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Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 12:49
von fufi
Juhu, ein neuer Zollthread!

Ich wollte mal vorsichtig fragen, ob jemand hier die einzelnen Punkte im Formular übersetzen könnte, so dass man einfacher findet, was man ankreuzen muss, wenn man dann doch mal Steuern zahlen möchte.

Hier mal die Optionen (inklusive meiner Interpretationen, falls vorhanden, Gesetzestexte sind mein Kryptonit)

/edit: habe eure Antworten eingefügt und für Hobbybrauer relevante Punkte blau eingefärbt
Ich melde die in Feld 5 angegebenen Biermengen zur Versteuerung an als Steuerschuldner nach
  1. § 14 Abs. 4 Nr. 1 BierStG
    (Unrechtmäßige Entnahme aus einem Steuerlager)
    für Hobbybrauer irrelevant
  2. § 21 Abs. 5 Satz 5 BierStG
    (Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 21 Abs. 4 BierStG)
    für Hobbybrauer irrelevant
  3. § 14 Abs. 4 Nr. 2 BierStG
    (Herstellung ohne Erlaubnis)
    - Beim Verschenken des selbstgebrauten Bieres außer Haus
    - Auch gültig für Brauseminare und Brauen zu Demonstrationszwecken
  4. § 22 Abs. 3 BierStG
    (Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im Rahmen des Versandhandels)
    für Hobbybrauer irrelevant
  5. § 14 Abs. 4 Nr. 4 BierStG
    (Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung)
    für Hobbybrauer irrelevant
  6. § 22 Abs. 3 BierStG
    (Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten)
    für Hobbybrauer irrelevant
  7. § 14 Abs. 4 Satz 3 BierStG
    (Abgabe von Bier an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Abs. 1 BierStG sind)
    für Hobbybrauer irrelevant
  8. § 23a Abs. 3 BierStG
    (zweckwidrige Verwendung)
    gilt nur für solche Brauer, die eine Erlaubnis nach Paragr. 23 Abs. 1 haben (Bierherstellung für Arzneimittel, Essig, Aromen, usw.), und das Bier dann nicht zu diesen Zwecken verwendet wird. (und fälschlicherweise als Ersatz für Punkt 3 beim HZA Hannover :Wink )
  9. § 20 Abs. 1 oder 2 BierStG
    (Bezug oder Besitz zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten; auch bei Nichteinhaltung des Verfahrens)
    für Hobbybrauer irrelevant
  10. § 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG
    (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)
    bei einer Überschreitung der jährlichen Freimenge von 2hl
  11. § 21 Abs. 5 Satz 1 BierStG
    (Beauftragter von einem Versandhändler)
    für Hobbybrauer irrelevant
Wir können das gerne hier zusammentragen und versuchen, die Punkte bzw die Situationen kurz zu beschreiben und dann haben wir optimalerweise zum Schluss eine Liste, in der dann jeder ablesen kann, was er auf dem Formular ankreuzen muss. Die kann dann ja auch ins Wiki. Bei mir ist es grad so, dass ich vorhabe, eine größere Menge zu verschenken, weshalb ich zu Punkt 7 tendiere, ist das korrekt?

Danke schonmal, ich hoffe, das wird ein produktiver Thread :Bigsmile

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 13:32
von afri
Nein, es ist in diesem Fall 8. "Zweckwidrige Verwendung" anzukreuzen. Begründet wird das damit, dass der Hobbybrauer Bier nur für sich und seine Gäste im eigenen Haus herstellt. Wenn er es außer Haus gibt, ist es zweckwidrig verwendet worden.
Achim

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 13:55
von Holger-Pohl
Und was bedeutet das dann?? Knast? Erhöhter Steuersatz?

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:05
von Brockmann24
afri hat geschrieben:Nein, es ist in diesem Fall 8. "Zweckwidrige Verwendung" anzukreuzen. Begründet wird das damit, dass der Hobbybrauer Bier nur für sich und seine Gäste im eigenen Haus herstellt. Wenn er es außer Haus gibt, ist es zweckwidrig verwendet worden.
Achim
Das sehe ich anders.
Fall 8 (Zweckwidrige Verwendung) gilt nur für solche Brauer, die eine Erlaubnis nach Paragr. 23 Abs. 1 haben (Bierherstellung für Arzneimittel, Essig, Aromen, usw.), und das Bier dann nicht zu diesen Zwecken verwendet wird.

Selbstgebr. Bier außer Haus fällt unter den Fall 3 (Herstellen ohne Erlaubnis), da sich diese Erlaubnis auf die Inhaber von Steuerlagern bezieht (Paragr. 5). Der Hobbybrauer, der keine Erlaubnis für ein Steuerlager hat, und nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung für Hobbybrauer erfüllt (also u.a. nicht im eigenen Haushalt braut), wird nach Paragr. 14 Abs.4 Nr.2 steuerpflichtig.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:12
von Hagen
Eben.

Nur Nr. 3 und 10 sind relevant.

Nur 10 erklärt sich von selbst.

Nr. 3 wie zuvor gesagt.
Auch gültig für Brauseminare und Brauen zu Demostrationszwecken sowie für Ruthard und Gleichgesinnte, die lieber gleich danach versteuern als sich den 2 hl-HB-Tört mit Anschlussmeldung anzutun.

Rest erklärt sich oder ist zumindest für nicht gewerbliche Brauer uninteressant.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:19
von Ruthard
afri hat geschrieben:Nein, es ist in diesem Fall 8. "Zweckwidrige Verwendung" anzukreuzen. Begründet wird das damit, dass der Hobbybrauer Bier nur für sich und seine Gäste im eigenen Haus herstellt. Wenn er es außer Haus gibt, ist es zweckwidrig verwendet worden.
Achim
Ich habe mir zwar vorgenommen mich in diesem Forum nicht mehr zum Thema Zoll zu äußern (weil es vollkommen sinnlos ist), aber bevor das hier total den Bach runtergeht, muss ich doch noch mal.

Aus der Aufstellung von fufi sind für Hobbybrauer nur die Punkte 3 und 10 interessant.

Damit Bier nach § 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG steuerbefreit ist, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das räumlich zuständige HZA muss von der Absicht Bier herzustellen in Kenntnis gesetzt worden sein.
2. Es muss im eigenen Haushalt gebraut werden.
3. Das Bier ist nur für den eigenen Verbrauch bestimmt.
4. Die kalenderjährlich hergestellte Menge beträgt nicht mehr als 200 Liter

Punkt 10 ist im Formular 2075 anzukreuzen wenn die Menge von 200 Litern überschritten ist.
In allen anderen Fällen ist Punkt 3 anzukreuzen.

Es zählt nicht die Beschreibung im Formular, sondern der Inhalt des als Quelle angegebenen Paragraphen.
"Herstellung ohne Erlaubnis" bedeutet nicht, dass man etwas Unerlaubtes tut, sondern dass man keine Erlaubnis zum Betreiben eines Steuerlagers hat, was bei Hobbybrauern gewöhnlich der Fall ist und was auch unsinnig wäre. Die von der Verwaltung gewählte Formulierung "Herstellung ohne Erlaubnis" ist irreführend und unprofessionell. Zum Herstellen von Bier braucht es keine Erlaubnis.

Der Punkt 8 betrifft nur Leute, die zwar eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Bier für die Herstellung von zum Beispiel Arzneimitteln oder Essig haben, dann dieses Bier aber doch als Bier zum Trinken in Verkehr bringen und entsprechend nachversteuern müssen.

Der Steuersatz beträgt immer 0,4407€ pro vollem Grad Plato und Hektoliter (heruntergebrochen auf volle Liter), sofern die Jahresmenge von 5000hl nicht überschritten wird. Es gibt keinen erhöhten Steuersatz oder gar Strafsteuersatz.

Alle weiteren Punkte zu erläutern würde den Rahmen dieses Forums sprengen und ist für Hobbybrauer auch völlig unnötig und so überflüssig wie ein Kropf.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:39
von Hagen
Brauwolf hat geschrieben:
afri hat geschrieben:
Der Steuersatz beträgt immer 0,4407€ pro vollem Grad Plato und Hektoliter (heruntergebrochen auf volle Liter), sofern die Jahresmenge von 5000hl nicht überschritten wird. Es gibt keinen erhöhten Steuersatz oder gar Strafsteuersatz.

Cheers, Ruthard
Moin Ruthard,

das sehen einige HZAs - im Gegensatz u.a. zu dir und mir - aber anders.
Ich betreue gerade zwei Verfahren, wo der ermäßigte Steuersatz bei Brauen zu Demontrationszwecken in Abrede gestellt wurde (HZA BI und HZA N)

Gleiches gilt für ein Gemeindebrauhaus, denen man die Privlegierung des § 41 BierStV abgesprochen hat (HZA BI) und nun bei denen den regulären Steuersatz anwenden will

Verfahren laufen noch. Mal sehen, was draus wird.

Wollte hier vielleicht zu einigen Apekten und den praktischen Handhabungen durch die verschiedenen HZAs demnächst hier vielleicht einmal eine Umfrage starten.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:47
von Ruthard
Wie das einzelne HZÄmter sehen, ist egal - es zählt der Buchstabe des Gesetzes.
Die HZÄmter haben keine Deutungshoheit.

Abgesehen davon sind die einzel versteuerten Mengen in der Regel so gering, dass der Unterschiedsbetrag
der sich aus den beiden angewendeten Steuersätzen ergibt, weniger als 10€ beträgt. Das HZA hat keine rechtliche Handhabe den ihrer Rechnung nach fälligen Fehlbetrag beizutreiben.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 14:59
von afri
Brauwolf hat geschrieben:Wie das einzelne HZÄmter sehen, ist egal - es zählt der Buchstabe des Gesetzes.
Die HZÄmter haben keine Deutungshoheit.
Eben, darum kreuze ich brav 8 an, weil das HZA Hannover das so wünscht und es bei den geringen Beträgen, wie von dir richtigerweise bemerkt, egal ist.
Achim

PS: Hagen, kannst du vorab in deine Umfrage einbauen: HZA Hannover möchte 8.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 16:38
von Ruthard
weil das HZA Hannover das so wünscht
Das widerspricht zwar meiner These, bestätigt sie aber auch gleichzeitig.

Mit anderen Worten: beim HZA Hannover (und nicht nur dort) besteht Schulungsbedarf in Sachen Biersteuer.

Noch einmal: es ist nicht automatisch richtig weil ein Beamter das sagt, es ist nur richtig wenn es im Gesetz steht.


Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 16:49
von fufi
Danke =) Ich hab den Startpost mit euren Infos aktualisiert. Passt das jetzt soweit? fehlt noch was?

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 17:26
von Hagen
Ach, Ruthard,

wie heißt es so schön, Recht haben und Recht bekommen ind zweierlei.

Aber ich möchte die Sache wirklich angehen.

Es gibt für unseren Bereich m. M. nach vier relevante Bereiche, wo wir Opfer (Gewinner?) einer unheitlichen oder verfehlten rechtlichen Handhabung durch die HZAs werden:

1) Wo ist der Herstellungsort von Bier? Dort wo gebraut oder dort, wo die Hefe angestellt wird?
Damit im Zusammenhang die Frage, dürfen beide Orte unterschiedlich sein? (Stichwort: Brauen bei Bekannten/Schaubrauen/Gemeinschaftsbraustätte - Anstellen zuhause)

2) Rechtsansichten der verschiedenen HZAs bzgl. des anzuwendenen Steuersatzes.
Gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Kleinbrauereien mit Steuerlager und Hobbybrauer, resp. Gemeindebrauhäuser für ihre Sude nach § 41BierSTV?

3) Ist es verfassungsrechtlich vertretbar, für die Privilegierung des § 41 BierStV allein den Haushalt als Bezugsgröße zugrunde zu legen, ungeachtet der dort lebenden Personenzahl und deren Rechtbeziehungen zueinander? (Stichwort Singlehaushalt-10 Personenhaushalt/ Wohngemeinschaft)

4) Müssen Gemeindebrauhäuser regional tradionell vor Inkrafttreten des BierStG Bestand gehabt haben, damit ihnen die Privilegierung des § 41 BierStV zuteil wird?

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 18:42
von Ruthard
wie heißt es so schön, Recht haben und Recht bekommen ind zweierlei.

Aber ich möchte die Sache wirklich angehen.
Dafür braucht es eine Strategie, das lässt sich hier im Forum aber nicht diskutieren.

Vorschriften werden anhand von Istsituationen geschaffen. Das Leben entwickelt sich weiter, die Vorschriften bleiben bestehen und hinken gefühlt der Lebenswirklichkeit 20 Jahre hinterher.

Als die geltenden Vorschriften geschaffen wurden, war eine Brauerei eine ziemlich ortsgebundene Angelegenheit, unten Mauern, oben Kupfer. Da konnte niemand dran denken, dass man heute mit dem BM50 in der Armbeuge mal eben in Tante Friedas Gartenhäuschen geht, sich ein Bier zu brauen.

1300 Brauereien erwirtschaften 800 Millionen Euro Biersteuer, das sind im Schnitt 600.000 Euro pro Brauerei. Dafür muss 12 mal im Jahr eine Akte angefasst werden (Steuerlager mit monatlicher Erklärung).

1300 Hobbybrauer (und die Zahl steigt) bringen - wenn überhaupt - insgesamt 65.000 Euro Steuer, d.h. alle deutschen Hobbybrauer zusammen 10% einer gewerblichen Brauerei im Schnitt.
Beim Hobbybrauer muss dafür - zumindest in meinem Falle - 50 mal im Jahr eine Akte angefasst werden.

Ein Steuerlager ist Zollhoheitsgebiet und muss für Zollbeamte jederzeit (während der Betriebszeiten der Brauerei) zugänglich sein. Hobbybrauen findet einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich statt, das scheint einigen Mitarbeitern bestimmter HZämtern noch nicht bewusst zu sein.

Hier sind die Ansatzpunkte.


Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 17. Juni 2015, 20:50
von Hagen
Bei den Fällen, die ich aktuell betreue, sollen die SBs erst einmal die Hosen runter lassen und Ross und Reiter für ihre Rechtsansichten, die zumindest nicht ausdrücklich vom Gesetz gestützt sind, nennen.
Mag sein, dass es aufgrund entsprechender Normenbegründungen etc. durchaus sachkiche Aspekte gibt, die ihre Ansicht - stichhaltig - untermauern.
Falls nicht, kann man DANN andere Strategien entwickeln.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Sonntag 11. Oktober 2015, 21:58
von afri
Brauwolf hat geschrieben:zumindest in meinem Falle - 50 mal im Jahr eine Akte angefasst werden.
Respekt, du hast 33 Biere im Ausschank? Ich bewundere deine Kapazitäten an Platz! Darf ich nochmal fragen, was die Abkürzungen hinter dem Biernamen bedeuten (weil da oftmals 2075 dahinter steht, ist das hier on topic)?
Achim

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 12. Oktober 2015, 20:05
von Hagen
afri hat geschrieben:
Brauwolf hat geschrieben:Wie das einzelne HZÄmter sehen, ist egal - es zählt der Buchstabe des Gesetzes.
Die HZÄmter haben keine Deutungshoheit.
Eben, darum kreuze ich brav 8 an, weil das HZA Hannover das so wünscht und es bei den geringen Beträgen, wie von dir richtigerweise bemerkt, egal ist.
Achim

PS: Hagen, kannst du vorab in deine Umfrage einbauen: HZA Hannover möchte 8.
Na, wenn es egal ist, kannst du das ja machen. 8) hat in unserem Fall nichts mehr mit Auslegung zu tun - es ist schlichtweg falsch. Kannst ja mal einen Einspruch einlegen mit dem Hinweis, warum 8) und nicht 10) bzw. 3) (für Leute wie R., die alles versteuern wollen) auf HB Anwendung finden soll bzw. einfach bei Überschreiten 10) ankreuzen und warten, was sie dir dazu schreiben.

Nööö, muss ich nicht notieren, spielt für meine Fragestellungen keine Rolle - ist einfach komplette Paddeligkeit des betreffenden SB :Wink

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 12. Oktober 2015, 23:08
von Ruthard
afri hat geschrieben:
Brauwolf hat geschrieben:zumindest in meinem Falle - 50 mal im Jahr eine Akte angefasst werden.
Respekt, du hast 33 Biere im Ausschank? Ich bewundere deine Kapazitäten an Platz! Darf ich nochmal fragen, was die Abkürzungen hinter dem Biernamen bedeuten (weil da oftmals 2075 dahinter steht, ist das hier on topic)?
Achim
Naja, ich bin mit meiner Buchführung etwas im Rückstand. Dank meiner trinkfesten und -freudigen Freunde muss ich mir über Lagerhaltung kaum Gedanken machen, durch viele meiner in diesem Jahr gebrauten Biere pflügt schon längst wieder der Kabeljau. Mein BM50-Braumarathon mit 10x 50l in 14 Tagen ist auch noch nicht festgehalten.
"L" steht für eine meiner deutschen Dependancen, "2075" für das bekannte Formular, "41" für steuerfreies Hobbybrauerbier nach §41 BierStVO, PL für meinen Standort in Polen - wobei ich mir überlege, für meine Brautätigkeit außerhalb des Steuergebietes einen allgemeineres Kürzel zu verwenden, schließlich braue ich in fünf verschiedenen Ländern auf zwei verschiedenen Kontinenten und so könnte man leicht aus meiner Dokumentation ein Bewegungsprofil erstellen. Ich habe zwar nichts zu verbergen, aber es geht halt auch niemanden was an, was ich nicht zu verbergen habe. Für eine korrekte Besteuerung in Deutschland ist es egal, ob das Bier in Polen, Österreich, Finnland oder Timbuktu gebraut worden ist, steuerfrei ist steuerfrei und die Angabe ET = exterritorial würde genügen.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 12. Oktober 2015, 23:52
von Alt-Phex
schließlich braue ich in fünf verschiedenen Ländern auf zwei verschiedenen Kontinenten
Und da findest du noch Zeit hier zu posten, für AH zu arbeiten und dich über den Zoll zu ärgern ?

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 13. Oktober 2015, 00:04
von Ruthard
Posten habe ich deutlich eingeschränkt, für AH arbeite ich nur virtuell (sprich stundenweise von beliebigen Internetcafés irgendwo auf der Welt), über den Zoll rege ich mich schon lange nicht mehr auf und das Brauen ist weitgehend automatisiert. Ich habe nicht nur Zeit für andere Hobbies sondern sogar für einen anständigen Beruf - alles eine Frage der Einteilung und der Atemtechnik.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 13. Oktober 2015, 00:10
von Alt-Phex
Die Atemtechnik Ruthard, die Atemtechnik. Da muss ich wohl noch dran arbeiten :Greets :Drink

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 13. Oktober 2015, 10:19
von philipp
Alt-Phex hat geschrieben:Die Atemtechnik Ruthard, die Atemtechnik. Da muss ich wohl noch dran arbeiten :Greets :Drink
"Vor dem Posten in Zollthreads zehnmal tief durchatmen?" *SCNR*

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Freitag 9. März 2018, 22:42
von Brauzeuge
Hallo,
wollte jetzt mal ein paar Bierchen verkaufen. Aktuell braue ich max 50 Liter/Sud. Ich wollte die Dame beim Zoll in Köln fragen, wie ich jetzt mit 2075 vorgehe. Die allerdings besteht darauf, dass ich ein Steuerlager anmelden muss. Ich entnehme diversen Diskussionen, dass es eigentlich schon über 2075 "brauen ohne erlaubnis" gehen sollte. Muss ich das Formular per Post senden, oder kann ich das auch einscannen und per Email senden? Sollte ich bei der Mail noch näher darauf eingehen, was mit dem Bier passiert? Welchen Verwendungszweck gebe ich bei der Überweisung an?
Danke euch!

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Freitag 9. März 2018, 22:50
von Xacobator
Verkaufen ist nicht drin. Da reicht ein 2075 nicht.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Freitag 9. März 2018, 23:11
von schlupf
Vom Zoll her sollte das Versteuern über Herstellung ohne Erlaubnis doch ausreichen.

Der ganze lebensmittelrechtliche Rattenschwanz der da noch dran hängt ist, afaik, die Baustelle von anderen Behörden.

Ein Gewerbe wird man vermutlich noch zusätzlich brauchen...

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Samstag 10. März 2018, 09:35
von Ruthard
Der "Brauzeuge" hat mich zu diesem Thema schon per PN befragt. Vermutlich hat ihm meine Antwort nicht gefallen oder sie hat ihm zu lange gedauert, dass er es hier noch einmal versucht.

Zunächst mal: mit halbgaren Informationen, mal so, mal so, können wir nichts anfangen.
Desweiteren: das hier ist ein Hobbybrauerforum, diese Rubrik heißt "Hobbybrauen und Steuern" - wir sind kein Anwaltsbüro und keine Unternehmensberatung.

Damit sollten wir das Thema abschließen.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 18. April 2018, 08:06
von t3k
Ich habe eine verständnisfrage zu 3) in der Liste.
Wenn ich Bier also verschenke und somit versteuere darf dann diese Menge von der „200L Steuerfrei-Menge“ abgezogen werden ?

Mein Bauchgefühl sagt ja, aber ich wollte diesbezüglich hier nochmal „reinhorchen“ ;)

Danke & Gruß
T3K

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 18. April 2018, 08:24
von ggansde
Moin,
mein Verständnis:
Bier verschenken -> kein Eigengebrauch, fällt also nicht unter die Freimenge als Hobbybrauer
Bier verschenken -> Bier in Verkehr bringen -> Behördengänge notwendig
VG, Markus

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 18. April 2018, 08:45
von KCSteevo
Wenns versteuert ist zählts auch nicht zur Freimenge dazu. Hast dann ja das Formular ausgefüllt. Die 200 Liter sind für den Eigengebrauch

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Mittwoch 18. April 2018, 09:02
von t3k
Super, danke für die fixe Rückmeldung. ! :thumbup

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Sonntag 17. Juni 2018, 13:12
von Kurt
Ich veranstalte demnächst eine Party bei mir im Garten. Dort wird selbstgebrautes Bier ausgeschänkt. Brauche ich dafür die Anmeldung per 2075?
Ich habe neugierige Nachbarn...

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Sonntag 17. Juni 2018, 13:49
von Ruthard
Kurt hat geschrieben: Sonntag 17. Juni 2018, 13:12 Ich veranstalte demnächst eine Party bei mir im Garten. Dort wird selbstgebrautes Bier ausgeschänkt. Brauche ich dafür die Anmeldung per 2075?
Ich habe neugierige Nachbarn...
Durstige Nachbarn wären einfacher zu händeln...

Ich gehe mal davon aus, dass das Bier von dir gebraut worden ist und zwar bei dir zuhause, dass die Gäste alle eingeladen sind (kein fb-flashmob!) und du die schon länger auch bei ihren Namen kennst. Damit sollten alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, einschließlich eigenem Verbrauch, erfüllt sein. Dass die 200l-Grenze nicht überschritten worden ist, setze ich auch mal voraus.

Trotzdem kann eine 2075 nicht schaden, die tut nicht weh und es handelt sich nur um Cent-Beträge. Falls einer deiner netten Nachbarn dich verpetzt, braucht der Sachbearbeiter außer Augen verdrehen nichts tun und kann auf seinem Sessel hocken bleiben.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Sonntag 17. Juni 2018, 20:27
von Kurt
Danke!

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 12:24
von Gasflasche
Eine kleine (vielleicht auch dumme) Frage: die Steuer wird ja mit auf der Stammwürze berechnet. Stammwürze ist im Prinzip Zuckergehalt der Würze, also vor dem Anstellen. Aber irgendwie irritiert mich die Frage schon seit Monaten: gehört der Zucker, den ich für die Flaschengärung nach der Hauptgärung dazu gebe, (steuerlich und überhaupt) nicht doch zu der Stammwürze? :Grübel

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 12:35
von schloemi
Zur Stammwürze zählen nicht nur der Zuckergehalt, sondern alle im Wasser gelösten Stoffe (also auch Eiweiße, Aromastoffe etc.) vor dem Anstellen. Eine spätere Zuckergabe würde ich demnach nicht zur Stammwürze zählen. Sofern du den Zucker in Wasser löst und den gleichen Extraktgehalt wie bei der Stammwürze anpeilst, hast du eh keine Probleme ... unter Vernachlässiging dem Umstandes, dass damit auch das Volumen erhöht wird.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 15:38
von Ladeberger
schloemi hat geschrieben: Montag 9. Juli 2018, 12:35 Eine spätere Zuckergabe würde ich demnach nicht zur Stammwürze zählen.
Hi schloemi,

ich schon! Stammwürze beschreibt den unvergorenen Extrakt eines Bieres, wie von dir beschrieben. Vor dem Anstellen der unvergorenen Würze ist sie daher noch direkt messbar, danach wird sie aber zur virtuellen Größe. Natürlich muss jede diesen Extrakt modifiziertende Dosage - ob vorne oder hinten im Prozess - hier einbezogen werden. Beispielsweise auch ganz trivial bei der Rückverdünnung eines High-Gravity Sudes.

Der Gesetzgeber bedient sich daher schon für die Definition der Stammwürze der Ballingformel, um diesen intransparenten Prozessen rund um die Stammwürzebestimmung auszuweichen. Ich zitiere aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BierStG: Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Da sich die Zuckerdosage im Alkoholgehalt niederschlägt, wird sie auf die (virtuelle) Stammwürze rückwirkend draufgerechnet.

Gruß
Andy

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 16:10
von schloemi
Ladeberger hat geschrieben: Montag 9. Juli 2018, 15:38
schloemi hat geschrieben: Montag 9. Juli 2018, 12:35 Eine spätere Zuckergabe würde ich demnach nicht zur Stammwürze zählen.
Hi schloemi,

ich schon! Stammwürze beschreibt den unvergorenen Extrakt eines Bieres, wie von dir beschrieben. Vor dem Anstellen der unvergorenen Würze ist sie daher noch direkt messbar, danach wird sie aber zur virtuellen Größe. Natürlich muss jede diesen Extrakt modifiziertende Dosage - ob vorne oder hinten im Prozess - hier einbezogen werden. Beispielsweise auch ganz trivial bei der Rückverdünnung eines High-Gravity Sudes.

Der Gesetzgeber bedient sich daher schon für die Definition der Stammwürze der Ballingformel, um diesen intransparenten Prozessen rund um die Stammwürzebestimmung auszuweichen. Ich zitiere aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BierStG: Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Da sich die Zuckerdosage im Alkoholgehalt niederschlägt, wird sie auf die (virtuelle) Stammwürze rückwirkend draufgerechnet.

Gruß
Andy
Hallo Andy,

Danke für die Aufklärung. Bei der Rückverdünnung von High Gravity Süden bin ich immer davon ausgegangen, dass dass Produkt aus SW * Volumen konstant bleibt und somit ignoriert.

Der zweite Punkt mit der späteren Zuckerdosage macht natürlich Sinn, auch wenn sich das im Hobbybraubereich zum Zwecke einer normalen Aufspeisung vermutlich im Messfehler-Bereich afhalten sollte - ein unterschiedlicher EVG könnte mMN deutlicheren Einfluss haben.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 19:07
von Gasflasche
Dann schlag ich also die Zuckergabe drauf :thumbup Auch wenn der Effekt nicht groß sein wird: wenn ich mir dann schon die Mühe mache, die Sache zu melden, kann ich's ja genau so gut gleich richtig machen.. Obwohl, dann müsste ich ja die Formel nehmen :Grübel Oder kommt das dann wieder auf's gleiche raus?

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 19:50
von Sura
.... ich will jetzt ja nicht pieselig sein, aber du hast die Steuer am Brautag bzw. Anstelltag zu entrichten. Woher weisst du denn dann schon die genaue Menge Zucker? Du weisst doch im Prinzip noch nichtmal wieviel du genau abfüllen wirst.... :redhead :Wink

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 9. Juli 2018, 22:22
von Gasflasche
Wenn es stimmt, dass man es am gleichen Tag noch zu entrichten hat: am Brautag dürfte die ungefähre Menge Zucker/Liter durchaus bekannt sein: da das Bier bei der Abfüllung immer mehr oder weniger mit der gleichen Temperatur abgefüllt wird (mit der daraus resultierenden Menge an gelöstem CO2), die gewünschte Menge CO2 auch schon feststeht, ist es eigentlich im Voraus schon recht deutlich, wieviel Zucker reinkommen wird.. Auch wenn die Menge die abgefüllt werden wird, nicht 100% bekannt ist, würde das nach deiner Theorie also bedeuten, dass also eigentlich jede Meldung de fakto falsch ist.. :redhead

Außerdem, wird bei einem "vorgefertigtem" Radler auch der in der Limonade enthaltenen Zucker als Stammwürze wahrgenommen und dementsprechend versteuert, wenn ich das gerade (zufällig) richtig gelesen habe, der kommt auch erst später rein.. :Wink
Ich täte also vermuten, dass der Zoll davon ausgeht, dass du am Anfang schon ziemlich weisst was du am Ende haben willst, gerade, wenn die Sache mal so weit ist, dass es jemanden kaufen wollte... :Drink

In diesem Fall geht es nicht drum, dass beim Brauen schon Steuer entrichtet werden sollte, aber sich jetzt die Situation stellt, worin einen Teil vom letzten Sud (der noch von der Biersteuer befreit ist) verkauft werden könnte oder wird. :Wink

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 10. Juli 2018, 11:12
von Neubierig
Und wenn du beim Abfüllen experimenterweise Grünschlauchen willst? Dann hast du zuviel Steuer bezahlt. Ich meine du solltest dir nicht so ein Kopf darüber machen.

Und zur Limonade in Radler - schau mal hier:

https://hobbybrauer.de/forum/viewtopic. ... er#p283216

Cheers,

Keith :-)

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 10. Juli 2018, 13:56
von Gasflasche
Ja gut, wenn ich den Plan selber umschmeiße, dann bin ich ja selber dumm :Wink Dummheit kostet immer Geld :P

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 10. Juli 2018, 17:33
von Ruthard
.... ich will jetzt ja nicht pieselig sein, aber du hast die Steuer am Brautag bzw. Anstelltag zu entrichten.
Wieso das denn? Richtig ist zwar, dass nach §14 Abs.1 BierStG i.V.m. §14 Abs.2 Punkt 2 BierStG (in unserem Fall) die Steuer mit der Herstellung entsteht, zur Besteuerung muss es aber erst mal Bier sein - und das ist es mitnichten wenn die Hefe in die Würze gegeben wird. Erst wenn die Hefe angekommen ist und mindestens 0,5% Alkohol produziert hat, darf sich das Gebräu Bier nennen und wird zum Steuergegenstand. Tatsächlich zählt für die Steuerbemessung der Extraktgehalt zum Zeitpunkt des Anstellens, wird die Erfassung versäumt, kann das später durch Anwendung der Großen Ballingschen Formel zurückgerechnet werden (Geht sogar mit haushaltsüblichen Mitteln aus einer Kombination von Spindel- und Refraktormessung). Neben dem Extraktgehalt ist aber auch die Biermenge für die Steuerermittlung wichtig und die Biermenge kann erst bestimmt werden, wenn das Bier ins letzte Lagergefäß, sei es Fass oder Flasche, abgefüllt ist. Was nicht Bier wird, muss nicht versteuert werden, als da sind die Kräusen, der Hefeschlamm und - falls gestopft wird - der Hopfenschmodder der zum Schluss herausgefiltert oder -sedimentiert wird. Wenn wir schon den Speisezucker mitversteuern wollen, müssen wir bitteschön so pingelig sein.

Fazit: Die Bestimmung der Steuerschuld beginnt mit der Aufzeichnung des Platowertes zum Zeitpunkt des Anstellens (ersatzweise Große Ballingsche Formel zu einem späteren Zeitpunkt) und wird beendet mit der Mengenerfassung zum Zeitpunkt des Abfüllens. Erst dann kann eine 2075 ausgefüllt und abgeschossen werden. Und auch dann erst ist die Steuer zu entrichten.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Dienstag 10. Juli 2018, 17:36
von Gasflasche
:goodpost:
Das bringts auf den Punkt, Danke!

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 26. November 2018, 09:38
von LEFUET
Also eins ist mir irgendwie noch nicht klar...zahlt man den errechneten Betrag sofort, oder wartet man einen Bescheid/eine Zahlungsaufforderung des Zollamtes ab..? Ich habe jetzt zum ersten mal das "schmucke" Formular 2075 ausgefüllt und erreiche grad niemandem beim zuständigen Zollamt..!! Vielleicht kann mir das ja jemand von Euch kurz mitteilen; danke!!

Cheers Peter

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 26. November 2018, 09:58
von DerDerDasBierBraut
Es gibt keinen Bescheid und keine Zahlungsaufforderung. Du musst das Geld proaktiv überweisen. Die Bankverbindung steht oben rechts auf deiner "Jahresanmeldungsbestätigung" :Ätsch (dieser Zettel, auf dem deine Haus- und Hobbybrauernummer steht), falls dein zuständiger nicht vergessen hat diese einzutragen.

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 26. November 2018, 10:04
von LEFUET
DerDerDasBierBraut hat geschrieben: Montag 26. November 2018, 09:58 Es gibt keinen Bescheid und keine Zahlungsaufforderung. Du musst das Geld proaktiv überweisen. Die Bankverbindung steht oben rechts auf deiner "Jahresanmeldungsbestätigung" :Ätsch (dieser Zettel, auf dem deine Haus- und Hobbybrauernummer steht), falls dein zuständiger nicht vergessen hat diese einzutragen.
Ah ok, Danke schon mal - das geht aus dem 2075 nicht wirklich hervor..ich hatte jetzt auf der HZA Webseite nach einer Bankverbindung gesucht - mich aber gewundert wie die das, ohne Belegnummer, etc., zugeordnet bekommen. Dann schau ich nachher mal auf meine Anmeldebescheinigung :thumbup
Muss die Hobbybrauernummer denn dann im 2075 angegeben werden? Ich habe da keinen Hinweis drauf gefunden :Grübel

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 26. November 2018, 10:56
von Ruthard
LEFUET hat geschrieben: Montag 26. November 2018, 10:04 Muss die Hobbybrauernummer denn dann im 2075 angegeben werden? Ich habe da keinen Hinweis drauf gefunden :Grübel
Oben im Adressfeld kannst du deine Hobbybrauernummer eintragen, je nach Länge bei "Unternehmen" oder "Verbrauchssteuer".
image474.jpg
Die Bankverbindung deines HZA findest du auf zoll.de unter Dienststellensuche/Zahlungsverkehr.

Cheers, Ruthard

Re: Formular 2075 - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall

Verfasst: Montag 26. November 2018, 12:18
von LEFUET
Brauwolf hat geschrieben: Montag 26. November 2018, 10:56
LEFUET hat geschrieben: Montag 26. November 2018, 10:04 Muss die Hobbybrauernummer denn dann im 2075 angegeben werden? Ich habe da keinen Hinweis drauf gefunden :Grübel
Oben im Adressfeld kannst du deine Hobbybrauernummer eintragen, je nach Länge bei "Unternehmen" oder "Verbrauchssteuer".

image474.jpg

Die Bankverbindung deines HZA findest du auf zoll.de unter Dienststellensuche/Zahlungsverkehr.

Cheers, Ruthard
Super - vielen Dank dafür!! :thumbup :thumbup
Bin ja zur Zeit auch noch beim "Amt" tätig, aber DAS hätte ich jetzt nicht so verstanden/gelesen..Werde ich dann noch ergänzen :thumbsup