Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
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Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Liebe Mitinsassen!
Endlich hat das oberste Finanzgericht in einem Urteil entschieden, dass ab sofort auch der ermäßigte Steuersatz von Brauereien ohne Steuerlager geltend gemacht werden kann.
Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsc ... 202110123/
https://de.finance.yahoo.com/nachrichte ... 56212.html
Endlich hat das oberste Finanzgericht in einem Urteil entschieden, dass ab sofort auch der ermäßigte Steuersatz von Brauereien ohne Steuerlager geltend gemacht werden kann.
Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsc ... 202110123/
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Gruß
Matthias
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Mehr vom Bier wissen, heißt: Mehr vom Bier haben!
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
In Kiel bekommt grad jemand Schweissausbrüche.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Der eine Text ist zu lang furs Handy, der andere zu kurz.
Hat jemand gelesen, ob man rückwirkende Korrekturen fordern kann. Und falls ja, wie weit zurück in die Vergangenheit?
Es liest sich ja so, als hätte das HZA den Begriff Brauerei, an dem angeblich das Steuerlager angeheftet ist, schon immer falsch gedeutet.
Hat jemand gelesen, ob man rückwirkende Korrekturen fordern kann. Und falls ja, wie weit zurück in die Vergangenheit?
Es liest sich ja so, als hätte das HZA den Begriff Brauerei, an dem angeblich das Steuerlager angeheftet ist, schon immer falsch gedeutet.
"Da braut sich was zusammen ... "
"Oh, Bier ;-) !"
"Nein! Was Böses!"
"Alkoholfreies Bier??? ..."
-----------
Viele Grüße
Jens
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Jens
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Moin,
ich hab das mal zum Anlass genommen, an Störtebeker wegen der Deutschen Meisterschaften 2021 folgende Mail zu schicken:
Guten Tag,
ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen und dort insbesondere die In Bezug genommene „Ergänzung für das Merkblatt durch das Hauptzollamt Stralsund vom 22.02.2018“ die biersteuerrechtliche Rechtslage unzutreffend und damit rechtswidrig widergeben. Dort heißt es:
„Das steuerpflichtige Bier ist zum Regelsteuersatz gem. § 2 Abs. 1 Biersteuergesetz in Höhe von 0,787 € je Hektoliter und Grad Plato zur Versteuerung anzumelden.“
Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Mit Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19, hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraussetzt (Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes | Bundesfinanzhof). Daher ist entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des HZA auch für Hobbybrauer die Steuerermäßigung aus § 2 Abs. 1a BierStG anzuwenden, weil Hobbybrauer regelmäßig unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier sind. Da die Jahreserzeugung praktisch aller Hobbybrauer weit unter 5.000 hl/Jahr liegen dürfte, wäre der Steuersatz aktuell 0,3935 je hl und °P.
Zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten rege ich an, die Teilnahmebedingungen – ggf. in Absprache mit dem HZA – kurzfristig zu korrigieren.
In jedem Fall bitte bis zum 26.07.2021 um Mitteilung, ob meine Teilnahme am Wettbewerb auch dann akzeptiert wird, wenn ich mein Bier für den Wettbewerb entsprechend der vom BFH festgestellten Rechtslage versteuere und sich das HZA weigert, mir den erforderlichen formlosen Versteuerungsnachweis auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Schauen wir mal, was nun passiert.
Gruß
Stefan
ich hab das mal zum Anlass genommen, an Störtebeker wegen der Deutschen Meisterschaften 2021 folgende Mail zu schicken:
Guten Tag,
ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen und dort insbesondere die In Bezug genommene „Ergänzung für das Merkblatt durch das Hauptzollamt Stralsund vom 22.02.2018“ die biersteuerrechtliche Rechtslage unzutreffend und damit rechtswidrig widergeben. Dort heißt es:
„Das steuerpflichtige Bier ist zum Regelsteuersatz gem. § 2 Abs. 1 Biersteuergesetz in Höhe von 0,787 € je Hektoliter und Grad Plato zur Versteuerung anzumelden.“
Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Mit Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19, hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraussetzt (Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes | Bundesfinanzhof). Daher ist entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des HZA auch für Hobbybrauer die Steuerermäßigung aus § 2 Abs. 1a BierStG anzuwenden, weil Hobbybrauer regelmäßig unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier sind. Da die Jahreserzeugung praktisch aller Hobbybrauer weit unter 5.000 hl/Jahr liegen dürfte, wäre der Steuersatz aktuell 0,3935 je hl und °P.
Zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten rege ich an, die Teilnahmebedingungen – ggf. in Absprache mit dem HZA – kurzfristig zu korrigieren.
In jedem Fall bitte bis zum 26.07.2021 um Mitteilung, ob meine Teilnahme am Wettbewerb auch dann akzeptiert wird, wenn ich mein Bier für den Wettbewerb entsprechend der vom BFH festgestellten Rechtslage versteuere und sich das HZA weigert, mir den erforderlichen formlosen Versteuerungsnachweis auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Schauen wir mal, was nun passiert.
Gruß
Stefan
- tinoquell
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Mittwoch 21. Juli 2021, 17:35 Der eine Text ist zu lang furs Handy, der andere zu kurz.
Hat jemand gelesen, ob man rückwirkende Korrekturen fordern kann. Und falls ja, wie weit zurück in die Vergangenheit?
Es liest sich ja so, als hätte das HZA den Begriff Brauerei, an dem angeblich das Steuerlager angeheftet ist, schon immer falsch gedeutet.
Ich bin kein Rechtsanwalt (und staune immer, wie man so viele Worte machen kann). Ich deute aber
4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist die Klägerin eine kleine unabhängige Brauerei i.S. des § 2 Abs. 2 und 3 BierStG mit der Folge, dass auf die von ihr hergestellte streitgegenständliche Biermenge ein ermäßigter Biersteuersatz anzuwenden ist.
so, dass es um genau das in diesem konkreten Prozess verhandelte Bier geht und befürchte, dass man sich weitere "Vergünstigungen" mit Verweis auf dieses Urteil erst noch erstreiten muss.
Ich weiß, es geht mehr um das Prinzip als um die Euros, aber für mich lohnt sich die Aufregung für einen Betrag < 1% des Gesamt - Hobby - Budgets nicht.
Grüße
Tino
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Naja, ich bin auch kein Anwalt, aber es handelt sich hier immerhin um den Bundesfinanzhof, und der stellt weiter oben fest:
Das klingt für mich recht eindeutigDas FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ermäßigte Biersteuersatz i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei der unabhängigen Brauerei, in der das Bier hergestellt wird, um ein Steuerlager i.S. des § 4 BierStG handelt.
Grüße, Andreas
Zum Biere drängt, am Biere hängt doch alles.
(Frei nach J. W. von Goethe)
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Nun ja, es kommt natürlich nicht darauf an, wie das der Formulierung nach klingt. Bis auf besondere Konstellationen, die hier keine Rolle spielen, regeln Gerichtsurteile natürlich formal immer nur den Einzelfall. Das ändert aber nichts daran, dass man dann, wenn ein Bundesobergericht wie der BFH seine Rechtsauffassung in einer Entscheidung mitgeteilt hat, in ganz anderer Weise beurteilen kann, welche Erfolgsaussichten eine Klage mit vergleichbarer Problematik hat und wer im Zweifel ein wie hohes Risiko trägt, zu verlieren und am Ende auch die Kosten zu tragen. Zwar ist es im Steuerrecht durchaus üblich, dass das Bundesfinanzministerium durch sogenannte Nichtanwendungserlasse regelt, dass nachgeordnete Steuerbehörden (wie die HZA) bestimmte Gerichtsentscheidungen nicht über den Einzelfall hinaus anwenden dürfen. Aber ob das jetzt mit Blick auf Kleinbrauereien passieren wird, wage ich doch zu bezweifeln.
Gruß
Stefan
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Stefan
- renzbräu
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Hätten wir damit mal "gerichtsmäßig", was wir schon lange wissen. Vielleicht kommt es auch mal bei denen an, die sich von Amts wegen mit der Biersteuer befassen.Auch wenn der Betrieb eines Steuerlagers aufgrund der Aussetzung der Steuer für eine Brauerei mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist, behandelt das Biersteuergesetz die Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers nicht als eine untergeordnete oder gar unerwünschte Form der Bierherstellung.
Grüße Johannes
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- Gewidder - Barmbek
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Das ist nicht ganz richtig. Die Bundesgerichte (BGH, BVerwG, BFH) dienen gerade NICHT dazu Einzelfallentscheidungen zu treffen (siehe z.B. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, § 543 Abs. 2 ZPO). Der Sinn und Zweck solcher Entscheidungen ist es, für eine bundeseinheitliche Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung Leitlinien zu schaffen. Wenn ein HZA jetzt einen vergleichbaren Fall hat, darf es diesen dann auch nicht anders behandeln.
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Das ist doch ganz richtig, denn die genannten Rechtsvorschriften regeln nur die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision und ändern nichts daran, dass Gerichtsurteile nur die Beteiligten binden (§ 110 FGO, § 325 ZPO).
Gruß
Stefan
Gruß
Stefan
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Du weißt das Stefan Richter ist, oder?Gewidder - Barmbek hat geschrieben: ↑Freitag 23. Juli 2021, 23:33Das ist nicht ganz richtig. Die Bundesgerichte (BGH, BVerwG, BFH) dienen gerade NICHT dazu Einzelfallentscheidungen zu treffen (siehe z.B. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, § 543 Abs. 2 ZPO). Der Sinn und Zweck solcher Entscheidungen ist es, für eine bundeseinheitliche Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung Leitlinien zu schaffen. Wenn ein HZA jetzt einen vergleichbaren Fall hat, darf es diesen dann auch nicht anders behandeln.
Grüße
Jan
„porro bibitur!“
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- Gewidder - Barmbek
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Nein, ich wusste nicht, dass Stefan Richter ist (ich glaube, dass man weder seiner, noch meiner Signatur ansieht, dass wir Juristen sind). Dann hätte ich auf seinen Post differenzierter geantwortet. Gerichtsurteile gelten - und hier ist der Wortlaut von Stefans Post entscheidend - „formal“ inter partes. Allerdings dienen die Entscheidungen der Bundesgerichte dazu, Leitlinien zu schaffen, was dazu führt, dass die Instanzgerichte sich „faktisch“ an diese Entscheidungen halten. So mag es z.B. das Landgericht in München nur mäßig interessieren, wie das Landgericht in Hamburg einen Fall entscheidet, anders sieht es aber aus, wenn der BGH eine bestimmte Rechtsfrage entscheidet. Daher bleibe ich bei meiner Auffassung, dass die FG in der vom BFH entschiedenen Rechtsfrage auf diese Rechtsprechung einschwenken werden (bzw. sollten, wenn ihre Entscheidungen nicht kassiert werden sollen).
Lieber Stefan, ich habe Dir noch eine PN hierzu geschickt, weil ich hoffe, dass Du meinen Post nicht als belehrend aufgefasst hast.
Lieber Stefan, ich habe Dir noch eine PN hierzu geschickt, weil ich hoffe, dass Du meinen Post nicht als belehrend aufgefasst hast.
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Aber jetzt mal Butter bei die Fische. Hat jetzt schon jemand Biersteuer per Formular 2075 versteuert und den richtigen, ermässigten Steuersatz angewandt? Vor allem wie war die Reaktion?
Gruss
Jan
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Moin,
ja, ich hab mein Bier für die Deutschen Meisterschaften bei Störtebeker mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 2 Abs. 1a BierStG mit nochmals als Coronaerleichterung abgesenktem Steuersatz von 50 %) beim HZA Stralsund versteuert. Und nun hab ich die volle Härte der Konsequenzen des HZA (weil wir das Thema gerade im anderen Thread haben) zu spüren bekommen. Bibber, bibber und grusel. Das HZA hüllt sich einfach in Schweigen und hat mir keinen formlosen Versteuerungsnachweis übersandt. Daher habe ich die Einhaltung der Teilnahmebedingungen (Alle Teilnehmenden müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Zoll-/Steuerrecht sowie Lebensmittelhygiene einhalten.) durch die Übersendung einer Kopie meines 2075 nebst Anschreiben an HZA mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH und eine Kopie des Zahlungsbeleges für einen spektakulären Centbetrag nachgewiesen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesen Papieren um einen formlosen Versteuerungsnachweis im Sinne der "Ergänzung für das Merkblatt durch das Hauptzollamt Stralsund vom 22.02.2018" handelt. Und falls nicht, schaun wir mal, wie Gerichte das bewerten.
Schönen Abend
Stefan
ja, ich hab mein Bier für die Deutschen Meisterschaften bei Störtebeker mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 2 Abs. 1a BierStG mit nochmals als Coronaerleichterung abgesenktem Steuersatz von 50 %) beim HZA Stralsund versteuert. Und nun hab ich die volle Härte der Konsequenzen des HZA (weil wir das Thema gerade im anderen Thread haben) zu spüren bekommen. Bibber, bibber und grusel. Das HZA hüllt sich einfach in Schweigen und hat mir keinen formlosen Versteuerungsnachweis übersandt. Daher habe ich die Einhaltung der Teilnahmebedingungen (Alle Teilnehmenden müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Zoll-/Steuerrecht sowie Lebensmittelhygiene einhalten.) durch die Übersendung einer Kopie meines 2075 nebst Anschreiben an HZA mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH und eine Kopie des Zahlungsbeleges für einen spektakulären Centbetrag nachgewiesen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesen Papieren um einen formlosen Versteuerungsnachweis im Sinne der "Ergänzung für das Merkblatt durch das Hauptzollamt Stralsund vom 22.02.2018" handelt. Und falls nicht, schaun wir mal, wie Gerichte das bewerten.
Schönen Abend
Stefan
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Selbst wenn die Steuer falsch berechnet wurde sind Abweichungen unter 10 EUR doch von der Kleinstbetragsregelung (§ 32 BierStV) erfaßt. Insofern ist man bei solchen Mengen immer regelkonform, solange man überhaupt irgendetwas anmeldet (und überweist).
Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
Die ermäßtigten Sätze für kleine Brauereien habe ich immer als Strukturförderung verstanden und die dürfte kaum auf Haushalte gerichtet sein.
Dirk
Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Moin,
kleiner Nachtrag: Heute habe ich vom HZA Stralsund den formlosen Versteuerungsnachweis erhalten. Ohne jede Beanstandung!
Gruß
Stefan
kleiner Nachtrag: Heute habe ich vom HZA Stralsund den formlosen Versteuerungsnachweis erhalten. Ohne jede Beanstandung!
Gruß
Stefan
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Die Sache mit der Kleinbetragsregelung hat sich bei den Sachbearbeitern noch nicht rumgesprochen, bzw. wird bewusst verneint oder mit Bedrohungsszenarien abgewehrt (Zitat Wanker/HZA Darmstadt: "Wenn der Herr L. Ärger haben will, wird er Ärger bekommen!").bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 12:37 Selbst wenn die Steuer falsch berechnet wurde sind Abweichungen unter 10 EUR doch von der Kleinstbetragsregelung (§ 32 BierStV) erfaßt. Insofern ist man bei solchen Mengen immer regelkonform, solange man überhaupt irgendetwas anmeldet (und überweist).
Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
Die ermäßtigten Sätze für kleine Brauereien habe ich immer als Strukturförderung verstanden und die dürfte kaum auf Haushalte gerichtet sein.
Dirk
Tatsächlich hat der Herr L. in der Folgewoche nach diesem Telefonat Besuch bekommen, bei dem ich zufällig anwesend war. Da der Herr L. mangels Sprachkenntnissen dem Gespräch nicht gewachsen war, habe ich das Gespräch übernommen und den beiden Herren die Rechtslage erklärt. Seitdem ist der Herr L. aus S. nie wieder besucht worden. Es lohnt sich also, auf seinem Recht zu bestehen.
Bei den üblicherweise von Hobbybrauern angemeldeten Mengen ist im Prinzip egal, welcher der beiden Steuersätze eingetragen wird, da die Differenz von 9,99€ nicht überschritten und sowieso von der Kleinbetragsregelung veratmet wird - die Grenze wird erst bei 240 Litern (12°P) pro Anmeldung erreicht. Es ist jedem Hobbybrauer anzuraten, gesetzeskonform gem. §15 (2) BierStG jeden Brauvorgang unverzüglich und einzeln anzumelden, die Kleinbetragsregelung gilt nämlich nur einmal pro Anmeldung. So lassen sich pro Woche 240 Liter zum kleinen Steuersatz brauen, egal welches Gericht sich für welchen Steuersatz entschieden hat. Wer das "großzügige" Angebot mancher HZA annimmt, nur einmal pro Jahr eine Sammelanmeldung abzugeben, schneidet sich so unter Umständen ins eigene Fleisch, abgesehen davon, dass diese Sammelanmeldung nach dem oben genannten Paragraphen eh unzulässig ist.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Hobbybrauern, die ausschließlich für den eigenen Verbrauch brauen und die 200 Liter Grenze überschreiten, für die 200 Liter übersteigende Menge nur den ermäßigten Steuersatz berechnet bekommen. Da ist völlig egal, ob der Hobbyraum als Brauerei mit oder ohne Steuerlager definiert wird oder nicht. Manchmal hat man den Eindruck, die Zöllner wissen nicht, was sie für einen Job machen.
Cheers, Ruthard
Manchmal braucht es nicht viel für einen guten Tag, ein kühles Bier und 5 Millionen Euro
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Wenn jetzt feststeht, daß eine Steuerermäßigung nicht vom Steuerlager abhängt und eine Brauerei auch ohne Steuerlager eine Brauerei ist, können wir dann nicht auch unser Bier einfach nach $23 (2) 5. BierStG als Haustrunk in unbegrenzter Menge steuerfrei trinken?
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
scne59 hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 15:37 Wenn jetzt feststeht, daß eine Steuerermäßigung nicht vom Steuerlager abhängt und eine Brauerei auch ohne Steuerlager eine Brauerei ist, können wir dann nicht auch unser Bier einfach nach $23 (2) 5. BierStG als Haustrunk in unbegrenzter Menge steuerfrei trinken?
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Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es...
...von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
Du bist weder Angestellter noch Arbeiter, dir gehört der Laden - Pech gehabt!
Cheers, Ruthard
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Plausibel, aber unfair gegen denn kleinen Mikrobrauer, der alles selbst machen ‚muss‘.Brauwolf hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 16:50scne59 hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 15:37 Wenn jetzt feststeht, daß eine Steuerermäßigung nicht vom Steuerlager abhängt und eine Brauerei auch ohne Steuerlager eine Brauerei ist, können wir dann nicht auch unser Bier einfach nach $23 (2) 5. BierStG als Haustrunk in unbegrenzter Menge steuerfrei trinken?Code: Alles auswählen
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Ich meine vor irgendeinem Gericht wird das auch ‚irgendwann‘ anfechtbar sein.
Somi
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Sicher, mit dem Ergebnis, dass der Haustrunk als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.DerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 18:49 Plausibel, aber unfair gegen denn kleinen Mikrobrauer, der alles selbst machen ‚muss‘.
Ich meine vor irgendeinem Gericht wird das auch ‚irgendwann‘ anfechtbar sein.
Bier trinken ist besser als Quark reden!
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Dem ist schon auch heute schon so. Der Haustrunk ist von der Biersteuer befreit, aber Teil der Entlohnungguenter hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 19:07Sicher, mit dem Ergebnis, dass der Haustrunk als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.DerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 18:49 Plausibel, aber unfair gegen denn kleinen Mikrobrauer, der alles selbst machen ‚muss‘.
Ich meine vor irgendeinem Gericht wird das auch ‚irgendwann‘ anfechtbar sein.
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 21077.htmlArbeitnehmer des Brauereigewerbes erhalten von ihren Arbeitgebern regelmäßig kostenlos oder verbilligt eine bestimmte Menge Bier pro Monat. Die Zuwendungen des Haustrunks sind ein Sachbezug, der sowohl lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt.
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Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Also bei mir bekommt auch die unbezahlte Praktikantin Haustrunk und den teilt sie natürlich völlig legal mit mir.
Und was den geldwerten Vorteil betrifft:
Wie hoch wäre denn der um 4% geminderte Preis für Letztverbraucher bei einem Erzeugnis, das garnicht verkehrsfähig ist ($8 (3) EStG)?
Und selbst wenn der nicht Null ist, 90€ pro Monat sind steuerfrei.
Und was den geldwerten Vorteil betrifft:
Wie hoch wäre denn der um 4% geminderte Preis für Letztverbraucher bei einem Erzeugnis, das garnicht verkehrsfähig ist ($8 (3) EStG)?
Und selbst wenn der nicht Null ist, 90€ pro Monat sind steuerfrei.
- Sebasstian
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Gerade unaufgefordert vom HZA EF bekommen.
Ich hatte schon überlegt, ob ich dort ob der neuen Erkennrnislage es einfach mal probiere mit dem ermäßigten Steuersatz. Hab mich dann aber dagegen entschieden weil es mir für paar Euro ggf. den Stress nicht wert war. Aber jetzt machen die das von sich aus. Schön.
Ich hatte schon überlegt, ob ich dort ob der neuen Erkennrnislage es einfach mal probiere mit dem ermäßigten Steuersatz. Hab mich dann aber dagegen entschieden weil es mir für paar Euro ggf. den Stress nicht wert war. Aber jetzt machen die das von sich aus. Schön.
Grüße,
Sebastian
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Herrlich..."aufgrund aktueller Rechtssprechung...", köstlich, war zwar schon immer so, aber so kann man sich mal wieder rausreden :)
Beste Grüße
Michael
„Lass die anderen mit Fichten- und Tannensprossen würzen, der Hopfen ist das Beste, was die Natur uns bietet.“
Aus "Das Erbe des Bierzauberers" von Günther Thömmes, Gmeiner Verlag
Michael
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Für ein Gewerbe oder für den Haushalt?Sebasstian hat geschrieben: ↑Mittwoch 18. August 2021, 16:27 Gerade unaufgefordert vom HZA EF bekommen.
Ich hatte schon überlegt, ob ich dort ob der neuen Erkennrnislage es einfach mal probiere mit dem ermäßigten Steuersatz. Hab mich dann aber dagegen entschieden weil es mir für paar Euro ggf. den Stress nicht wert war. Aber jetzt machen die das von sich aus. Schön.
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Dirk
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Gewerbebwanapombe hat geschrieben: ↑Mittwoch 18. August 2021, 17:41 Für ein Gewerbe oder für den Haushalt?
Dirk
Grüße,
Sebastian
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Moin zusammen!Sebasstian hat geschrieben: ↑Mittwoch 18. August 2021, 18:23Gewerbebwanapombe hat geschrieben: ↑Mittwoch 18. August 2021, 17:41 Für ein Gewerbe oder für den Haushalt?
Dirk
Ich war mir hier auch unsicher, weil hier die Rede von "kleine unabhängige Brauerei" ist, also habe ich bei meinem HZA (Schweinfurt) angerufen und nachgefragt.
Der nette Herr meinte, dass das in dem Schreiben unglücklich formuliert wäre.
Der bis 31.12.22 festgelegte Steuersatz von 0,3935 €/hl/°P gilt für Hobbybrauer und Brauereien (mit den im Schreiben angegebenen Grenzen) gleichermaßen.
Für uns Hobbybrauer ist es dann auch nicht entscheidend ob "Herstellung von mehr als 2hl" oder "Herstellung ohne Erlaubnis" bei der Anmeldung des Sudes angegeben wurde - beides der neue Steuersatz.
Gruß
Felix
Wo man trinkt, da lass dich nieder, denn bösen Menschen ist das Bier zu wider.
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Wem ist es aufgefallen? In den vorigen Beiträgen wurde von einem ermäßgten Steuersatz von 0,3935 €/°P/hl gesprochen, tatsächlich betrug der ermäßigte Steuersatz in der Vergangenheit 0,4407 €/°P/hl.
Zu verdanken haben wir diese Vergünstigung dem AbzStEntModG vom 8. Juni 2021. Dort wurden der ermäßigte Steuersatz auf 50% des Regelsteuersatzes von 0,787 €/°P/hl = 0,3935 € festgesetzt, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 01. Januar 2023 gilt der normale ermäßigte Steuersatz von 56% aus dem Regelsteuersatz, das sind dann wieder 0,4407 €/°P/hl.
Wer also Geld sparen will, soll sich vor dem 31.12.2022 noch mal ordentlich die Fässer vollmachen. Aber aufpassen: die genannten Sätze gelten nur für einen Jahresausstoß bis 5000 hl! Darüber gelten andere, höhere Sätze.
Cheers, Ruthard
edit: Jahreszahl korrigiert
Zu verdanken haben wir diese Vergünstigung dem AbzStEntModG vom 8. Juni 2021. Dort wurden der ermäßigte Steuersatz auf 50% des Regelsteuersatzes von 0,787 €/°P/hl = 0,3935 € festgesetzt, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 01. Januar 2023 gilt der normale ermäßigte Steuersatz von 56% aus dem Regelsteuersatz, das sind dann wieder 0,4407 €/°P/hl.
Wer also Geld sparen will, soll sich vor dem 31.12.2022 noch mal ordentlich die Fässer vollmachen. Aber aufpassen: die genannten Sätze gelten nur für einen Jahresausstoß bis 5000 hl! Darüber gelten andere, höhere Sätze.
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edit: Jahreszahl korrigiert
Zuletzt geändert von Ruthard am Donnerstag 28. Oktober 2021, 16:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Mich hat's gewundert, hatte die 0,44x im Hinterkopf; aber zahlen ist weniger mehr.
Grüße Johannes
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Das hat den Zoll nicht davon abgehalten, Hobbybrauern über 2hl auch den ermäßgten Steuersatz von (bisher) 0,4407 €/°P/hl zu gewähren.bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 12:37 Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
Die ermäßtigten Sätze für kleine Brauereien habe ich immer als Strukturförderung verstanden und die dürfte kaum auf Haushalte gerichtet sein.
Dirk
Vorschlag: Melde doch mal 211,9l Bier mit 12,9°P zur Steuer an. Beim aktuell ermäßgten Steuersatz von 0,3935 €/°P/hl ergibt das unter Berücksichtigung der Rundungsregeln einen Steuerbetrag von 9,96 €. Wenn das HZA auf dem vollen Steuersatz besteht und nochmal 9,96 € von dir haben will, berufst du dich auf die Kleinbetragsregelung.
Was ich damit sagen will: Ob der Zoll deine Küche als Brauerei wertet oder nicht, ist unterm Strich egal. Wenn du deine Sude gesetzeskonform einzeln anmeldest, wirst du auch bei solch heroischen Mengen keine Berechnungsunterschiede über 9,99 € erreichen.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Ich glaube genau darum geht es bei der neuerlichen Rechtssprechung. Du hast nämlich recht, du braust nicht in einer Brauerei, die definiert nämlich die BierStV so:bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 12:37
Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
Dirk
Genau das wird ja im ursprünglichen Urteil angeführt:§ 1 Begriffsbestimmungen
9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.
Aber, und das steht unter anderem in der Urteilsbegründung, das übergeordnete Gesetz, nämlich das BierSt enthält eben keine Definition:In ihren Steueranmeldungen berechnete die Klägerin die Steuer unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i.S. von § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG) i.d.F. vom 15.07.2009 (BGBl I 1870). Davon abweichend setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Steuer mit 14 Steuerbescheiden, die im Zeitraum vom 23.11.2016 bis 06.06.2017 ergingen, unter Anwendung des Regelsteuersatzes nach § 2 Abs. 1 BierStG mit der Begründung fest, dass die Klägerin nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers für Bier gemäß § 5 BierStG sei. Sie gelte daher nicht als Brauerei im Sinne des Biersteuergesetzes, da gemäß § 1 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV) i.d.F. vom 05.10.2009 (BGBl I 3262, 3319) eine Brauerei jedes Steuerlager sei, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden dürfe. Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos.
a) Das Biersteuergesetz enthält keine Definition des Begriffs der Brauerei. Gegen eine Beschränkung des Brauereibegriffs auf Steuerlager spricht allerdings bereits, dass das Biersteuergesetz beide Begriffe nebeneinander verwendet. So werden in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BierStG die Steuerlager und in § 23 Abs. 2 Nr. 5 BierStG die Brauereien angesprochen.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Das ist in meinen Augen eigentlich schon klar.Brauwolf hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 16:22Das hat den Zoll nicht davon abgehalten, Hobbybrauern über 2hl auch den ermäßgten Steuersatz von (bisher) 0,4407 €/°P/hl zu gewähren.bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 6. August 2021, 12:37 Eine ganz andere Sache: In dem Urteil ist doch immer von "Brauerei". Ich zweifle deshalb, ob sich das Ergebnis damit auch auf Bierherstellung im Haushalt beziehen läßt. Ich jedenfalls würde immer verneinen, dass ich Bier in einer Brauerei herstelle.
Die ermäßtigten Sätze für kleine Brauereien habe ich immer als Strukturförderung verstanden und die dürfte kaum auf Haushalte gerichtet sein.
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Vorschlag: Melde doch mal 211,9l Bier mit 12,9°P zur Steuer an. Beim aktuell ermäßgten Steuersatz von 0,3935 €/°P/hl ergibt das unter Berücksichtigung der Rundungsregeln einen Steuerbetrag von 9,96 €. Wenn das HZA auf dem vollen Steuersatz besteht und nochmal 9,96 € von dir haben will, berufst du dich auf die Kleinbetragsregelung.
Was ich damit sagen will: Ob der Zoll deine Küche als Brauerei wertet oder nicht, ist unterm Strich egal. Wenn du deine Sude gesetzeskonform einzeln anmeldest, wirst du auch bei solch heroischen Mengen keine Berechnungsunterschiede über 9,99 € erreichen.
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In §1 Satz 9 BierStV fällt unter den Begriff Brauerei und damit für die Voraussetzung zur Ermäßigung "jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf". Genau diese Passage hat das Gericht kassiert und klargestellt, dass es sich hierbei um eine unzulässige Einschränkung handle. Der Zoll könne aufgrund der Anzeigepflicht nach § 139 AO auch so seiner Pflicht zur Steueraufsicht nachkommen. Es geht hierbei ja nur um die Jahreserzeugung, die für die Ermäßigung ausschlaggebend ist.
Warum das ganze nun auch für Hobbybrauer gelten muss, ist die Tatsache, dass im Gesetz (BierStG) nicht weiter definiert ist, was eine Brauerei ist. Somit sehe ich hier keine Verknüpfung mit einem gewerblichen Hintergrund, sondern vielmehr die Urdefinition eine Brauerei: Der Ort, an dem Bier hergestellt wird.
PS: Jan war schneller
Gruß
Matthias
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Interessant finde ich aus dem Urteil des BFH den nachfolgenden Passus:
23
"Die Definition der Brauerei in § 1 Nr. 9 BierStV gilt nur für diese Verordnung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Der in § 1 Nr. 9 BierStV definierte engere Brauereibegriff kann daher schon aus diesem Grund nicht auf das Biersteuergesetz übertragen werden. Abgesehen davon räumt § 29 Abs. 3 Nr. 2 BierStG dem Bundesministerium der Finanzen nur die Befugnis ein, Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 BierStG --insbesondere zum Besteuerungsverfahren-- zu erlassen. Eine inhaltliche Bestimmung oder Einschränkung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 BierStG im Verordnungswege ist von der Ermächtigung nicht gedeckt."
In anderen Worten: Das BMF hat eigenmächtig die Steuerermäßigung auf Brauereien mit Steuerlager begrenzt, ohne dazu vom Gesetzgeber befugt zu sein (ich habe das schon früher kritisiert, aber auf mich hört ja keiner).
Ob wir jetzt so einfach jeden Ort, an dem Bier hergestellt wird, als Brauerei bezeichnen können, halt ich für fraglich. In §41(1) BierStV heißt es: "Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.". Haus- und Hobbybrauer lese ich als "nicht gewerblich", in ihren Haushalten als "nicht in einer Brauerei". Gut, das ist bis 2hl/a vollständig von der Steuer befreit, sofern es für den eigenen Verbrauch ist. Bei mehr als 2hl hat der Zoll auch früher schon den ermäßigten Steuersatz gewährt, allerdings ab 3-4hl (nach Laune des jeweiligen HZA) einen eigenen Verbrauch verneint und den vollen Steuersatz verlangt.
Cheers, Ruthard
23
"Die Definition der Brauerei in § 1 Nr. 9 BierStV gilt nur für diese Verordnung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Der in § 1 Nr. 9 BierStV definierte engere Brauereibegriff kann daher schon aus diesem Grund nicht auf das Biersteuergesetz übertragen werden. Abgesehen davon räumt § 29 Abs. 3 Nr. 2 BierStG dem Bundesministerium der Finanzen nur die Befugnis ein, Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 BierStG --insbesondere zum Besteuerungsverfahren-- zu erlassen. Eine inhaltliche Bestimmung oder Einschränkung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 BierStG im Verordnungswege ist von der Ermächtigung nicht gedeckt."
In anderen Worten: Das BMF hat eigenmächtig die Steuerermäßigung auf Brauereien mit Steuerlager begrenzt, ohne dazu vom Gesetzgeber befugt zu sein (ich habe das schon früher kritisiert, aber auf mich hört ja keiner).
Ob wir jetzt so einfach jeden Ort, an dem Bier hergestellt wird, als Brauerei bezeichnen können, halt ich für fraglich. In §41(1) BierStV heißt es: "Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.". Haus- und Hobbybrauer lese ich als "nicht gewerblich", in ihren Haushalten als "nicht in einer Brauerei". Gut, das ist bis 2hl/a vollständig von der Steuer befreit, sofern es für den eigenen Verbrauch ist. Bei mehr als 2hl hat der Zoll auch früher schon den ermäßigten Steuersatz gewährt, allerdings ab 3-4hl (nach Laune des jeweiligen HZA) einen eigenen Verbrauch verneint und den vollen Steuersatz verlangt.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Matthias, Ruthard, meinetwegen bin ich dann gerne eine Brauerei, aber bitte kein Betrieb und AO 139.
Und: Dann ist aber bitteschön auch der volle Steuersatz für das Brauen zu Demonstrationszwecken passé. Mal sehen, wann der Groschen beim HZA fällt.
Dirk
Und: Dann ist aber bitteschön auch der volle Steuersatz für das Brauen zu Demonstrationszwecken passé. Mal sehen, wann der Groschen beim HZA fällt.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Für Brauen zu Demonstrationszwecken habe ich noch nie Steuern bezahlt. Das sind Brauvorführungen, wo der Sud schon aus hygienischen Gründen am Ende der Veranstaltung verworfen wird.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 20:21 Matthias, Ruthard, meinetwegen bin ich dann gerne eine Brauerei, aber bitte kein Betrieb und AO 139.
Und: Dann ist aber bitteschön auch der volle Steuersatz für das Brauen zu Demonstrationszwecken passé. Mal sehen, wann der Groschen beim HZA fällt.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Ich würde zwar nichts wegkippen, nur weil es eine Demonstration ist, aber der Zoll stand bisher auf dem Standpunkt, dass da was zu versteuern ist und zwar zum vollen Satz. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/A ... _node.html
Und ich fragte mich wann der Groschen bezüglich des Steuersatzes fällt.
Wann der nächste Groschen bezüglich des Zeitpunkts der Steuerentstehung fällt, ist nochmal was anderes.
Übrigens, mein HZA ist extrem lernfähig, wenn man einfach mal Butter bei die Fische gibt, was ich übrigens dank Beiträgen hier im Forum (ich will keine Namen nennnen) verinnerlicht habe.
Ich werde an geeignetem Ort davon berichten.
Dirk
Und ich fragte mich wann der Groschen bezüglich des Steuersatzes fällt.
Wann der nächste Groschen bezüglich des Zeitpunkts der Steuerentstehung fällt, ist nochmal was anderes.
Übrigens, mein HZA ist extrem lernfähig, wenn man einfach mal Butter bei die Fische gibt, was ich übrigens dank Beiträgen hier im Forum (ich will keine Namen nennnen) verinnerlicht habe.
Ich werde an geeignetem Ort davon berichten.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Brauwolf hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 14:18 Wem ist es aufgefallen? In den vorigen Beiträgen wurde von einem ermäßgten Steuersatz von 0,3935 €/°P/hl gesprochen, tatsächlich betrug der ermäßigte Steuersatz in der Vergangenheit 0,4407 €/°P/hl.
Zu verdanken haben wir diese Vergünstigung dem AbzStEntModG vom 8. Juni 2021. Dort wurden der ermäßigte Steuersatz auf 50% des Regelsteuersatzes von 0,787 €/°P/hl = 0,3935 € festgesetzt, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 01. Januar 2023 gilt der normale ermäßigte Steuersatz von 56% aus dem Regelsteuersatz, das sind dann wieder 0,4407 €/°P/hl.
Wer also Geld sparen will, soll sich vor dem 31.12.2022 noch mal ordentlich die Fässer vollmachen. Aber aufpassen: die genannten Sätze gelten nur für einen Jahresausstoß bis 5000 hl! Darüber gelten andere, höhere Sätze.
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edit: Jahreszahl korrigiert
uiuiui.... und ich Idiot hab seit Mai nun die 0,4407 benutzt und 14,57€ Biersteuer gezahlt, obwohl es eigentlich nur 13,13€ hätten sein müssen
Kann ich mir die 1,44€ jetzt wieder zurück holen?!?
Cheers
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Beste Grüße
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Das wollte ich ja gar nicht ausdrücken. §139 AO ist ja nur die Begründung, warum der Zoll auch bei nicht zugelassenem Steuerlager problemlos seiner Steueraufsicht nachkommen kann lt. Begründung des Gerichts. Da Hobbybrauer auch meldepflichtig sind, ist dieses Argument auch unabhängig von der AO gegeben und somit kann sich der Zoll hier nicht herauswinden, er könne ja nicht sicherstellen, dass die Hobbybrauer nicht mehr als 5000 hl/a produzieren. Denn auch wir müssen analog die voraussichtliche Jahresmenge zuvor angeben.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 20:21 Matthias, Ruthard, meinetwegen bin ich dann gerne eine Brauerei, aber bitte kein Betrieb und AO 139.
Und: Dann ist aber bitteschön auch der volle Steuersatz für das Brauen zu Demonstrationszwecken passé. Mal sehen, wann der Groschen beim HZA fällt.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Die Reaktion des HZA wäre interessant, wenn du unter Berufung auf das AbzStEntModG Art. 13, Pkt. 1. den überzahlten Betrag zurückforderst. Obwohl das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, also am 9.6.2021, galten die Steuerermäßigungen rückwirkend ab 1.1.2021 (Art. 15 Abs.2). Gemäß dem BFH Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19, braucht es kein Steuerlager, um Anspruch auf die Steuerermäßigungen zu haben. Dann hätten wir auch eine Stellungnahme des HZA, wie es zum Komplex Hobbybrauerbier und Brauerei steht.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Ich will da nicht allzusehr drauf rumreiten, aber die BierStV ist auch in Sachen Hobbybrauerdefinition im Vergleich zur Brauereiedefinition recht schlampig um nicht zu sagen völlig offen. Eine Meldepflicht sehe ich nicht. Es muß lediglich der Beginn der Herstellung und die Jahresmenge des hergestellten Biers angezeigt werden.hiasl hat geschrieben: ↑Freitag 29. Oktober 2021, 09:02Das wollte ich ja gar nicht ausdrücken. §139 AO ist ja nur die Begründung, warum der Zoll auch bei nicht zugelassenem Steuerlager problemlos seiner Steueraufsicht nachkommen kann lt. Begründung des Gerichts. Da Hobbybrauer auch meldepflichtig sind, ist dieses Argument auch unabhängig von der AO gegeben und somit kann sich der Zoll hier nicht herauswinden, er könne ja nicht sicherstellen, dass die Hobbybrauer nicht mehr als 5000 hl/a produzieren. Denn auch wir müssen analog die voraussichtliche Jahresmenge zuvor angeben.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 28. Oktober 2021, 20:21 Matthias, Ruthard, meinetwegen bin ich dann gerne eine Brauerei, aber bitte kein Betrieb und AO 139.
Und: Dann ist aber bitteschön auch der volle Steuersatz für das Brauen zu Demonstrationszwecken passé. Mal sehen, wann der Groschen beim HZA fällt.
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Ich würde dem Verordnungsgeber an dieser Stelle unterstellen, dass dies einzig und allein nötig ist, um die in 41 BierStV ermöglichten Freimenge in Anspruch zu nehmen. Solange ich für das Bier von Anfang die Biersteuer anmelde und entrichte also die Freimenge nicht in Anspruch nehme, muß ich nichts anzeigen. Also gibt es keine grundsätzliche Meldepflicht für Hobbybrauer, wer oder was das auch ist.
Letzlich kann der Zoll die Steueraufsicht nur insofern ausüben, dass er unversteuertes Bier sicherstellt und den Hersteller ermittelt. Wenn ich 5000 l/a zu Hause braute, nicht ersteuerte und selbst tränke, dann bräche ich das Gesetz, aber das wäre dann so. Nur weil es möglich ist, hat der Zoll noch lange keine Möglichkeit das legal zu verhindern.
Mit anderen Worten: Ich stelle in meinem Haushalt Bier her. Bin ich deshalb schon Hobbybrauer i. S.d. BierStV? Ich bin bin ja auch nicht Hobbyraumpfleger nur weil ich zu Hause fege und staubwische. Muss ich für zu Hause gebrautes Bier die Biersteuer anmelden und entrichten? Ja, denn ich werde Hersteller von Bier i.S.d. Biersteuergesetzes. Von der Biersteuer werde ich für die ersten 2 hl/a nur befreit, wenn ich Beginn der Herstellung und Jahresmenge angezeigt habe.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
...die vorraussichtliche erzeugte Menge...bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 29. Oktober 2021, 23:25 Es muß lediglich der Beginn der Herstellung und die Jahresmenge des hergestellten Biers angezeigt werden.
bzw dem Gesetzgeber nach §29 Abs 2 BierstG: Hier steht genau was Du schreibst - es geht um die Steuerbefreiung.bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 29. Oktober 2021, 23:25 Ich würde dem Verordnungsgeber an dieser Stelle unterstellen,
Genau das schieht der Zoll anders und Schritt auf seiner website:bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 29. Oktober 2021, 23:25 dass dies einzig und allein nötig ist, um die in 41 BierStV ermöglichten Freimenge in Anspruch zu nehmen. Solange ich für das Bier von Anfang die Biersteuer anmelde und entrichte also die Freimenge nicht in Anspruch nehme, muß ich nichts anzeigen. Also gibt es keine grundsätzliche Meldepflicht für Hobbybrauer, wer oder was das auch ist.
Aber wo ist das im Recht verankert? Womit begründen es die Mitarbeitenden in den HZÄ? (ich befürchte ja "das steht auf unserer Website")zoll.de hat geschrieben:Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen.
Edit: Gut, §139 AO - aber die berüchtigte Frist von 14 Tagen vor jedem Sud?
Grüße Johannes
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Danke für die Korrekturen!
Aber, auch § 139 AO ist erst anzuwenden, wenn man vorhat einen Betrieb zu eröffnen. Für einen Haushalt ergibt sich daraus keine Meldepflicht.
Ich wollte es eigentlich in dem anderen Zollfaden berichten, aber weil es hier wegen der Frist so gut paßt. Ich will zeigen, dass man auf Seiten des HZA durchaus bereit ist zuzuhören.
Ich hatte - weil ich unsicher war, ob der Sud in die Freimenge fallen würde - eine 2075 nebst Überweisung ans HZA geschickt. Daraufhin erhielt ich folgendes Schreiben.
Das löste bei mir folgende Antwort aus.
Daraufhin kam das vom HZA: Im Screenshot fehlt noch die Erwähnung der Straf- und Bußgeldstelle auf der nächsten Seite.
Ich nochmal.
Seitdem keine Nachrichten mehr vom HZA. Auch eine Steueranmeldung/Überweisung im folgenden Monat wurde ohne Reaktion hingenommen.
Es kann sich also lohnen, einfach mal auf seiner Position zu beharren und nicht unbegründeten Aufforderungen zu folgen.
Dirk
Aber, auch § 139 AO ist erst anzuwenden, wenn man vorhat einen Betrieb zu eröffnen. Für einen Haushalt ergibt sich daraus keine Meldepflicht.
Ich wollte es eigentlich in dem anderen Zollfaden berichten, aber weil es hier wegen der Frist so gut paßt. Ich will zeigen, dass man auf Seiten des HZA durchaus bereit ist zuzuhören.
Ich hatte - weil ich unsicher war, ob der Sud in die Freimenge fallen würde - eine 2075 nebst Überweisung ans HZA geschickt. Daraufhin erhielt ich folgendes Schreiben.
Das löste bei mir folgende Antwort aus.
Daraufhin kam das vom HZA: Im Screenshot fehlt noch die Erwähnung der Straf- und Bußgeldstelle auf der nächsten Seite.
Ich nochmal.
Seitdem keine Nachrichten mehr vom HZA. Auch eine Steueranmeldung/Überweisung im folgenden Monat wurde ohne Reaktion hingenommen.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Geil. Im Idealfall gibt der hoffentlich nun überforderte Mitarbeiter beim Zoll deine gesammelte Korrespondenz an die vorgesetzte Stufe weiter und die können (wieder im Idealfall) vielleicht mal anstoßen, dass an noch höherer Stelle über eine entsprechende Klarstellung der Gesetzeslage zumindest nachgedacht wird.
Danke für die Teilhabe an diesem köstlichen Schriftverkehr.
Achim
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Oh, finden sie auch keine Grundlage für die Frist oder suchen sie noch? Da kann das HZA ja froh sein, dass Du nicht weiter nachfragst.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Dem kann ich mir nur anschließen, bravo! Damit sich was bewegt, müssten die Behörden mit solchen Briefen überschwemmt werden.afri hat geschrieben: ↑Samstag 30. Oktober 2021, 22:29 Geil. Im Idealfall gibt der hoffentlich nun überforderte Mitarbeiter beim Zoll deine gesammelte Korrespondenz an die vorgesetzte Stufe weiter und die können (wieder im Idealfall) vielleicht mal anstoßen, dass an noch höherer Stelle über eine entsprechende Klarstellung der Gesetzeslage zumindest nachgedacht wird.
Danke für die Teilhabe an diesem köstlichen Schriftverkehr.
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Super!bwanapombe hat geschrieben: ↑Samstag 30. Oktober 2021, 10:13 Danke für die Korrekturen!
Aber, auch § 139 AO ist erst anzuwenden, wenn man vorhat einen Betrieb zu eröffnen. Für einen Haushalt ergibt sich daraus keine Meldepflicht.
Ich wollte es eigentlich in dem anderen Zollfaden berichten, aber weil es hier wegen der Frist so gut paßt. Ich will zeigen, dass man auf Seiten des HZA durchaus bereit ist zuzuhören.
Ich hatte - weil ich unsicher war, ob der Sud in die Freimenge fallen würde - eine 2075 nebst Überweisung ans HZA geschickt. Daraufhin erhielt ich folgendes Schreiben.
IMG_20211030_093017200.jpg
Das löste bei mir folgende Antwort aus.
HZA1.GIF
Daraufhin kam das vom HZA:
IMG_20211030_093128809.jpg
Im Screenshot fehlt noch die Erwähnung der Straf- und Bußgeldstelle auf der nächsten Seite.
Ich nochmal.
HZA3-1.GIFHZA3-2.GIF
Seitdem keine Nachrichten mehr vom HZA. Auch eine Steueranmeldung/Überweisung im folgenden Monat wurde ohne Reaktion hingenommen.
Es kann sich also lohnen, einfach mal auf seiner Position zu beharren und nicht unbegründeten Aufforderungen zu folgen.
Dirk
Genau das ist der Grund warum man eben nicht alles aus Bequemlichkeit hinnehmen sollte.
Es wäre insgesamt super wenn wir solche „Anwendungsfälle“ inklusive Antworten, sammeln würden. Also nach dem Motto wenn Zoll Fall XY verlangt, antworte Folgendes.
Gruß
Jan
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Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Jepp
Vielleicht im Wiki? Zollthreads werden erfahrungsgemäß schnell 'etwas' unübersichtlich
"Da braut sich was zusammen ... "
"Oh, Bier ;-) !"
"Nein! Was Böses!"
"Alkoholfreies Bier??? ..."
-----------
Viele Grüße
Jens
"Oh, Bier ;-) !"
"Nein! Was Böses!"
"Alkoholfreies Bier??? ..."
-----------
Viele Grüße
Jens
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Vor Jahren hatte ich auch schon mal den Spaß mit der Vorabmeldung für jeden Brauvorgang und nach versuchter Diskussion eine Bußgeldandrohung. Das müsste im alten (gelben) Forum stehen. Mit dem Verweis, dass ich seinerzeit Terrassenbrauer war und damit wetterabhängig, hatte ich jedes Wochenende gemeldet und darauf hingewiesen, dass sich das sehr kurzfristig ändern kann. Danach wurde auf weitere Meldungen verzichtet.
Gruß Matthias
Jep, Bier wird´s immer... meist auch trinkbar und manchmal ist es richtig gut!
Jep, Bier wird´s immer... meist auch trinkbar und manchmal ist es richtig gut!
Re: Ermäßigte Biersteuer nun auch bei unerlaubter Herstellung
Ja, ich hab auch schon ans Wiki gedacht, auch wenn das manchmal etwas unübersichtlich ist. Eine andere Idee wäre ein Faden ohne Kommentarfunktion in den ein Moderator (ich zum Beispiel) die Fälle aufnimmt, die auch „gesichert“ sind.DerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Sonntag 31. Oktober 2021, 12:21Jepp
Vielleicht im Wiki? Zollthreads werden erfahrungsgemäß schnell 'etwas' unübersichtlich
Gruß
Jan
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
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