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Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Mittwoch 19. August 2020, 23:16
von bwanapombe
§11 hat geschrieben: Mittwoch 19. August 2020, 21:34 Also ich hab folgendes gelernt. Die Biersteuer wird mit dem Anstellen fällig. Der Grund ist das Biersteuergesetz

§ 1 (2) Satz 1 zur Definition des Steuergegenstandes heisst es:
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Nur was ist nun Bier? Hier kommt die BierVO ins Spiel, die weiss nämlich:
1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Würze ist Zuckerwasser aber nicht gegoren. Das passiert erst mit der Zugabe der Hefe

Gruss

Jan
Im Gesetz gibt es da zwei Sachen: Steuerentstehung und Fälligkeit derselben

Die Steuer entsteht bei der Entnahme aus dem Steuerlager oder bei uns bei der "Herstellung ohne Erlaubnis" also Herstellung ohne Steuerlager (§ 14 Abs. 2 BierStG).

Fällig wird die Steuer mit der Steueranmeldung, die unverzüglich also sofort erfolgen muß (§ 15 Abs. BierStG). Aber unverzüglich worauf?

Ich stehe auf dem Standpunkt, die Herstellung und damit die Entstehung der Steuer ist erst abgeschlossen, wenn das Bier fertig vergoren ist. Denn erst dann kann man den Steuertarif mit der großen Ballingschen Formel berechnen. Das ich das nicht so mache, sondern die Stammwürze mit der Spindel messe, ändert nichts daran, dass die Herstellung und damit die Steuerentstehung noch nicht abgeschlossen ist, bevor das Bier überhaupt genußfertig ist.

Ganz praktisch also wäre es mit der Abfüllung (unter Druck) oder mit Abschluß der Nachgärung Bier im Sinne des BierStG. Das kann man natürlich anders sehen. Dann aber muß man folgendes erklären: Die Zugabe der Hefe, macht aus der Würze noch kein Bier im Sinne der Kombinierten Nomenklatur 2203, denn gärende Würze oder gärendes Jungbier ist kein hergestelltes Bier.

Die BierVO ist hier schon insofern nicht heranzuziehen, weil sie einem anderen Rechtsgebiet angehört, das seine eigenen Definitionen hat. Die BierVO ist Verbrauerrecht. Als Hobbybrauer stehe ich aber in keinem Verhältnis zu einem Verbraucher und mein Bier wird in keinem Moment von diesem Rechtsbereich berührt.

Dirk

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 07:58
von ggansde
§11 hat geschrieben: Mittwoch 19. August 2020, 22:09
ggansde hat geschrieben: Mittwoch 19. August 2020, 21:45 Würze ist aber je nach Auslegung der HZA im Fokus der Durchführungsverordnung zur Steuerüberwachung. Wie gesagt, das hat noch nichts mit dem Gesetz zu tun.
VG, Markus
Wie gesagt gebe ich auch nur wieder was mit irgendwann zwischen 1998 und 2004 in Weihenstephan beigrbracht wurde.

Was meinst du mit Durchführungsverordnung zur Steuerüberwachung?

Gruss

Jan
Die HZA üben die Steueraufsicht aus. Hierzu haben sie interne guidelines (Durchführungsverordnungen) erstellt, wie sie das aus ihrer Sicht ausreichend gewährleisten können. Ein Beispiel ist die Anmeldung der Sude im Voraus oder die Herstellung im eigenen Haushalt. Das dient letztlich nur dazu, dass sie sich die Möglichkeit einer Kontrolle schaffen. Das steht aber nirgendwo im Gesetzt. Die Gültigkeit ist fraglich, müsste aber im Ernstfall vermutlich juristisch geklärt werden.
VG, Markus

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 08:50
von hiasl
ggansde hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 07:58 Die HZA üben die Steueraufsicht aus. Hierzu haben sie interne guidelines (Durchführungsverordnungen) erstellt, wie sie das aus ihrer Sicht ausreichend gewährleisten können. Ein Beispiel ist die Anmeldung der Sude im Voraus oder die Herstellung im eigenen Haushalt. Das dient letztlich nur dazu, dass sie sich die Möglichkeit einer Kontrolle schaffen. Das steht aber nirgendwo im Gesetzt. Die Gültigkeit ist fraglich, müsste aber im Ernstfall vermutlich juristisch geklärt werden.
VG, Markus
Gesetze werden vom Bundestag beschlossen. Durchführungsverordnungen erlassen die entsprechenden Ministerien zu den entsprechenden Gesetzen, wobei der Bundesrat zustimmen muss. Der Zoll ist lediglich ein leidtragendes Ausführungsorgan, der sich ebenso mit den Hirnfürzen der Durchführungsverordnung herumschlagen muss. Wenn man mit dem Vorgehen der Exekutivorgane hinsichtlich der Interpretation der DV nicht einverstanden ist, kann Klagen bei den entsprechenden Verwaltungsgerichten eingereicht werden. Wenn man mit der DV (oder auch dem Gesetz) nicht einverstanden ist, bleibt nur eine Klage bei den Verfassungsgerichten.
Bier ist immer ein heikles, emotionales Thema. Wenn Bayern nicht Sonderregelungen bekommen hätte, wäre es nicht der Biersteuerunion des Deutschen Reiches 1918 beigetreten. Die Auswirkungen halten bis heuten, also schon mehr als ein Jahrhundert an. Die Neuregelung des vorl. BierG dauert nun schon gute 15 Jahre, denn bereits seit 2005 wurde es abgeschafft und ist bis zur Findung einer Neuregelung nur noch übergangsweise in Kraft. Spätestens seit der Veröffentlichung von Möstl und Brzezinski-Hofmann, BayVBl, 15.04.2016, sollte den Organen (Brauerbünde und Gesetzgeber) eigentlich der Arsch auf Grundeis gehen. Lassen sich aber auch schon wieder über 4 Jahre Zeit. Wenn einer die Klage vor dem EUGH durchzieht, hat er gute Chancen, dass es in Deutschland quasi nie wieder ein RHG (außer auf freiwilliger - hüstel Marketing - Ebene) geben wird. Die Mühlen mahlen beim Thema Bier eben besonders langsam, weil man wohl ein wenig Angst vor dem Echo hat, wenn man es vergeigt. Und dass aktuell viel vergeigt wird, sieht man ja beispielsweise an so Peinlichkeiten wie dem neuen Bußgeldkatalog der StVO.

Will sagen: Wenn es nicht absolut, unbedingt und gaaaanz dringen sein muss, wird sich niemand an Gesetze und Verordnungen machen, bei denen es um der Deutschen Bier geht. Auch wenn es nur um Hobbybrauer geht, die mehr Verwaltungskosten als Biersteuereinnahmen verursachen.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 09:30
von Malzwein
Das mit dem nicht überwachen sehe ich nicht so. Der Zoll KANN zum angekündigtem Brautermin vor Ort kontrollieren kommen. So sahen es zumindest einige Zollämter (und sehen es wohl noch), die deshalb den Brautermin 14 Tage vorher mitgeteilt bekommen möchten. Alleine diese Forderung sagt mir, dass sich der Zoll im selben Dilemma befindet. Handeln müsste die Legislative, die aber keine Notwendigkeit sieht.

Ansonsten gilt das selbe wie bei jeder Steuer, Belege (hier Brauprotokolle) sind auf Verlangen vorzuweisen.

Edit: da ging die Diskussion ja schon weiter :Mad2

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 10:51
von SpaceMarder
Wie ich es sehe, kommen wir so nicht weiter. Im Grunde genommen, geht es doch um Personen, die im Jahr unter 2 hl oder 200 Liter Bier brauen. Jeder Hobbybrauer, der über 200 Liter im Jahr Bier braut, unterliegt der Biersteuer, die Teil der Verbrauchssteuern ist und der Durchführungs-verordnung. Auch ändert sich nichts daran, wenn die Braugeschichte nun endlich zum Bier wird. Per se wird die Stammwürze als Bemessungsgrundlage herangezogen, oder? Wir können hier alle Gesetze rauf und runter zitieren, ist alles richtig, aber die Diskussion läuft hier dann ins Endlose. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann geht es hier doch ausschließlich um Hobbybrauer, die woanders brauen, also hier um ein Schrebergarten, richtig? Also sollten wir uns auch auf das Thema fokussieren. Denn wenn ich hier einmal den §41 der Biersteuer-Verordnung durchlese, kann ich nur folgendes Lied anstimmen: wir sind alles kleine Sünderlein, zwar immer so, zwar immer so.... :Bigsmile Dies gilt für uns, als auch für die HZ-Ämter, die ein Problem bekommen könnten! Ich darf also mal hier den besagten §41 darstellen:
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
1. Frage: Welcher Hobbybrauer will so denn so sattelfest sein, als das er den §41 auch kennt, das er seine Verpflichtung nachkommt und hat eine Jahresprognose für das Bierbrauen aufgestellt. Also, ich bestimmt nicht......

2. Entscheidene Frage: Wat ist denn ein Haushalt? Wie meint denn dat der Gesetzgeber? Mein Rechtsempfinden sagt mir, das ein Haushalt nicht örtlich gebunden ist. Sondern dazu zählen Personen, die in dem Haushalt leben. Zum Haushalt, könnten deshalb auch eine örtliche Umgebung sein, die außerhalb des gemeldeten Wohnortes liegen! Also, wenn ich Bock hab, braue ich auch auf dem Campingplatz, oder was weiß ich wo. Es ist wesentlicher Bestandteil meines Haushaltes!!!!!! Bitte schön, wo steht denn oben im Gesetz, dass das Brauen nur von der Biersteuer befreit werden darf, wenn er den Tatbestand erfüllt ist, wo er im Haushalt angemeldet sein muss? Ich sehe hier keine räumliche Bindung, oder Trennung!

Hier sehe ich den Ansatzpunkt, aber nur hier.

VG Klaus

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 11:46
von hiasl
SpaceMarder hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 10:51 1. Frage: Welcher Hobbybrauer will so denn so sattelfest sein, als das er den §41 auch kennt, das er seine Verpflichtung nachkommt und hat eine Jahresprognose für das Bierbrauen aufgestellt. Also, ich bestimmt nicht......

2. Entscheidene Frage: Wat ist denn ein Haushalt? Wie meint denn dat der Gesetzgeber? Mein Rechtsempfinden sagt mir, das ein Haushalt nicht örtlich gebunden ist. Sondern dazu zählen Personen, die in dem Haushalt leben. Zum Haushalt, könnten deshalb auch eine örtliche Umgebung sein, die außerhalb des gemeldeten Wohnortes liegen! Also, wenn ich Bock hab, braue ich auch auf dem Campingplatz, oder was weiß ich wo. Es ist wesentlicher Bestandteil meines Haushaltes!!!!!! Bitte schön, wo steht denn oben im Gesetz, dass das Brauen nur von der Biersteuer befreit werden darf, wenn er den Tatbestand erfüllt ist, wo er im Haushalt angemeldet sein muss? Ich sehe hier keine räumliche Bindung, oder Trennung!
Zu 1.: Mache ich selbstverständlich. Formulierung: Voraussichtlich wird die hergestellt Menge im Kalenderjahr 20xx 200 Liter nicht überschreiten. Damit habe ich nicht nur meine Pflicht erfüllt, sondern auch gleich noch zu verstehen gegeben, dass ich nicht vor habe, mehr als die Freimenge herzustellen ("da ist also nix zu holen").

Zu 2.: Unabhängig von der statistischen Definition, dass ein Privathaushalt eine "im ökonomischen Sinne aus mindestens einer natürlichen Person bestehende Wirtschaftseinheit" bildet, müsste wohl höchstrichterlich entschieden werden, was der Gesetzgeber nur damit ausdrücken wollte. Der Zoll versteht das als Ortsangabe, also "daheim" und im engeren Sinne wahrscheinlich Hauptwohnsitz. Das hat allerdings der Gesetzgeben so nicht geschrieben. Du kannst natürlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und wirst ihn vermutlich sogar bekommen. Dann bleibt dir Widerspruch und Klage als Rechtsweg offen. Ohnedies ist es eben nur Geschwurbel.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 12:18
von bwanapombe
SpaceMarder hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 10:51
1. Frage: Welcher Hobbybrauer will so denn so sattelfest sein, als das er den §41 auch kennt, das er seine Verpflichtung nachkommt und hat eine Jahresprognose für das Bierbrauen aufgestellt. Also, ich bestimmt nicht......

2. Entscheidene Frage: Wat ist denn ein Haushalt? Wie meint denn dat der Gesetzgeber? Mein Rechtsempfinden sagt mir, das ein Haushalt nicht örtlich gebunden ist. Sondern dazu zählen Personen, die in dem Haushalt leben. Zum Haushalt, könnten deshalb auch eine örtliche Umgebung sein, die außerhalb des gemeldeten Wohnortes liegen! Also, wenn ich Bock hab, braue ich auch auf dem Campingplatz, oder was weiß ich wo. Es ist wesentlicher Bestandteil meines Haushaltes!!!!!! Bitte schön, wo steht denn oben im Gesetz, dass das Brauen nur von der Biersteuer befreit werden darf, wenn er den Tatbestand erfüllt ist, wo er im Haushalt angemeldet sein muss? Ich sehe hier keine räumliche Bindung, oder Trennung!
Zu 1. Also ich ganz bestimmt. :Angel
Zu 2. Mein Standpunkt: Haushalt ist Wohnräume, die selbst genutzt werden, und die wirtschaftlichen Einrichtungen, die in meiner Verfügung stehen, also, wo ich z.B. mein Bier braue und niemanden fragen muß (Garten, Keller, Garage, Schuppen etc.). Das ist natürlich ganz laienhaft gesprochen, aber im Gesetz steht eben nicht "zu Hause" hergestellt oder "in den Wohnräumen".

Dirk
Edit: es war wieder jemand schneller.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 12:24
von tinoquell
Eine kleine Anekdote von meiner ersten Anmeldung vor vielleicht 17Jahren:
Der Zollbeamte erklärte mir am Telefon die Verfahrensweise und die auszufüllenden Formulare und schloss damals sinngemäß mit den Worten „Ach so, und auf solche Spielchen, dass Würze ja noch kein Bier ist und damit auch noch nicht der Steuer unterliegt, lasse ich mich nicht ein! Mir ist es egal was sie mit ihrer Würze machen, sobald Sie den Kessel anschalten zählen die 200 Liter!“
Das mag nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entsprechen, aber diese klare Ansage bringt mich heute noch zum Schmunzeln.
Grüße Tino, der -echt- kaum 200l p.a. schafft.

Zur Gartenlaube: wenn ich schon als Hobbybrauer angemeldet bin, mache ich mir persönlich keine Gedanken darum, ob ich in meinem Keller, auf meiner Terrasse oder eben irgendwo im Wald braue. Das entspricht auch nicht den gesetzlichen Grundlagen, aber ich habe andere Prioritäten bei der Ausübung meines Hobbies. Das ist jedoch nur meine persönliche Einstellung.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 12:59
von bwanapombe
Kleiner Nachtrag: Der Gesetzgeber wollte, dass 2hl HB-Bier pro Jahr von der Steuer befreit sind.

Mit den Einschränkungen "in Haushalten gebraut" wollte er meiner Meinung nach verhindern, dass ein Hobbybrauer Bier aus einer Brauerei befreit bekommt. Das Gegenstück zu Haushalt, sehe ich in Brauerei. Dass jetzt auch Bier, das in Braukursen entsteht versteuert werden muß, kann man als Unfall ansehen, steht aber so im Gesetz, denn die VHS oder der Verein ist eben wie die Brauerei, nicht Haushalt.

Damit kommt man aber eben auch in solche Fragen wie, ist dieser oder jener Ort, wo ich meine 20-Liter-Anlage aufstelle, noch Haushalt oder nicht.

Dirk

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 15:35
von Alt-Phex
Es geht doch nur um die Steuerbefreiung für die 200L. Wer im Kleingarten braut versteuert halt jeden Sud, wo ist das Problem? An den ~5€ pro 100L kann es ja kaum liegen wenn ich sehe was da für eine Mörderkohle für irgendwelche "Gadgets" oder "Spezialreiniger" rausgehauen wird, die man gar nicht unbedingt braucht.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 15:53
von hyper472
Alt-Phex hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 15:35 Es geht doch nur um die Steuerbefreiung für die 200L. Wer im Kleingarten braut versteuert halt jeden Sud, wo ist das Problem? An den ~5€ pro 100L kann es ja kaum liegen wenn ich sehe was da für eine Mörderkohle für irgendwelche "Gadgets" oder "Spezialreiniger" rausgehauen wird, die man gar nicht unbedingt braucht.
Manno! Die schöne Zolldiskussion!
:Angel

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:15
von ggansde
Ich glaube, ich kann den Threat noch retten. Muss nachher nochmal in meiner Anmeldung lesen. Da lauert evtl. noch ein Kracher.
VG, Markus

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:22
von ggansde
Nee, Bernd hat Recht. Das HZA lässt mich überall brauen, wenn ich dafür Steuer bezahle. So ein Mist.
VG, Markus

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:26
von Commander8x
Also diese Zöllner machens einem nie recht.... :crying

Gruß Matthias

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:37
von DerDerDasBierBraut
Ist das wirklich so einfach? Jeden Sud versteuern und fertig?
Was passiert denn, wenn der Schrebergarten in einem anderen Bundesland liegt und die Steuer dort anfallen würde?

Doppelt als Hobbybrauer anmelden geht ja nicht.
Müssen sich die betreffenden Bundesländer dann immer ein paar Cent pro Sud im Länderfinanzausgleich hin und her schieben? 😏

:popdrink

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:44
von Commander8x
Hast du schon Feierabend? :Bigsmile :Greets

Gruß Matthias

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:49
von DerDerDasBierBraut
Ne. Pause bis 22:00 Uhr.
Ich habe auch keinen Garten. 😂

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:54
von Ruthard
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:49 Ne. Pause bis 22:00 Uhr.
Ich habe auch keinen Garten. 😂
Aber ein Boot. Dort schon gebraut?

Cheers, Ruthard

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 17:59
von DerDerDasBierBraut
Nie. Da wird nur vernichtet.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:09
von §11
Brauwolf hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:54
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:49 Ne. Pause bis 22:00 Uhr.
Ich habe auch keinen Garten. 😂
Aber ein Boot. Dort schon gebraut?

Cheers, Ruthard
Ab nach Helgoland :Wink
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:12
von VolT Bräu
Klar, es geht nur um ein paar Euros, aber ganz so einfach ist es ja nun doch nicht:
Wenn das HZA jemanden nicht als Hobbybrauer anerkennt (wg. Brauen außerhalb des Haushalts oder ähnlichem Quatsch), dann sind wir doch wohl im Bereich von § 14 Abs. 4 Nr. 2 BierStG und dem nicht ermäßigten Steuersatz (jedenfalls scheint das bei Klaus so zu sein)? Also geht es nicht nur um die ~10€ Freibetrag, sondern auch um den erhöhten Steuersatz ggü. einer Übermenge als Hobbybrauer. Oder? Da kann ganz schnell mal ein Sack Malz zusammen kommen oder zwei...über das Jahr.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:37
von hyper472
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:59 Nie. Da wird nur vernichtet.
Da würde ich sofort mal einen Sud anmelden. Mit der Zusatzfrage, wie die Rechtslage ist, wenn Du die Hefe außerhalb der deutschen Hoheitszone zugibst. :Devil
Viele Grüße, Henning

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:48
von renzbräu
Brauwolf hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:54
Aber ein Boot. Dort schon gebraut?

Cheers, Ruthard
Wenn es ein Boot ist? Vgl: https://www.youtube.com/watch?v=gXzeg8g3C-0
Also, was das Biersteuerrecht kann, kann das Boots-Baurecht schon lange :P
§11 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 18:09 Ab nach Helgoland
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
:goodpost:

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:49
von §11
hyper472 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 18:37
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:59 Nie. Da wird nur vernichtet.
Da würde ich sofort mal einen Sud anmelden. Mit der Zusatzfrage, wie die Rechtslage ist, wenn Du die Hefe außerhalb der deutschen Hoheitszone zugibst. :Devil
Viele Grüße, Henning
Und beim Brauen zig zag über die Grenze zweier Bundesländer fährst

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 18:55
von Ruthard
hyper472 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 18:37
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 17:59 Nie. Da wird nur vernichtet.
Da würde ich sofort mal einen Sud anmelden. Mit der Zusatzfrage, wie die Rechtslage ist, wenn Du die Hefe außerhalb der deutschen Hoheitszone zugibst. :Devil
Viele Grüße, Henning
Die Frage ist insofern überflüssig, da das überforderte HZA Kiel Jens' Boot eh schon zu seinem Haushalt zugehörig sieht.

Das kommt daher, dass Kiel die rechtsirrige Auffassung vertritt, Hobbybrauerbier müsse, um in den Genuß der Steuerbefreiung zu kommen, nicht nur zuhause gebraut, sondern dürfe auch nur dort getrunken werden - die sogenannte Gartentürfiktion.
Auf entsprechende Anfrage hin hat das HZA Kiel Jens' Boot als zum Haushalt zugehörig erklärt und er darf dort sein Bier unversteuert trinken. Dass damit auf dem Boot auch das Brauen steuerfrei möglich ist, hat das HZA Kiel in seiner Weitsicht nicht erkannt und vermutlich auch nicht gewollt, aber aus dieser Nummer kommt es nicht mehr raus. Schön ins Knie gef... :thumbsup

Cheerrs, Ruthard

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 19:07
von Commander8x
§11 hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 18:49 Und beim Brauen zig zag über die Grenze zweier Bundesländer fährst
So ne Art "Dunkelbrauer" - Bewegung? Wie die einschlägigen Typen in den illustren Xtc-Labors? Hat was der Gedanke.

Und wenn dann doch ein Zöllner auftritt, zeigste dem die Zulassung auf deinen Namen. "AHHH ein Hausbrauer"... :Angel :Angel

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 19:57
von DerDerDasBierBraut
Brauwolf hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 18:55 Die Frage ist insofern überflüssig, da das überforderte HZA Kiel Jens' Boot eh schon zu seinem Haushalt zugehörig sieht.
Glück gehabt, dass Kiel so umsichtig ist und ich nicht versuchen muss mit dem Kahn nach Helgoland zu kommen :Shocked.
In Emden wollten sie mich mit meiner Nussschale damals nicht aus dem Hafen lassen, weil ich über Nordsee und Elbe nach McPomm fahren wollte. Dann kann ich auch gleich an der Ems Schleuse ins Wasser springen, haben sie gesagt. Das spart Zeit und Sprit. :thumbsup

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 21:40
von renzbräu
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 19:57 In Emden wollten sie mich mit meiner Nussschale damals nicht aus dem Hafen lassen, weil ich über Nordsee und Elbe nach McPomm fahren wollte. Dann kann ich auch gleich an der Ems Schleuse ins Wasser springen, haben sie gesagt. Das spart Zeit und Sprit. :thumbsup
damals - vor oder nach '89? :Grübel

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Donnerstag 20. August 2020, 21:49
von DerDerDasBierBraut
renzbräu hat geschrieben: Donnerstag 20. August 2020, 21:40 damals - vor oder nach '89? :Grübel
Lange nach '89.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Montag 7. September 2020, 15:43
von Cohumulon
bwanapombe hat geschrieben: Freitag 5. Juni 2020, 14:42 Die Herstellung besteht ja aus mehreren Teilen (Schroten, Maischen, Läutern, Kochen, Kühlen, Anstellen, Gärung, Speise-/Zuckerzugabe, und Hefezugabe ist nur einer davon. Woher kommt die Annahme, dass der Herstellungsort, der Ort der Hefezugabe ist? Weil Brauer ab dort von Jungbier sprechen?

Das Biersteuer-Gesetz/-Verordnung kennt Hefezugabe jedenfalls nicht. Es kennt nur Bierherstellung. Ohne ein Steuerlager ensteht die Biersteuer deshalb z.B. bei der Herstellung (ohne Erlaubnis). BierStG § 14 (2) 2.

Ich will jetzt mal nicht weiterüberlegen, was das bedeutet, wenn die Herstellung über mehere Orte verteilt ist. Aber die Annahme der Herstellungsort sei der Ort, an dem ein bestimmter Teilprozeß der Herstellung abläuft, sehe ich im Gesetz nicht.
Falls das tatsächlich zutrifft, wird das für die Extraktbrauer schwierig. Da wurde die Würze eindeutig außerhalb des Haushalts hergestellt. :Shocked

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Montag 7. September 2020, 18:06
von bwanapombe
Ja, die Würze vielleicht, aber nicht unbdingt das Bier.

Dirk

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Dienstag 8. September 2020, 08:12
von SpaceMarder
Moin Ihr Hobbybrauer!

Bin Euch noch eine Antwort schuldig, bezüglich der Formulierung und Antwort vom HZA. Leider habe ich bis jetzt keine Zeit gefunden, weil ich mich um ein paar Steuererklärungen kümmern muss. Es droht sonst eine Schätzung und das gilt es abzuwenden. Zu allem Überfluss noch ein Rippenbruch eingehandelt. Unverhofft kommt oft .......stinkt mir auch, aber ich kann es nicht ändern.

Gruß
Klaus

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Montag 23. November 2020, 14:56
von Hanko81
Also ich hab folgendes gelernt. Die Biersteuer wird mit dem Anstellen fällig. Der Grund ist das Biersteuergesetz
§ 1 (2) Satz 1 zur Definition des Steuergegenstandes heisst es:
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Nur was ist nun Bier? Hier kommt die BierVO ins Spiel, die weiss nämlich:
1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Würze ist Zuckerwasser aber nicht gegoren. Das passiert erst mit der Zugabe der Hefe
Gruss
Jan
Möchtest du denn gewerblich tätig sein, also das Bier auch an andere Leute verkaufen oder nur privat nutzen? Ich denke dass diese Frage substantiell erstmal geklärt sein muss, bevor man mit weiteren Details fortfahren kann. Wenn ich Bier für mich zuhause braue, sollte doch keine Steuer anfallen. Im Schrebergarten sollte doch das gleiche gelten wie im Hobbykeller.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Montag 23. November 2020, 15:55
von §11
Hanko81 hat geschrieben: Montag 23. November 2020, 14:56
Also ich hab folgendes gelernt. Die Biersteuer wird mit dem Anstellen fällig. Der Grund ist das Biersteuergesetz
§ 1 (2) Satz 1 zur Definition des Steuergegenstandes heisst es:
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
Nur was ist nun Bier? Hier kommt die BierVO ins Spiel, die weiss nämlich:
1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Würze ist Zuckerwasser aber nicht gegoren. Das passiert erst mit der Zugabe der Hefe
Gruss
Jan
Möchtest du denn gewerblich tätig sein, also das Bier auch an andere Leute verkaufen oder nur privat nutzen? Ich denke dass diese Frage substantiell erstmal geklärt sein muss, bevor man mit weiteren Details fortfahren kann. Wenn ich Bier für mich zuhause braue, sollte doch keine Steuer anfallen. Im Schrebergarten sollte doch das gleiche gelten wie im Hobbykeller.
Richtig, 200l Bier sind steuerfrei, wenn sie im eigenen Haushalt gebraut werden. Hier gibt es nun, über Deutschland verteilt, die unterschiedlichsten Auslegungen was das entsprechende HZA als eigenen Haushalt definiert.

Rechtsgrundlage:
BierStG §29 Abs 2
2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
BierStV
§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Re: Brauen im Schrebergarten

Verfasst: Montag 23. November 2020, 16:31
von Ruthard
Die ganze Diskussion ist müßig, da der Threadersteller nach etlichen Rückfragen zugegeben hat, dass der Schrebergarten in dem er brauen will, nicht sein eigener, sondern der einens Kumpels ist. Egal nun, nach welcher Rechtsauslegung auch immer ein Schrebergarten zu den Nebengelassen eines Haushalts zählt oder nicht, das Haushaltsprivileg aus §41 Abs. 1 BierStV ist damit obsolet.

Cheers, Ruthard