Im Gesetz gibt es da zwei Sachen: Steuerentstehung und Fälligkeit derselben§11 hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. August 2020, 21:34 Also ich hab folgendes gelernt. Die Biersteuer wird mit dem Anstellen fällig. Der Grund ist das Biersteuergesetz
§ 1 (2) Satz 1 zur Definition des Steuergegenstandes heisst es:
Nur was ist nun Bier? Hier kommt die BierVO ins Spiel, die weiss nämlich:(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Würze ist Zuckerwasser aber nicht gegoren. Das passiert erst mit der Zugabe der Hefe1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Gruss
Jan
Die Steuer entsteht bei der Entnahme aus dem Steuerlager oder bei uns bei der "Herstellung ohne Erlaubnis" also Herstellung ohne Steuerlager (§ 14 Abs. 2 BierStG).
Fällig wird die Steuer mit der Steueranmeldung, die unverzüglich also sofort erfolgen muß (§ 15 Abs. BierStG). Aber unverzüglich worauf?
Ich stehe auf dem Standpunkt, die Herstellung und damit die Entstehung der Steuer ist erst abgeschlossen, wenn das Bier fertig vergoren ist. Denn erst dann kann man den Steuertarif mit der großen Ballingschen Formel berechnen. Das ich das nicht so mache, sondern die Stammwürze mit der Spindel messe, ändert nichts daran, dass die Herstellung und damit die Steuerentstehung noch nicht abgeschlossen ist, bevor das Bier überhaupt genußfertig ist.
Ganz praktisch also wäre es mit der Abfüllung (unter Druck) oder mit Abschluß der Nachgärung Bier im Sinne des BierStG. Das kann man natürlich anders sehen. Dann aber muß man folgendes erklären: Die Zugabe der Hefe, macht aus der Würze noch kein Bier im Sinne der Kombinierten Nomenklatur 2203, denn gärende Würze oder gärendes Jungbier ist kein hergestelltes Bier.
Die BierVO ist hier schon insofern nicht heranzuziehen, weil sie einem anderen Rechtsgebiet angehört, das seine eigenen Definitionen hat. Die BierVO ist Verbrauerrecht. Als Hobbybrauer stehe ich aber in keinem Verhältnis zu einem Verbraucher und mein Bier wird in keinem Moment von diesem Rechtsbereich berührt.
Dirk