Es gilt daher: Das zur HBCon mitgebrachte selbstgebraute Bier (d.h. alle Biere, die nicht im Handel erworben worden sind) ist auch in diesem Jahr zu versteuern.
Dazu zählen alle Biere, die zu den Wettbewerben eingereicht werden, zum TTO und zur Analytik, also alle Biere, die über den Tisch des Veranstalters wandern. Mitgebrachte Biere, welche ihr selber trinkt oder mit anderen Teilnehmern tauscht, werden von uns nicht erfasst und zählen nicht dazu. Wir sind keine Kindermädchen und auch nicht die Polizei, wir haben weder die Möglichkeit, noch den Willen oder das Recht, zu kontrollieren, was ihr in euren Kofferräumen oder Hotelzimmern zwischenlagert.
Nachdem wir fast soweit waren, auf die im letzten Jahr geforderte Versteuerungsbescheinigung verzichten zu können, hat uns "irgendwer von oben" einen Strich durch die Rechnung gemacht und will sie auch in diesem Jahr haben. Das ist vollkommen sinnfrei, weil das HZA von uns sowieso eine Teilnehmerliste mit Aufstellung der mitgebrachten Biere haben will. Ob sich dann neben dem Eintrag ein Haken "Versteuerungsbescheinigung hat vorgelegen ja/nein" befindet, ist vollkommen unerheblich. Die Mehrarbeit, die mit solch einer Versteuerungsbescheinigung verbunden ist, liegt ausschließlich bei den HZA selber, das war ein richtiger Schuss ins Knie für die Obrigkeit. Wir werden niemanden wegschicken, der keine Versteuerungsbescheinigung vorlegen kann, weil er mit seinen Bieren sowieso auf der Liste steht. Trotzdem sollten wir alle diese Versteuerungsbescheinigung anfordern, schon um den Leidensdruck in den Amtsstuben zu erhöhen, die wollten das schließlich so haben.
Wie vorzugehen ist, unterscheidet sich nach der Herkunft der Teilnehmer
Teilnehmer aus Deutschland:
Das Bier wird wie üblich mit dem Formular 2075 beim Hauptzollamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Teilnehmer seinen Wohnsitz hat, zu Steuer angemeldet. Die vom Teilnehmer errechnete Steuer ist ohne weitere Aufforderung auf das Konto des jeweiligen HZA zu überweisen. Welches das ist, lässt sich über die Seite http://zoll.de ermitteln. Dort lässt sich auch das Formular 2075 herunterladen, bzw. am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Das Formular kann per Email als Anhang verschickt werden, es muss jedoch eigenhändig unterschrieben sein. Text für das Anschreiben:
Wer bereits eine 2075 verschickt hat, ohne einen Versteuerungsnachweis anzufordern, schickt eine Email an sein HZA mit obigem Text, der jedoch mit "das mit dem Formular 2075 am xx.xx.xxxx angemeldete Bier...." beginnt.Sehr geehrte Damen und Herren,
das mit dem angehängten Formular 2075 angemeldete Bier ist für die Teilnahme an der Heimbrauconvention 2020 in Romrod vorgesehen. Ich bitte Sie, mir einen Nachweis zu erstellen, dass die Steueranmeldung eingegangen ist und aus dem die zur Veranstaltung vorgesehene Menge an Bier mit Steuerklasse hervorgeht. Über die beabsichtigte Verfahrensweise hat Sie das Hauptzollamt Gießen informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Noch einmal: es geht nur um das Bier, welches ihr für die Veranstaltung/den Wettbewerb/die Analytik zur Verfügung stellt. Was ihr selber trinkt, mit anderen Hobbybrauern tauscht, im Kofferraum oder im Hotelzimmer habt, wollen wir als Veranstalter nicht wissen.
Teilnehmer aus anderen EU-Ländern, aus Großbritannien und Nordirland:
Diese Teilnehmer füllen ebenfalls eine 2075 aus und schicken/mailen die mit obigem Begleittext an das
HZA Gießen
Postfach 100454
D-35334 Gießen
poststelle.hza-giessen@zoll.bund.de
Den errechneten Steuerbetrag bitte auf das Konto
Zollzahlstelle Bad Hersfeld
IBAN DE94 5000 0000 0050 0010 05
BIC MARKDEF1500
Verwendungszweck: Name, Biersteuer gem. 2075 vom xx.xx.xxxx
Teilnehmer aus Drittländern:
Diese Teilnehmer melden das Bier bei der Einreise mündlich an. Grundsätzlich ist die Einfuhr zollfrei, ggf. fällt Einfuhrumsatzsteuer an (19%) und die Biersteuer. Der Beleg der Entrichtung gilt als Versteuerungsnachweis.
Für eine Ausfüllhilfe setze ich noch einmal einen gesonderten Post auf.
Cheers, Ruthard