

Meinung ist nicht immer Wissen...
q.e.d.Abgabenordnung (AO)
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
Vom HZA Münster wurde mir bei jeder 2075 Abgabe ein Registrierkennzeichen per Email zugesendet. Das sehe ich mal als ausreichende Bestätigung an.Beerkenauer hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 07:27Ich habe letztes Jahr das erste mal mehr als 200 Liter gebraut und habe alles was drüber war beim Zoll angemeldet und Überwiesen.
Bekommt man da dann eigentlich eine Bestätigung, dass man das Überwiesen hat?
Ich habe nämlich nix bekommen.
Brauen beim Vater=Herstellung als Betrieb, das heißt man wäre kein Hobbybrauer mehr?hiasl hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 13:51q.e.d.Abgabenordnung (AO)
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
Hallo Andrétuxsam hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 13:57Vom HZA Münster wurde mir bei jeder 2075 Abgabe ein Registrierkennzeichen per Email zugesendet. Das sehe ich mal als ausreichende Bestätigung an.Beerkenauer hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 07:27Ich habe letztes Jahr das erste mal mehr als 200 Liter gebraut und habe alles was drüber war beim Zoll angemeldet und Überwiesen.
Bekommt man da dann eigentlich eine Bestätigung, dass man das Überwiesen hat?
Ich habe nämlich nix bekommen.
Gruß, Andre
Du hast doch gesagt, dass der §41 BierStV nicht gelten würde. Also siehst du dich ja nicht mehr als Hobbybrauer, oder?fctriesel hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 14:40Ich lese auch nichts von Hobbybrauer.
[...]innerhalb des Herstellungsbetriebs[...]hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden[...]für den, der ein Unternehmen betreiben will[...]
Warum gilt der § deiner Meinung nach nicht nur für Betriebe, sondern auch für Hobbybrauer?
Du hast doch die Überweisung in Deinem Kontoauszug. Und vielleicht die 2075 per E-Mail verschickt?Beerkenauer hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 14:50
...
Hallo André
Danke für die Info. Genau das habe ich nicht bekommen. Habe das 2075 ausgefüllt und an den Zoll geschickt. Hatte auch mit den sehr netten Zollbeamten gesprochen. Er meinte nur, dass ich meine Haus und Hobbybrauernummer bei der Überweisung mit angeben soll. Aber ne Rückmeldung, dass ich meine steuerliche Pflicht getan habe, ist nicht gekommen.
Ist wohl von Zollamt zu Zollamt sehr unterschiedlich
Stefan
Hallo Dirkbwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 15:44Du hast doch die Überweisung in Deinem Kontoauszug. Und vielleicht die 2075 per E-Mail verschickt?Beerkenauer hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 14:50
...
Hallo André
Danke für die Info. Genau das habe ich nicht bekommen. Habe das 2075 ausgefüllt und an den Zoll geschickt. Hatte auch mit den sehr netten Zollbeamten gesprochen. Er meinte nur, dass ich meine Haus und Hobbybrauernummer bei der Überweisung mit angeben soll. Aber ne Rückmeldung, dass ich meine steuerliche Pflicht getan habe, ist nicht gekommen.
Ist wohl von Zollamt zu Zollamt sehr unterschiedlich
Stefan
Dirk
Eine Herstellung ohne Erlaubnis unterliegt der Abgabenordnung nach §139. Damit anmeldepflichtig. Ja, Schaubrauen ist auch anmeldepflichtig. Jeder VHS Kurs ist anmeldepflichtig. Nein, der Hobbybrauer, der 200 L übersteigt, hat sich ja schon mal angemeldet. Nämlich als Hobbybrauer.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 15:35Das Zauberwort heißt "Herstellung ohne Erlaubnis". Das darf paradoxer Weise jeder. Da steht nichts, das man das anzeigen muß oder sich als Betrieb anmelden muß.
Wenn man dafür eine Anmeldung von Betrieben bräuchte, hätten wir das schon gemerkt. Das träfe dann jedes Schaubrauen, jeden Volkshochschulkurs, jeden Hobbybrauer, der über die 200 l kommt.
Abgabenordnung (AO)
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
Ich stimme Matthias zu.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 18:47Aus dem Text könnte ein solcher Anspruch auf Anmeldung entstehen. Ich sehe ihn nur nirgendwo praktiziert.
Nach Deiner Erklärung hieße das auch, dass sich die Anmeldung nach AO §139 im Falle eines Hobbybrauers durch eine Anzeige nach § 41 BierStV ersetzen läßt? Der Hobbybrauer muß sich ja erstmal nicht anmelden, denn er muß die Herstellung nur anzeigen mit den bekannten Angaben (Beginn, Ort, Jahresmenge), denn die Steuerpflicht beginnt ja erst oberhalb 2hl. Ich habe schon für Schaubrauen, Kurse etc. per 2075 versteuert, aber auf eine Anmeldung nach § 139 AO bin ich noch nie hingewiesen worden. Ich hoffe, wir bringen hier niemanden auf Ideen.
Haben wir das wirklich nicht schon hinreichend oft genug in allen Varianten durchgekaut?Wintermuffel hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 19:55Vielleicht eine blöde Frage, aber warum muss Schaubrauen angemeldet werden? Man stellt ja nur Würze, kein Bier, her.
Nichts davon bezweifele ich. Ja die AO greift, wo die lex specialis nichts regelt. Und Betrieb muss nicht immer gewerblich sein. Lassen wir mal dahingestellt, ob eine den eigenen Bedarf deckende Herstellung üblicherweise als Betrieb bezeichnet wird. Dem sei so. Mein Punkt war ein anderer.Ladeberger hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 19:57Ich stimme Matthias zu.bwanapombe hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 18:47Aus dem Text könnte ein solcher Anspruch auf Anmeldung entstehen. Ich sehe ihn nur nirgendwo praktiziert.
Nach Deiner Erklärung hieße das auch, dass sich die Anmeldung nach AO §139 im Falle eines Hobbybrauers durch eine Anzeige nach § 41 BierStV ersetzen läßt? Der Hobbybrauer muß sich ja erstmal nicht anmelden, denn er muß die Herstellung nur anzeigen mit den bekannten Angaben (Beginn, Ort, Jahresmenge), denn die Steuerpflicht beginnt ja erst oberhalb 2hl. Ich habe schon für Schaubrauen, Kurse etc. per 2075 versteuert, aber auf eine Anmeldung nach § 139 AO bin ich noch nie hingewiesen worden. Ich hoffe, wir bringen hier niemanden auf Ideen.
§ 139 AO ist die zentrale Norm zur Erfassung verbrauchsteuerpflichtiger Herstellbetriebe. Es geht bei dieser Norm darum, dass die für die jeweile Verbrauchssteuerart zuständige Finanzbehörde (bei uns: Hauptzollämter) darüber im Bilde ist, wo Verbrauchsteuer entstehen kann (-> Steuerüberwachung).
§ 139 Abs. 2 AO ermächtigt ferner das BMF, die genaue Ausgestaltung der Anmeldung spezialrechtlich in einer Verordnung zu regeln, wie z.B. in § 4 BierStV (AO-Kommentar Schwarz/Pahlke zu § 139 AO, Rz. 12) und m.E. analog in § 41 BierStV Abs. 2 geschehen.
Überall wo eine Anmeldung nicht spezialrechtlich geregelt ist, bleibt es bei der Anmeldung nach § 139 Abs. 1 AO. Dies trifft offensichtlich auf die Herstellung ohne Erlaubnis zu, da hierzu die BierStV (oder auch das BierStG) keine Regelung enthält.
Ich würde mich auch nicht dazu verleiten lassen, einen "Herstellbetrieb" als ausschließlich geweblich/kommerziell auszulegen. Das spielt z.B. bei der Umsatzsteuer eine Rolle, jedoch nicht notwendigerweise bei Verbrauchsteuern. Dass es für die Entstehung insbesondere der Biersteuer auf eine Gewerblichkeit eben nicht ankommt, sollte jedem Hobbybrauer bekannt sein, der schon zweistellige Centbeträge für Wettbewerbsbiere zur Steuer angemeldet hat.
Gruß
Andy
Hab ich wohl übersehen. Ich wollte ursprünglich zum 10 Jährigen meiner Buchhandlung einen kleinen Braukurs anbieten, neben Kinderbelustigung und Lesung, hätte die Würze aus hygienischen Gründen verworfen. Daher meine Frage.Bierjunge hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 20:38Haben wir das wirklich nicht schon hinreichend oft genug in allen Varianten durchgekaut?Wintermuffel hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 19:55Vielleicht eine blöde Frage, aber warum muss Schaubrauen angemeldet werden? Man stellt ja nur Würze, kein Bier, her.![]()
Falls Dich meine ganz persönliche Meinung interessieren sollte: https://braumagazin.de/article/hobbybra ... Biersteuer
Moritz
Matthias hat es schon ziemlich deutlich dargelegt: es ist nicht, dass man plötzlich kein Hobbybrauer ist, weil man nicht im eigenen Haushalt herstellt. Die Herstellung im eigenen Haushalt, bezieht sich im § 41 BierStV Absatz 1 & 3 nur auf die Steuerbefreiung für die ersten 2hl für HB. Absatz 2 dagegen, beschreibt ganz unmissverständlich, dass eine Brauanzeige vor dem Brauanfang zu erfolgen hat, egal ob der Hobbybrauer bei sich daheim oder aufm Dach vom Nachbarn brauen will.
Geht doch. Dann legst du eben den ersten Brautag auf heute + 14 Tage, wenn du heute gebraut hast. Machen viele hier.Brandergartenbier hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 22:54Antwort war: OK, meld dich nochmal 2 Wochen vor dem ersten Brautag uns gut ist .
Moment bitte, wie die Vermutung auftaucht lässt sich nachlesen. Das geht natürlich nicht wenn man einzelne Sätze aus dem Kontext zieht.Gasflasche hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 22:28Wie oder wo da die Vermutung auftaucht, man würde plötzlich als Betrieb eingestuft werden, weil man es bei den Eltern macht, ist mir ein Rätsel.![]()
Aber du hast mir damit die Erleuchtung gebracht.Gasflasche hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 22:28Absatz 2 dagegen, beschreibt ganz unmissverständlich, dass eine Brauanzeige vor dem Brauanfang zu erfolgen hat, egal ob der Hobbybrauer bei sich daheim oder aufm Dach vom Nachbarn brauen will.
Den Absatz 2 sachlich von der Steuerbefreiung der 2 hl zu trennen erschließt sich mir nicht. Die Anzeige dient dem HZA zu erkennen, ob jemand versäumt hat die Steuer anzumelden und zu bezahlen. Ein Hobbybrauer, der Bier nicht im Haushalt braut und die 2 hl nicht steuerfrei bekommt, braucht keine Anzeige.fctriesel hat geschrieben: ↑Freitag 15. Januar 2021, 08:40...Aber du hast mir damit die Erleuchtung gebracht.Gasflasche hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Januar 2021, 22:28Absatz 2 dagegen, beschreibt ganz unmissverständlich, dass eine Brauanzeige vor dem Brauanfang zu erfolgen hat, egal ob der Hobbybrauer bei sich daheim oder aufm Dach vom Nachbarn brauen will.![]()
Der Herstellungsort beim Vater ist einmalig vorab anzuzeigen. @hiasl kam von Anfang an zu dem richtigen Ergebnis, das ich nun teile. Die Begründung sehe ich aber dennoch nicht in der AO.
Andy, irgendwas "reibt" da bei mirLadeberger hat geschrieben: ↑Freitag 15. Januar 2021, 12:26Die Reihenfolge ist schon stringent, so wie sie ist. Zunächst müssen die Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiung sauber ausdefiniert werden, bevor man irgendwelche Anzeigepflichten dazu ausgestaltet.
Gruß
Andy
Absatz 2 ist eine Voraussetzung, um die Freimenge in Anspruch zu nehmen. Das darf ich eben nicht heimlich still und leise, deshalb die Anzeige.Gasflasche hat geschrieben: ↑Freitag 15. Januar 2021, 13:19...
Andy, irgendwas "reibt" da bei mirIrgendwie will ich dir Recht geben, aber irgendwie auch nicht
![]()
Übergeordnet ist doch immer noch die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Paragraphen biersteurrechtlich bei Hobbybrauern wohl etwas geregelt haben will.
Dabei wird wohl laut § 29 BierStG das BMF dazu ermächtigt, die ersten zwei hl die durch einen HB hergestellt werden, von der Biersteuer zu befreien. Die Initiative liegt dabei wohl bei der Behörde und kann dies m.E. nur durch eine Prüfung. Die Prüfung, ob dabei die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, liegt also wohl nicht beim Hobbybrauer selber, sondern bei der Behörde. Dies kann er nur, wenn der Hobbybrauer (der Begriff wird aber irgendwie nirgends deutlich definiert, was natürlich Raum für Spekulation schafft) brav nach § 41 BierStV Absatz 2, sein Brauvorhaben mit den relevanten und gefragten Gegebenheiten anzeigt.
Außerdem - und das ist jetzt eine gefährliche These die ich nicht unterbauen kann - würde es mich persönlich schon wundern, dass Absatz 2 dabei nur gilt, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 gegeben sind. Und das ohne, dass auch nur auf die geringste Weise auf diesen Zusammenhang hingewiesen wird. Der Gesetzgeber ist mit Text sonst doch auch nicht so sparsam.
EDIT: Haken an der Sache scheint mir, wie der Begriff Hobbybrauer definitiert wird.
Moin zusammen,gmb hat geschrieben: ↑Dienstag 12. Januar 2021, 17:35Moin zusammen,
auch ich habe die Aufforderung erhalten, mein Geburtsdatum dem Zoll mitzuteilen.
Ich habe mich daraufhin nach der Rechtsgrundlage erkundigt.
Bisher habe ich noch keine Antwort erhalten.
Mal sehen, was passiert.
Gerd
"Sehr geehrte Damen und Herren,
können sie mir bitte die Rechtsgrundlage mittteilen, daß das Geburtsdatum für die Anzeige als Hobbybrauer erforderlich ist?
MfG
xxxx
Am 12.01.21 um xx:xx schrieb xxxxxxx@zoll.bund.de:
> Hauptzollamt Oldenburg
> xxxxxxxxxxx
>
>
> Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,
>
> aufgrund einer neuen IT-Software unserseits, ist es erforderlich, dass Sie uns als Privatperson auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
>
> Ich bitte daher um Mitteilung!
>
> Vielen Dank!
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag "