Reinheitsgebotfrage
- Spike_19
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Reinheitsgebotfrage
Hallo,
ich habe hier eine sehr streitbare Frage über das/mit dem Reinheitsgebot: speziell geht es um das Stopfen von Bieren....
Wenn ich ein Bier nach der Nachgärung (das Bier ist fertig, fertig ausgegoren!) im Geläge mit z.B. Zimt/Koreander/Hanf/Orangenschalen etc. was auch immer stopfe, ist es dann ein Biermischgetränk aus 99,98% Bier und 0,02% "Nicht-Reinheitsgebot-Konformer" Substanz (Orangenschalen etc.), oder ein normales Bier, welches nach Reinheitsgebot gebraut wurde? Oder benötigt eine Brauerei dafür eine Sondergenehmigung so etwas einzubrauen?
Gruß
Christoph
ich habe hier eine sehr streitbare Frage über das/mit dem Reinheitsgebot: speziell geht es um das Stopfen von Bieren....
Wenn ich ein Bier nach der Nachgärung (das Bier ist fertig, fertig ausgegoren!) im Geläge mit z.B. Zimt/Koreander/Hanf/Orangenschalen etc. was auch immer stopfe, ist es dann ein Biermischgetränk aus 99,98% Bier und 0,02% "Nicht-Reinheitsgebot-Konformer" Substanz (Orangenschalen etc.), oder ein normales Bier, welches nach Reinheitsgebot gebraut wurde? Oder benötigt eine Brauerei dafür eine Sondergenehmigung so etwas einzubrauen?
Gruß
Christoph
Re: Reinheitsgebotfrage
Moin,
ein Biermischgetränk kann es in Deutschland nur sein, wenn es § 1 Abs. 2 Nr. 2 Biersteuergesetz (BierStG) entspricht:
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
Das dürfte in dem von Dir beschriebenen Fall schon daran scheitern, dass es sich nicht um eine Mischung von Bier mit nichtalkoholischen Getränken, sondern um einen Mischung mit festen Stoffen handelt.
Folglich handelt es sich um nicht den Vorgaben von § 9 des Vorläufigen Biergesetzes (VorlBierG) entsprechend hergestelltes Bier, dass einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG bedarf und es handelt sich anderenfalls um eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VorlBierG. In der Rechtspraxis der meisten Bundesländer spielt das aber kaum noch eine Rolle und interessiert kaum jemanden. Ausnahme in Bayern und BaWü, wo das natürlich bitterer Ernst ist.
Gruß
Stefan
ein Biermischgetränk kann es in Deutschland nur sein, wenn es § 1 Abs. 2 Nr. 2 Biersteuergesetz (BierStG) entspricht:
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
Das dürfte in dem von Dir beschriebenen Fall schon daran scheitern, dass es sich nicht um eine Mischung von Bier mit nichtalkoholischen Getränken, sondern um einen Mischung mit festen Stoffen handelt.
Folglich handelt es sich um nicht den Vorgaben von § 9 des Vorläufigen Biergesetzes (VorlBierG) entsprechend hergestelltes Bier, dass einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG bedarf und es handelt sich anderenfalls um eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VorlBierG. In der Rechtspraxis der meisten Bundesländer spielt das aber kaum noch eine Rolle und interessiert kaum jemanden. Ausnahme in Bayern und BaWü, wo das natürlich bitterer Ernst ist.
Gruß
Stefan
- Spike_19
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Re: Reinheitsgebotfrage
Danke Stefan für deine ausführliche Antwort. Dass es bei Biermischgetränken einen Unterschied zwischen festen und flüssigen Stoffen gibt, war uns nicht ganz klar. Nun könnte ich spitzfindig werden und einbringen, dass man flüssige Auszüge von Koreander/Zimt/Orangenschalen etc. mit Bier mischen könnte und es dann unter die Biermischregel fällt ?
CH
Re: Reinheitsgebotfrage
Spitzfindig, aber genau das funktioniert.Spike_19 hat geschrieben: ↑Dienstag 6. Oktober 2020, 01:10
Danke Stefan für deine ausführliche Antwort. Dass es bei Biermischgetränken einen Unterschied zwischen festen und flüssigen Stoffen gibt, war uns nicht ganz klar. Nun könnte ich spitzfindig werden und einbringen, dass man flüssige Auszüge von Koreander/Zimt/Orangenschalen etc. mit Bier mischen könnte und es dann unter die Biermischregel fällt ?
CH
Jan
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
Re: Reinheitsgebotfrage
Heißt du legst die Sachen beim stopfen mit Flüssigkeit vor und filterst am Ende und das ganze ist rechtlich n mischgetränk weil ja das etwas vorgelegte Flüssigkeit deinem Bier zugesetzt wurde?
Sind die Hühner flach wie Teller, war der Traktor wieder schneller. Prost!
- Spike_19
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Re: Reinheitsgebotfrage
So habe ich das verstanden:
Ich mache einen kalten "Tee" aus sämtlichen Gewürzen, lasse ihn dementsprechend lange ziehen, nehme danach dass Teesieb raus und lege den "Tee" (ca.200ml) ins Fass vor. 9,8l Bier hinterher füllen und fertig ist mein Biermischgetränk aus 98% Bier und 2% Kräuterauszügen.
Dabei stellt sich mir die Frage, ob man diesen "Tee" mit Bier machen darf oder ob da zwangsweise Wasser für benötigt wird. Könnte mir vorstellen, dass einige Aromastoffe sich in Alkohol besser lösen als in Klarwasser. ?
Ich mache einen kalten "Tee" aus sämtlichen Gewürzen, lasse ihn dementsprechend lange ziehen, nehme danach dass Teesieb raus und lege den "Tee" (ca.200ml) ins Fass vor. 9,8l Bier hinterher füllen und fertig ist mein Biermischgetränk aus 98% Bier und 2% Kräuterauszügen.
Dabei stellt sich mir die Frage, ob man diesen "Tee" mit Bier machen darf oder ob da zwangsweise Wasser für benötigt wird. Könnte mir vorstellen, dass einige Aromastoffe sich in Alkohol besser lösen als in Klarwasser. ?
Re: Reinheitsgebotfrage
Hi, Christoph,Spike_19 hat geschrieben: ↑Samstag 31. Oktober 2020, 13:40 So habe ich das verstanden:
Ich mache einen kalten "Tee" aus sämtlichen Gewürzen, lasse ihn dementsprechend lange ziehen, nehme danach dass Teesieb raus und lege den "Tee" (ca.200ml) ins Fass vor. 9,8l Bier hinterher füllen und fertig ist mein Biermischgetränk aus 98% Bier und 2% Kräuterauszügen.
Dabei stellt sich mir die Frage, ob man diesen "Tee" mit Bier machen darf oder ob da zwangsweise Wasser für benötigt wird. Könnte mir vorstellen, dass einige Aromastoffe sich in Alkohol besser lösen als in Klarwasser. ?
§1(2) 2 besagt, dass es "nicht alkolisch" sein muß.
Gruß, Martin
Re: Reinheitsgebotfrage
Hab mich jetzt auch mal reingelesen und ergänzend noch das gefunden:
"(8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer)."
Aber ich bin mir nicht sicher ob du in deiner Ausgangsfrage nach dem "Reinheitsgebot" (dem jahrhundertealten Unfug) oder gültigen gesetzlichen Regelungen gefragt hast.
"(8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer)."
Aber ich bin mir nicht sicher ob du in deiner Ausgangsfrage nach dem "Reinheitsgebot" (dem jahrhundertealten Unfug) oder gültigen gesetzlichen Regelungen gefragt hast.