ich bin gerade auf eine ziemlich aktuelle Recherchearbeit zum Thema Hausbrauen gestoßen:
Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag
Sachstand
Vorgaben für das Selbstbrauen und Vermarkten von Bieren und das Selbstbrennen und Vermarkten hochprozentigen Alkohols seit 1950
vom 26.01.2021
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf
Besonders interessant könnte die folgende Passage sein:
Seite 4
Das genannte Existenzgründerportal (Expertenforum) ist natürlich eine rechtlich unverbindliche Beratung durch externe Experten, die Sichtweise ist trotzdem interessant, da sie ja der allgemeinen Auffassung der Zollämter widerspricht, die Freimenge gelte nur je Haushalt.2.1.Einleitung
Im Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) findet sich ein Hinweis auf die Voraussetzungen für die Vermarktung von Bier. Dieser schließt auch den Hinweis auf gewerberechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften mit ein:
(...)
200 Liter pro Kalenderjahr darf jeder Bürger in Deutschland brauen, ohne dass sich daraus steuerliche Verpflichtungen ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob um welche Art von Bier es sich handelt (z.B. Diät-Bier oder Doppelbock). Die Freimenge gilt pro Person und nur für Bier, das im eigenen Haushalt oder in einem nichtgewerblichen Gemeindebrauhaus herge-stellt wird.
Bitte keine breite Diskussion über die Freimenge und die Zollpraxis lostreten. Ich wollte hier nur das Dokument zugänglich machen und darauf hinweisen, dass es außerhalb der "Befangenen" eine interessante Sichtweise gibt.