Es gibt ja, selbst vom Zoll, die unterschiedlichsten Aussagen zum Thema Bier ausfrieren. Das "Problem" Bier ist Biersteurpflichtig, Branntwein ist Branntweinsteuerpflichtig und unterliegt dem sog. Branntweinmonopol.
Die Frage, ist physikalisches Anreichern von Alkohol durch Antrennung des Wassers durch Ausfrieren, einer Destillation gleich zu stellen? Darf man das "Eisbock" Spielchen so weit treiben, so weit es die Physik zulässt? Ich hab schon an die 40% geschafft.
Was sagt der Zoll dazu?
Ich hatte ursprünglich die Aussage eines Zollbeamten das das natürlich unter das Branntweinmonopol fällt. Allerdings könnte er es nicht begründen. Deshalb hab ich versucht das Ganze klären zu lassen. Hier nun auszugsweise die Antwort aus Berlin:
Also los, das ist also die Lösung für alle "Fehlversuche"das Biersteuergesetz (BierStG) definiert in § 1 Absatz 2, was Bier im Sinne dieses Gesetzes ist.
Danach sind unter anderem die „Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur“ Bier.
§ 1 Absatz 3 BierStG führt aus, dass „Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne des BierStG die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung ist.
Am 19.10.1992 war - wie auch heute noch – unter den „Erzeugnissen der Position 2203“ „Bier aus Malz“ zu verstehen.
Branntwein und branntweinhaltige Waren unterliegen hingegen der Branntweinsteuer.
Das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) regelt in § 130 Absatz 2, was Branntwein im Sinne dieses Gesetzes ist.
Hiernach sind folgende Waren Branntwein:
Solche
1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent und
2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.
Branntweinhaltige Waren sind gemäß § 130 Absatz 4 BranntwMonG
„ … andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.“
Auch hier wird auf die Warennomenklatur in der Fassung vom 19.10.1992 abgestellt.
Wie Sie sehen, erfüllt Bier aus Malz – am 19.10.1992 zur Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur gehörend – die Voraussetzungen für Branntwein nicht.
Bier aus Malz ist keine andere alkoholhaltige Ware als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, weil die Position 2203 zu Kapitel 22 gehört.
Bier aus Malz erfüllt somit auch die Voraussetzungen für branntweinhaltige Waren nicht.
Ergebnis:
Auch wenn das Eisbock auf besondere Weise hergestellt wird, indem Bier im Sinne des BierStG vereist und dann das gefrorene Wasser entfernt wird, stellt Eisbock noch immer Bier im Sinne des BierStG dar.
Dem Fakt, dass damit ein deutlich höherer Alkoholgehalt als durch das reguläre Brauverfahren erreicht werden kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Biersteuer auf Basis des Stammwürzegehalts des fertigen Bieres berechnet wird.
Durch das Entfernen des Wassers ergibt sich ein deutlich höherer Stammwürzegehalt, was eine entsprechend höhere Biersteuer zur Folge hat.
Es existiert biersteuerrechtlich in dieser Hinsicht folglich kein maximaler Alkoholgehalt für Bier.
Gruß
Jan