Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

Alle rechtlichen Fragen rund ums Brauen
hkpdererste
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#901

Beitrag von hkpdererste »

Brauwolf hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 17:31 2.) gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst
Und genau den Fehler hat jeder von uns schon gemacht ... in dem Moment als wir uns erstmalig beim Zoll als Hobbybrauer gemeldet haben.
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Olutmatkailijan
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#902

Beitrag von Olutmatkailijan »

haefner hat geschrieben: Samstag 7. August 2021, 09:13 Mich geht das ab nächstes Jahr eh nichts mehr an, in Finnland kannst Du brauen soviel Du willst... :-)
Da macht man das dann doch lieber so: https://www.youtube.com/watch?v=uhPE4v3EeRk

Bin also nicht der erste, den es nach Norden zieht um mögliche Zahlungen an die kleinkarierten Kleinstfürsten zu entgehen.
Kleiner Tipp: Wenn du an einem "Minimanni" vorbeikommst, unbedingt reinschauen. Den Laden vermisse ich hier am meisten - dort gibt es alles, einfach alles. Von der Autobatterie bis zum Gärbedarf für Hobbybrauer. Hatte einen knapp einen Kilometer vor der Tür.
Wär ja noch schöner, wenn die Finnen auf so idiotische Gesetze kämen wie die Deutschen.

integrator hat geschrieben: Sonntag 5. Dezember 2021, 13:01 Das kann ich so unterschreiben ... spart eine Menge Nerven. Übrigens auch bei der Arbeit :Wink
Zumindest so lange, bis man den Zollbeamten hinter die Sauna einladen muss :Fight
Wie ist das eigentlich, wenn man unangemeldet braut und der Zoll einem auf die Schliche kommt? Zudem: Darf ein Zollbeamter ein Grundstück betreten ohne Erlaubnis, oder macht er sich da irgendwie schuldig (die blauen Herren dürfen ja z.B. nur in die Wohnung wenn entweder eine akute Notsituation vorliegt oder sie einen Durchsuchungserlass haben)?
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#903

Beitrag von bwanapombe »

Olutmatkailijan hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 20:34
...
Wie ist das eigentlich, wenn man unangemeldet braut und der Zoll einem auf die Schliche kommt? Zudem: Darf ein Zollbeamter ein Grundstück betreten ohne Erlaubnis, oder macht er sich da irgendwie schuldig (die blauen Herren dürfen ja z.B. nur in die Wohnung wenn entweder eine akute Notsituation vorliegt oder sie einen Durchsuchungserlass haben)?
Genauso ist es. Ausser in den Ausnahmefällen, die Du genannt hast, darf niemand ohne Deine Erlaubnis auf Dein Grundstück. Mir fallen nur noch Imker beim Verfolgung von Bienenschwärmen und Schornsteinfeger ein.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#904

Beitrag von §11 »

bwanapombe hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 21:39
Olutmatkailijan hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 20:34
...
Wie ist das eigentlich, wenn man unangemeldet braut und der Zoll einem auf die Schliche kommt? Zudem: Darf ein Zollbeamter ein Grundstück betreten ohne Erlaubnis, oder macht er sich da irgendwie schuldig (die blauen Herren dürfen ja z.B. nur in die Wohnung wenn entweder eine akute Notsituation vorliegt oder sie einen Durchsuchungserlass haben)?
Genauso ist es. Ausser in den Ausnahmefällen, die Du genannt hast, darf niemand ohne Deine Erlaubnis auf Dein Grundstück. Mir fallen nur noch Imker beim Verfolgung von Bienenschwärmen und Schornsteinfeger ein.

Dirk
Und Angler nach einem Hochwasser, aber das ist ein anderes Thema. Achja und Piloten dürfen im Notfall und bei sogenannten Sicherheitslandungen sogar ohne Zustimmung bei dir auf dem Grund landen :thumbsup
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#905

Beitrag von Frommersbraeu »

Ich ergänze noch das Vermessungsamt, die kommen einfach vorbei und schicken danach sogar noch eine Rechnung :Shocked
Schöne Grüße
Patrick


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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#906

Beitrag von Olutmatkailijan »

Ah ja. Dann gehen sie davon aus, das man sich meldet, um von ihnen danach belästigt zu werden. :Ahh
Wer sich das ausgedacht hat war wohl von einer besonderen Art der Intelligenz geprägt.
Frommersbraeu hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 22:04 Ich ergänze noch das Vermessungsamt, die kommen einfach vorbei und schicken danach sogar noch eine Rechnung :Shocked
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#907

Beitrag von Ruthard »

§11 hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 22:00 Achja und Piloten dürfen im Notfall und bei sogenannten Sicherheitslandungen sogar ohne Zustimmung bei dir auf dem Grund landen :thumbsup
Darüber hinaus darf ein Wiederstart, oder, falls dieser nicht möglich ist, der Abtransport des Luftfahrzeugs nicht behindert werden (§25 Abs. 2, Satz 3 LuftVG). Das täglich Brot des Ballonfahrers :Bigsmile

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#908

Beitrag von Alt-Phex »

Brauwolf hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 17:31 Grundsätzlich gilt im Umgang mit Behörden:
1.) immer erst zum Anwalt, dann zur Polizei
2.) gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst
3.) beantworte keine Fragen, die nicht gestellt worden sind.
Das muss ich noch mal kurz ergänzen, weil in letzter Zeit immer viel von Telefonaten mit den Zoll-Kollegen berichtet wird, und was die so alles erzählen, erlauben oder verbieten.

4.) Nur was du schriftlich bekommst zählt.

Telefonische Abmachungen oder Auskünfte sind heisse Luft und im Streitfall nicht zu belegen.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#909

Beitrag von haefner »

Olutmatkailijan hat geschrieben: Dienstag 7. Dezember 2021, 20:34
haefner hat geschrieben: Samstag 7. August 2021, 09:13 Mich geht das ab nächstes Jahr eh nichts mehr an, in Finnland kannst Du brauen soviel Du willst... :-)
Da macht man das dann doch lieber so: https://www.youtube.com/watch?v=uhPE4v3EeRk

Bin also nicht der erste, den es nach Norden zieht um mögliche Zahlungen an die kleinkarierten Kleinstfürsten zu entgehen.
Kleiner Tipp: Wenn du an einem "Minimanni" vorbeikommst, unbedingt reinschauen. Den Laden vermisse ich hier am meisten - dort gibt es alles, einfach alles. Von der Autobatterie bis zum Gärbedarf für Hobbybrauer. Hatte einen knapp einen Kilometer vor der Tür.
Wär ja noch schöner, wenn die Finnen auf so idiotische Gesetze kämen wie die Deutschen.

integrator hat geschrieben: Sonntag 5. Dezember 2021, 13:01 Das kann ich so unterschreiben ... spart eine Menge Nerven. Übrigens auch bei der Arbeit :Wink
Zumindest so lange, bis man den Zollbeamten hinter die Sauna einladen muss :Fight
Wie ist das eigentlich, wenn man unangemeldet braut und der Zoll einem auf die Schliche kommt? Zudem: Darf ein Zollbeamter ein Grundstück betreten ohne Erlaubnis, oder macht er sich da irgendwie schuldig (die blauen Herren dürfen ja z.B. nur in die Wohnung wenn entweder eine akute Notsituation vorliegt oder sie einen Durchsuchungserlass haben)?
Uuno Turhapuro, der finnische Al Bundy :thumbsup Minimanni kenn ich jetzt gar nicht. Wir sind in den Süden von Finnland gezogen, hier ist Tokmanni sehr verbreitet. Der hat auch ein wenig Hobbybrauerbedarf. Ich hab allerdings nur 5 Minuten von der Arbeit zu nem Hobbybrauershop (kotiviini) der absolut alles hat was man braucht. Es ist so luxeriös immer auf sämtliche Hefen, Malze oder Hopfen zugreifen zu können.

Auch wenn mir wie oben geschrieben die Anmelderei etc. nix ausgemacht hat, so ist es für einen sehr umtriebigen Hobbybrauer dann doch viel entspannter, wenn man sich nirgends anmelden oder irgendwelche Mengen und Stammwürzen im Auge haben muss. Brauen bis der Arzt kommt, oder halt nichts, es juckt keinen.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#910

Beitrag von Old Wit »

Moin, spricht eigentlich was dagegen die Brauanzeige für 2022 jetzt schon zu versenden?

Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#911

Beitrag von TetranolJungs »

Moin,
sollte es eigentlich nicht. Ich habe in Hamburg damit bis jetzt nie Probleme gehabt und melde immer schon in Q4 des Vorjahres an.
bwanapombe
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#912

Beitrag von bwanapombe »

Es spricht überhaupt nichts dagegen, die Anzeige für irgendein Jahr jetzt zu machen.

Um es offen zu sagen, die jährliche Anzeige ist eine Idee der Verwaltung und hat keine rechtliche Grundlage.

Die Biersteuerverordnung verlangt, dass der Beginn der Brautätigkeit vorab angezeigt wird, mit Angabe des Ortes und der voraussichtlichen Biermenge. Zur Erinnerung nochmal der Wortlaut:

§ 41 BierStV: Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

Da es nicht mit jedem Kalenderjahr einen Beginn der Herstellung gibt, muß auch nicht vor jedem Kalenderjahrbeginn neu angezeigt werden.

Um Zweifel zu vermeiden sollte man die Angabe eines bestimmten Jahres vermeiden und so anzeigen, wie es die Verordnung verlangt.

Streng nach Ruthards Regel: Keine Fragen beantworten, die nicht gestellt sind.

z.B.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde die Herstellung von Bier in <Herstellungsort> aufnehmen, die voraussichtliche Menge hergestellten Bieres beträgt x Liter innerhalb eines Kalenderjahres.

Ich weise daraufhin, dass sich diese Angabe auf alle Kalenderjahre bezieht.

<Gruß>
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#913

Beitrag von §11 »

bwanapombe hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 10:12

§ 41 BierStV: Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.



Um Zweifel zu vermeiden sollte man die Angabe eines bestimmten Jahres vermeiden und so anzeigen, wie es die Verordnung verlangt.

Ich würde dem Beamten die kognitive Vergnüpfung sogar noch erleichtern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um der BierStV § 41 genüge zu tun zeige ich den Beginn der Herstellung von Bier in <Herstellungsort> an, die voraussichtliche Menge hergestellten Bieres beträgt x Liter innerhalb eines Kalenderjahres.

Ich weise daraufhin, dass sich diese Angabe auf alle Kalenderjahre bezieht.

<Gruß>
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#914

Beitrag von Old Wit »

Naja, die wollen es halt jährlich haben.
Hätte ich so beim 1. Mal machen sollen, ist aber nicht schlimm solange es nur das ist.
Habs jetzt auch schon weggeschickt und gut ist.
Danke und gut Sud. 👍
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#915

Beitrag von hiasl »

renzbräu hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 16:59 Das HZA Schweinfurt lässt sich auf dem Formblatt für Hobbybrauer bestätigen, dass das Bier nur durch Personen des eigenen Haushalts verbraucht würde. Eine telefonische Nachfrage, ob man dann bei Gästen die ein Bier kleiner 1 Liter probieren jedesmal ein 2075 über 0,00€ schicken solle, löste erstmal Rückfragen aus. Ein Formular 2075 mit null Euro konnte man sich nicht vorstellen. Gäste im eigenen Haushalt wären ok. Auf die europarechtliche Regelung angesprochen wurde erklärt, dass das eine supranationales Recht wäre, das andere nationales Recht und nichts miteinander zu tun habe (etwas verkürzt wiedergegeben). Letztlich möge ich mich schriftlich an das HZA wenden, dann könne rechtssichere Auskunft erteilt werden. Nun, denn.
Das ist zum Beispiel der Grund, warum ich das Formblatt nicht verwende. Da stehen so ein paar Klauseln drauf, die man eigentlich anwaltlich prüfen lassen müsste. Diese will ich daher nicht unterschreiben. Der Gesetzes-/Verordnungspflicht tue ich ja genüge, wenn ich meine eigenhändig unterschriebene Anmeldung mit den entsprechenden erforderlichen Angaben dem Zoll zukommen lasse. Weder im Gesetz, noch in der Verordnung ist enthalten, einen amtlichen Vordruck/Formblatt zu nutzen - im Gegensatz zu bspw. Steueranmeldung oder Steuererklärung.
Gruß
Matthias
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#916

Beitrag von Ruthard »

Old Wit hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:08 Naja, die wollen es halt jährlich haben.
Hätte ich so beim 1. Mal machen sollen, ist aber nicht schlimm solange es nur das ist.
Habs jetzt auch schon weggeschickt und gut ist.
Danke und gut Sud. 👍
Was die haben wollen, interessiert nicht. Es gilt das, was in Gesetz bzw. Verordnung steht (§41 Abs. 2 BierStV) und da wird nicht verlangt, Jahr für Jahr gebetsmühlenartig zu wiederholen, dass man nicht vor hat, mehr als 200l zu brauen.

Cheers, Ruthard
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#917

Beitrag von dieck »

Jein.
§41 BierStV
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
Hieraus kommt tatsächlich keine jährliche Wiederholung hervor.

Aber genau genommen steht da, dass JEDE Herstellung vorab anzuzeigen ist. Und jedesmal muss dann die Biermenge angegeben werden, die vorraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird.
Und die Erleichterung des HZA ist dann, dass du das nur einmal jährlich machen musst.

Bei mir steht das auf dem Formblatt "2070/1 Eingangsbestätigung - Anzeige Haus- und Hobbybrauer (2018) recht deutlich:
Angekreuzt:
"Die Anzeige nach §41 Absatz 2 Biersteuerverordnung ist künftig einmal im Kalenderjahr beim zuständigen Hauptzollamt jeweils vor dem ersten Brauvorgang abzugeben. In der Anzeige sind der Zeitpunkt des ersten Brauvorgangs im Kalenderjahr und die Biermenge, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird, anzugeben."

(Zweite "Entweder-Oder" Auswahl auf dem Formblatt wäre "Jeder einzelne Brauvorgang im laufenden Kalenderjahr ist vorab anzuzeigen")

edit: Ich sehe gerade in den "Sonstiges" Hinweisen, dass ich darauf hingewiesen wurde, "dass das Bier ausschließlich zum eigenen *Ge*brauch hergestellt und nicht verkauft werden darf". Interessant, sonst ist es doch immer eigener *Ver*brauch um den die Diskussionen gehen...
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#918

Beitrag von ggansde »

Das alles hat auch nichts mit Gesetzen zu tun sondern mit internen Umsetzungsverordnungen des Zolls zur Sicherung der korrekten Finanzaufsicht zu tun. Inwieweit dies mit Gesetzen vereinbar ist? Das wird hier seit Jahren ohne weitere Erkenntnisse diskutiert. Entscheiden tut am Ende ein Gericht.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#919

Beitrag von hkpdererste »

ggansde hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:55 Entscheiden tut am Ende ein Gericht.
Gibt's dazu eigentlich schon neue Erkenntnisse? Irgendwo im Hinterkopf hab ich da noch so ne Info rumhängen, dass da seitens des Orga Team der HbCon was am laufen war.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#920

Beitrag von Old Wit »

Cappo hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 14:03 Tach auch.
Habe soeben mit meinem Bearbeiter telefoniert.
War ein sehr nettes Gespräch.
Paar Flaschen für die Arbeitskollegen mitzunehmen und solange sie nicht verkauft werden ist kein Problem.
Da brauche ich nichts weiter Unternehmen, und das Bier muss nicht zwingend zuhause getrunken werden.
Trotzdem Danke euch für die vielen Komentare.
Man lernt nie aus.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#921

Beitrag von Ruthard »

dieck hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:49 Jein.
§41 BierStV
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
Hieraus kommt tatsächlich keine jährliche Wiederholung hervor.

Aber genau genommen steht da, dass JEDE Herstellung vorab anzuzeigen ist. Und jedesmal muss dann die Biermenge angegeben werden, die vorraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird.
Und die Erleichterung des HZA ist dann, dass du das nur einmal jährlich machen musst.

Bei mir steht das auf dem Formblatt "2070/1 Eingangsbestätigung - Anzeige Haus- und Hobbybrauer (2018) recht deutlich:
Angekreuzt:
"Die Anzeige nach §41 Absatz 2 Biersteuerverordnung ist künftig einmal im Kalenderjahr beim zuständigen Hauptzollamt jeweils vor dem ersten Brauvorgang abzugeben. In der Anzeige sind der Zeitpunkt des ersten Brauvorgangs im Kalenderjahr und die Biermenge, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird, anzugeben."

(Zweite "Entweder-Oder" Auswahl auf dem Formblatt wäre "Jeder einzelne Brauvorgang im laufenden Kalenderjahr ist vorab anzuzeigen")

edit: Ich sehe gerade in den "Sonstiges" Hinweisen, dass ich darauf hingewiesen wurde, "dass das Bier ausschließlich zum eigenen *Ge*brauch hergestellt und nicht verkauft werden darf". Interessant, sonst ist es doch immer eigener *Ver*brauch um den die Diskussionen gehen...
Früher [tm] war der Zoll auch mal der Meinung, dass jeder einzelne Sud ein anzuzeigender Herstellungsbeginn sei, wurd aber durch hartnäckige Hobbybrauer eines Besseren belehrt.
Da die Obrigkeit aber nie zugibt, einen Fehler gemacht zu haben (sonst würde sie Führung verlieren), hat sie das in der jährlichen Anzeige versteckt und das auch noch als großzügigen Gnadenakt verkauft.
Es liegt jetzt an den Hobbybrauern, durch weitere Hartnäckigkeit auch die jährliche Anzeige zu kippen.

Verfahren vor Finanzgerichten können sich übrigens schon mal 10 Jahre hinziehen.


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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#922

Beitrag von §11 »

Old Wit hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 12:16
Cappo hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 14:03 Tach auch.
Habe soeben mit meinem Bearbeiter telefoniert.
War ein sehr nettes Gespräch.
Paar Flaschen für die Arbeitskollegen mitzunehmen und solange sie nicht verkauft werden ist kein Problem.
Da brauche ich nichts weiter Unternehmen, und das Bier muss nicht zwingend zuhause getrunken werden.
Trotzdem Danke euch für die vielen Komentare.
Man lernt nie aus.
Auffallend das genau solche Dinge vom Zoll am Liebsten am Telefon besprochen werden..... :Grübel Andere Dinge, wie die Anmeldung eines Sudes muessen aber unbedingt schriftlich erfolgen. Boese wer Boeses dabei denkt....
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#923

Beitrag von §11 »

hkpdererste hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 12:09
ggansde hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:55 Entscheiden tut am Ende ein Gericht.
Gibt's dazu eigentlich schon neue Erkenntnisse? Irgendwo im Hinterkopf hab ich da noch so ne Info rumhängen, dass da seitens des Orga Team der HbCon was am laufen war.
Ja, das laeuft nach wie vor. Die Muehlen mahlen halt nur sehr langsam und Corona hilft da auch nicht wirklich etwas zu beschlaeunigen.

https://www.anwalt-zollrecht.de/muessen ... e-trinken/

https://hobbybrauer.de/forum/viewtopic.php?t=27061
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#924

Beitrag von bwanapombe »

Old Wit hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:08 Naja, die wollen es halt jährlich haben.
Hätte ich so beim 1. Mal machen sollen, ist aber nicht schlimm solange es nur das ist.
Habs jetzt auch schon weggeschickt und gut ist.
Danke und gut Sud. 👍
Vor neun Jahren habe ich angefangen zu brauen. Da habe ich es genauso gemacht. Bis heute habe ich noch kein Buch und keine Website gefunden, wo die Verpflichtungen in Sachen Biersteuer für Haus- und Hobbybrauer, minimalistisch und fehlerfrei dargestellt worden sind.

Das ist allerdings kein Grund für mich, da nicht mal aufzuräumen und klarzustellen, dass die auch von meinem HZA gefordert jährliche Wiederholung in Zukunft entfällt.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#925

Beitrag von bwanapombe »

dieck hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:49 ...
Hieraus kommt tatsächlich keine jährliche Wiederholung hervor.

Aber genau genommen steht da, dass JEDE Herstellung vorab anzuzeigen ist. Und jedesmal muss dann die Biermenge angegeben werden, die vorraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird.
Und die Erleichterung des HZA ist dann, dass du das nur einmal jährlich machen musst.

Bei mir steht das auf dem Formblatt "2070/1 Eingangsbestätigung - Anzeige Haus- und Hobbybrauer (2018) recht deutlich:
Angekreuzt:
"Die Anzeige nach §41 Absatz 2 Biersteuerverordnung ist künftig einmal im Kalenderjahr beim zuständigen Hauptzollamt jeweils vor dem ersten Brauvorgang abzugeben. In der Anzeige sind der Zeitpunkt des ersten Brauvorgangs im Kalenderjahr und die Biermenge, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird, anzugeben."
...
Die BierStV hat echte handwerkliche Fehler, wie Gerichte in Deutschland schon festgestellt haben (Beispiel: Definition einer Brauerei als Steuerlager).

Auch die Verwendung des Begriffs Herstellung folgt nicht dem BierStG, sondern geht eigene und damit Irr-Wege.

Da steht auch nicht, dass "jede Herstellung" angezeigt werden muss, sondern "der Beginn der Herstellung" und der ist genau einmal, wenn ich nämlich mit dem Brauen beginne und von da an die jährliche Freimenge in Anspruch nehmen will.

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#926

Beitrag von Ladeberger »

dieck hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 11:49 Jein.
§41 BierStV
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
Hieraus kommt tatsächlich keine jährliche Wiederholung hervor.

Aber genau genommen steht da, dass JEDE Herstellung vorab anzuzeigen ist. Und jedesmal muss dann die Biermenge angegeben werden, die vorraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird.
Und die Erleichterung des HZA ist dann, dass du das nur einmal jährlich machen musst.
Lese ich so aber nicht heraus und komme auch mittels Auslegung nicht zu dieser Einschätzung. In meinen Augen handelt es sich bei § 41 Abs. 2 BierStV um eine Betriebsanmeldung im Sinne des § 139 Abs. 2 AO, wonach eine Verordnung "Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung" treffen kann.

Der Sinn besteht darin, dass der Hobbybrauer als Hersteller verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfasst und einer Steueraufsicht zugänglich ist. Dass steuerpflichtige Übermengen erfasst werden ist gewährleistet, da hierfür nach § 41 Abs. 3 BierStV eine Steueranmeldung abzugeben ist. Es besteht also bereits ein Automatismus, der das Hauptzollamt über Änderungen der steuerrelevanten Tatsachen in Kenntnis setzt.

Gruß
Andy
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#927

Beitrag von bwanapombe »

Ladeberger hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 12:58 ...

Lese ich so aber nicht heraus und komme auch mittels Auslegung nicht zu dieser Einschätzung. In meinen Augen handelt es sich bei § 41 Abs. 2 BierStV um eine Betriebsanmeldung im Sinne des § 139 Abs. 2 AO, wonach eine Verordnung "Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung" treffen kann.

Der Sinn besteht darin, dass der Hobbybrauer als Hersteller verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfasst und einer Steueraufsicht zugänglich ist. Dass steuerpflichtige Übermengen erfasst werden ist gewährleistet, da hierfür nach § 41 Abs. 3 BierStV eine Steueranmeldung abzugeben ist. Es besteht also bereits ein Automatismus, der das Hauptzollamt über Änderungen der steuerrelevanten Tatsachen in Kenntnis setzt.

Gruß
Andy
Ich meine, es eben keine Anmeldung von irgendwas, schon gar nicht eines Betriebes. Denn es geht um Herstellung im Haushalt. Ein Privathaushalt ist kein Betrieb.

Es ist das, was da in der BierStV steht, die Anzeige des Beginns der Bierherstellung im Haushalt. Und es dient, wie schon im Post voran gesagt, dem HZA zu erkennen, dass das Bier von diesem Hersteller, bis 200 l/a steuerfrei ist und bis zu dieser Menge keine Steueranmeldung zu erwarten ist.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#928

Beitrag von Ruthard »

Es gibt noch weit mehr Baustellen, bei denen der Zoll Nachhilfe in Lesen und Verstehen juristischer Texte bedarf. Ich denke da zum Beispiel an die Begrenzung der 200 Liter Freimenge pro Haushalt, auf die der Zoll gerne besteht. Das gibt der Vorschriftentext nicht her. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass der Brauort gemeint ist - es geht also um Bier, das statt in einer Brauerei, in einer Privatwohnung hergestellt wird. Wenn dort zwei Personen unabhängig voneinander brauen, auch auf dem selben Equipment (er braut die Platobomben für sich und seine Kumpels, sie die Mädchenbiere für das Kaffeekränzchen), dann haben beide Anspruch auf je 200 Liter Freimenge.

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renzbräu
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#929

Beitrag von renzbräu »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 13:29 Es gibt noch weit mehr Baustellen, bei denen der Zoll Nachhilfe in Lesen und Verstehen juristischer Texte bedarf.
In Sachen Steuerlager und Herstellung ohne "Erlaubnis" hat der Bundesfinanzhof ja Nachhilfe erteilt (Urteil vom 23. März 2021, VII R 43/19).
Bundesfinanzhof hat geschrieben:Die in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und c RL 2008/118 bzw. § 14 Abs. 2 BierStG genannten Steuerentstehungstatbestände stehen gleichberechtigt nebeneinander. Eine Wertung des (Unions-)Gesetzgebers dahingehend, dass die Entnahme aus dem Steuerlager den Normalfall und die Herstellung außerhalb eines Steuerlagers einen Ausnahmefall darstellt, ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen.
Somit muss man vor dem Brauen gar nichts an den die Tatsache der Bierherstellung, aber nicht einzelne Sude, Zoll melden, wenn man das Bier versteuert. Als Haus- und Hobbybrauer muss man anzeigen um die Steuerbefreiung von 2 hl/a in Anspruch nehmen zu können. Eine Rechtsgrundlage für eine Meldung vor dem Brauvorgang habe ich nirgends gesehen (der Internetauftritt des Zolls ist kein Rechtstext). Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass es irgendwo anders geregelt ist - ich bin kein Jurist noch Juristenschüler. Aber das müsste jemand vom Zoll wissen. Nur ist davon nichts bekannt geworden. Für belastbare Aussagen wären wir ja durchaus offen...
Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 13:29 er braut die Platobomben für sich und seine Kumpels, sie die Mädchenbiere für das Kaffeekränzchen
Kommt auf's Kaffekränzchen an, gäb da auch welche die würden die Platobomben nehmen :P

Edit: Klarstellung nach Hinweis eingearbeitet.
Zuletzt geändert von renzbräu am Mittwoch 8. Dezember 2021, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#930

Beitrag von hiasl »

renzbräu hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 16:10 Somit muss man vor dem Brauen gar nichts an den Zoll melden, wenn man das Bier versteuert. Als Haus- und Hobbybrauer muss man anzeigen um die Steuerbefreiung von 2 hl/a in Anspruch nehmen zu können. Eine Rechtsgrundlage für eine Meldung vor dem Brauvorgang habe ich nirgends gesehen (der Internetauftritt des Zolls ist kein Rechtstext). Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass es irgendwo anders geregelt ist - ich bin kein Jurist noch Juristenschüler. Aber das müsste jemand vom Zoll wissen. Nur ist davon nichts bekannt geworden. Für belastbare Aussagen wären wir ja durchaus offen...
Das hatten wir auch schon öfter: Wer sich nicht als Hobbybrauer anmeldet, hat dies anderweitig zu tun, da die Herstellung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren ebenso anmeldepflichtig ist (§ 139 AO). Dabei ist es unerheblich, ob das aus gewerblichem oder privaten Interesse gemacht wird. Denn die Verbrauchssteuer ist nicht an diese Unterscheidung gebunden.
Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#931

Beitrag von renzbräu »

Wenn ich dem Zoll mitgeteilt habe, dass ich Bier herstelle ist die Mitteilung erfolgt. Ich stelle Praktiken wie "jeden Sud mit Frist melden" oder die Jährlichkeit der Meldung in Frage.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#932

Beitrag von hiasl »

renzbräu hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 16:25 Wenn ich dem Zoll mitgeteilt habe, dass ich Bier herstelle ist die Mitteilung erfolgt. Ich stelle Praktiken wie "jeden Sud mit Frist melden" oder die Jährlichkeit der Meldung in Frage.
Danach hast du ja nicht gefragt :Wink
Wenn man jetzt nicht als Hobbybrauer gemeldet ist, geht der Zoll i.d.R. von einer Art "gewerblicher" Tätigkeit aus - also aus Verbrauchssteuersicht – im Vergleich zum Hobby. Die tatsächliche (gewerbliche) Absicht interessiert hier nicht. Man kann jetzt darüber streiten, ob bei unregelmäßigem Brauen so was ähnliches vorliegt, wie Eröffnung des Betriebs und nach dem Brauen wieder dessen Schließung und dies somit eine wiederkehrende Anmeldung nach 139 AO erforderlich machen würde. Das müsste wiederum juristisch geklärt werden. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass einmal anmelden und dann alle 2 Jahre mal ein zu versteuerndes Bier herstellen, dem Zweck des 139 AO genügt. (pers. Meinung)

Eine Fristsetzung ist jedenfalls damit nicht zu rechtfertigen. Sollte diese jedoch rechtsmittelfähig beschieden werden, dann vom Zoll unbedingt die Nennung der Rechtsgrundlage verlangen und ggf. Widerspruch einlegen. Meiner eigenen Erfahrung nach hat allein die Forderung der Rechtsgrundlage zur Prüfung eines Widerspruchs zur umgehenden Rücknahme des entsprechenden Bescheid geführt.
Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#933

Beitrag von bwanapombe »

§ 139 AO im Wortlaut:

Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. ...

Das zielt auf Betriebe ab. Niemand eröffnet einen Betrieb, nur weil er Bier zu Hause braut.

Steueranmeldung per 2075 und Begleichung der Steuer für im Haushalt hergestelltes Bier genügt.

Weil das aber alles Kleckerkram ist und die Verwaltung sich damit nicht beschäftigen soll, gibt es die Freimenge. Aber man kann ja zweifeln, ob man die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erfüllt (Herstellung im Haushalt und eigener Verbrauch) und die Steuer vorsichtshalber anmelden. Deshalb kommt man noch lange nicht in AO § 139.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#934

Beitrag von bwanapombe »

Oder noch anders: Es gibt nach BierStV keine Anmeldung als Hobbybrauer. Es gibt nur die Anzeige des Herstellungsbeginns bei Herstellung im Haushalt (um die Freimenge in Anspruch zu nehmen). Es heißt ja auch Anzeige und nicht Anmeldung.

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#935

Beitrag von hiasl »

bwanapombe hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 17:25 Oder noch anders: Es gibt nach BierStV keine Anmeldung als Hobbybrauer. Es gibt nur die Anzeige des Herstellungsbeginns bei Herstellung im Haushalt (um die Freimenge in Anspruch zu nehmen). Es heißt ja auch Anzeige und nicht Anmeldung.

Dirk
Ich gebe dir ja im Kern recht. Renzbräu hat ja aber geschrieben
Somit muss man vor dem Brauen gar nichts an den Zoll melden, wenn man das Bier versteuert.
was eben nicht geht. Entweder, weil du verpflichtet bist, als Hobbybrauer den Beginn anzuzeigen, oder aber weil du nach 139 AO dazu verpflichtet bist. Dazwischen gibt es nichts, da du verbrauchssteuerpflichtige Waren herstellst.
Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#936

Beitrag von bwanapombe »

Du bist nur verplichtet anzuzeigen, wenn Du die 2hl/a "Freibier" mitnehmen willst. Einen Haus- und Hobbybrauer kennt die BierStV nur als jemanden der die Freimenge zieht. Und der muss das vor Herstellungsbeginn anzeigen. Ich denke, das sehen wir beide so.

Aber, wenn Du im Haushalt verbrauchssteuerplichtige Waren herstellst und nicht im oder als Betrieb, greift AO § 139 nicht, weil es zu keiner Betriebseröffnung kommt.

Nehmen wir den Fall ich braue in der Schule oder im Verein oder liebhaberisch außerhalb des Haushalts, ohne gewerlichen Charakter. Dann melde ich die Steuer an und begleiche sie.

Es ist an den Vorgang zwar eine Verbrauchssteuer geknüpft, aber es gibt keine Betriebseröffnung. Also keine Anmeldung, weil die Anmeldung vor der Betriebseröffnung verlangt wird. Die wird es aber nicht geben.

In der Praxis sind die Fälle, in denen weder Herstellungsbeginnanzeige nach § 41 BierStV noch Anmeldung nach AO § 139 gemacht werden, zwar seltener, aber es gibt sie. Und sie sind völlig legitim.

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#937

Beitrag von Bilbobreu »

bwanapombe hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 18:28 Du bist nur verpflichtet anzuzeigen, wenn Du die 2hl/a "Freibier" mitnehmen willst. Einen Haus- und Hobbybrauer kennt die BierStV nur als jemanden der die Freimenge zieht. Und der muss das vor Herstellungsbeginn anzeigen.
Moin,
diese Interpretation scheint mir aber rechtlich nicht sehr tragfähig zu sein. Nach dem Wortlaut kennt § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV den Haus- und Hobbybrauern der unter bestimmten Bedingungen von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit ist. Daneben kennt § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV den Haus- und Hobbybrauer, der den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen hat. Dafür, dass Absatz 2 nur gelten soll, wenn Absatz 1 in Anspruch genommen werden soll, lässt sich dem Verordnungstext nichts entnehmen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift spricht wenig für eine solche Auslegung. Denn der Sinn der Anzeigepflicht wird es - wie sonst auch vielfältig im Steuerrecht - sein, dem Zoll überhaupt die Steueraufsicht (§ 209 Abs. 1 AO) bei der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer zu ermöglichen. Denn nur Vorgänge von denen ich weiß, kann ich auch beaufsichtigen. Im Übrigen ist die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtabgabe der Anzeige nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 d BierStV eine Ordnungswidrigkeit. Also ich wäre da vorsichtig.

Die rechtlich viel spannendere Frage in diesem Zusammenhang ist eine ganz andere. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Nun beruht § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV (also die Freimenge) auf der Ermächtigung in § 29 Abs. 2 BierStG und dies ist im Vorspruch der BierStV (BGBl. 2009 Teil 1 S. 3262) auch ordnungsgemäß angegeben. Wo aber ist die gesetzliche Ermächtigung für die Anzeigepflicht aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV? Diese findet sich nicht im BierStG, insbesondere nicht in § 29 BierStG. Nun könnte zwar möglicherweise § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO als gesetzliche Ermächtigung herhalten. Danach kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist. Das würde für die Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 Satz1 BierStV vermutlich schon passen. Aber § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO ist im Vorspruch der BierStV leider nicht angegeben. Ist § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV und damit natürlich auch die Vorschrift über die entsprechende Ordnungswidrigkeit also rechtswidrig und damit nichtig? Wenn jemand sonst eine Idee zur gesetzlichen Ermächtigung für § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV hat, wäre ich für jeden Hinweis dankbar.
Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#938

Beitrag von renzbräu »

Stefan, vielen Dank für diese Erläuterungen!
Grüße Johannes

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#939

Beitrag von bwanapombe »

Bilbobreu hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 21:50
bwanapombe hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 18:28 Du bist nur verpflichtet anzuzeigen, wenn Du die 2hl/a "Freibier" mitnehmen willst. Einen Haus- und Hobbybrauer kennt die BierStV nur als jemanden der die Freimenge zieht. Und der muss das vor Herstellungsbeginn anzeigen.
Moin,
diese Interpretation scheint mir aber rechtlich nicht sehr tragfähig zu sein. Nach dem Wortlaut kennt § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV den Haus- und Hobbybrauern der unter bestimmten Bedingungen von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit ist. Daneben kennt § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV den Haus- und Hobbybrauer, der den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen hat. Dafür, dass Absatz 2 nur gelten soll, wenn Absatz 1 in Anspruch genommen werden soll, lässt sich dem Verordnungstext nichts entnehmen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift spricht wenig für eine solche Auslegung. Denn der Sinn der Anzeigepflicht wird es - wie sonst auch vielfältig im Steuerrecht - sein, dem Zoll überhaupt die Steueraufsicht (§ 209 Abs. 1 AO) bei der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer zu ermöglichen. Denn nur Vorgänge von denen ich weiß, kann ich auch beaufsichtigen. Im Übrigen ist die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtabgabe der Anzeige nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 d BierStV eine Ordnungswidrigkeit. Also ich wäre da vorsichtig.

Die rechtlich viel spannendere Frage in diesem Zusammenhang ist eine ganz andere. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Nun beruht § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV (also die Freimenge) auf der Ermächtigung in § 29 Abs. 2 BierStG und dies ist im Vorspruch der BierStV (BGBl. 2009 Teil 1 S. 3262) auch ordnungsgemäß angegeben. Wo aber ist die gesetzliche Ermächtigung für die Anzeigepflicht aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV? Diese findet sich nicht im BierStG, insbesondere nicht in § 29 BierStG. Nun könnte zwar möglicherweise § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO als gesetzliche Ermächtigung herhalten. Danach kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist. Das würde für die Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 Satz1 BierStV vermutlich schon passen. Aber § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO ist im Vorspruch der BierStV leider nicht angegeben. Ist § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV und damit natürlich auch die Vorschrift über die entsprechende Ordnungswidrigkeit also rechtswidrig und damit nichtig? Wenn jemand sonst eine Idee zur gesetzlichen Ermächtigung für § 41 Abs. 2 Satz 1 BierStV hat, wäre ich für jeden Hinweis dankbar.
Gruß
Stefan
Kann sein. Eine Ermächtigung kenne ich auch nicht. Dann wäre die Anzeigepflicht tatsächlich gesetzwidrig und ein weiteres Stück Murks in der BierStV. Hieße in der Folge dann, man kann auch ohne Anzeige 2hl/a Bier steuerfrei herstellen. Und die Steueraufsicht ist auch noch mal ein Problem. Der Zoll kann ja in der Privatwohnungen kaum Steueraufsicht ausüben. Wenn das Bier also die Wohnung nie verläßt und der Zoll keinen Zutritt bekommt, dann ist das so.

Aber nochmal zur Anzeigepflicht: Wenn der Haus- und Hobbybrauer samt seiner Anzeigepflicht nicht über die Freimenge, die er in Anspruch nehmen will, definiert wird, worüber ist er und die Anzeigepflicht dann definiert? Im Falle eines vorgeworfenen Verstosses müsste ja erstmal irgendetwas da sein, was beschreibt, was einen Haus- und Hobbybrauer abgesehen davon, dass er eine Freimenge in Anspruch nehmen kann, ausmacht. Das sehe ich nirgendwo.

Der "Fehler" liegt hier aber schon im Biersteuergesetz. Das verlangt nämlich § 29 Abs 2 unter anderem, dass steuerbefreites Bier von Haus- und Hobbybrauern herstellt werden muss. Jetzt muss die BierStV das natürlich aufnehmen und kann nicht einfach schreiben "Bier, das von Privatpersonen ..."

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#940

Beitrag von Bilbobreu »

Du hast natürlich Recht, dass der Haus- und Hobbybrauer ohne nähere Definition eine ziemlich vage Formulierung ist. Aber unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst noch durch Auslegung näher zu bestimmen sind, sind dem Recht ja keineswegs fremd. Wenn ein Gericht konkretisieren müsste, was ein Haus- und Hobbybrauer ist, kommt da vermutlich raus, dass es sich um eine nicht gewerblich Bier brauende natürliche Person handelt. Die nähere Eingrenzung für den Freibetrag in § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV (in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird) würde ich jedenfalls nicht als konstitutiv für den Haus- und Hobbybrauer an sich, sondern nur als Unterscheidung zwischen dem steuerbefreiten und dem nicht steuerbefreiten Haus- und Hobbybrauer ansehen. Aber das ist natürlich nicht die einzig mögliche Auslegung.
Gruß
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#941

Beitrag von bwanapombe »

Kann ich soweit nachvollziehen. Ich finde es unglücklich, das überhaupt auf die Person des Herstellers abgehoben wird, denn letztlich ist sie unerheblich für die Steuerbefreiung. Solange das Bier im Haushalt des Herstellers, zum eigenen Verbrauch hergestellt ist, ist es eben bis zu 2hl/a steuerfrei. Das sind ja alles Merkmale des Bieres, nicht des Steuerschuldners und Herstellers. Aber so ist es nun mal.

Ich bin gespannt, ob noch ein Hinweis auf gesetzliche Ermächtigung kommt.

Aber schon jetzt was dazugelernt. Vielen Dank!

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#942

Beitrag von Olutmatkailijan »

haefner hat geschrieben: Mittwoch 8. Dezember 2021, 06:09 Wir sind in den Süden von Finnland gezogen, hier ist Tokmanni sehr verbreitet. Der hat auch ein wenig Hobbybrauerbedarf. Ich hab allerdings nur 5 Minuten von der Arbeit zu nem Hobbybrauershop (kotiviini) der absolut alles hat was man braucht. Es ist so luxeriös immer auf sämtliche Hefen, Malze oder Hopfen zugreifen zu können.
Ja gut, wer neben Kotiviini wohnt hat sowieso schon gewonnen - von denen habe ich mein erstes Brauset (Ich habe damals damit angefangen weil es einfach zu teuer war. Einmal Brauset und dann erstmal mit Malzextrakt -> 20L für ungefähr 20€ (ohne das Set zu berücksichtigen). Aufgeteilt auf drei Personen, und es war direkt erschwinglich :Bigsmile
Der Grund warum ich angefangen habe: Mir bei Ankunft eine Dose Lapin Kulta aufgemacht. Hat mir gar nicht gemundet. :puzz

Minnimanni hat halt auch eigentlich eher alles was man zum Herstellen von Kotikarlja (vergärtes Malzextrakt) und Beerenwein hat - schließlich sind Beeren dort einfach erhaltbar und man kommt durch das Jedermannsrecht einfach heran (ein Gesetz, das man in Deutschland nie und nimmer umsetzen könnte).
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#943

Beitrag von schlupf »

Sorry, OT...

Wer von euch war das??
.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#944

Beitrag von dieck »

Ich hab noch keine negativen Erfahrungen gemacht und stelle mir etwas die Frage, was eigentlich die Erwartungshaltung der Ausführenden ist.

Warum überprüft man als Zöllner einen Hobbybrauer an der Privatadresse.
Erwartet man tatsächlich, da Vergehen zu erwischen die dann dem Staat mehr bringen als der Einsatz kostet?

Oder ist das vielleicht nur ein Versuch auch mal ein leckeres Selbstgebautes angeboten zu bekommen, von dem man sonst immer nur auf den Akten liest? :)
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#945

Beitrag von §11 »

Warum überprüft man als Zöllner einen Hobbybrauer an der Privatadresse.
Erwartet man tatsächlich, da Vergehen zu erwischen die dann dem Staat mehr bringen als der Einsatz kostet?
Das ist in der Tat eine gute Frage. Gefühlt hat irgendjemand, sehr weit oben beim Zoll, ein persönliches Problem mit Hobbybrauern.
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#946

Beitrag von Shortbreaker »

Ich hoffe ich darf hier einmal mit einer Frage rein grätschen:

Bisher habe ich an meinem Zweitwohnsitz gebraut und das auch beim dortigen HZA gemeldet. Dementsprechend habe ich dort auch eine Hobbybrauernummer. Da ich jetzt aber in der Heimat brauen möchte, stellt sich mir die Frage, ob ich diese Nummer dem neuen HZA mitteilen sollte, oder ob ich mich dort für nächstes Jahr einfach komplett neu anmelden sollte.
Mundschenk XXL + Kloßtopf auf Kochplatte für Dekoktion;
Überzeugter Fermzilla Allrounder 60l - Nutzer;
wohl schlechtester Hopfenbauer aller Zeiten (bisher) :-)
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#947

Beitrag von renzbräu »

§11 hat geschrieben: Samstag 18. Dezember 2021, 12:32
Warum überprüft man als Zöllner einen Hobbybrauer an der Privatadresse.
Erwartet man tatsächlich, da Vergehen zu erwischen die dann dem Staat mehr bringen als der Einsatz kostet?
Das ist in der Tat eine gute Frage. Gefühlt hat irgendjemand, sehr weit oben beim Zoll, ein persönliches Problem mit Hobbybrauern.
Ich kann mir neben persönlichen Abneigungen gegen Hobbybrauer:innen noch andere Szenarien vorstellen:

These 1:
Haus- und Hobbybrauen war zwischen 1938 und 1986 de facto verboten. 1992 grätschte dann die EU noch mit Richtlinie 92/83/EWG rein (die berüchtigte Steuerfreiheit für Eigenbräu für Gäste steht da drin...), diese wurde dann mit dem "Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) vom 21. Dezember 1992" umgesetzt. Da damals Haus- und Hobbybrauen nicht im großen Stil verbreitet war -ab jetzt These- wurde die Überwachung von denen mit gemacht, die sich um Brauereien mit Steuerlagern kümmern. Irgendwann musste sich dann irgendwer mal Formulare ausdenken, das wurde dann auch gemacht. Ein Wildwuchs, den wir als HZA X macht das so und HZA Y ganz anders kennen, entstand. Dann kam dieses Internet und die Haus- und Hobbybrauer vernetzten sich, dann musste der Zoll auch einheitlicher reagieren. Aber hingesetzt und überlegt, was das "neue" Biersteuerrecht von 1993 nun konkret bedeutet hat man sich scheinbar nicht. Und so besteht man weiter auf gewachsene Strukturen und den Passierschein A38...

These 2:
Die Verwaltung und Aktenführung der Hobbybrauer:innen nervt und es kommt nix rum, also versucht man das klein zu halten und zu erklären, dass es beispielsweise Verboten sei, wenn Eigenbräu jemand anders trinke...

These 3: Irgendwo dazwischen (oder doch ganz anders).

Letztlich sind Haus- und Hobbybrauer ja nicht das Hauptgeschäft aber angehen will es wohl auch keiner richtig, dafür ist das Feld zu klein.

Edith meint: Der Zoll kann ja mal ein Statement oder ein Klarstellung dazu veröffentlichen. Wäre aber gegen die These(n).
Grüße Johannes

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#948

Beitrag von bwanapombe »

Shortbreaker hat geschrieben: Samstag 18. Dezember 2021, 13:32 Ich hoffe ich darf hier einmal mit einer Frage rein grätschen:

Bisher habe ich an meinem Zweitwohnsitz gebraut und das auch beim dortigen HZA gemeldet. Dementsprechend habe ich dort auch eine Hobbybrauernummer. Da ich jetzt aber in der Heimat brauen möchte, stellt sich mir die Frage, ob ich diese Nummer dem neuen HZA mitteilen sollte, oder ob ich mich dort für nächstes Jahr einfach komplett neu anmelden sollte.
Ich meine, es ist wurst, ob Du den Herstellungsbeginn mit oder ohne Nummer anzeigst. Ich wüßte meine Nummer nichtmal.

Mein Tipp: Mach deutlich, dass die voraussichtliche Menge an hergestelltem Bier ausdrücklich für jedes Kalenderjahr gilt. Dann kommt das HZA nicht auf die Idee, jedes Jahr eine neue Anzeige zu erwarten. Die Pflicht, alles was 200 Liter per annum übersteigt, zu versteuern, bleibt unabhängig von der zu angegebenen voraussichtlichen Menge.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#949

Beitrag von Ruthard »

renzbräu hat geschrieben: Samstag 18. Dezember 2021, 14:11 Edith meint: Der Zoll kann ja mal ein Statement oder ein Klarstellung dazu veröffentlichen. Wäre aber gegen die These(n).
DEN Zoll gibt es nicht. Klarheit kann nur das Bundesfinanzministerium schaffen. Das ist in mindestens einem Fall schon mal geschehen.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#950

Beitrag von Ruthard »

bwanapombe hat geschrieben: Donnerstag 9. Dezember 2021, 00:18 Kann ich soweit nachvollziehen. Ich finde es unglücklich, das überhaupt auf die Person des Herstellers abgehoben wird, denn letztlich ist sie unerheblich für die Steuerbefreiung. Solange das Bier im Haushalt des Herstellers, zum eigenen Verbrauch hergestellt ist, ist es eben bis zu 2hl/a steuerfrei. Das sind ja alles Merkmale des Bieres, nicht des Steuerschuldners und Herstellers. Aber so ist es nun mal.

Ich bin gespannt, ob noch ein Hinweis auf gesetzliche Ermächtigung kommt.

Aber schon jetzt was dazugelernt. Vielen Dank!

Dirk
Das sehe ich anders. Ich halte es sehr wohl für wichtig, dass die Steuerbefreiung auf die Person bezogen ist, das Brauen im Haushalt ist nur ein Merkmal für die Steuerbefreiung, ebenso wie der eigene Verbrauch. Deswegen gilt auch die Höchstgrenze von 2hl/a pro Person und nicht pro Haushalt.
Wenn "er" 180 Liter im Jahr Platobomben für sich und seine Kumpels braut, und "sie" 120 Liter im Jahr Mädchenbier für das Kaffeekränzchen, im gleichen Haushalt und auf gleichem Equipment, dann sind die kompletten 300 Liter steuerbefreit, Punkt.

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