Rechtliches zum Bierbrauen

Je nach Land, in dem gebraut wird, herrschen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, an die sich der Hobby- und angehende gewerbliche Brauer zu halten hat.

Rechtliche Lage in Deutschland

In Deutschland unterliegt die Herstellung von Bier1) grundsätzlich der Steuerpflicht2). Dabei wird nicht zwischen aus Malz hergestelltem Bier oder Biermischggetränken (Also Mischungen aus Bier und nichtalkoholischen Getränken - wie Radler/Alsterwasser) unterschieden.
Ausnahmen gelten für Bier, das von Haus- und Hobbybrauern für den Eigengebrauch hergestellt wird. Diese dürfen pro Haushalt pro Kalenderjahr eine Menge von zwei Hektolitern (200 l) brauen, ohne dass hierfür Biersteuer zu entrichten ist.

Steuern

Die Höhe der Biersteuer ist abhängig vom Stammwürzegehalt des zu versteuernden Bieres. Der Alkoholgehalt des fertigen Bieres spielt keine Rolle auf die Höhe der Biersteuer; Alkoholfreies Bier (d.h. Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent) unterliegt jedoch nicht der Biersteuer. Zur Zeit (Stand: September 2016) beträgt dieser normale Regelsteuersatz für jeden Hekoliter (hl) 0,787 EUR pro Grad Plato. Für einen Hekotliter klassisches Vollbier ist somit Biersteuer in Höhe von 9,44 Euro3) zu entrichten.

Für kleinere Brauereien kommt jedoch - als strukturförderndes Element - ein ermäßigter Steuersatz (Staffelsteuersatz) zum tragen, der sich nach dem jährlichen Ausstoßvolumen der Brauerei richtet:

  • bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 84,0% (0,661 EUR/°P)
  • bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 78,4% (0,617 EUR/°P)
  • bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 67,2% (0,529 EUR/°P)
  • bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 56,0% (0,441 EUR/°P)

Eine Steuerermäßigung muss in der Regel beim zuständigen Hauptzollamt beantrag werden.

Zollanmeldung

Auch wenn für Haus- und Hobbybrauer in Deutschland bei den ersten 200 Litern Bier keine Steuer zu entrichten ist, ist die Herstellung von Bier grundsätzlich meldepflichtig. Soll heissen, dass man sich bei seinem zuständigen Hauptzollamt anmelden muss. Diese Zollanmeldung ist mittlerweile nur noch einmal pro Jahr nötig (nicht mehr wie früher, wo man die Tätigkeit als solche, sowie jeden einzelnen Sud anmelden musste!) und hat folgende Angaben zu beinhalten:

  1. Herstellungsort
  2. voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr erzeugt werden soll

Die Meldung kann mittlerweile meistens per Email erfolgen. Um also seine 200 Ltr. Bier/Jahr steuerfrei brauen zu können reicht eine Mail mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass ich 2017 in meinem Haushalt, STRASSE NR, PLZ ORT, als Hobbybrauer,
Bier herstellen werde. Der erste Sud ist für den XX.XX.2017 geplant, ca. X L Vollbier mit X°P Stammwürze.

Die steuerliche Freimenge von 200L / Jahr werde ich voraussichtlich nicht überschreiten.
Falls doch ist mir das Steuerformular 2075 bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Mehr ist erstmal nicht zu tun. Man hat damit seine Pflicht und Schuldigkeit getan! Man braucht NICHT auf eine Antwort warten, man braucht KEINE Genehmigung! Nach der ersten Zollanmeldung bekommt man als Antwort eine Hobbybrauernummer (also eine Art Steuernummer) zugeteilt. Diese Nummer gibt man dann bei künftigen Anmeldungen - sowie auf dem Formular 2075 - mit an, damit sie das richtig zuordnen können.

Sollte man die jährliche Freimenge von zwei Hektokitern überschreiten, ist auch für Haus- und Hobbybrauer Biersteuer fällig. Jeder Sud ist dann per Formular 2075 anzumelden4), und die Steuer unverzüglich an das zuständige Hauptzollamt abzuführen. Es gilt hier der ermäßigte Steuersatz von 0,4407 EUR pro hl und °P.

Vorschriften für Gewerbe

Die Bierherstellung zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Dorffesten, an Schulen, im Zuge von VHS-Kursen) gilt steuerrechtlich als gewerbliches Bierbrauen und das dabei hergestellte Bier darf nicht unter die Freimenge für Haus- und Hobbybrauer verrechnet werden. Der Hersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt vorab Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzuzeigen und im Nachhinein die Steuern mittels Formular 2075 anzumelden und sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehalts eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zuzulassen. Brauer und Mälzer ist nach Anlage B Abschnitt 1 der HwO ein zulassungsfreies Handwerk.

Rechtliche Lage in Österreich

Rechtliche Lage in der Schweiz

Auch in der Schweiz unterliegt die Herstellung von Bier5) der Steuerpflicht.
Ausnahmen gelten für Bier, das von Haus- und Hobbybrauern für den Eigengebrauch hergestellt wird (vgl. BStG6) ). Bis zu einer Menge von vier Hektolitern (400 l) pro Kalenderjahr dürfen Privatersonen auf eigenen Brauanlagen im eigenen Haushalt steuerfrei herstellen. Dieses Bier darf jedoch nur für den Eigengebrauch - „durch diese, die Familienangehörigen und Gäste unentgeltlich konsumiert werden“. Mitglieder von Vereinen, die mit vereinseigenen Einrichtungen Bier brauen, erhalten gar eine Freimenge für den Eigenkonsum von 8 Hektlitern (800 l) pro Kalenderjahr.

Steuern

Die Höhe der Biersteuer ist abhängig vom Stammwürzegehalt des zu versteuernden Bieres. Alkoholfreies Bier (d.h. Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent) unterliegt nicht der Biersteuer. Der Steuersatz ist in drei Kategorien gestaffelt (Art. 11, Abs. 1 BStG) und beträgt zur Zeit (Stand: 1. Juli 2007):

Leichtbier bis 10,0°Plato Fr. 16,88 /hl
Normal- und Spezialbier 10,1 bis 14,0°P Fr. 25,32 /hl
Starkbier ab 14,1°P Fr. 33,76 /hl

Für kleine, unabhängige Brauereien kommt eine Ermäßigung des Steuersatzes zum tragen, der sich nach dem jährlichen Ausstoßvolumen der Brauerei richtet (Art. 14, Abs. 1 BStG):

  • bei einer Jahreserzeugung von bis zu 45.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 90%
  • bei einer Jahreserzeugung von bis zu 35.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 80%
  • bei einer Jahreserzeugung von bis zu 25.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 70%
  • bei einer Jahreserzeugung von bis zu 15.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 60%

Zollanmeldung

Ab der jährlichen Steuerfreimenge von 400 bzw. 800 Litern ist die Herstellung von Bier steuerpflichtig. Gleiches gilt für jegliches Bier, das (entgeltlich oder unentgeltlich) an Dritte abgegeben wird. In diesem Fall hat sich der Brauer bei der Oberzolldirektion für die Eintragung in das Register der Bierhersteller anzumelden und vierteljährlich eine Biersteueranmeldung anzureichen. Für Hobbybrauer kommt ein ermäßigter Steuersatz von Fr. 15,19 /hl (Normalbier) zum tragen, wobei Steuerbeträge von unter Fr. 10,00 pro Quartal nicht erhoben werden (Eine Steuermeldung ist dennoch fristgerecht einzureichen!).

Vorschriften für Gewerbe

1)
Definiert gemäß den Positionen 2203 (Bier aus Malz) und 2206 (Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen) der kombinierten Nomenklatur
3)
Legt man eine dem Vollbier typische Stammwürze von 12 Grad Plato zu Grunde, sieht die Berechnung folgenermaßen aus: 12°P x 0,787 Euro = 9,444 Euro.
4)
Anzukreuzen ist hier „§29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und §14 Abs 2 Nr 2 und Abs 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)“.
5)
Definiert gemäß den Zolltarifnummern 2203 (Bier aus Malz) und 2206 (Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen).
6)
Art. 14, Abs. 2a Bundesgesetz über die Biersteuer:
Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
a. von Privatpersonen mit eigenen Einrichtungen im eigenen Haushalt hergestellt und ausschliesslich für den Eigenkonsum verwendet wird.
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