bwanapombe hat geschrieben: ↑Dienstag 23. Januar 2024, 09:55
Desweiteren wird die steuerbare Menge regelmässig nach dem Nennfüllmenge der Fertigverpackung (z.B. Flasche oder Fass) ermittelt.
...
Es gibt wohl aber auch ein Urteil, das das anders gesehen hat. Da wurde die Menge als steuerbar angesehen, bevor sie in der Fertigverpackung war.
Nur zur Vervollständigung:
Zwar regelt § 2 BierStV (Steuerbare Menge):
Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.
Aber § 2 BierStV ist nach BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18 –, BFHE 268, 70 bei der Herstellung ohne Erlaubnis (dazu gehören auch wir Hobbybrauer, weil wir keine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers haben) nicht anwendbar
Nach § 14 BierStG (Steuerentstehung, Steuerschuldner) entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt u.a. durch die Herstellung ohne Erlaubnis.
Nach der genannten Entscheidung des BFH entsteht danach die Steuer, wenn sich keine wesentlichen Bearbeitungsschritte mehr anschließen und die Herstellung abgeschlossen ist. Die Abfüllung in zum Endverbrauch geeignete Behältnisse gehört nicht mehr zur Herstellung.
Es kommt also auf die Biermenge an, die nach Abschluss der Herstellung aber vor Abfüllung vorhanden ist. Wer direkt vom Hefeschmodder abfüllt, muss diesen mitversteuern. Wer das Jungbier vor der Abfüllung von der Hefe schlaucht, braucht nur die abgeschlauchte Menge zu versteuern, weil das Abschlauchen noch ein wesentlicher Bearbeitungsschritt ist.
So viel zur rechtlichen Theorie für die, die es ganz genau wissen wollen. Ich glaube aber nicht, dass da bei einem Hobbybrauer jemals jemand so genau hinguckt.
Gruß
Stefan