Quick Carb (wieder mal)

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BierRegen
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Quick Carb (wieder mal)

#1

Beitrag von BierRegen »

Hey Leute,

Ich weiß es gibt viele Beiträge zum Thema zwangs Karbonisieren. Aber es geht mir speziell um den Weg, den Blichmann mit ihrem Quick Carb geht. Sprich Bier im Kreis pumpen und mit „Sprudelstein“ im Kreislauf CO2 hinzufügen.

Meine Frage ist, kann man die Effizienz steigern indem man z.B. größere Leitungen, einen größeren Stein und eine Pumpe mit höherem durchfluss benutzt?

Ich benutze normale 50 L Kegs mit meist 35-40 L Inhalt. Nach jedem Braugang habe ich davon 4 Stück und bin das Schütteln leid.

Beim Stein habe ich an z.B. so einen gedacht: € 82,16 20% Rabatt | 1.5 "50,5mm Tri Clamp Clover 6 8 10 zoll Homebrew Belüftung Kohlensäure Stein Edelstahl SS316L mit G1/4 NPT Weiblichen Adapter
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LG,

Tobi
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Räuber Hopfenstopf
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#2

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Ist denn die Zwangskarbonisierung im gewerblichen Umfeld überhaupt möglich? Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass man zwar Lebensmittel-CO2 zum karbonisieren von Limo, nicht aber bei Bier nehmen darf. Flaschengärung mit Speise (Zucker bei "besonderen Bieren", siehe Inselbrauerei) oder gärungseigene Kohlensäure sind wohl angesagt.
Viele Grüße
Björn

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Frommersbraeu
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#3

Beitrag von Frommersbraeu »

Zwangskarbonisierung ist erlaubt (sogar im strengen Bayern) aber dann muss die Kohlensäure als Zutat deklariert sein
Schöne Grüße
Patrick


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Re: Quick Carb (wieder mal)

#4

Beitrag von Räuber Hopfenstopf »

Na gut, das wäre ja kein Problem. Dann habe ich das falsch in Erinnerung. Mach die Sache einfacher.
Viele Grüße
Björn

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Frommersbraeu
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#5

Beitrag von Frommersbraeu »

Zumindest geht das aus der Info des Brauer Bundes hervor...
Die Möglichkeit die eigene Gärungskohlensäure zu nutzen und damit nicht zu deklarieren ist in unserer Größe eher schwierig
Schöne Grüße
Patrick


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dieck
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#6

Beitrag von dieck »

Ich hab gerade mal ne Limo-Flasche zur Hand genommen - auch da ist Kohlensäure aufgeführt in der Zutatenliste, gleich an zweiter Position nach Wasser. (Wäre vermutlich dritte Position, wenn es nicht zuckerfrei wäre...)
Das scheint also auch da zu gelten als Kennzeichnungspflicht. Gärkohlensäure wäre hingegen bei Limo wohl eher unüblich :)

Aber ich glaube auch kaum, dass sich irgendein Verbraucher daran stören wird, wenn "Kohlensäure" in der Deklaration auftaucht beim Bier.
Ohne dass welche drin ist würde es ja auch keiner haben wollen :)
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#7

Beitrag von BierRegen »

Interessant! War mir so nicht klar, aber gut zu wissen. Hilft aber meiner Frage nicht ;).
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§11
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#8

Beitrag von §11 »

Frommersbraeu hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 09:51 Zwangskarbonisierung ist erlaubt (sogar im strengen Bayern) aber dann muss die Kohlensäure als Zutat deklariert sein
Aber nur mit Gärungskohlensäure.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#9

Beitrag von BierRegen »

Also Biogon? Oder nicht?
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#10

Beitrag von BierRegen »

Und da geht es doch „nur“ ums Reinheitsgebot oder nicht?
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#11

Beitrag von §11 »

BierRegen hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 11:53 Und da geht es doch „nur“ ums Reinheitsgebot oder nicht?
Es geht um das vorläufige Biergesetz bzw. desen Durchführungsverordnung.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#12

Beitrag von heru »

BierRegen hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 11:51 Also Biogon? Oder nicht?
Biogon ist meines Wissens kein spezielles Gas, sondern nur ein Handelname dverser Gase von Linde.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#13

Beitrag von BierRegen »

Ja, Biogon ist das Lebensmittel zertifizierte CO2 von Linde.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#14

Beitrag von §11 »

BierRegen hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 12:30 Ja, Biogon ist das Lebensmittel zertifizierte CO2 von Linde.
Das Gesetz sieht vor das nur CO2 eingesetzt werden darf das bei der Gärung entstanden ist. Das ist idiotisch, da CO2 eben CO2 ist, aber ist es nun mal.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#15

Beitrag von BierRegen »

Dann muss wohl doch der Drucktank her. Darf ich denn CO2 zum umdrücken und/oder Flaschenfüllen nutzen? Bleibt ja auch sicherlich ein Rest in der Flasche
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#16

Beitrag von BierRegen »

Ich finde dazu nichts im Gesetz. Paragraf 9-15 ist seit 2021 weggefallen
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#17

Beitrag von §11 »

BierRegen hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 13:01 Ich finde dazu nichts im Gesetz. Paragraf 9-15 ist seit 2021 weggefallen
Ja, das Konstrukt war schon immer speziell. Das vorläufige Biergesetz als solches hat keine Wirkung mehr, aber die Durchführungsverordnung bezieht sich nach wie vor darauf.

§17

1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.

Gruß

Jan
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#18

Beitrag von BierRegen »

Ich habe aber nirgendwo den Paragrafen 9 finden können …
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#19

Beitrag von §11 »

BierRegen hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 13:32 Ich habe aber nirgendwo den Paragrafen 9 finden können …
Bierverordnung

§ 1 Schutz der Bezeichnung Bier
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.

Vorläufigen Biergesetzes
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 1475962417

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
§ 16
Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
§ 17
(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.
(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.
(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden.
(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 18
Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu verwenden.
§ 19
Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#20

Beitrag von dieck »

§11 hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 14:34 § 16
Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
Ich bin kein Anwalt, aber würde das nicht heißen, Wirte dürften auch nur mit Gärkohlensäure in ihrem Fass-Ausschank arbeiten?

(edit: Sorry, weicht schon wieder vom ursprünglichen Thema ab, evtl. sollte diese Diskussion ausgegliedert, oder vielleicht in Anbetracht der Anzahl der off-topic Antworten die technische Frage vom Anfang in einem neuen Thread aufgegriffen werden.)
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#21

Beitrag von §11 »

dieck hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 15:05
§11 hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 14:34 § 16
Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
Ich bin kein Anwalt, aber würde das nicht heißen, Wirte dürften auch nur mit Gärkohlensäure in ihrem Fass-Ausschank arbeiten?

(edit: Sorry, weicht schon wieder vom ursprünglichen Thema ab, evtl. sollte diese Diskussion ausgegliedert, oder vielleicht in Anbetracht der Anzahl der off-topic Antworten die technische Frage vom Anfang in einem neuen Thread aufgegriffen werden.)
Ja, hier nutzt man allerdings die Tatsache das bei einer ideal eingestellten Anlage, kein zusätzliches CO2 in Lösung geht. Ob das der Realität entspricht steht auf einem anderem Blatt.

Gruss

Jan
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#22

Beitrag von Frommersbraeu »

... und noch spannender wird es, wenn der Brauer Bund bei seinem Leitfaden zur Kennzeichnung von Bier davon spricht, dass Kohlensäure sofern sie nicht aus der Gärung stammt deklariert werden muss :Grübel aber anscheinend darf ja gar kein externes CO2 rein :Mad2
Schöne Grüße
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#23

Beitrag von §11 »

Frommersbraeu hat geschrieben: Donnerstag 6. Januar 2022, 20:40 ... und noch spannender wird es, wenn der Brauer Bund bei seinem Leitfaden zur Kennzeichnung von Bier davon spricht, dass Kohlensäure sofern sie nicht aus der Gärung stammt deklariert werden muss :Grübel aber anscheinend darf ja gar kein externes CO2 rein :Mad2
Zumindest nicht ohne Ausnahmegenehmigung
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#24

Beitrag von BierRegen »

Kann man den Unterschied eigentlich im fertigen Bier messen? Chemisch?
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#25

Beitrag von §11 »

BierRegen hat geschrieben: Freitag 7. Januar 2022, 10:36 Kann man den Unterschied eigentlich im fertigen Bier messen? Chemisch?
Nein. Man kann nur nachweisen ob Zucker verwendet wurde.
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#26

Beitrag von BierRegen »

Wahrscheinlich ist das Beste dann auf Dauer doch der Drucktank und Speise bzw. Grünschlauchen.

Danke für all die Infos!!
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Wengertsbräu
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Re: Quick Carb (wieder mal)

#27

Beitrag von Wengertsbräu »

Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 02.06 2021
§ 3 Bier
Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
1.bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
2.Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
a)sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
b)durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.

Die Verordnung trat letztes Jahr in Kraft.
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