Steuersatz für Hobbybrauer

Alle rechtlichen Fragen rund ums Brauen
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Räuber Hopfenstopf
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Steuersatz für Hobbybrauer

#1

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Moin,
die Weihnachtssaison läuft ja in diesem Jahr etwas anders als sonst. Deshalb wollte ich den Freunden, mit denen ich normalerweise in der Adventszeit mal ein Bierchen trinke (wohnen alle weiter weg und müssten besucht werden), die passenden Getränke auf dem Postweg zukommen lassen. Da das dann nicht mehr "im eigenen Haushalt" und schon gat nicht "eigene Verwendung" ist, wollte ich eine passende Menge plus etwas Reserve versteuern. Am Telefon beim HZA sagt man mir, dass ich dann die Menge in HL in das betreffende Formular 2075 eintragen soll. Der Steuersatz wären 0,787 € pro HL und °P Stammwürze. Ich dachte immer, dass für uns die reduzierten Steuersätze gelten. Bin ich da auf dem falschen Dampfer? Die Recherche im allwissenden WWW hat folgendes ergeben:
https://www.steuertipps.de/steuererklae ... biersteuer
Es geht nicht um die paar Cent, sondern darum zu verstehen, was ich da reinschreiben muss. Sorry, wenn ich jetzt schon wieder den Popcornverzehr ankurbele...

Viele Grüße
Björn
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#2

Beitrag von fg100 »

Ruuuthaaaaard!
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renzbräu
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#3

Beitrag von renzbräu »

Ermäsigter Steuersatz wird regelmäßig für alles über 2hl bei Hobbybrauern angewandt. Ansonsten können auf Antrag Erleichterungen gewährt werden. Auch bei Wettbewerben etc - siehe HBCon Unterforum - ist der volle Steuersatz dran.
Eigentlich wie Schach nur ohne Würfel...
Grüße Johannes

- hausgebraut, handgeklöppelt & mundgetrunken -
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Bitter
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#4

Beitrag von Bitter »

:thumbsup
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Schlafwagenschaffner
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#5

Beitrag von Schlafwagenschaffner »

Vereinfachter Steuersatz gilt nur für Kleinbrauereien.
Ich zitiere von Zoll.de

Ermäßigte Steuersätze

Kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt, können für im Brauverfahren hergestelltes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind.
Der durch diese Ermäßigung ausgestaltete Schutz kleinerer Brauereien dient als strukturförderndes Element.

Du bist keine Kleinbrauerei, also zahlst du den vollen Steuersatz.
Jens
„Man kann ohne Liebe Holz hacken, Eisen schmieden und Ziegel formen,
Bier brauen ohne Liebe aber kann man nicht.“ Lew Nikolajewitsch Graf Tolstoi
Fe2O3
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#6

Beitrag von Fe2O3 »

Sind die HZA Mitarbeiter sonst immer brav gewesen in diesem Jahr?
Wenn nicht könntest du stellvertretend für den Nikolaus für jedes Päckchen (mit 2 Flaschen 0,5l 12°P Bier) ein einzelnes 2075 abschicken ;) Natürlich jeweils mit ein paar Tagen Abstand zu einander - damit jedes Mal aufs neue aufgestanden und zur Akte gegangen werden muss..
Das macht dann beim vollen Steuersatz 9,44 cent pro Paket/Formular :D (vorausgesetzt du verrechnest dich nicht... eine verschobene Nachkommastelle kann schonmal passieren. o.O)
Wenn sie brav waren, kriegen sie halt doch alles in einem Formular.
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JokerPs
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#7

Beitrag von JokerPs »

Es gilt für Dich folgendes:
Braust Du als Hobbybrauer für den Hausgebrauch, sind 2hl steuerfrei. Es bedarf einer Anmeldung vor dem ersten Sud.

Überschreitest Du diese 2hl für den Verbrauch im eigenen Haushalt, kannst Du weiter brauen, musst aber für jeden Sud ein Formular 2075 einreichen. Dabei ist ein Steuersatz von 0,4407 Euro pro hl und Grad Plato (Spalte Nr. 2 im Formular).

Für alle anderen Zwecke (verschenken, verschicken, bei der HBCON ausschenken) gilt ein Steuersatz von 0,7870 Euro pro hl und Grad Plato.

Formular 2075 gibts hier auch online:
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... _zAPUvRQXN

Da kann man sich Vorlagen als XML runterladen und beim nächsten Sud wieder hochladen. Geht definitiv schneller, als hier zu posten, wie doof das ist :Greets

EDIT: Wenn man Dir gesagt hat, dass Du das jetzt noch nachträglich machen kannst, ist das sehr großzügig, weil man nicht auf "unverzüglich nach dem Brauvorgang" besteht.

Gruss
Mike
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Räuber Hopfenstopf
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#8

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Alles klar, verstanden. Dann habe ich es richtig ausgefüllt. Danke für die Erläuterungen. Die waren beim Zoll übrigens sehr freundlich. Deswegen möchte ich das auch möglichst einfach und ohne zuviel Aufwand erledigen.

Gruß
Björn
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Räuber Hopfenstopf
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#9

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Das ist alles ganz schön kompliziert. Ich weiß natürlich nicht vorher, wem ich wann mal was von welchem Sud schenken möchte. Vielleicht wird ja gerade dieser Sud völlige Grütze. Ich melde jetzt einfach den nächsten Sud an und hoffe mal, dass man davon Weihnachten schon was trinken kann. Ansonsten muss er noch etwas rumstehen oder so. Auf jeden Fall wird die Staatskasse nicht benachteiligt. Ich mache das eher großzügig zu meinen Ungunsten, damit ich ruhig schlafen kann :Angel Fällt ja auch nicht weiter ins Gewicht bei dem Hobby...

Gruß
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#10

Beitrag von hkpdererste »

Der Teil " im eigenen Haushalt" bezieht sich auf die Herstellung, kann also als erfüllt angesehen werden. Weihnachtsgeschenke unter Freunden/Verwandten sind privater Natur und nicht gewerblich, der Teil also auch erfüllt. Nichts davon geht den Zoll oder auch nur irgend sonstwen was an, also keine weiteren Aktivitäten notwendig.

PS: jetzt komm nicht wieder irgendwer mit nem tollen "durch die Türe schwenken" Spruch den sich irgend n Kleinbeamter selber im besoffenen Kopf ausgedacht hat.

Judt my 2 Cents
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Ladeberger
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#11

Beitrag von Ladeberger »

hkpdererste hat geschrieben: Freitag 4. Dezember 2020, 20:17 Der Teil " im eigenen Haushalt" bezieht sich auf die Herstellung, kann also als erfüllt angesehen werden. Weihnachtsgeschenke unter Freunden/Verwandten sind privater Natur und nicht gewerblich, der Teil also auch erfüllt. Nichts davon geht den Zoll oder auch nur irgend sonstwen was an, also keine weiteren Aktivitäten notwendig.
Ja.

Weihnachtsgeschenke unter langjährigen Freunden sind zweifelsfrei dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen; der private Verbrauch ist damit gegeben. Dass die Übergabe 2020 auf dem Postweg erfolgt, tut nichts zur Sache. Innerhalb der 200 L Freimenge hat hierfür keine Steueranmeldung zu erfolgen. Wenn diese Umstände klar kommuniziert wurden, dann war die "freundliche Beratung" des Zollbeamten falsch. Statt eines ausgefüllten Formulars 2075 sollte Beschwerde beim Dienstherren eingelegt werden.

Gruß
Andy
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#12

Beitrag von hkpdererste »

Wir sollten halt hier im Forum auch auch aufhören die Leute ständig in diese Richtung zu treiben. Meiner meinung nach ist bereits das die Forderung Bier für die HBCon zu versteuern gegenstandslos, weil auch da keinerlei gewerblicher Verkauf stattfindet.

Solange aber hier immer wieder publiziert wird, dass man, Extrembeispiel, einzelne Flaschen zur Mitnahme in den Park versteuert hat, ist schon klar dass immer wieder Neulinge glauben das muss so sein.
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Ladeberger
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#13

Beitrag von Ladeberger »

Ich denke die Grenzen sind fließend. Alleine auf die Nicht-Gewerblichkeit kommt es dem Wortlaut der Verordnung nach eben auch nicht an, sonst hätte der Normgeber das so formulieren müssen. An irgendeinem vorgerückten Punkt hört der "eigene Verbrauch" demnach wohl auf. Wo, das ist eine Frage der Auslegung und im Zweifelsfall vor Gericht zu klären.

Wenn ich mein Bier gegen Teilnahmegebühr im Rahmen einer kommerziellen Veranstaltung von einer fremden Fach-Jury mit anschließender Preisverleihung verkosten lasse, kann m.E. in der Gesamtbetrachtung durchaus der Standpunkt vertreten werden, dass ein "eigener Verbrauch" des Bieres nicht mehr stattgefunden hat. Bei einem Ausschank meines Bieres an 400 Leute und damit "an Unbekannt und Jedermann" dito.

Aber im vorliegenden Fall und ebenso wenn man auf einem Hobbybrauertreffen in persönlicher Begegnung Biere tauscht, ist eine Steuerpflicht für mich nicht ersichtlich, solange diese Biere innerhalb der Freimenge liegen.

Gruß
Andy
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JokerPs
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#14

Beitrag von JokerPs »

Die Frage des TE war eigentlich nicht, OB er versteuern muss, sondern, was die unterschiedlichen Steuersätze bedeuten.
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#15

Beitrag von hkpdererste »

JokerPs hat geschrieben: Samstag 5. Dezember 2020, 07:29 Die Frage des TE war eigentlich nicht, OB er versteuern muss, sondern, was die unterschiedlichen Steuersätze bedeuten.
Wenn er aber gar nicht muss und hier nur Beratung zum Ausfüllen des Formulars und zur Höhe verschiedener Steuersätze bekommt, ist damit weder ihm, noch den nächsten die hier reinlesen geholfen.


@ Ladeberger
Ja da hast du wieder Recht. Meine Einschätzung bezog sich auf den reinen Wettbewerb. Bei Ausschank unter Publikum gegen Geld/Wertchips etc. ist das versteuern angebracht. Selbst der kurze Gesetzestext, der dazu existiert spricht von "Verkauf" als Gegenteil zu privatem Verbrauch.
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Räuber Hopfenstopf
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#16

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Die Diskussion, ob ich muss oder nicht, möchte ich mit dem Zoll nicht führen. Ich denke, bei den vierstelligen Summen, die man für den Quatsch ausgibt, sind die paar Euro Biersteuer (so sie denn evtl wie in diesem Fall überhaupt anfallen) eher anchrangig. Da kostet der Hopfen ja ein mehrfaches. Da freue ich mich lieber dass zur Not auch mal jemand telefonsich erreichbar ist und die Sache einigermaßen entspannt sieht.
Eine ganz konkrete Frage aber noch: Gehort meine "Haus- und Hobbybrauernummer" aus der Eingangsbestätigung im Formular 2075 in das Feld "Unternehmensnummer" (würde von den Ziffern passen), "Steuerlagernummer" (eher nicht, denke ich) oder "Verbrauchssteuernummer"?

Gruß
Björn
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#17

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Ahhh...
Räuber Hopfenstopf hat sich mal die Brille aufgesetzt und gesehen, dass oben lauter Beiträge zu HZA zusammengefasst sind. Da lese ich mich jetzt mal durch.
Viele Grüße
Björn

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Wengertsbräu
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#18

Beitrag von Wengertsbräu »

Die Diskussionen bezüglich Zoll sind in diesem Forum immer heiß diskutiert. Da ich dieses Jahr mit dem Bierbrauen angefangen habe musste ich mich auch mit der gesetzlichen Lage beschäftigen.
Meiner Meinung nach beantworten die Beiträge #5 und #7 die Frage des Thread-Erstellers am Besten. Das Beamten-bashing in dem Beitrag #6 muss nicht sein und der Satz im Beitrag #10 "Spruch den sich irgend ein Kleinbeamter selber im besoffenen Kopf ausgedacht hat" verwundert mich sehr. Wenn das hier die gängige Ausdrucksweise ist, sollten sich die Modertoren vielleicht mal ein paar Gedanken machen.

Für die, die Interesse haben, beschreibe ich mal wie ich ein für mich unbekanntes Gesetz lese. Bitte verzeiht mir wenn ich das Zitieren nicht perfekt beherrsche, die Software dieses Forums ist mir noch nicht so geläufig.

(Das nachfolgend geschriebene ist allein meine Interpretation der in der Bundesrepublik Deutschland für Hobbybrauer geltenden Gesetze).

Wichtig! Ein Gesetz immer von Anfang an komplett lesen. Querlesen bringt bei Gesetzen nichts, da es auf jeden Satz, oft auch auf einzelne Begriffe, ankommt. Gesetze sind nicht einfach nur durchnummerierte Paragraphen sondern werden nach einer bestimmten Systematik aufgebaut. Meist findet sich im 1. Paragraph der Anwendungsbereich des Gesetzes und im 2. Paragraph werden die im Gesetz verwendeten Begriffe definiert (Begriffsbestimmungen).

Der Anwendungsbereich ist extrem wichtig und sagt etwas darüber aus, was in dem vorliegenden Gesetz geregelt wird und für welchen Bereich das Gesetz überhaupt Anwendung findet.
Biersteuergesetz
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Der §1 beantwortet schon viele Fragen die hier im Forum gestellt werden.
Satz1 "Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer". Das bedeutet erst mal das Jeder(!) der Bier herstellt oder in das Steuergebiet verbringt, dieses auch grundsätzlich versteuern muss. Vom ersten Tropfen an! Die Berechnung der Steuer ergibt sich aus §2 "Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato". Dies stellt die Grundlage dar, die jeder erst mal verinnerlichen sollte. In den folgenden Paragraphen findet man dann die Ausnahmen z.B. für Kleine Brauereien oder für Hobbybrauer.
Satz 2 " Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland" definiert das Gebiet auf dem die Steuer fällig wird.
Satz 3 "Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung". Dies ist wieder enorm wichtig. Eine Verbrauchssteuer fällt dann an, wenn ich ein verbrauchsfähiges Produkt hergestellt habe und nicht wenn es im Gärtank vor sich hin blubbert. Nach meiner Meinung muss ich für einen umgekippten Sud auch keine Steuer entrichten, da ich ja kein Bier im Sinne der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur hergestellt habe.(Biersteuergesetz §1 Absatz 2 Nummer 1)
Fazit: Der Anwendungsbereich sagt aus, dass jeder erstmal grundsätzlich die volle Steuer für das in Deutschland hergestellte Bier bezahlen muss. In den weiteren Paragraphen werden dann Ausnahmen und Ermäßigungen definiert. Hat man diese Grundlage verinnerlicht, wird es einfacher das Gesetz zu verstehen.

Abgabe von Bier außer Haus:
Für die Abgabe von selbst gebrautem Bier ist die Biersteuerverordnung §41 (1) heran zu ziehen:
Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.
Hier spricht der Gesetzgeber eindeutig von Bier, welches ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. Ein mit der Post verschicktes Bier, oder ein Bier das zu einem Wettbewerb gegeben wird, steht unstrittig nicht dem eigenen Verbrauch mehr zur Verfügung. Der Hobbybrauer verliert dadurch die Verfügungsgewalt über das Bier, wodurch zwangsläufig die Verbrauchsteuer fällig wird. Da nirgends im Gesetz für diesen speziellen Fall eine Steuererleichterung vorgesehen ist, muss der volle Steuersatz zur Berechnung herangezogen werden (Herstellung ohne Erlaubnis; Biersteuergesetz §14 Absatz 4 Nummer 2).

Geht es den Zoll/Finanzbehörde was an, wenn ich mein Bier verschenke?
Bei sehr kleinen Mengen wird die Finanzbehörde Probleme mit der Beweisführung haben und aufgrund der Geringfügigkeit auch kein Interesse das zu verfolgen. Aber:
§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen
oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
Heißt schlichtweg: Wenn der Hobbybrauer 200 kg Malz kauft und davon offiziell nur die Freimenge von 200l Bier braut kommt er in Erklärungsnöten. Die Rechnungen können von der Finanzbehörde beim Lieferanten ermittelt werden. Ist sicher schwierig und mit viel Arbeit verbunden, aber möglich.

Muss ich den Zoll in meine Räume lassen und muss ich Unterlagen führen?
Abgabenordnung § 210 Befugnisse der Finanzbehörde Absatz 2:
Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung
durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
Hat die Finanzbehörde den Verdacht, dass sich auf Grundstücken und Räumen nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden, dann dürfen diese Bereiche ohne zeitliche Einschränkung betreten werden. Bei Gefahr im Verzug darf sogar alles durchsucht werden. (Anm.: Die Lebensmittelüberwachung darf bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht das auch). Ohne einen Verdacht besteht erstmal das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und keiner darf die eigene Wohnung betreten.
Abgabenordnung § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.
Eine Mitwirkungspflicht hat also jeder Steuerpflichtige. Ich denke das gilt auch für Hobbybrauer.

Gruß Rainer
Mitglied im VHD e.V.
hkpdererste
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#19

Beitrag von hkpdererste »

Wenn halt jeder immer bezahlt weil könnte ja sein und der Gesprächspartner am Telefon war ja so nett oder so überzeugt und sind ja nur n paar Euro im Vergleich zu den tausenden die der Edelstahlporno gekostet hat und im Forum hat ja auch einer geschrieben man müsste ja und und und, dann schleift sich so ne Vorgehensweise halt ein.

Wenn das dann lang genug immer wieder so gehandhabt wird schafft man letztendlich durch die dauernde Wiederholung auch irgendwann Fakten.

Bei der Interpretation des Gesetzestextes bin ich deutlich der Meinung, dass bereits in diesem kurzen Schnipsel an Angabe der Verkauf als Gegenstück zum eigenen Verbraucher vorgegeben wird. Wenn ich jetzt hie und da mal ne Flasche verschenke um mich bei Freunden/Nachbarn/Kollegen whatever "einzuschleimen", ja auch da verbrauche ich das irgendwo noch für eigene Interessen.

Alles andere was an Gesetzestext zitiert wird ist deutlich auf gewerbliche Erzeuger ausgelegt und so in der Form kaum umsetzbar. Wie bewerkstelligst du die Buchführung wenn dir mal einer n Sack Malz schenkt? Hast du von jeder Mälzerei wo du was abgeholt hast immer ne Rechnung bekommen? Was wenn du mal bei einem Sud eine schlechtere/bessere Ausbeute hattest
Soll der Zoll bei der Nachverfolgung sämtliche Homebrew-Shops in ganz Europa und demnächst nach dem brexit auch ausserhalb durchforsten um zu kontrollieren ob irgendwo 5 Kilo Maris Otter beschafft wurden? Eher nicht so ganz realistisch oder? Dass da dann ne Razzia in Privatwohnraum stattfindet wegen 1,5 Liter Weihnachtsgeschenk ist vollends weltfremd. Privatwohnraum ist geschützt wie sonst nicht viel hierzulande und das ist auch gut so.

Alles in allem ... Auf dem Teppich bleiben ist angesagt.

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Bilbobreu
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#20

Beitrag von Bilbobreu »

Wengertsbräu hat geschrieben: Montag 7. Dezember 2020, 22:08 Für die, die Interesse haben, beschreibe ich mal wie ich ein für mich unbekanntes Gesetz lese.
Moin Rainer,
nichts für ungut aber versetz dich doch mal kurz in die Lage eines nicht juristisch vorgebildeten Forennutzers. Wenn der auf deine Erläuterungen trifft, dann wird der sich in aller Regel dafür interessieren, wie die Rechtslage ist. Er wird sich aber kaum dafür interessieren, wie du unbekannte Gesetze liest. Du führst ihn hier jetzt aber leider nicht zur Rechtslage, sondern in die Irre. Ich würde es sehr begrüßen, wenn hier im Forum Beiträge, die den Eindruck erwecken, sie würden die Rechtslage darstellen, erst nach reiflicher Prüfung eingestellt werden. Wer soll sich denn jetzt wieder hinsetzen die juristischen Halbwahrheiten und Ungereimtheiten wieder gerade rücken, damit die hier nicht ewig unkommentiert stehen?
Also heute Abend hab ich dafür weder Zeit noch Lust.
Gruß
Stefan
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Gewidder - Barmbek
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#21

Beitrag von Gewidder - Barmbek »

Kann mich hier Stefan nur anschließen. Da die relevante Verordnung auf EU-Recht basiert (Richtlinie 92/83/EWG) ist es auch nicht damit getan, das Gesetz zu lesen, denn Gesetze und Verordnungen müssen europarechtskonform ausgelegt werden...

Hinzukommt, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte auch nicht unbedingt dem entspricht, womit ein juristischer "Laie" rechnet. So geht das FG Baden-Württemberg z.B. davon aus, dass der ermäßigte Steuersatz für Hobbybrauer bei Überschreitung der Freimenge von 2 hL nicht gilt, obwohl dies auf zoll.de so angegeben ist. Dafür hält das FG Düsseldorf (zumindest in einer vorläufigen Einschätzung im Eilverfahren), den § 41 BierStV für europarechtswidrig. Solche "persönlichen Einschätzungen" führen daher mehr zu Unsicherheit und falschen Vorstellungen.
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#22

Beitrag von bwanapombe »

Eine Sache ist hier noch gar nicht ins Spiel gebracht worden:

In dem Beispiel wäre es egal, welcher Steuersatz eingetragen wird, weil die mögliche Differenz mit einiger Sicherheit von der Kleinstbetragregelung geschluckt wird.

Wenn ich z.B. also einen ganzen Sud von 200 Litern mit 12°P in Verkehr bringe (wir lassen mal dahingestellt, ob Weihnachtsgeschenke unter "in Verkehr bringen" fallen), sind mit regulärem Steuersatz 18,89 EUR fällig, mit dem ermäßigten 10,58 EUR. Nach § 32 BierStV wird eine angemeldete Steuer nur geändert, wenn die Abweichung mindestens 10 EUR beträgt.

Wenn man also den falschen Steuersatz zur Berechnung heranzieht, ist das bei solchen Minimengen praktisch irrelevant, von daher ist jede Berechnung richtig solange sie nicht 10 EUR oder mehr abweicht

Dirk
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#23

Beitrag von HitteBeie »

Hallo zusammen,
welche Biermenge muss ich in dem Formular denn eintragen ? Die Würzemenge die zur Gärung geht,
oder die Menge an tatsächlich abgefüllten Bier ?
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#24

Beitrag von Ruthard »

HitteBeie hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 12:27 Hallo zusammen,
welche Biermenge muss ich in dem Formular denn eintragen ? Die Würzemenge die zur Gärung geht,
oder die Menge an tatsächlich abgefüllten Bier ?
Das fertige Bier, also das was in der Flasche landet, bzw. im Keg.
Die Menge wird immer auf volle Liter abgerundet und in hl eingetragen.
12,9 Liter z.B. sind dann 0,12 hl

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#25

Beitrag von hiasl »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 12:37
HitteBeie hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 12:27 Hallo zusammen,
welche Biermenge muss ich in dem Formular denn eintragen ? Die Würzemenge die zur Gärung geht,
oder die Menge an tatsächlich abgefüllten Bier ?
Das fertige Bier, also das was in der Flasche landet, bzw. im Keg.

Cheers, Ruthard
Vielleicht ist noch zu präzisieren, dass das volle umschlossene Gebinde zu berechnen ist, da von uns sicher niemand einen geeichten Mengenzähler hat (§2 BierStV). Heißt, dass das halb volle 30er KEG mit ganzen 30 Litern anzusetzen ist. Umdrücken lohnt also... :Wink
Gruß
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#26

Beitrag von Ruthard »

Üblicherweise füllt der Hobbybrauer randvoll in Kegs und Teilmengen in Flaschen. Halbvolle Fässer kennt der Hobbybrauer nicht. :Bigsmile

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#27

Beitrag von hiasl »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 13:01 Üblicherweise füllt der Hobbybrauer randvoll in Kegs und Teilmengen in Flaschen. Halbvolle Fässer kennt der Hobbybrauer nicht. :Bigsmile

Cheers, Ruthard
:redhead :Angel :thumbsup
Gruß
Matthias
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#28

Beitrag von HitteBeie »

Vielen Dank für die schnellen Infos.
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#29

Beitrag von Bockelsbock »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 21. April 2021, 13:01 Halbvolle Fässer kennt der Hobbybrauer nicht. :Bigsmile
Ne nur leere am nächsten morgen :Bigsmile
In dem Bock steckt jede Menge Craft

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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#30

Beitrag von Weißbierdoktor »

Hallo,

ich hol das mal hoch:
JokerPs hat geschrieben: Freitag 4. Dezember 2020, 18:35 Es gilt für Dich folgendes:
Braust Du als Hobbybrauer für den Hausgebrauch, sind 2hl steuerfrei. Es bedarf einer Anmeldung vor dem ersten Sud.

Überschreitest Du diese 2hl für den Verbrauch im eigenen Haushalt, kannst Du weiter brauen, musst aber für jeden Sud ein Formular 2075 einreichen. Dabei ist ein Steuersatz von 0,4407 Euro pro hl und Grad Plato (Spalte Nr. 2 im Formular).

Für alle anderen Zwecke (verschenken, verschicken, bei der HBCON ausschenken) gilt ein Steuersatz von 0,7870 Euro pro hl und Grad Plato.

...

Gilt das weiterhin so? Auf der HP des Zoll https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/V ... /bier.html heißt es:

"Sollten Sie beim Brauen die Freimenge von zwei Hektolitern Bier überschreiten, müssen Sie dem Hauptzollamt eine Steueranmeldung (Formular 2075) abgeben. Für die überschreitende Menge müssen Sie die Biersteuer nach dem Regelsatz zahlen. Der Regelsteuersatz beträgt 0,7870 Euro je Hektoliter und Grad Plato."

In welcher Rechtsnorm findet sich der Steuersatz von 0,4407 Euro/hl*P für Eigenverbrauch > 200 l?
Ist das der Satz, der in den vergangenen beiden Jahren auf 0,3935 Euro/hl*P reduziert war?
Grüße
Matthias

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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#31

Beitrag von Ruthard »

In welcher Rechtsnorm findet sich der Steuersatz von 0,4407 Euro/hl*P für Eigenverbrauch > 200 l?
Findet sich in keiner Rechtsnorm und die gabs auch nie. Das hat nur so lange mit dem ermäßigten Satz funktioniert, wie es beim Zoll keiner gemerkt hat und alle die Klappe gehalten haben. :Bigsmile
Ist das der Satz, der in den vergangenen beiden Jahren auf 0,3935 Euro/hl*P reduziert war?
Das war der wg. Corona ermäßigte Satz vom ermäßigten Satz. Ist seit 1.1.23 auch Geschichte.

Für Hobbybrauer gilt damit der Steuersatz 0,7870€/hl/°P für Biere, die nicht im eigenen Haushalt oder nicht für den eigenen Verbrauch gebraut worden sind, oder die Freimenge von 200l/a überschreiten.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#32

Beitrag von Weißbierdoktor »

Perfekt, danke Ruthard!
Grüße
Matthias

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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#33

Beitrag von hiasl »

Brauwolf hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 14:03
In welcher Rechtsnorm findet sich der Steuersatz von 0,4407 Euro/hl*P für Eigenverbrauch > 200 l?
Findet sich in keiner Rechtsnorm und die gabs auch nie. Das hat nur so lange mit dem ermäßigten Satz funktioniert, wie es beim Zoll keiner gemerkt hat und alle die Klappe gehalten haben. :Bigsmile
Nicht ganz: Du erinnerst dich an das Urteil des BFH 2021 (viewtopic.php?t=28151)
Da wurde die Steuerlagergeschichte aus der VO offiziell ja kassiert. Somit stand ab dann allen unter 200.000 hl/a die Vergünstigung zu.

Leider wurde genau das jetzt vom Gesetztgeber im Sinne der alten VO exakt definiert, also per Gesetz: "Brauerei = Steuerlager". Somit sind auch alle gewerblichen Brauer ohne Steuerlager wieder bei den 0,787 €.
Gruß
Matthias
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#34

Beitrag von Frommersbraeu »

hiasl hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 16:25 Leider wurde genau das jetzt vom Gesetztgeber im Sinne der alten VO exakt definiert, also per Gesetz: "Brauerei = Steuerlager". Somit sind auch alle gewerblichen Brauer ohne Steuerlager wieder bei den 0,787 €.
Kann ich so bestätigen, wurde bei meiner letzten Anmeldung darauf hingewiesen, dass seit 1.11. der reduzierte Satz nur für Steuerlager gilt. Bei 0,5hl Ausstoß fällt man aber egal mit was man rechnet unter die Kleinbetragsregelung die 9,99€ verrechnen akzeptiert (0,01€ überweisen wäre also auch okay - sofern einem keiner Mutwille nachweist)
Schöne Grüße
Patrick


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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#35

Beitrag von Sebasstian »

Welche Kriterien werden denn eigentlich gesetzt für ein Steuerlager? Wer und unter welchen Bedingungen kann denn ein Steuerlager haben/errichten/beantragen?
Grüße,
Sebastian
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#36

Beitrag von Ruthard »

Ein Steuerlager errichten kann im Prinzip jeder. Du musst Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die dann Zollhoheitsgebiet werden. Alles was da rein und raus geht, musst du präzise protokollieren. Es gibt genug kleine gewerbliche Brauereien, die sich das nicht antun, die größte Ersparnis liegt nämlich auf Seiten der Behörde. So ab 500hl Jahresproduktion würde ich vielleicht mal drüber nachdenken, aber auch nur vielleicht.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#37

Beitrag von hiasl »

Sebasstian hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 16:45 Welche Kriterien werden denn eigentlich gesetzt für ein Steuerlager? Wer und unter welchen Bedingungen kann denn ein Steuerlager haben/errichten/beantragen?
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue ... _node.html

Gewerbliche Herstellung ist eh klar. Privat geht das nicht.

Ich habe das mal gemacht. War eigentlich nicht schwierig. Man muss halt alle Unterlagen einreichen, die gefordert sind. Dann kommt mal jemand zur Begehung, der hatte in meinem Fall gleich das Biersteuerbuch dabei und hat mir Tipps zur Führung gegeben. Steuererklärungen sind dann immer im Folgemonat der Entnahme aus dem Steuerlager fällig. Zahlung der Steuer nach Bescheid. Jählich fand eine Prüfung der Bücher statt (wegen so ca. 10-15 hl :thumbdown ). War aber alles ganz einfach gehalten.

PS: Ich hatte der Einfachheit halber immer jeden Eingang (= in KEGs abgefülltes, fertiges Bier) sofort wieder als Ausgang gebucht. Somit war nie unversteuertes Bier in der Brauerei. Einmal hatte ich 50 L schlechtes Rückbier zur Vernichtung angegeben (der Zoll hat auf Aufsicht verzichtet), jedes Mal jedoch ca. 10 % des abgefüllten Bieres (20 L KEG) den jeweiligen Mitarbeitern (Praktikanten, namentlich erfasst) als Haustrunk mitgegeben. Fand der Zollprüfer vorbildlich :thumbsup .
Zuletzt geändert von hiasl am Montag 9. Januar 2023, 17:03, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß
Matthias
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#38

Beitrag von Ladeberger »

Anforderungen und Antragsverfahren sind in §§ 3, 4 BierStV festgelegt.

Gruß
Andy
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#39

Beitrag von Ruthard »

Ich zitiere mal §5 Abs. 1 BierStV:

"Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom
Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des
Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager
Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden."


Wer jetzt noch Bock auf Steuerlager hat, dem ist nicht zu helfen.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#40

Beitrag von §11 »

Brauwolf hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 16:54 Du musst Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die dann Zollhoheitsgebiet werden. Alles was da rein und raus geht, musst du präzise protokollieren. Es gibt genug kleine gewerbliche Brauereien, die sich das nicht antun, die größte Ersparnis liegt nämlich auf Seiten der Behörde. So ab 500hl Jahresproduktion würde ich vielleicht mal drüber nachdenken, aber auch nur vielleicht.

Cheers, Ruthard
Das muss, in der Realität, nicht unbedingt so sein. Es gibt HZA die sich darauf einlassen Tanks als Zolllager zu definieren. Damit vereinfacht sich die Handhabung erheblich. Aber wie bereits gesagt ist das als Hobbyist eh hinfällig.

Gruss

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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#41

Beitrag von hiasl »

Naja, das muss man jetzt nicht so schwarz sehen. Ich kann jedenfalls bei vorbildlicher Führung des Lagers nicht erkennen, dass hier etwas schlimmes dabei wäre. Ich musste nie eine Sicherheit leisten. Ging ja auch nicht um viel Kohle.
Gruß
Matthias
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#42

Beitrag von Ruthard »

Den einzigen Vorteil ein Steuerlager zu betreiben, sehe ich darin, dass der ehrabschneidende Begriff "Brauen ohne Erlaubnis" entfällt.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#43

Beitrag von Sebasstian »

§11 hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 17:25 Aber wie bereits gesagt ist das als Hobbyist eh hinfällig.
Ich bin ja gewerblicher Hobbyist. :Wink Und die Verdopplung der Biersteuer macht schon was aus. Insofern frag ich beim HZA vielleicht einfach mal nach wie die das handhaben. Protokollieren tu ich eh alles schon.
Grüße,
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#44

Beitrag von Bilbobreu »

Frommersbraeu hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 16:38
hiasl hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 16:25 Leider wurde genau das jetzt vom Gesetztgeber im Sinne der alten VO exakt definiert, also per Gesetz: "Brauerei = Steuerlager". Somit sind auch alle gewerblichen Brauer ohne Steuerlager wieder bei den 0,787 €.
Kann ich so bestätigen, wurde bei meiner letzten Anmeldung darauf hingewiesen, dass seit 1.11. der reduzierte Satz nur für Steuerlager gilt. Bei 0,5hl Ausstoß fällt man aber egal mit was man rechnet unter die Kleinbetragsregelung die 9,99€ verrechnen akzeptiert (0,01€ überweisen wäre also auch okay - sofern einem keiner Mutwille nachweist)
Zumal seit dem 01.01.2023 in § 32 BierStV der Kleinstbetrag auf 25,- € angehoben wurde. Also nicht, dass sich einer von euch versehentlich zu niedrig verrechnet. :Greets :P
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#45

Beitrag von §11 »

Brauwolf hat geschrieben: Montag 9. Januar 2023, 17:39 Den einzigen Vorteil ein Steuerlager zu betreiben, sehe ich darin, dass der ehrabschneidende Begriff "Brauen ohne Erlaubnis" entfällt.

Cheers, Ruthard
Naja und wenn du, in Absprache mit dem HZA nach §3 (5) 2. deine Verkaufsräume ins Steuerlager einbeziehst, wird halt auch die Biersteuer erst fällig wenn du dein Bier auch verkaufst. Du musst ja so oder so deine Buchhaltung nachziehen. Mehraufwand ist also nicht wirklich gegeben und die Zeiten des Rechenschiebers sind ja auch vorbei, sprich Lagerverwatlung per EDV ist jetzt nicht mehr so exotisch. Vorteil ist halt das du entsprechend auch nur auf die wirklich verkaufte Menge Steuern zahlst.

Muss aber im Grunde jeder wissen. Ich würde das aber mal nicht pauschal über einen Kamm scheren.

Cheers

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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#46

Beitrag von benisfroms »

In Deutschland unterliegt Bier der Biersteuer, die auf Grundlage des Biersteuergesetzes erhoben wird. Der Biersteuersatz kann je nach Art des Bieres unterschiedlich sein. Es gibt einen reduzierten Steuersatz für sogenanntes "vollständig gegorenes Bier", das einen Stammwürzegehalt von unter 11 Prozent Plato hat.
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#47

Beitrag von Frommersbraeu »

Früher gab es so was mal, da waren Biere noch als Schankbier 8 - 11°P, Vollbier 12 - 15°P und Bockbier >16°P eingeteilt, aber das war im letzten Jahrtausenden.
Schöne Grüße
Patrick


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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#48

Beitrag von schlupf »

Frommersbraeu hat geschrieben: Donnerstag 30. November 2023, 06:55 Früher gab es so was mal, da waren Biere noch als Schankbier 8 - 11°P, Vollbier 12 - 15°P und Bockbier >16°P eingeteilt, aber das war im letzten Jahrtausenden.
Nee, das war doch anders; Stammwürze wird doch steuerlich einfach abgerundet und es gab doch die Möglichkeit, verbotene Lückenbiere zu brauen.
*Googlegeräusch*
Ah hier: 1952-1990
- Einfachbier 2-5,5P
- Schankbier 7-8P
- Vollbier 11-14P
- Starkbier >16P

Biere mit Stammwürze dazwischen waren nur mit Sondergenehmigung verkehrsfähig. Siehe: https://de.m.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCckenbier

P.S.: irgendwie riecht für mich der Post von benisfroms nach 'ner halluzinierenden KI...
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#49

Beitrag von rauchbier »

Hier muss man allerdings die Besteuerung und das "in den Verkehr bringen" unterscheiden. Die Besteuerung richtet sich nach der Menge. Zumindest in der BRD seit den 1950ern war die Einteilung in Schankbier etc. für die Bezeichnung der Biere wesentlich. Wer also ein Bockbier kauft, kann sichergehen, dass da auch Bockbier drin. Die Einteilung gibt es heute noch als Regelung zur Biergattung in der Bierverordnung. Das noch als Ergänzung.
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Re: Steuersatz für Hobbybrauer

#50

Beitrag von rauchbier »

schlupf hat geschrieben: Donnerstag 30. November 2023, 08:04 P.S.: irgendwie riecht für mich der Post von benisfroms nach 'ner halluzinierenden KI...
Den Eindruck hatte ich beim Lesen auch.

Da warst du mit dem Hinweis auf die Lückenbiere schneller als ich. Hatte ich übersehen.
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