Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

Hier kommt alles rein, was woanders keinen Platz hat.
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kartoffelschmidt
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Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#1

Beitrag von kartoffelschmidt »

Liebe Hobbybrauer*Innen,

ich wohne in Bonn.
Schön hier!
Ich baue Hopfen auf dem Grünstreifen an.
Daraus entsteht Freibier.
Organisiere mit Freunden online Tastings und Freibier.

Brauen macht Spaß und ist etwas soziales, regionales, natürliches und schönes für mich und meine beiden Brau-Freunde.

Wir würde gerne aus Spaß Bier ab und zu verkaufen können!

Ich drehe mich etwas im Kreis mit der Frage:
Was sind konkret die ersten Schritte.

Es geht bisher um Kleinstmengen aus dem großen Brewzilla.
Bisher wird in Küche oder Badezimmer gebraut.


Vielen Dank für Eure Ideen und konkreten Vorschläge für die ersten Schritte.

Alles Gute und bleibt gesund und glücklich wenn ihr könnt,

Axel
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Sebasstian
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#2

Beitrag von Sebasstian »

Hallo Axel,
gib mal Google ein: site:hobbybrauer.de bier verkaufen
Grüße,
Sebastian
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Sebasstian
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#3

Beitrag von Sebasstian »

Grüße,
Sebastian
kartoffelschmidt
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#4

Beitrag von kartoffelschmidt »

Danke Sebastian,

das hatte ich mal gelesen und nun ist mir wieder schwindelig....
Es gibt viele sehr komplexe Antworten und gegensätzliche Meinungen.
Vielfalt ist toll, aber wo soll ich Trottel nun anfangen?

Wir haben noch keinen Raum. Bisher brauen wir daheim.

Rufe ich bei Gesundheitsamt zuerst an oder bei der Stadt um ein Gewerbe anzumelden?

Ui ui ui...
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renzbräu
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#5

Beitrag von renzbräu »

kartoffelschmidt hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 12:32 Wir haben noch keinen Raum. Bisher brauen wir daheim.

Rufe ich bei Gesundheitsamt zuerst an oder bei der Stadt um ein Gewerbe anzumelden?

Ui ui ui...
Rein aus dem Bauch raus: Wenn ihr eh noch keinen konkreten Raum habt, fragt bei der Lebensmittelaufsicht (Zuständigkeit regional unterschiedlich), welche Anforderungen der Raum erfüllen muss. Man kann sich in Vorfeld beraten lassen. Sonst habt Ihr ein Gewerbe, keinen Raum, nix zu verkaufen und merkt, dass das Projekt ne Hausnummer zu groß wird...
Grüße Johannes

- hausgebraut, handgeklöppelt & mundgetrunken -
kartoffelschmidt
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#6

Beitrag von kartoffelschmidt »

Danke Johannes
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#7

Beitrag von Sebasstian »

kartoffelschmidt hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 12:32 Danke Sebastian,

das hatte ich mal gelesen und nun ist mir wieder schwindelig....
Es gibt viele sehr komplexe Antworten und gegensätzliche Meinungen.
Vielfalt ist toll, aber wo soll ich Trottel nun anfangen?

Wir haben noch keinen Raum. Bisher brauen wir daheim.

Rufe ich bei Gesundheitsamt zuerst an oder bei der Stadt um ein Gewerbe anzumelden?

Ui ui ui...
Hi, der verlinkte Beitrag, ich meine nicht den Thread sondern nur den konkreten Post, ist eine Liste von Punkte die alle zu beachten sind. Die Reihenfolge ist doch zweitranigig bzw. auch Gescmackssache. Du wirst nicht drumherum kommen, dich mit jedem dieser Punkte zu beschäftigen. So ist das leider. Einfach mal ein bisschen Bier verkaufen geht halt in Deutschland nicht.
Aber in Bezug auf deine letzte Frage: Da hilft ein bisschen Logik. :Wink Wenn du als erstes ein Gewerbe anmeldest und dann beim Abklären der vielen Punkte auf Hindernisse stößt die du nicht überwinden willst oder kannst, dann hast du halt bereits ein Gewerbe angemeldet, das du gar nicht ausüben kannst. Deswegen ist doch klar, das man erst alles klärt und dann sein Gewerbe irgendwo anmeldet.
Und in Bonn spielt das Gesundheitsamt soweit ich weiß da gar keine Rolle bei sowas. Es gibt ein Lebensmittelüberwachungsamt, mit denen musst du Kontakt aufnehmen,
Grüße,
Sebastian
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#8

Beitrag von Alt-Phex »

kartoffelschmidt hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 08:41 Es geht bisher um Kleinstmengen aus dem großen Brewzilla.
Bisher wird in Küche oder Badezimmer gebraut.
So, wird das schon mal gar nichts. Für Küche und Badezimmer wirst du keine lebensmittelrechtliche Abnahme bekommen.

Dazu kommen noch so viele weitere rechtliche Aspekte, die du nicht mal Ansatzweise aus dem Schirm hast. Flaschengärung mit Zucker? Darfst du nicht. Zwangskarbonisierung im Keg? Darfst du auch nicht. Pflichtangaben auf dem Etikett, Haftung, Versicherung, Steuerberater...usw.

Den Hopfen vom Grünstreifen kannst du auch vergessen. Chargen und Rohstoffrückverfolgung.

"Mal eben ein paar Flaschen Selbstgebrautes verkaufen" ist einfach nicht. Ganz abgesehen davon, dass es sich auch gar nicht lohnt bei den Kleinmengen.

Wenn du meinst, du hättest ein tolles Rezept, dann mach das als Lohnsud. Der Fritz von Alemania macht sowas z.b. und sitzt ja auch in Bonn.
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kartoffelschmidt
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#9

Beitrag von kartoffelschmidt »

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

Sehr hilfreich! - mal wieder SUPER das Hobbybrauerforum:

Küche/Badezimmer sind bisher Brauorte - würde nach einem gewerblichen Ort gucken.

Den Hopfen vom Guerillagardening nehme ich natürlich nur für das beste Bier: FREIBIER für die Nachbarschaft.

Lohnsud möchte ich nicht machen, aber ich habe einen laaaangen Atem und sehe mal wie weit wir kommen.
Fritz haue ich dazu mal generell an. Guter Hinweis

Irgendwie muss es a gehen... wo ein Wille da ein Weg auch wenn es sich finanziell nicht lohnt.

Ich werde berichten...

P.S. Naiv bin ich tatsächlich
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#10

Beitrag von haefner »

Alt-Phex hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 15:55
kartoffelschmidt hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 08:41 Es geht bisher um Kleinstmengen aus dem großen Brewzilla.
Bisher wird in Küche oder Badezimmer gebraut.
So, wird das schon mal gar nichts. Für Küche und Badezimmer wirst du keine lebensmittelrechtliche Abnahme bekommen.
Das ist so nicht richtig. In der LMHV gibt's da Sonderregelungen. Siehe Seite 44 LMHV - "VORRANGIG ALS PRIVATE WOHNGEBÄUDE GENUTZTE BETRIEBSSTÄTTEN".

Hatte selbst bereits ein Lebensmittelgewerbe (Wein) von Zuhause aus betrieben (Küche im Hobbyraum) - und das war überhaupt kein Problem. Bei problematischen Lebensmitteln auf Tierbasis sieht es aber anders aus. Meine Kontrolleurin meinte, es geht primär darum, dass sie sehen kann, ob es hier grundsätzlich sauber ist. Im kleinen Rahmen sind nicht alle Punkte aus der LMVH in Stein gemeißelt. Gefliest, rutschfest, alles sauber und nicht gerade ein Klo daneben, dann passt das schon. Wobei es auch sicher hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt. Meine Kontrolleurin war super und dazu echt sexy :redhead :Bigsmile .

Micha
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#11

Beitrag von Alt-Phex »

haefner hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 16:36 Das ist so nicht richtig. In der LMHV gibt's da Sonderregelungen. Siehe Seite 44 LMHV - "VORRANGIG ALS PRIVATE WOHNGEBÄUDE GENUTZTE BETRIEBSSTÄTTEN".
OK, again what learned.
haefner hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 16:36 ...und nicht gerade ein Klo daneben, dann passt das schon.
Das wird beim Badezimmer schon schwierig :Greets
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#12

Beitrag von Wengertsbräu »

Für Bayern kann ich folgendes Merkblatt für die Lebensmittelherstellung in privaten Räumen als Orientierung beisteuern. Es geht in dem Merkblatt nur um die Lebensmittelhygiene, alle anderen Rechtsbereiche bleiben unberührt. Bei den Kollegen der Lebensmittelüberwachung in den anderen Bundesländer gibt es sicher ähnliche Merkblätter.
merkblatt_private_lebensmittelproduktion.pdf
(56.13 KiB) 113-mal heruntergeladen
Gruß Rainer
Mitglied im VHD e.V.
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#13

Beitrag von dieck »

Alt-Phex hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 15:55 Flaschengärung mit Zucker? Darfst du nicht. Zwangskarbonisierung im Keg? Darfst du auch nicht.
Unabhängig von allen anderen rechtlichen Fragen bin ich hier neugierig geworden:
Wieso obige beiden nicht?

Zucker wird im Lebensmittelbereich ja ständig eingesetzt, und für obergärige Biere außerhalb von Bayern (ich glaube ich hab Bonn gelesen?) erlaubt.
Kohlensäure mit E290 Kennzeichnung ist auch für Lebensmittel gedacht, sollte also kein Chargenrückverfolgungsproblem sein?

Grüße
Marco
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#14

Beitrag von Sebasstian »

dieck hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 21:35
Alt-Phex hat geschrieben: Sonntag 3. Oktober 2021, 15:55 Flaschengärung mit Zucker? Darfst du nicht. Zwangskarbonisierung im Keg? Darfst du auch nicht.
Unabhängig von allen anderen rechtlichen Fragen bin ich hier neugierig geworden:
Wieso obige beiden nicht?

Zucker wird im Lebensmittelbereich ja ständig eingesetzt, und für obergärige Biere außerhalb von Bayern (ich glaube ich hab Bonn gelesen?) erlaubt.
Kohlensäure mit E290 Kennzeichnung ist auch für Lebensmittel gedacht, sollte also kein Chargenrückverfolgungsproblem sein?

Grüße
Marco
Auf die Frage "Wieso nicht?" -> steht halt so im Gesetzestext! Damit gilt: Isso.
Über die Sinnhaftigkeit kann man sehr lange diskutieren. Aber das ist ja bereits ausgiebig getan worden. Stichwort: RHG Diskussion. Lieber nicht nochmal von vorn.
Grüße,
Sebastian
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#15

Beitrag von kartoffelschmidt »

Danke für Eure Beiträge!
Das hier spornt mich an!

Da geht doch was...
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DrFludribusVonZiesel
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#16

Beitrag von DrFludribusVonZiesel »

Und wieso macht es dann die Inselbrauerei Rügen? Ist doch auch eine deutsche Brauerei so wie ich das verstehe ("18573 Rambin auf Rügen, Deutschland – Germany").

https://insel-brauerei.de/Baltic-Ale-0-33-l
Zutaten
Brauwasser, GERSTENMALZ, WEIZENMALZ, Traubenzucker, Naturhopfen, Hefe (Traubenzucker vollständig vergoren in Flaschenreifung, Traditionelle Methode)
Kann man sich irgendwie vom RHG entbinden oder wieso darf der eine, was für den anderen verboten ist? Von Reimporten mal abgesehen, was ja auch viele Brauereien machen, um Kreativbiere anbieten zu können.
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metaler143
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#17

Beitrag von metaler143 »

Kann man das RHG denn nicht auch einfach umgehen, in dem man sein Getränk nicht als "Bier", sondern a la "Alkoholhaltiges Getränk auf Malzbasis" deklariert?
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Frommersbraeu
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#18

Beitrag von Frommersbraeu »

Hi,
bie der Inselbrauerei ist das ganz einfach: das ist obergäriges Bier und hier ist in der Tat (außerhalb von Bayern und BaWü wenn ich mich recht entsinne) Zucker zulässig. Bei UG allerdings nicht. Steht alles im https://www.gesetze-im-internet.de/bier ... 50931.html
Freistellungen für Kreativbiere sind außerhalb von Bayern auch möglich aber für "zum Spaß" brauen und verkaufen bestimmt etwas aufwändig.

Kohlensäure darf auch verwendet werden, nur muss diese aus dem Prozess stammen... was im kleinen Maßstab echt schwierig werden dürfte. Nachträglich zugesetze Kohlensäure muss zumindest deklariert werden. So stehts zumindest im Leitfaden für die Kennzeichung von Bier des DBB https://hobbybrauer.de/forum/wiki/lib/e ... g_2014.pdf

Zur Deklaration "auf Malzbasis" wird man Probleme bekommen, da genau diese Deklaration das Getränk namens "BIER" beschreibt :Shocked

Gruß
Patrick
Schöne Grüße
Patrick


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Spiel, Spaß und Scho.. ach ne Bier!
:Drink
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#19

Beitrag von DrFludribusVonZiesel »

Danke für die Erklärung.

In der Tat benutzen sie bei den Pilsnern Speise. Was ich oft gesehen habe bei Spezialsorten ist "Biermischgetränk", bspw. hier.

Wie diese Bewilligung für besondere Biere ablaufen kann, hat der Blog der FAZ berichtet: https://blogs.faz.net/bierblog/2019/04/ ... lich-3954/

Aber genug offtopic meinerseits. :Greets
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#20

Beitrag von Bilbobreu »

DrFludribusVonZiesel hat geschrieben: Montag 4. Oktober 2021, 08:59 Kann man sich irgendwie vom RHG entbinden oder wieso darf der eine, was für den anderen verboten ist? Von Reimporten mal abgesehen, was ja auch viele Brauereien machen, um Kreativbiere anbieten zu können.
Ja. § 9 Abs. 7 VorlBierG
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#21

Beitrag von DrFludribusVonZiesel »

(7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
Somit sind wir dann bei solchen Zuständen wie im von mir verlinkten Blogbeitrag, wo man die Bittstellerrolle einnimmt und aufs Beste hoffen muss:
In jedem Bezirk wird es etwas anders gehandhabt. Denn in jedem Bezirk sind andere Behörden zuständig. Bei uns ist es das Ordnungsamt Marzahn-Hellersdorf, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen. In manchen Bezirken interessiert es offenbar keine Behörde, was man so in seine Braukessel wirft. In anderen Bezirken reicht eine E-Mail samt formlosem Antrag, und der Brauer erhält wenig später die Genehmigung, zum Beispiel eine Gose mit Salz und Gewürzen zu brauen. In einem Bezirk wartete ein Brauer hingegen bereits seit über einem Monat auf die Genehmigung für ein Bier desselben Stils – einem Bierstil immerhin, der in Deutschland 1337 zum ersten Mal urkundlich erwähnt wurde. Auch auf Nachfrage gab es zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Zeilen noch nicht einmal die Auskunft, ob der Antrag denn eingegangen sei und bereits bearbeitet werde.
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#22

Beitrag von Alt-Phex »

Sein nicht-rechtskonformes Bier einfach als "Biermischgetränk" oder "Brauspezialität" zu kennzeichnen ist unzulässig. Das wird zwar gerne so gehandhabt und meistens nicht geahndet, hat aber kein rechtliches Fundament. Daher ist das illegal.

Das mit dem Zucker in obergärigen Bieren ist sicherlich auch eine Auslegungssache. Nur weil der Inselbrauerei dafür noch kein Strick gedreht wurde, sollte man daraus keine rechtliche Grundlage ableiten. Nachträglich hinzugefügt werden darf nur Gärungskohlensäure.

"Die anderen machen das aber auch" hilft in einem Rechtsstreit leider nicht.
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#23

Beitrag von hiasl »

Alt-Phex hat geschrieben: Montag 4. Oktober 2021, 12:00 Sein nicht-rechtskonformes Bier einfach als "Biermischgetränk" oder "Brauspezialität" zu kennzeichnen ist unzulässig. Das wird zwar gerne so gehandhabt und meistens nicht geahndet, hat aber kein rechtliches Fundament. Daher ist das illegal.

Das mit dem Zucker in obergärigen Bieren ist sicherlich auch eine Auslegungssache. Nur weil der Inselbrauerei dafür noch kein Strick gedreht wurde, sollte man daraus keine rechtliche Grundlage ableiten. Nachträglich hinzugefügt werden darf nur Gärungskohlensäure.

"Die anderen machen das aber auch" hilft in einem Rechtsstreit leider nicht.
Das stimmt nicht.
Zucker in obergärigen Bieren ist außerhalb der genannten Länder verbrieftes Recht. § 9 Abs. 2 Vorl.BierG.
Über §§ 18 und 22 BierStDB wird das sogar noch weiter präzisiert.

Zu Ersterem, dass es nicht möglich sei, ein nicht RHG-konformes Bier unter anderem Namen in Verkehr zu bringen, gibt es ein Grundsatzurteil des BVerwG ("Schwarzer Abt"), in dem eben genau diese Möglichkeit beschrieben wird.
https://www.bverwg.de/240205U3C5.04.0
§ 1 Abs. 1 BierVO dient mithin dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, § 1 Abs. 1 BierVO so auszulegen, dass ein Getränk, das der Gattung nach Bier ist und dessen Herstellung als "besonderes Bier" ausdrücklich zugelassen wurde, nur unter einer Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden darf, die die Eigenschaft, Bier zu sein, leugnet.
Bei dem Urteil ging es darum, dass der "Schwarze Abt" eben als "besonderes Bier" unter der Bezeichnung Bier in Verkehr gebracht werden darf. Aus genau diesem Grund (in Bayern sind Ausnahmen nicht genehmigungsfähig) wird das Lammsbräu Glutenfrei unter der Bezeichnung "Alkoholhaltiges Getränk" und das alkfreie Pendant unter "Alkoholfreies Getränk auf Malzbasis" in Verkehr gebracht.
Ganz wichtig ist hierbei allerdings, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird.
Gruß
Matthias
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#24

Beitrag von Alt-Phex »

Japp, aber doch nur wenn "dessen Herstellung als "besonderes Bier" ausdrücklich zugelassen wurde" und nicht "Ich nenn es einfach anders, dann reicht das schon." Oder verstehe ich das falsch?
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#25

Beitrag von hiasl »

Der Satzt sagt ja letztendlich aus, dass die Zulassung der Herstellung als "Bier" auch dessen namentliches Inverkehrbringen beinhaltet. Im Umkehrschluss: Habe ich keine Genehmigung zur Herstellung, kann ich das Produkt, dessen Herstellung per se ja nicht verboten ist, ausschließlich unter Verleugnung der Eigenschaft "Bier" in Verkehr bringen.
Ich gebe dir aber Recht, dass es streitbar ist, ob ein Produkt, das der Verbraucher als Bier ansehen würde, ohne Genehmigung abseits des § 9 hergestellt werden darf. Lt. Gericht ist diese Praxis jedoch umstritten, da Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt würde.
Ob dieses Reinheitsgebot verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, ist umstritten. Es stellt eine Berufsausübungsregelung dar und schränkt damit das Grundrecht des Bierbrauers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Seinen rechtfertigenden Grund findet es nicht in den Belangen des Gesundheitsschutzes, sondern allein in der Pflege einer kulturellen Tradition - der deutschen Braukunst - und der Gewährleistung eines bestimmten Produktniveaus. Die Klägerin bestreitet, dass dies legitime Gemeinwohlzwecke sind, die überhaupt eine derartige Berufsausübungsregelung tragen können. Auch wenn demgegenüber die Befugnis des Gesetzgebers betont wird, Gemeinwohlzwecke zu definieren, so erscheint doch als zweifelhaft, ob die Einschränkung der Berufsfreiheit zur Erreichung dieser Gesetzeszwecke erforderlich und angemessen ist. Die Pflege der kulturellen Tradition und die Gewährleistung eines bestimmten Produktniveaus erfordern es nicht, alle Abweichungen vom Reinheitsgebot zu verbieten, als handele es sich dann zwangsläufig um minderwertiges, trügerisches (gepanschtes) oder gar gefährliches Bier. Es genügen vielmehr Regelungen, die eine Fortsetzung der deutschen Brautradition auf anderem Wege sicherstellen, etwa privilegierende Bestimmungen des Kennzeichnungsrechts (vgl. unten 2.) oder auch Regelungen über die Ausbildung zum Braumeister.
Gruß
Matthias
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#26

Beitrag von §11 »

Zu Ersterem, dass es nicht möglich sei, ein nicht RHG-konformes Bier unter anderem Namen in Verkehr zu bringen, gibt es ein Grundsatzurteil des BVerwG ("Schwarzer Abt"), in dem eben genau diese Möglichkeit beschrieben wird.
https://www.bverwg.de/240205U3C5.04.0
Ja und nein. Das Urteil des schwarzen Abt zielt auf etwas anderes ab. Hier geht es um das sogenannte Surrogatsverbot, also dem Verbot Extrakt aus Malz durch Extrakt aus Zucker (oder anderen Stoffen) zu ersetzen. Das ist im Falle des schwarzen Abts nämlich genau nicht der Fall, da das Bier sterilfiltriert wird und erst dann der Zucker zugesetzt wird. Der Zucker wird also anders, wie bei der Karbonisierung mit Zucker, nicht vergoren, sondern dient lediglich dem Geschmack.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Das Gesetz sehe Abweichungen vom Reinheitsgebot vor, wenn dem Bier weitere Stoffe lediglich aus geschmacklichen Gründen zugesetzt würden. So liege es hier: Sie verwende den Invertzuckersirup nicht als Malzersatzstoff, sondern setze ihn nach der Filtrierung nur aus geschmacklichen Gründen zu.
und aus der Urteilsbegründung
Die Klägerin braut unter Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Invertzuckersirup zusetzt. Ihren Antrag, ihr die Herstellung dieses Getränks und sein Inverkehrbringen als Bier zu genehmigen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 1997 ab. Als Bier dürften untergärige Getränke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie - gemäß dem deutschen Reinheitsgebot - ausschließlich aus Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe hergestellt seien. Während des nachfolgenden Rechtsstreits genehmigte der Beklagte die Herstellung des Getränks für den Export.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Das Gesetz sehe Abweichungen vom Reinheitsgebot vor, wenn dem Bier weitere Stoffe lediglich aus geschmacklichen Gründen zugesetzt würden. So liege es hier: Sie verwende den Invertzuckersirup nicht als Malzersatzstoff, sondern setze ihn nach der Filtrierung nur aus geschmacklichen Gründen zu.
Gruss

Jan
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#27

Beitrag von Bilbobreu »

Moin,
der Umkehrschluss von Matthias ist leider nicht tragfähig.
Der Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerwG vom 24.02.2005 ist die seinerzeit weit verbreitete irrige Rechtsauffassung, dass besondere Biere im Sinne von § 9 Abs. 7 VorlBierG nicht als Bier in Verkehr gebracht werden durften, weil § 1 der Bierverordnung (übrigens auch heute noch) dies nur für Getränke erlaubt, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 VorlBierG und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen. Dort war also ausgerechnet der § 9 Abs. 7 VorlBierG, der die ausnahmsweise Zulassung für die sogenannten besonderen Biere regelt, nicht genannt. Das BVerwG arbeitet dann aber in aller Ausführlichkeit heraus, dass dies ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers war und dass aus verfassungsrechtlichen Gründen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) § 1 Bierverordnung entgegen dem Wortlaut so auszulegen ist, dass auch besondere Biere nach § 9 Abs. 7 VorlBierG Bier sind und als solches in Verkehr gebracht werden dürfen.
Umgekehrt gilt aber nicht, dass "besondere Biere" ohne ausnahmsweise Zulassung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG hergestellt werden dürften und dann halt unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürften. Gerade die gewerbliche Herstellung von Bier abweichend von § 9 Abs. 1-7 VorlBierG untersagt eben dieser Paragraph. Damit gilt grundsätzlich: Ohne Zulassung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG ist die gewerbliche Herstellung "besonderer Biere" verboten und nach § 18 Abs. 1 VorlBierG auch eine Ordnungswidrigkeit. Und logischerweise darf ich illegal hergestellte Lebensmittel auch nicht unter einer abweichenden Gattungsbezeichnung in den Verkehr bringen. Dass sich hier dann wieder zahlreiche verfassungsrechtliche Gründe finden lassen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Bußgeldbescheides nach § 18 Abs. 1 VorlBierG wecken könnten, mag sein, ändert aber erst mal nichts an der Rechtslage. Und natürlich ist die praktische Handhabung dieser Vorschriften in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Gruß
Stefan
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#28

Beitrag von hiasl »

§11 hat geschrieben: Montag 4. Oktober 2021, 15:50
Zu Ersterem, dass es nicht möglich sei, ein nicht RHG-konformes Bier unter anderem Namen in Verkehr zu bringen, gibt es ein Grundsatzurteil des BVerwG ("Schwarzer Abt"), in dem eben genau diese Möglichkeit beschrieben wird.
https://www.bverwg.de/240205U3C5.04.0
Ja und nein. Das Urteil des schwarzen Abt zielt auf etwas anderes ab. Hier geht es um das sogenannte Surrogatsverbot, also dem Verbot Extrakt aus Malz durch Extrakt aus Zucker (oder anderen Stoffen) zu ersetzen. Das ist im Falle des schwarzen Abts nämlich genau nicht der Fall, da das Bier sterilfiltriert wird und erst dann der Zucker zugesetzt wird. Der Zucker wird also anders, wie bei der Karbonisierung mit Zucker, nicht vergoren, sondern dient lediglich dem Geschmack.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Das Gesetz sehe Abweichungen vom Reinheitsgebot vor, wenn dem Bier weitere Stoffe lediglich aus geschmacklichen Gründen zugesetzt würden. So liege es hier: Sie verwende den Invertzuckersirup nicht als Malzersatzstoff, sondern setze ihn nach der Filtrierung nur aus geschmacklichen Gründen zu.
und aus der Urteilsbegründung
Die Klägerin braut unter Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Invertzuckersirup zusetzt. Ihren Antrag, ihr die Herstellung dieses Getränks und sein Inverkehrbringen als Bier zu genehmigen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 1997 ab. Als Bier dürften untergärige Getränke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie - gemäß dem deutschen Reinheitsgebot - ausschließlich aus Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe hergestellt seien. Während des nachfolgenden Rechtsstreits genehmigte der Beklagte die Herstellung des Getränks für den Export.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Das Gesetz sehe Abweichungen vom Reinheitsgebot vor, wenn dem Bier weitere Stoffe lediglich aus geschmacklichen Gründen zugesetzt würden. So liege es hier: Sie verwende den Invertzuckersirup nicht als Malzersatzstoff, sondern setze ihn nach der Filtrierung nur aus geschmacklichen Gründen zu.
Der Abt ist untergärig, daher ja die Genehmigung für besonderes Bier. Bei OG wäre es eh kein Problem gewesen, auch nicht bei der Zugabe vor/während der Gärung, zumindest in Falle von reinem Zucker.
Ich wollte eigentlich auf die Sache mit der umgehung des RHG durch Ändern der Verkehrsbezeichnung hinaus....

Edit: OK, Stefan hat für Klarheit gesorgt. RHG-Umgehung nur mit vorheriger Genehmigung zur Herstellung eines besonderen Bieres. Daher in Bayern grundsätzlich nicht möglich. (Wann klagt eigentlich endlich mal jemand vor dem EUGH? :Notme )
Gruß
Matthias
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#29

Beitrag von Alt-Phex »

Bilbobreu hat geschrieben: Montag 4. Oktober 2021, 16:02 Umgekehrt gilt aber nicht, dass "besondere Biere" ohne ausnahmsweise Zulassung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG hergestellt werden dürften und dann halt unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürften.
Also hab ich doch recht. Der Paragraphen Jungel und die schwurbeligen Sätze können aber auc sehr verwirrend sein. :puzz
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#30

Beitrag von kartoffelschmidt »

Vielen Dank für Eure fachkundigen Beiträge.

Schwindelig ist mir immer noch und ich muss einige Beiträge noch einige Male lesen da ich nicht so schlau bin.

Meinem Optimismus hat das jedenfalls keinen Abbruch getan.

Danke...kriegen wa schon irgendwie hin.

Neben Paragraphen hilft a auch Ausdauer, ne naive Idee, Freundlichkeit und dieses Forum!
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§11
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#31

Beitrag von §11 »

kartoffelschmidt hat geschrieben: Montag 4. Oktober 2021, 23:27 Vielen Dank für Eure fachkundigen Beiträge.

Schwindelig ist mir immer noch und ich muss einige Beiträge noch einige Male lesen da ich nicht so schlau bin.

Meinem Optimismus hat das jedenfalls keinen Abbruch getan.

Danke...kriegen wa schon irgendwie hin.

Neben Paragraphen hilft a auch Ausdauer, ne naive Idee, Freundlichkeit und dieses Forum!
Eben, meistens hilft es einfach mal anzufangen. Die grösste Unsicherheit ist das Thema Lebensmittelüberwachung, (unsicher deshalb weil es hier meisten im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters liegt und noch nicht mal einheitlich geregelt ist wer dafür zuständig ist). Hier zeigt die Erfahrung das es hier sinnvoll ist einfach möglichst früh den Kontakt zu suchen, zu erklären was man vor hat und abzusprechen was dafür passieren muss.

Gruss

Jan
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Re: Kleinstmengen Bier verkaufen - Wo fang ich an?

#32

Beitrag von diapolo »

Morgen,
ich hab das Thema Kleinstbrauerei anmelden erfolgreich durch...war nicht ganz einfach aber hat funktioniert.
Wie Jan schon sagte als erstes würde ich mich mit der Lebensmittelüberwachung in Verbindung setzen, bei mir war es das Veterenäramt.

mfg

Bernd
"Ich mag Bier, du magst Bier"
Quaterback 40 "Ich mag Bier"
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