Eisbock extrem und Branntweinsteuer

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§11
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Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#1

Beitrag von §11 »

Und noch ein Zollthema! Ist ja Feiertag bei mir und damit es nicht langweilig wird...

Es gibt ja, selbst vom Zoll, die unterschiedlichsten Aussagen zum Thema Bier ausfrieren. Das "Problem" Bier ist Biersteurpflichtig, Branntwein ist Branntweinsteuerpflichtig und unterliegt dem sog. Branntweinmonopol.

Die Frage, ist physikalisches Anreichern von Alkohol durch Antrennung des Wassers durch Ausfrieren, einer Destillation gleich zu stellen? Darf man das "Eisbock" Spielchen so weit treiben, so weit es die Physik zulässt? Ich hab schon an die 40% geschafft.

Was sagt der Zoll dazu?

Ich hatte ursprünglich die Aussage eines Zollbeamten das das natürlich unter das Branntweinmonopol fällt. Allerdings könnte er es nicht begründen. Deshalb hab ich versucht das Ganze klären zu lassen. Hier nun auszugsweise die Antwort aus Berlin:
das Biersteuergesetz (BierStG) definiert in § 1 Absatz 2, was Bier im Sinne dieses Gesetzes ist.

Danach sind unter anderem die „Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur“ Bier.

§ 1 Absatz 3 BierStG führt aus, dass „Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne des BierStG die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung ist.

Am 19.10.1992 war - wie auch heute noch – unter den „Erzeugnissen der Position 2203“ „Bier aus Malz“ zu verstehen.

Branntwein und branntweinhaltige Waren unterliegen hingegen der Branntweinsteuer.
Das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) regelt in § 130 Absatz 2, was Branntwein im Sinne dieses Gesetzes ist.

Hiernach sind folgende Waren Branntwein:
Solche
1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent und
2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

Branntweinhaltige Waren sind gemäß § 130 Absatz 4 BranntwMonG
„ … andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.“

Auch hier wird auf die Warennomenklatur in der Fassung vom 19.10.1992 abgestellt.

Wie Sie sehen, erfüllt Bier aus Malz – am 19.10.1992 zur Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur gehörend – die Voraussetzungen für Branntwein nicht.

Bier aus Malz ist keine andere alkoholhaltige Ware als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, weil die Position 2203 zu Kapitel 22 gehört.
Bier aus Malz erfüllt somit auch die Voraussetzungen für branntweinhaltige Waren nicht.

Ergebnis:
Auch wenn das Eisbock auf besondere Weise hergestellt wird, indem Bier im Sinne des BierStG vereist und dann das gefrorene Wasser entfernt wird, stellt Eisbock noch immer Bier im Sinne des BierStG dar.

Dem Fakt, dass damit ein deutlich höherer Alkoholgehalt als durch das reguläre Brauverfahren erreicht werden kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Biersteuer auf Basis des Stammwürzegehalts des fertigen Bieres berechnet wird.
Durch das Entfernen des Wassers ergibt sich ein deutlich höherer Stammwürzegehalt, was eine entsprechend höhere Biersteuer zur Folge hat.

Es existiert biersteuerrechtlich in dieser Hinsicht folglich kein maximaler Alkoholgehalt für Bier.
Also los, das ist also die Lösung für alle "Fehlversuche"

Gruß

Jan
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Flothe
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#2

Beitrag von Flothe »

Dem Fakt, dass damit ein deutlich höherer Alkoholgehalt als durch das reguläre Brauverfahren erreicht werden kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Biersteuer auf Basis des Stammwürzegehalts des fertigen Bieres berechnet wird.
Durch das Entfernen des Wassers ergibt sich ein deutlich höherer Stammwürzegehalt, was eine entsprechend höhere Biersteuer zur Folge hat.

Es existiert biersteuerrechtlich in dieser Hinsicht folglich kein maximaler Alkoholgehalt für Bier.
Moment mal: Geht das überhaupt?

So wie ich es verstanden habe, hat das "Bier" während seiner Entstehung nur an einem ganz exakt definierten Zeitpunkt eine Stammwürze: Und zwar nach dem Hopfenseihen bzw. vor dem Anstellen.
Kann das fertige Bier also einen Stammwürze haben, auf deren Grundlage die Biersteuer veranschlagt wird? Soll hier das Pferd von hinten aufgezäumt werden: Aus dem Verhältnis von Wasser, Zuckern und Alkohol im fertigen Bier könnte man ja theoretisch auch die Stammwürze errechnen. Beim Eisbock wäre das Ergebnis dann natürlich wesentlich höher, als in der ursprünglichen Würze.

Ganz davon abgesehen: Was für ein verworrenes Juristen-Kauderwelsch :puzz
Meinen Respekt für die, die das wirklich verstehen.

LG Florian

Jeder Tag ohne Bier ist ein Gesundheitsrisiko.
- Zitat: Hildegard von Bingen in ihrem Buch über Heilverfahren "Causae et Curae"
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#3

Beitrag von Rudiratlos »

Dem Fakt, dass damit ein deutlich höherer Alkoholgehalt als durch das reguläre Brauverfahren erreicht werden kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Biersteuer auf Basis des Stammwürzegehalts des fertigen Bieres berechnet wird.
Durch das Entfernen des Wassers ergibt sich ein deutlich höherer Stammwürzegehalt, was eine entsprechend höhere Biersteuer zur Folge hat.
Da hat aber jemand nicht besonders nachgedacht, als er das geschrieben hat. :Mad2

Was bringt dem Staat mehr Biersteuer?
Variante 1: Es werden 100 Liter "Edukt-Bock" mit 15°P versteuert.
Variante 2: Aus den 100 Litern "Edukt-Bock" mit 15°P werden 50 Liter "Produkt-Bock" mit "rechnerischen 30°P" ausgefroren und versteuert. :Grübel

(Da in bei der Biersteuer ja der absolute Extrakt versteuert wird und es beim Ausfrieren wohl auch zu etwas "Extraktverlust" kommt, wäre Variante 1 für den Staat sogar lukrativer.)
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#4

Beitrag von Dekoktor »

Flothe hat geschrieben:Moment mal: Geht das überhaupt?

So wie ich es verstanden habe, hat das "Bier" während seiner Entstehung nur an einem ganz exakt definierten Zeitpunkt eine Stammwürze: Und zwar nach dem Hopfenseihen bzw. vor dem Anstellen.
Kann das fertige Bier also einen Stammwürze haben, auf deren Grundlage die Biersteuer veranschlagt wird? Soll hier das Pferd von hinten aufgezäumt werden: Aus dem Verhältnis von Wasser, Zuckern und Alkohol im fertigen Bier könnte man ja theoretisch auch die Stammwürze errechnen.
Ja:
Im Biersteuerrecht ist Grad Plato der Stammwürzegehalt in Gramm je 100 Gramm Bier. Dabei wird vom Extraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) sowie dem Alkoholgehalt des genussfertigen Bieres auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Dies wird mithilfe der sogenannten Großen Ballingschen Formel bewerkstelligt:

Bild

(A = Alkohol, E = Extrakt, jeweils in Gewichtshundertteilen)

Diese rückwärts gewandte Besteuerung vom Fertigfabrikat (genussfertiges Bier) auf die Beschaffenheit eines Rohstoffes (unvergorene Würze) ist innerhalb des Verbrauchsteuerrechts einmalig.
Quelle: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
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Flothe
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#5

Beitrag von Flothe »

Danke Dekoktor, again what learnd. Und willkommen hier im Forum :Greets

LG Florian

Jeder Tag ohne Bier ist ein Gesundheitsrisiko.
- Zitat: Hildegard von Bingen in ihrem Buch über Heilverfahren "Causae et Curae"
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Ursus007
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#6

Beitrag von Ursus007 »

Ok, endlich mal ein spezielles Zoll-Thema, wo ich erfahrungsbezogen "mitmischen" kann, und zwar gleich mit einer Frage.

Ihr kennt ja vielleicht meinen Faden dazu: viewtopic.php?f=24&t=6346.

Zusammenfassung des Berichtes:
Ich habe kommerzielles Bier ausgefroren und als höher konzentriertes Bier (Eisbier, Eisbock) aufkarbonisiert und erneut abgefüllt.

Für mein Ausfrieren gehe ich jetzt also mal davon aus, dass ich nicht mehr in den Fokus der Steuer gerate, also ich keine Steuerpflicht diesbezüglich habe (mal angenommen, ich käme über meine 200l-Freigrenze, was ich heuer wohl eh wieder nicht schaffe).

Begründung meiner Ansicht:
- Ausgangsprodukt zu meinem Eisbier/Eisbock war ein kommerzielles Bier, bereits durch die Brauerei rechtmäßig und korrekt Bier-versteuert.
- Das Bier hat seine Hauptgärung bereits hinter sich und damit seine Alkoholbildung beendet (von der minimalen Zunahme vom Karbo-Zucker abgesehen).
- Es wurde kein weiterer Alkohol erzeugt (nur dem fertigen Bier Wasser entzogen, also eben weniger "verdünnt".)
- Es geht ja nur um die Weiterverarbeitung eines fertigen Produktes. Wenn ich 'ne Dunkelbiersoße aus gekauftem Bier mache, fällt ja auch nicht erneut Steuer an.

Oder müßte ich aus anderen Gründen diese meine 16 Flaschen á 0,33l = 5,3l Eisbier mit in meine steuerlich zu beachtende Gesamtbraumenge einrechnen? Wenn ja, wie (STW der Ursprungsbiere kenne ich nicht und der Alk.-gehalt ist nur geschätzt) und wieso?

Oder bin ich pingeliger als der Pabst?

Ursus

By the way:
An Branntweinsteuer hätte ich nie gedacht, denn die Herstellungsmethode steckt ja schon im Namen: "Brannt" - von Brennen. Damit einher geht aus physikalischer Sicht ein Übergang des Alkohols aus der Maische in den gasförmigen Zustand, um dann irgendwo anders wieder in den flüssigen Zustand zu kondensieren. Und das hat ja mit Bierherstellung (noch dazu mit Eisbock) absolut nichts zu tun, hier wird nichts ausverdampft, nur ausgefroren. Sag ich als anstudierter Physiker, also als juristischer Depp.
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Bierwisch
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#7

Beitrag von Bierwisch »

Ursus, schmeiß mal hier nicht alles in einen Eimer - niemand redet von Kaufbier. Solange Du es nicht brennst (was Dir vermutlich auch nicht erlaubt ist), ist das dem Zoll schnurzegal.

Ich habe mir mal die Erläuterungen und Entscheidungen zur Harmonisierten Nomenklatur angeschaut - so richtig eindeutiges finde ich nicht, aber vermutlich ist die etwas umständliche Erklärung aus dem ersten Post aber korrekt.

Gruß,
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flying
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#8

Beitrag von flying »

Die interessante Frage ist eine andere..Fällt für die Getreidemaische/Würze eines Kornbrandes zuerst Biersteuer an und dann noch Branntweinsteuer?? Schließlich wird die Kornbrandwürze vergoren und erfüllt damit den Tatbestand eines "Bieres" im Sinne des Biersteuergesetzes. Wäre dem nicht so, so könnte sich ein Bierbrandbrenner theoretisch die (bezahlte) Biersteuer des Grundbieres mit der zu bezahlenden Branntweinsteuer gegenrechnen lassen.
Held im Schaumgelock

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Ursus007
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#9

Beitrag von Ursus007 »

Bierwisch hat geschrieben:Ursus, schmeiß mal hier nicht alles in einen Eimer - niemand redet von Kaufbier. Solange Du es nicht brennst (was Dir vermutlich auch nicht erlaubt ist), ist das dem Zoll schnurzegal.
Wollte ich nur bestätigt wissen. Danke!
Bierwisch hat geschrieben:... vermutlich ist die etwas umständliche Erklärung aus dem ersten Post aber korrekt.
... aber völlig unverständlich.
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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#10

Beitrag von §11 »

flying hat geschrieben:Die interessante Frage ist eine andere..Fällt für die Getreidemaische/Würze eines Kornbrandes zuerst Biersteuer an und dann noch Branntweinsteuer?? Schließlich wird die Kornbrandwürze vergoren und erfüllt damit den Tatbestand eines "Bieres" im Sinne des Biersteuergesetzes. Wäre dem nicht so, so könnte sich ein Bierbrandbrenner theoretisch die (bezahlte) Biersteuer des Grundbieres mit der zu bezahlenden Branntweinsteuer gegenrechnen lassen.
Nein, es fällt nur Branntweinsteuer an. Bei Bier zur Weiterverarbeitung, wie z.B. Essig, fällt ebenfalls keine Biersteuer an.

Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher aber ich meine das in der entsprechenden gemeinsamen Nomenklatur gelesen zu haben.

Gruß

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Re: Eisbock extrem und Branntweinsteuer

#11

Beitrag von §11 »

By the way:
An Branntweinsteuer hätte ich nie gedacht, denn die Herstellungsmethode steckt ja schon im Namen: "Brannt" - von Brennen. Damit einher geht aus physikalischer Sicht ein Übergang des Alkohols aus der Maische in den gasförmigen Zustand, um dann irgendwo anders wieder in den flüssigen Zustand zu kondensieren. Und das hat ja mit Bierherstellung (noch dazu mit Eisbock) absolut nichts zu tun, hier wird nichts ausverdampft, nur ausgefroren. Sag ich als anstudierter Physiker, also als juristischer Depp.
Ja und Nein. Hier ist, wie so oft, das Gesetz sehr schwammig. Interessanterweise interessiert sich der Zoll auch für das Produkt das bei der Dialyse von Alkoholfreiem Bier anfällt, obwohl dieser Alkohol auch nicht gebrannt wird.
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