über die Brauwelt 24-25/18 ist mir folgende Neuigkeit in die Hände geflattert:
Urteil des EuGH 2018 - C-30/17 zur Praxis der Besteuerung von Biermischgetränken:
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
Damit ist diese unsägliche Praxis wohl bald vom Tisch, dass der Zucker im Radler mit-besteuert wird, und deshalb die Brauereien z.T. lieber Zuckerersatzstoffe verwendeten. Ist ja auch hanebüchen, dass ein Radler, dass ich selbst mit Limo mische nur die Biersteuer des Bieres beinhaltet, bei dem, das vorgemischt verkauft wird jedoch der urspr. Extraktgehalt des Fertigprodukts herangezogen wird.IV. Ergebnis
123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Polen) wie folgt zu antworten:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Extrakt, der aus Zutaten (Aromen und Zuckersirup) stammt, die nach der Gärung hinzugefügt wurden, nicht zu berücksichtigen ist.
Der Verband Private Brauereien Deutschland e.V. hat beim zuständigen BMF bereits schnellstmöglich eine Nachbesserung des Gesetzes verlangt.