Bayerisches Reinheitsgebot - Woher stammen die Restriktionen

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hiasl
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Bayerisches Reinheitsgebot - Woher stammen die Restriktionen

#1

Beitrag von hiasl »

Vorweg: Bitte keine Diskussionen über die Sinnhaftigkeit, etc. des Reinheisgebots. Das könnt Ihr alles in uralten Threads nachlesen. Das hier ist ein rein informativer Beitrag!

Liebe Gemeinde,
ich habe mir vor einiger Zeit die Mühe gemacht, die relevanten Gesetzestexte herauszusuchen, in denen die Sonderrolle Bayern hinsichtlich des "Reinheitsgebots" erkennar wird.
Oft kam bei mir die Frage auf (und sicher auch bei anderen), wo denn gesetzlich diese Sonderregelung festgehalten ist. Ein Blick auf die aktuelle Gesetzgebung (§ 3 BierStDB) bringt immer nur den unbefriedigenden Hiweis auf
Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maßgabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geänderten Fassung.
wobei nicht näher aufgeführt ist, was da eigentlich anders ist.
Zudem ist äußerst unbefriedigend, dass in Bayern keinerlei Sonderregelungen genehmigt werden (können), was mit § 9 vorl. BierG v. 1993 Abs. 7
Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
und dem daraus ergehenden Rechtsanspruch nicht unbedingt in Einklang zu bringen ist. Woher resultiert also nun diese Restriktion?
Der Gesetzestext vom 27. März 1919 reguliert letztendlich nur den Beitritt Württembergs zur Biersteuergemeinschaft. Ist also erst mal unbedeutend für Bayern. Der vom 24. Juni dagegen regelt den Beitritt Bayerns und Badens. Hier ist ebeso verankert, dass
Die Anwendung der Vorschriften des genannten Gesetzes über die Verwendung von Zucker und (...) Farbmitteln bei der Bereitung obergärigen Bieres sowie der Vorschriften im § 13 Abs. 5 und 6 des Gesetzes (Anm. Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918 [Reichsgesetzbl. S 863]) kann im Gebiet der (...) Freistaaten von der obersten Landesfinanzbehörde ausgeschlossen werden.
Leider gibt das österreichische Nationalarchiv, in dem die alten Texte digitalisiert heruntergeladen werden können das Jahr 1918 nicht vollständig wieder. Mist. Auch die oben genannte Änderung von 1927 macht einen nicht schlauer, da sie ausschließlich aus steuerlichen Änderungen besteht (u.a. Inflation).
Schlussendlich bin ich dann noch auf etwas jüngeren Datums gestoßen (BayRS IV S. 662: Bekanntmachung über Biersteuer vom 29. Juni 1924):
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922 (RGBl. S. 572) und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft2) vom 24. Juni 1919/9. Juli 1923 (RGBl. 1919 S. 599/1923 S. 563) wird bestimmt:
Die Anwendung der Vorschriften des Biersteuergesetzes3) vom 14. 3. 1952 (BGBl. I S. 149) über die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Biers, ferner der Vorschriften in § 9 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes3) bleibt für Bayern ausgeschlossen.
Staatsministerium der Finanzen
In Kraft seit 01.01.1983.
Hier nun ein Hinweis auf den ersten Nachfolger der BRD von 1952. Die bis heute in § 9 (womöglich früher § 13???), der die Bierbereitung regelt, erhaltenen Absätze 5 und 6 beinhalten die Ausnahmeregelungen (Edit: aktuell Abs. 7 - sorry), welche somit von der obersten Landesfinanzbehörde ausgeschlossen wurden. Da hammer den Salat.

PS: Würde mich freuen, wenn mir jemand den Text des Biersteuergesetzes vom 24. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 863) zukommen lassen könnte.
Gruß
Matthias
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Ladeberger
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Re: Bayerisches Reinheitsgebot - Woher stammen die Restrikti

#2

Beitrag von Ladeberger »

Danke für die Zusammenstellung! Entspricht auch meinem Stand dazu. Das Landesrecht für Württemberg und Baden wurde auch erst spät - ich glaube 1995 - bereinigt. Bei Interesse kann ich das nochmal heraussuchen, hatte mich mit der Thematik ebenfalls schon intensiver beschäftigt.
PS: Würde mich freuen, wenn mir jemand den Text des Biersteuergesetzes vom 24. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 863) zukommen lassen könnte.
Bitteschön:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File ... 8_0863.png

Durchklicken etwas umständlich über "next >>>".

Gruß
Andy
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hiasl
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Re: Bayerisches Reinheitsgebot - Woher stammen die Restriktionen

#3

Beitrag von hiasl »

hiasl hat geschrieben: Montag 21. November 2016, 19:05 Hier nun ein Hinweis auf den ersten Nachfolger der BRD von 1952. Die bis heute in § 9 (womöglich früher § 13???), der die Bierbereitung regelt, erhaltenen Absätze 5 und 6 beinhalten die Ausnahmeregelungen (Edit: aktuell Abs. 7 - sorry), welche somit von der obersten Landesfinanzbehörde ausgeschlossen wurden. Da hammer den Salat.
Es handelte sich tatsächlich früher um den §13.
Gruß
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