Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

Alle rechtlichen Fragen rund ums Brauen
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§11
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1151

Beitrag von §11 »

Laut der "Verfahrenshinweise Heimbrau Convention 2019" des HZA Kölns muss ich ja, wenn ich Heimbrau- Bier aus Drittstaaten einführe, ebenfalls Biersteuer bezahlen.

Ich hab jetzt mal die Generalzolldirektion, weil ich nicht weiss wer für mich zuständig ist, angeschrieben und gebeten mir zu erklären ob jetzt der Verfahrenshinweis gilt oder ob ich mich nach der Auffassung des FG Düsseldorf richten kann :Wink

Mal schauen was die mir antworten

Cheers

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1152

Beitrag von rauchbier »

bwanapombe hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 16:16 Naja, nicht gegen jede falsche Entscheidung des HZA kann man oder muss man gerichtlich vorgehen.

Meistens bekommt man ja nicht mal einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit dem ein Gericht etwas anfangen könnte. Vielleicht hilft schon eine geharnischte "Gegenauskunft". Hatte bei mir immer Erfolg. Brautage 5 Werktage im Voraus anmelden, jährliche Meldung: Tempi passati. Und womit da alles gedroht wurde: Bußgelder bis 5.000 EUR, Prüfdienst. Stattdessen herrscht eitel Sonnenschein.

Dirk
Der Gang vor Gericht ist natürlich nur der worst case. Das will und kann auch nicht jeder. Davor muss man mit Verweis auf Rechtsprechung, andere Verwaltungspraxis etc. seinen Standpunkt klarmachen. Und vor allem nicht einschüchtern lassen und, wie du schreibst, dagegen halten. Wenn dann so inhaltslose Kommentare kommen, dass man sich halt ein anderes Hobby suchen soll, wird's natürlich zäh. Deshalb weg mit der Besteuerung für Hobybrauer.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1153

Beitrag von §11 »

rauchbier hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 17:48
bwanapombe hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 16:16 Naja, nicht gegen jede falsche Entscheidung des HZA kann man oder muss man gerichtlich vorgehen.

Meistens bekommt man ja nicht mal einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit dem ein Gericht etwas anfangen könnte. Vielleicht hilft schon eine geharnischte "Gegenauskunft". Hatte bei mir immer Erfolg. Brautage 5 Werktage im Voraus anmelden, jährliche Meldung: Tempi passati. Und womit da alles gedroht wurde: Bußgelder bis 5.000 EUR, Prüfdienst. Stattdessen herrscht eitel Sonnenschein.

Dirk
Der Gang vor Gericht ist natürlich nur der worst case. Das will und kann auch nicht jeder. Davor muss man mit Verweis auf Rechtsprechung, andere Verwaltungspraxis etc. seinen Standpunkt klarmachen. Und vor allem nicht einschüchtern lassen und, wie du schreibst, dagegen halten. Wenn dann so inhaltslose Kommentare kommen, dass man sich halt ein anderes Hobby suchen soll, wird's natürlich zäh. Deshalb weg mit der Besteuerung für Hobybrauer.
Das stimmt schon, allerdings braucht es auch vor Gericht ja erstmal etwas gegen das man vorgehen kann. Es gibt das Urteil des FG Düsseldorf (4 V 1141/19 A (VBi)) das zunächst nur Bodo und den Zoll betrifft. Allerdings kostet es nichts sich auf dieses Urteil zu berufen und bei "seinem" HZA anzufragen ob sie das denn genauso sehen, wie das FG, besser noch, dem HZA schreiben das man selbst davon ausgeht das, das HZA es wohl so sähe wie der Richter des FG und wenn nicht, das man dies gerne schriftlich hätte.

Denn das Problem ist ja gerade, also bei der Problematik Wettbewerb und Bier mitbringen, das wir uns daran halten was das HZA vor dem Urteil gesagt hat, oder hat irgendwer eine Aufforderung Wettbewerbs- und Verkostungsbier zu versteuern, die er nach dem 18.06.2019 schriftlich erhalten hat?

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1154

Beitrag von ggansde »

Besagte dieses Urteil nicht nur lediglich, dass das HZA dem Veranstalter nicht Aufgaben der Zollaufsicht übertragen darf (z.B. Kontrolle der erfolgten Versteuerung)?
VG, Markus
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1155

Beitrag von §11 »

ggansde hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:13 Besagte dieses Urteil nicht nur lediglich, dass das HZA dem Veranstalter nicht Aufgaben der Zollaufsicht übertragen darf (z.B. Kontrolle der erfolgten Versteuerung)?
VG, Markus
Nein, es sagt:
Nach Auffassung des FG Düsseldorf könnte dem allerdings Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG (Alkoholsteuerrichtlinie) entgegenstehen. Danach können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet. Vor dem Hintergrund des Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG, so das FG Düsseldorf, ist es nicht ausgeschlossen, § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV im Wege richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören. Nach Feststellung des FG Düsseldorf bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG).
Quelle: https://www.anwalt-zollrecht.de/muessen ... e-trinken/
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1156

Beitrag von §11 »

Es wäre ja mal für den nächsten Stammtisch eine Anfrage in ähnlicher Form an das entsprechende HZA möglich:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist XXX und ich bin Haus- und Hobbybrauer im Sinne des Biersteuergesetz. Ich habe vor, Bier das ich im Rahmen meiner steuerlichen Freimenge von 200l (BierStV §41) gebraut habe mit auf ein Treffen mit anderen Haus- und Hobbybrauer zu nehmen und hier, ohne Verkauf, mit diesen zu verkosten.
Gehe ich recht in der Annahme das dieses Bier, wie vom Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2019, 4 V 1141/19 A (VBi)) festgestellt, im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG) ebenfalls von der Biersteuer befreit ist, da von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören.

Mit freundlichen Grüßen
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1157

Beitrag von ggansde »

§11 hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:17
ggansde hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:13 Besagte dieses Urteil nicht nur lediglich, dass das HZA dem Veranstalter nicht Aufgaben der Zollaufsicht übertragen darf (z.B. Kontrolle der erfolgten Versteuerung)?
VG, Markus
Nein, es sagt:
Nach Auffassung des FG Düsseldorf könnte dem allerdings Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG (Alkoholsteuerrichtlinie) entgegenstehen. Danach können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet. Vor dem Hintergrund des Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG, so das FG Düsseldorf, ist es nicht ausgeschlossen, § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV im Wege richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören. Nach Feststellung des FG Düsseldorf bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG).
Quelle: https://www.anwalt-zollrecht.de/muessen ... e-trinken/
Habe ich dann verwechselt.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1158

Beitrag von rauchbier »

§11 hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 17:58 Das stimmt schon, allerdings braucht es auch vor Gericht ja erstmal etwas gegen das man vorgehen kann.
Gegen die bloße Auskunft bzw. Rechtsauffassung eines HZA oder deren Mitarbeiter lässt sich natürlich wenig tun, was ja auch erstmal nicht notwendig ist. Sobald man ins Besteuerungsverfahren einsteigt, lässt sich da schon was machen, ohne jetzt tief ins Thema einzusteigen.

Danke für das Urteil. Gibt es da eigentlich schon einen neuen Stand zum Hauptsacheverfahren?
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1159

Beitrag von Ruthard »

§11 hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:19 Es wäre ja mal für den nächsten Stammtisch eine Anfrage in ähnlicher Form an das entsprechende HZA möglich:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist XXX und ich bin Haus- und Hobbybrauer im Sinne des Biersteuergesetz. Ich habe vor, Bier das ich im Rahmen meiner steuerlichen Freimenge von 200l (BierStV §41) gebraut habe mit auf ein Treffen mit anderen Haus- und Hobbybrauer zu nehmen und hier, ohne Verkauf, mit diesen zu verkosten.
Gehe ich recht in der Annahme das dieses Bier, wie vom Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2019, 4 V 1141/19 A (VBi)) festgestellt, im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG) ebenfalls von der Biersteuer befreit ist, da von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören.

Mit freundlichen Grüßen
Im Prinzip keine schlechte Idee, Ich würde aber die Anfragen auf Hobbybrauer aus der Zuständigkeit des HZA Köln beschränken und das endgültige Urteil zitieren, das wäre FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi.
Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil das HZA Köln auf die Revision verzichtet hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Köln anders bescheidet als im FG-Urteil entschieden. Andere HZA könnten das schon und dann müssten dagegen wieder Rechtsmittel eingelegt werden - endlose und nicht zwingend erfolgreiche Geschichte.

Spätestens dann wird es spannend, wenn auf einer Veranstaltung, z.B. Stralsund, der Hobbybrauer A (aus Köln) sein Bier nicht versteuern muss, der Hobbybrauer B (z.B. aus Kiel), mit dem er sich austauscht, sein Bier aber wohl.

So wird dieses hirnrissige System endgültig ad absurdum geführt.

Cheers, Ruthard
Manchmal braucht es nicht viel für einen guten Tag, ein kühles Bier und 5 Millionen EuroBild
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1160

Beitrag von rauchbier »

Richtig interessant wäre das auch mit einer konkreten offiziellen Veranstaltung im Rheinland, die ggf sogar in den Zuständigkeitsbereich des HZA Köln fällt, ähnlich wie Stralsund.

Weiter könnte das Thema andere HZA und Rechtsmittel einlegen natürlich auch dazu führen, dass man bundesweit einen Flickenteppich an FG-Rechtssprechung bekommt, weil andere FG ganz anderer Meinung sind und vielleicht noch Bedingungen für eine Steuerfreiheit aufstellen oder nur eine teilweise Steuerfreiheit sehen (max. 4 Flaschen / 2 Liter, 6-Pack etc). Gibt es zuhauf in anderen Steuerfragen. Vielleicht würde dann aber zumindest ein Handlungsdruck entstehen, etwas einheitlich zu regeln.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1161

Beitrag von BrauervomRotenBerg »

Hallo,

hier nur zur Information, um die Sichtweisen verschiedener HzA zu vergleichen. Ich hatte eine Anfrage mit dem sinngemäßen Wortlaut wie oben von Jan vorgeschlagen unter Nennung des OG Urteils an das HzA Ulm gesendet. Hier die Antwort.

" Sehr geehrter Herr,
ich möchte als derzeit zuständiger Sachbearbeiter für Biersteuer am Hauptzollamt Ulm Ihre Frage beantworten. Ein Urteil, das eine Steuerfreiheit für Bier klarstellt, das durch Hobbybrauer hergestellt und auf öffentlichen Veranstaltungen durch Verkostung konsumiert wird, ist hier nicht bekannt. Die rechtliche Sichtweise der Verwaltung stelle ich nachfolgend dar:

Der Begriff "eigener Verbrauch" in § 41 BierStV kann - insbesondere auch im Hinblick auf die Deckelung der Steuerbefreiung in Höhe von 2 hl Bier je Kalenderjahr - dergestalt ausgelegt werden, dass Bier als ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Haus- und Hobbybrauers hergestellt angesehen wird, wenn es von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Gästen verbraucht wird. Der Kreis dieser Berechtigten ist gekennzeichnet durch seinen rein privaten Charakter, d.h. Gäste bedürfen einer persönlichen Einladung des Haus- und Hobbybrauers. Eine Abgabe als Geschenk ist von dem Begriff "eigener Verbrauch" nicht erfasst.
Brau-Wettbewerbe haben ebenfalls keinen privaten, sondern vielmehr einen öffentlichen Charakter, da der Veranstalter in der Regel Teilnahmegebühren bzw. Eintritt verlangt. Das für die Brauwettbewerbe bestimmte Bier ist somit nicht für den eigenen Verbrauch bestimmt und mit amtlichem Vordruck zur Versteuerung anzumelden. Nach derzeitiger Rechtslage kann selbst bei sehr geringem Steuerbetrag nicht von der Festsetzung der Biersteuer abgesehen werden, um bei dem Wettbewerb eine formlose Versteuerungsbestätigung dem Veranstalter vorlegen zu können.
Deshalb ergibt sich die Pflicht zur Anmeldung der Biersteuer, auch für die 5 Liter zur Verkostung an andere abgegebene Bier auf einer Messe.
Die Steuer entsteht mit der Herstellung des Bieres. Daran knüpfts sich die Pflicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung.
Den Vordruck 2075 zur Anmeldung der Biersteuer beim zuständigen Hauptzollamt finden Sie hier:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form ... DAF8D1258D
Zur Anmeldung benutzen Sie bitte den Regelsteuersatz in Höhe von 0,787 Euro/ Grad Plato/ hl .

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"
Schönes Leben hier!!! (Sehr gut auch zu mir passendes Motto der Riegele-Brauerei)
Bier ist gut, sagt der Arzt!! (Mein Motto)
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1162

Beitrag von ggansde »

Moin,
die Versteuerung von Wettbewerbsbier ist m.E. auch nicht Gegenstand des Urteils, da dieses eben zu versteuern ist. Es geht da um die Versteuerung des Bieres, welches man in der Öffentlichkeit kostenlos mit anderen teilt, z.B. bei der HBCon, Stammtischen, usw.. So hat es meiner Erinnerung nach auch Bilbobräu auf der Beviale erklärt. Bier als Geschenk ohne Beisein des Hobbybrauers hat er als klärungsbedürftig dargestellt. Bitte korrigiert mich, wenn ich das falsch verstanden habe.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1163

Beitrag von §11 »

Ruthard hat geschrieben: Mittwoch 10. Januar 2024, 22:45
§11 hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:19 Es wäre ja mal für den nächsten Stammtisch eine Anfrage in ähnlicher Form an das entsprechende HZA möglich:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist XXX und ich bin Haus- und Hobbybrauer im Sinne des Biersteuergesetz. Ich habe vor, Bier das ich im Rahmen meiner steuerlichen Freimenge von 200l (BierStV §41) gebraut habe mit auf ein Treffen mit anderen Haus- und Hobbybrauer zu nehmen und hier, ohne Verkauf, mit diesen zu verkosten.
Gehe ich recht in der Annahme das dieses Bier, wie vom Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2019, 4 V 1141/19 A (VBi)) festgestellt, im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG) ebenfalls von der Biersteuer befreit ist, da von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören.

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Im Prinzip keine schlechte Idee, Ich würde aber die Anfragen auf Hobbybrauer aus der Zuständigkeit des HZA Köln beschränken und das endgültige Urteil zitieren, das wäre FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi.
Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil das HZA Köln auf die Revision verzichtet hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Köln anders bescheidet als im FG-Urteil entschieden. Andere HZA könnten das schon und dann müssten dagegen wieder Rechtsmittel eingelegt werden - endlose und nicht zwingend erfolgreiche Geschichte.

Spätestens dann wird es spannend, wenn auf einer Veranstaltung, z.B. Stralsund, der Hobbybrauer A (aus Köln) sein Bier nicht versteuern muss, der Hobbybrauer B (z.B. aus Kiel), mit dem er sich austauscht, sein Bier aber wohl.

So wird dieses hirnrissige System endgültig ad absurdum geführt.

Cheers, Ruthard
Das endgültige Urteil sollte demnächst auch auf Rechtsprechungsdatenbank NRWE möglich sein. Ich melde mich hier wenn es so weit ist.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1164

Beitrag von §11 »

ggansde hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 15:52 Moin,
die Versteuerung von Wettbewerbsbier ist m.E. auch nicht Gegenstand des Urteils, da dieses eben zu versteuern ist. Es geht da um die Versteuerung des Bieres, welches man in der Öffentlichkeit kostenlos mit anderen teilt, z.B. bei der HBCon, Stammtischen, usw.. So hat es meiner Erinnerung nach auch Bilbobräu auf der Beviale erklärt. Bier als Geschenk ohne Beisein des Hobbybrauers hat er als klärungsbedürftig dargestellt. Bitte korrigiert mich, wenn ich das falsch verstanden habe.
VG, Markus
Je nachdem wie man wiederum das hier auslegt: "Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören." (siehe Text der Anwaltskanzlei)
Brau-Wettbewerbe haben ebenfalls keinen privaten, sondern vielmehr einen öffentlichen Charakter, da der Veranstalter in der Regel Teilnahmegebühren bzw. Eintritt verlangt.
aus dem Schreiben HZA Ulm

D.h. ein kostenfreier Wettbewerb ist damit durch den eigenen Verbrauch abgedeckt. Hier widerspricht sich aber das HZA selbst, denn auch "Eine Abgabe als Geschenk ist von dem Begriff "eigener Verbrauch" nicht erfasst.". Auf der einen Seite wird also eine Teilnahmegebühr bzw. Eintritt als Unterscheidungskriterium zwischen privat und öffentlich gewählt, auf der anderen Seite ist aber eine kostenfreie Abgabe als Geschenk auch nicht möglich. Auch geht das HZA Ulm hier nicht auf den Begriff Gäste ein. Es gibt hier, je nach dem um welches Rechtsgebiet es sich handelt, nämlich unterschiedliche Auslegungen.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1165

Beitrag von ggansde »

Laut Bilbobräu wäre ein Wettbewerb steuerpflichtig, weil der Hobbybrauer das Bier an Verkoster abgibt, die er nicht kennt und auch nicht zusammen mit ihnen verkostet.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1166

Beitrag von §11 »

ggansde hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 17:17 Laut Bilbobräu wäre ein Wettbewerb steuerpflichtig, weil der Hobbybrauer das Bier an Verkoster abgibt, die er nicht kennt und auch nicht zusammen mit ihnen verkostet.
VG, Markus
Ich bin kein Jurist, aber du merkst selber wie schwammig es genau hier wird, denn dann wäre die Vereinsmeisteschaft steuerfrei, da davon auszugehen ist das ich die Verkoster kenne.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Quelle Richtlinie 92/83/EWG

Auf diesen Satz bezieht sich ja Bodos Anwalt. Meiner Meinung nach steht hier nirgendwo das ich als Brauer mittrinken muss. Es steht da lediglich das Bier " das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen oder ihren Gästen verbraucht wird" im Gegenteil, das Wort "oder" sagt ja genau das nicht.

Cheers

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1167

Beitrag von ggansde »

Ich wünschte, Du hättest seine Vorträge bei der Beviale gehört. Irgendwie hatte ich für mich die Erkenntnis gewonnen über das was geht, was nicht geht und was unklar ist. Zumindest hatte ich das gedacht :Smile
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1168

Beitrag von rauchbier »

Aus meiner Sicht müsste man den Gesetzgeber dazu bewegen, dass man für eine Klarstellung auf "sofern dabei kein Verkauf stattfindet." aus der Richtline aufbaut ggf. in Verbindung mit den 200 Litern Freimenge. Natürlich kann man weiter über Mitbringsel bei Braukursen, VHS-Kursen diskutieren. Aber das wäre ein Anfang.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1169

Beitrag von Bilbobreu »

Moin,
sortieren wir doch mal ganz systematisch.

Art. 6 Richtlinie 92/83 EWG sagt:
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.

Hier ist europarechtlich der Begriff des eigenen Verbrauchs eindeutig sehr weit gefasst, weil er neben dem (echten) eigenen Verbrauch durch den Brauer selbst auch noch den Verbrauch von Familienangehörigen und Gästen umfasst. Zudem wird ausdrücklich betont, dass dabei kein Verkauf stattfinden darf. Auch durch diesen Zusatz wird der Begriff des eigenen Verbrauchs weit gefasst. Wenn nämlich ausschließlich der (echte) eigene Verbrauch gemeint wäre, bräuchte man den Zusatz zum Verkauf nicht. Ein Verkauf des selbstgebrauten Bieres an sich selbst wäre rechtlich unsinnig.
Das Europarecht kennt auch die Begrenzung auf 2 hl pro Kalenderjahr nicht.
Die Mitgliedsstaaten sind aber eben frei darin, von der Steuerbefreiungsmöglichkeit in Art . 6 ganz oder teilweise Gebrauch zu machen oder es auch ganz zu lassen. Deutschland hat sich mit BierStG und BierStV dafür entschieden, nur teilweise von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eben nur bis zur Menge von 2 hl je Kalenderjahr. So weit so gut. Die spannende rechtliche Frage ist, ob Deutschland den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs übernommen hat oder mit einem engeren Begriff des eigenen Verbrauchs auch insoweit nur teilweise von der europarechtlichen Steuerbefreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.

§ 29 Abs. 2 BierStG sagt:
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

Hier ist sehr viel enger als im Europarecht vom ausschließlich eigenen Verbrauch die Rede. Keine Familienangehörigen, keine Gäste. Auch der Nachsatz, sofern dabei kein Verkauf stattfindet, fehlt. Das ließe durchaus den Schluss zu, dass der deutsche Gesetzgeber auch den eigenen Verbrauch ausdrücklich enger verstanden wissen wollte als im Europarecht. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich in den Materialien zu dem Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 651/91 und BR-Drucks. 169/09) keinerlei Hinweis darauf findet, dass der deutsche Gesetzgeber außer der Begrenzung auf 2 hl je Kalenderjahr hinter der europarechtlichen Möglichkeit zurückbleiben wollte. Im Gegenteil, die BR-Drucks. 651/91 verweist auf S. 216 ausdrücklich darauf, dass die Regelung im BierStG dem Umstand Rechnung tragen soll, dass es mit "aus EG-Mitgliedstaaten importierten sogenannten home-brewing-kits" :puzz auf einfache Weise möglich ist, Bier selbst herzustellen. Zu einer irgendwie gearteten Einschränkung der Steuerbefreiung im Hinblick auf Personen, Orte oder Situationen findet sich dort - abgesehen von dem eigenen Gebrauch - aber nichts. Das spricht nun wieder entschieden dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die weite europarechtliche Interpretation des eigenen Verbrauchs gerade übernehmen wollte.

Wenn wir nun in § 41 Abs. 1 BierStV schauen:
Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.

Hier taucht das "und nicht verkauft wird" plötzlich wieder auf. Die BierStV knüpft also offensichtlich an den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs an und nicht an den vermeintlich engeren Begriff des eigenen Verbrauchs im BierStG. Das eröffnet nun für die Auslegung der BierStV zwei Möglichkeiten.
1. Wenn ich den Begriff des eigenen Verbrauchs in § 29 Abs. 2 BierStG enger auslege als im Europarecht, dann darf die BierStV als nachrangige Verordnung den Begriff nicht weiter definieren als das BierStG.
2. Wenn ich den Begriff des eigenen Verbrauchs in § 29 Abs. 2 BierStG in Übereinstimmung mit dem weiten europarechtlichen Begriff auslege, dann bestätigt die BierStV gewissermaßen die weite Auslegung des § 29 Abs. 2 BierStG.
Da auch die Gesetzentwürfe zum Biersteuergesetz einschließlich ihrer Begründungen ebenso wie die Biersteuerverordnung aus dem Bundesfinanzministerium stammen, ist diese zweite Auslegungsvariante deutlich vorzuziehen. Man müsste sonst nämlich annehmen, dass das Bundesfinanzministerium sich hier widersprüchlich verhalten hat. Und wer würde das schon tun?

Fazit: Es spricht also sehr viel dafür, § 29 Abs. 2 BierStG und § 41 Abs. 1 BierStV dahingehend auszulegen, dass der eigene Verbrauch im europarechtlichen Sinne weit zu verstehen ist und Familienangehörige und Gäste einschließt, soweit dabei kein Verkauf stattfindet. Auf den Ort, an dem das Bier getrunken wird, kommt es weder europarechtlich noch nach deutschen Recht an. So hat das im Ergebnis auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi, gesehen.

Was heißt das für ein paar Beispiele?
Brauer, Familienangehörige und Gäste trinken = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zum Stammtisch mit und schenkt aus = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zur HBCon mit und schenkt dort aus = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer gibt einem Freund sein Bier mit zur HBCon und der Freund schenkt dort aus - es ist fraglich, ob sich die Trinker als Gäste des Brauers verstehen lassen
Brauer bringt Bier zu einem von Hobbybrauern veranstalteten Wettbewerb mit und lässt es die aus Hobbybrauern bestehende Jury verkosten = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zu einem von einer gewerblichen Brauerei veranstalteten Wettbewerb mit und lässt es die dortige Profijury verkosten - kein eigener Verbrauch, weil Jury sich kaum als Gäste des Brauers begreifen lässt
einem Gast gibt der Brauer ein Bier als Geschenk mit = eigener Verbrauch, weil es auf den Ort des Trinkens oder die Anwesenheit des Brauers beim Trinken nicht ankommt
Brauer schickt seinem Bruder ein Bier als Geschenk - unklar, es spricht aber viel dafür auch private Geschenke im üblichen Rahmen als eigenen Verbrauch anzusehen
Brauer schickt allen Kunden seines Unternehmens (keine Brauerei) ein Bier als Geschenk - kein eigener Verbrauch, weil kein privater Rahmen
Brauer bringt Bier zum Publikumswettbewerb bei Störtebeker mit und schenkt aus - das zahlende Publikum ist sicher Gast bei Störtebeker - fraglich, ob es zugleich Gast am Stand des Brauers sein kann - fraglich, ob eigener Verbrauch oder nicht
Schöne Abend
Stefan
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1170

Beitrag von Braufex »

Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 23:25 Moin,
sortieren wir doch mal ganz systematisch.
...
Servus Stefan,
vielen Dank für die sehr gute Erklärung :thumbup
Das hat jetzt sogar meiner einer verstanden :Pulpfiction

Gruß in den Norden :Drink
Erwin
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Die Google-Forum-Suche.
Ich weiß zwar nicht wie, aber sie funktioniert prima ;-)
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1171

Beitrag von Barney Gumble »

Ja, schön systematisch geordnet und gute Beispiele und für uns relevant. Danke auch von mir. Nur denke ich trotzdem dass der Zollbeamte aber weiter die gutachterliche Freiheit haben wird sich zu entscheiden wann in welchem Fällen von "privaten Gebrauch" und damit explizit von 'Geschenk' und 'Freund' auszugehen ist und wann nicht. Ich persönlich werde mich vorsorglich weiterhin bei mir unklaren Rechtsfragen an meinen Sachbearbeiter wenden (schriftlich). Das es eine evtl. Ungleichbehandlung (beim angesprochenen Vergleich verschiedener Ämter) gibt muss man in diesem Rechtsbereich dann wie in anderen ähnlichen Bereichen hinnehmen., ist meine Vermutung.
Als ich von den schlimmen Folgen des Trinkens las, gab ich es sofort auf - das Lesen! (frei nach Henry Youngman)
Wenn ich nicht gleich antworte, liege ich unterm Zapfhahn :Bigsmile
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1172

Beitrag von rauchbier »

Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 23:25
Die spannende rechtliche Frage ist, ob Deutschland den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs übernommen hat oder mit einem engeren Begriff des eigenen Verbrauchs auch insoweit nur teilweise von der europarechtlichen Steuerbefreiungsmöglichkeit Gebrauch macht.

Brauer bringt Bier zur HBCon mit und schenkt dort aus = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Da zieh ich den Hut, Stefan. Ich hab mir hier eine ähnliche Ableitung aus den Gesetzesstellen und Drucksachen zusammen geschrieben. Schön, dass es nicht nur mir so geht. Irgendwie lässt mich das Thema die letzten Tage nicht los. Weil du dir soviel Mühe gemacht hast, meine Feedback:
Ich teile deine Einschätzung und Tendenz zur zweite Auslegungsvariante BierStG i.V.m. BierStV. Ich hatte zu einer anderen Steuerart dieses Jahr ein ähnliches Thema mit dem Bundesfinanzministerium, das meiner Einschätzung dann zugestimmt hat. Was oft übersehen wird, ist die Systematik eines Gesetzes. § 29 Abs. 2 BierStG ist systematisch in Abschnitt 6 lediglich eine Ermächtigung für das BMF. Es regelt keine Steuerbefreiung. Wollte der Gesetzgeber selbst eine Steuerbefreiung regeln, würde der Passus in § 23 Abs. 2 BierstG stehen. Wesentlich ist alleine § 41 BierStV. Ich vermute, dies ist vor dem Hintergrund der Richtlinie auch bewußt so geregelt worden.

Allerdings sehe ich keine Grundlage für einen "weiten europarechtlichen Begriff". Im Ergebnis ist die Frage, wie man im Kontext des § 41 BierStV den von der Richtlinie geprägten Begriff "Gäste" definiert. Diesen sehe ich auch eher enger. Darum bin ich auf das Urteil des FG Düsseldorf gespannt.

@Jan: danke, dass du eine kurze Info einstellst, wenn das Urteil in der Datenbank verfügbar ist.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1173

Beitrag von Johnny H »

Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 23:25 Moin,
sortieren wir doch mal ganz systematisch.

[...]
Sehr schön zusammengefasst. Vielen Dank, Stefan.

Jetzt müssen die einzelnen Zollbehörden das nur noch akzeptieren und umsetzen. Ich fürchte, da wird noch Schweiß fleißen müssen bis dahin... und wenn es nur an den Tastaturen ist!
Jubel erscholl, als sich die Trinker von dem schneidigen, köstlichen, bei dem früher in Pilsen erzeugten nie wahrgenommenen Geschmack überzeugten. Die Geburt des Pilsner Bieres!
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1174

Beitrag von Bilbobreu »

Barney Gumble hat geschrieben: Freitag 12. Januar 2024, 06:40 Ja, schön systematisch geordnet und gute Beispiele und für uns relevant. Danke auch von mir. Nur denke ich trotzdem dass der Zollbeamte aber weiter die gutachterliche Freiheit haben wird sich zu entscheiden wann in welchem Fällen von "privaten Gebrauch" und damit explizit von 'Geschenk' und 'Freund' auszugehen ist und wann nicht. Ich persönlich werde mich vorsorglich weiterhin bei mir unklaren Rechtsfragen an meinen Sachbearbeiter wenden (schriftlich). Das es eine evtl. Ungleichbehandlung (beim angesprochenen Vergleich verschiedener Ämter) gibt muss man in diesem Rechtsbereich dann wie in anderen ähnlichen Bereichen hinnehmen., ist meine Vermutung.
Moin,
der Zollbeamte hat natürlich im Rechtsstaat keine gutachterliche Freiheit sich irgendwie zu entscheiden. Er ist vielmehr nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden (sogenannte Rechtsbindung der Verwaltung). Aber ich verstehe natürlich, was du meinst. Letztlich sind auch die jeweils zuständigen Zollbeamten in einem Dilemma. Biersteuerrecht für Hobbybrauer ist eine Exotenmaterie, zu der es kaum rechtswissenschaftliche Literatur oder veröffentlichte Gerichtsentscheidungen gibt. Auch ins Detail gehende zollinterne Verwaltungsvorschriften gibt es meines Wissens nicht. Der Zollbeamte muss also ohne ausreichende Ausbildung in dieser Materie und ohne ausreichende Vorgaben dafür trotzdem seine Arbeit irgendwie bewältigen. Also überlegt er sich eben, wie das für ihn aus seinem Verständnis am besten funktioniert. Vielleicht ist er dabei aber auch ganz froh, wenn er ab und zu freundlich und rechtlich nachvollziehbar und fundiert auf bestimmte Zusammenhänge hingewiesen wird.
Und natürlich möchte ich nicht dahingehend missverstanden werden, dass ich dazu auffordere, für einige Euro oder gar Cent ständig vor dem Finanzgericht gegen den Zoll zu klagen. Das kann keine Aufgabe für einzelne Hobbybrauer sein. Wenn an der gerichtlichen Front was bewegt werden soll, bräuchte es ein irgendwie organisiertes und abgestimmtes Vorgehen und eine Idee dazu, wie das finanziert werden soll.
Beste Grüße
Stefan
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1175

Beitrag von §11 »

Bilbobreu hat geschrieben: Freitag 12. Januar 2024, 12:04 der Zollbeamte hat natürlich im Rechtsstaat keine gutachterliche Freiheit sich irgendwie zu entscheiden.
" Sehr geehrter Herr,
ich möchte als derzeit zuständiger Sachbearbeiter für Biersteuer am Hauptzollamt Ulm Ihre Frage beantworten. [...] Die rechtliche Sichtweise der Verwaltung stelle ich nachfolgend dar:
Wer findet den Fehler :Grübel
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1176

Beitrag von Ruthard »

Der Fehler liegt darin, den Auslassungen der Verwaltung eine Rechtsverbindlichkeit abzuleiten. Natürlich darf die Verwaltung eine Sichweise haben, das bedeutet aber nicht, dass sie gesetzmäßig ist und der Bürger dieser Sichtweise folgen muss.
Es ist nur eine Meinung und auch der Zöllner hat ein Recht auf Irrtum.

Es ergibt auch keinen Sinn, jetzt jedes der 40 HZA anzuschreiben und um Auskunft in dieser Sache zu bitten - es wird nämlich immer die gleiche Antwort kommen. Die HZA haben sich in einer ihrer bundesweiten Dienstbesprechungen auf eine Sichtweise festgelegt und die wird bei entsprechenden Anfragen per copy und paste übernommen. Der Bürger hat keinen Zugang zu den Protokollen dieser Dienstbesprechungen und kann deren Rechtmäßigkeit nicht prüfen (lassen). Vielmehr muss er die Antworten auf seine Anfragen Fall für Fall bewerten und ggf. Rechtsmittel einlegen - 40mal die gleiche Arbeit!

Lasst es einfach sein, es gibt andere Mittel und Wege, diesen Unfug aus der Welt zu schaffen.

Cheers, Ruthard
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1177

Beitrag von dieck »

Auch von mir mal was zum Zoll, diesmal Braunschweig:

Die Mail, die ich die letzten Jahr immer hingeschickt habe, reicht dieses Jahr nicht mehr.
Ich verwende die Zollanmeldung aus wiki/doku.php/zoll

Die (sehr nette) Dame vom Amt forderte mich auf, explizit den Passus "ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft" aus §41 BierStV zu bestätigen, also z.B. mit in die Anmeldung zu übernehmen.

Der Begriff "Hobbybrauer" reiche nicht mehr.

Auf die Frage was sich denn geändert habe am Gesetz, da es ja die letzten Jahre so reichte, meinte sie, dass sich am Gesetz nichts geändert habe, und sie das jetzt aber so haben müsse.

Ich hab keine Lust mich lange mit dem Zoll zu streiten, werde die Mail einfach um den Passus erweitern jetzt.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1178

Beitrag von ggansde »

Ich würde gar nichts machen, da sich nichts geändert hat. Meine Mail ist mit dem üblichen Inhalt raus, daher sehe ich persönlich keinen Handlungsbedarf mehr.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1179

Beitrag von Bilbobreu »

ggansde hat geschrieben: Freitag 19. Januar 2024, 10:08 Ich würde gar nichts machen, da sich nichts geändert hat. Meine Mail ist mit dem üblichen Inhalt raus, daher sehe ich persönlich keinen Handlungsbedarf mehr.
VG, Markus
Genau so!
Wünsche der Verwaltung sind Wünsche der Verwaltung. Denen kann man nachkommen oder man kann es lassen. Ich finde es durchaus nachvollziehbar, dass dieck keine Lust hat sich mit dem Zoll zu streiten. Aber diese Frage stellt sich in seiner Situation noch gar nicht. Erst wenn die Verwaltung einen Bescheid erlässt oder zumindest einen solchen ernsthaft androht, stellt sich die Frage für den Bürger, will er sich das bieten lassen oder nicht.
Gruß
Stefan
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1180

Beitrag von Malzwein »

Meine Anmeldung per Mail hat nahezu den selben Text, wie in den letzten Jahren. Die Antwort-Mail vom Zoll endet mit folgendem Satz: "Viel Spaß beim Bier brauen." Das hat mich gefreut.

Löst keines der benannten Problem, aber muss auch mal gesagt werden... :Bigsmile
Gruß Matthias

Jep, Bier wird´s immer... meist auch trinkbar und manchmal ist es richtig gut!
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1181

Beitrag von FlorianTH »

Malzwein hat geschrieben: Freitag 19. Januar 2024, 17:47 Meine Anmeldung per Mail hat nahezu den selben Text, wie in den letzten Jahren. Die Antwort-Mail vom Zoll endet mit folgendem Satz: "Viel Spaß beim Bier brauen." Das hat mich gefreut.

Löst keines der benannten Problem, aber muss auch mal gesagt werden... :Bigsmile
Das hatte ich in der letzten Mail/Brief auch und habe mich auch sehr gefreut!
Viele Grüße
Florian 🍻
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1182

Beitrag von §11 »

§11 hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 16:47
Ruthard hat geschrieben: Mittwoch 10. Januar 2024, 22:45
§11 hat geschrieben: Montag 8. Januar 2024, 18:19 Es wäre ja mal für den nächsten Stammtisch eine Anfrage in ähnlicher Form an das entsprechende HZA möglich:

Im Prinzip keine schlechte Idee, Ich würde aber die Anfragen auf Hobbybrauer aus der Zuständigkeit des HZA Köln beschränken und das endgültige Urteil zitieren, das wäre FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi.
Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil das HZA Köln auf die Revision verzichtet hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Köln anders bescheidet als im FG-Urteil entschieden. Andere HZA könnten das schon und dann müssten dagegen wieder Rechtsmittel eingelegt werden - endlose und nicht zwingend erfolgreiche Geschichte.

Spätestens dann wird es spannend, wenn auf einer Veranstaltung, z.B. Stralsund, der Hobbybrauer A (aus Köln) sein Bier nicht versteuern muss, der Hobbybrauer B (z.B. aus Kiel), mit dem er sich austauscht, sein Bier aber wohl.

So wird dieses hirnrissige System endgültig ad absurdum geführt.

Cheers, Ruthard
Das endgültige Urteil sollte demnächst auch auf Rechtsprechungsdatenbank NRWE möglich sein. Ich melde mich hier wenn es so weit ist.

Cheers

Jan
Ich hab das Thema nicht vergessen, aber die Amtsmühlen mahlen langsam

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1183

Beitrag von fsb »

dieck hat geschrieben: Freitag 19. Januar 2024, 09:58 Auch von mir mal was zum Zoll, diesmal Braunschweig: [...]
de die Mail einfach um den Passus erweitern jetzt.
Bei mir das Gleiche, ebenfalls HZA Braunschweig. Zuvor schrub ich:

"hiermit zeige ich an, dass ich unter der von Ihnen vergebenen
Haus- und Hobbybrauernummer xxxxx im laufenden Jahr 202x erneut
in meinem Privathaushalt Straße, PLZ Braunschweig in nicht
gewerblicher Absicht Bier herstellen werde."

Das reichte der Dame diesmal nicht. Nun daher:

"hiermit zeige ich an, dass ich unter der von Ihnen vergebenen
Haus- und Hobbybrauernummer xxxx im laufenden Jahr 2024 erneut
in meinem Privathaushalt Straße, PLZ Braunschweig in nicht
gewerblicher Absicht und ausschließlich zum Eigenverbrauch Bier
herstellen werde. Voraussichtlich werde ich die Menge von 2 hl im
laufenden Jahr nicht überschreiten. Anderenfalls bin ich über meine
Anzeige- und Steuerpflichten informiert."

Sie legte Wert auf den ausdrücklichen Eigenverbrauch und die
Kenntnis über die 2hl-Grenze. Ich sehe es wie Du: Ich will mich
mit der Dame, die da nur ihren Job macht, nicht streiten. Sie ist ja
vermutlich genauso wie ich der Ansicht, dass das alles ein ziemlich
blödsinniger Aufriss ist.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1184

Beitrag von brewnsvik »

fsb hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 15:47
dieck hat geschrieben: Freitag 19. Januar 2024, 09:58 Auch von mir mal was zum Zoll, diesmal Braunschweig: [...]
de die Mail einfach um den Passus erweitern jetzt.
Bei mir das Gleiche, ebenfalls HZA Braunschweig.
Bin gespannt, wann ich Rückmeldung erhalten werde (habe natürlich auch den "alten" Text verwendet). Habe am 8.1. eingereicht. Kam das per Post oder E-Mail?
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1185

Beitrag von Ruthard »

dieck hat geschrieben: Freitag 19. Januar 2024, 09:58 Auch von mir mal was zum Zoll, diesmal Braunschweig:

Die Mail, die ich die letzten Jahr immer hingeschickt habe, reicht dieses Jahr nicht mehr.
Ich verwende die Zollanmeldung aus wiki/doku.php/zoll

Die (sehr nette) Dame vom Amt forderte mich auf, explizit den Passus "ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft" aus §41 BierStV zu bestätigen, also z.B. mit in die Anmeldung zu übernehmen.

Der Begriff "Hobbybrauer" reiche nicht mehr.

Auf die Frage was sich denn geändert habe am Gesetz, da es ja die letzten Jahre so reichte, meinte sie, dass sich am Gesetz nichts geändert habe, und sie das jetzt aber so haben müsse.

Ich hab keine Lust mich lange mit dem Zoll zu streiten, werde die Mail einfach um den Passus erweitern jetzt.
Aus der Formulierung (Kennzeichnung von mir) schließe ich, dass dieser geäußerte Wunsch nicht auf dem Mist der Dame gewachsen, sondern eine Anweisung von oben ist. Ob das jetzt vom Amtsleiter des HZA Braunschweig kommt, oder ein Ergebnis der regelmäßigen bundesweiten Dienstbesprechungen der HZA ist, ließe sich erkennen, wenn diese Forderung nach dem ausführlichen Text auch von anderen HZA käme.

Grundsätzlich würde ich hier kein Fass aufmachen wollen. Es würde in der Anzeige zwar genügen, auf den §41 BierStV zu verweisen, da dem Amt der Inhalt bekannt sein sollte. Wenn es die Dame glücklich macht, soll sie den Text haben. Dem Hobbybrauer bringt es keine Nachteile und an die Vorgaben des §41 BierStV muss er sich eh halten, wenn er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will.

Mir scheint, dass die Forderung nach diesem Text eine Reaktion der Obrigkeit auf neueste, im Moment noch verdeckte, Aktionen einiger Hobbybrauer ist.

Insofern betrachte ich die weitere Entwicklung mit gelassenem, aber wachsamen Interesse.

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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1186

Beitrag von fsb »

brewnsvik hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 16:34 Bin gespannt, wann ich Rückmeldung erhalten werde (habe natürlich auch den "alten" Text verwendet). Habe am 8.1. eingereicht. Kam das per Post oder E-Mail?
Ich schicke meine Anmeldung regelmäßig im Januar per Mail. Daraufhin kam per Mailantwort die Bitte um telefonischen Rückruf. Im Telefonat dann die Erklärung.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1187

Beitrag von §11 »

fsb hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 16:48
brewnsvik hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 16:34 Bin gespannt, wann ich Rückmeldung erhalten werde (habe natürlich auch den "alten" Text verwendet). Habe am 8.1. eingereicht. Kam das per Post oder E-Mail?
Ich schicke meine Anmeldung regelmäßig im Januar per Mail. Daraufhin kam per Mailantwort die Bitte um telefonischen Rückruf. Im Telefonat dann die Erklärung.
Hinterlässt halt immer das Geschmäckle das man sehr wohl weiss das man sich auf dünnem Eis bewegt und deshalb solche "Aufforderungen" lieber am Telefon bespricht.....
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1188

Beitrag von brewnsvik »

fsb hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 16:48
brewnsvik hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 16:34 Bin gespannt, wann ich Rückmeldung erhalten werde (habe natürlich auch den "alten" Text verwendet). Habe am 8.1. eingereicht. Kam das per Post oder E-Mail?
Ich schicke meine Anmeldung regelmäßig im Januar per Mail. Daraufhin kam per Mailantwort die Bitte um telefonischen Rückruf. Im Telefonat dann die Erklärung.
Ok, danke dir. Mal sehen, ob sich noch wer bei mir meldet. Sowohl die Braunschweiger (Nebenwohnsitz, hier braue ich) als auch die Hamburger (Hauptwohnsitz, hier braue ich nicht) fühlen sich nicht zuständig, sondern haben mich an das jeweils andere HZA verwiesen. Nach meiner Bitte um Klärung und Absendung der Anzeige habe ich von beiden keine Rückmeldung mehr erhalten. Ich sitze das jetzt erstmal aus, ordentlich angezeigt habe ich ja.
Cheers, JP
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1189

Beitrag von Bilbobreu »

Moin,
die Forderung des HZA Braunschweig auf die ausdrückliche Erwähnung des eigenen Verbrauchs ist bei genauerer Betrachtung aber auch zu putzig :puzz .
Die Anzeigepflicht in § 41 Abs. 2 BierStV gilt für alle Haus- und Hobbybrauer völlig unabhängig davon, ob sie ausschließlich für den eigenen Verbrauch brauen oder eben nicht (sei es bei Teilnahme an Wettbewerben oder bei anderweitiger Abgabe von Selbstgebrautem). Man könnte § 41 Abs. 2 BierStV zwar rein grammatisch auch so lesen, dass er an Absatz 1 anknüpft und die Anzeigepflicht nur für Haus- und Hobbybrauer vorschreibt, die Bier in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen und die Menge von 2 hl je Kalenderjahr nicht überschreiten. Das hätte dann aber das widersinnige Ergebnis zur Folge, dass § 41 Abs. 2 BierStV eine Anzeigepflicht nur für steuerbefreite Haus- und Hobbybrauer fordert, für steuerpflichtige Haus- und Hobbybrauer (weil nicht im eigenen Haushalt, nicht zum eigenen Verbrauch oder mehr als 200 l pro Kalenderjahr) aber gerade keine Anzeigepflicht besteht. Also mit anderen Worten: Für den nicht steuerpflichtigen Haus- und Hobbybrauer würden mit der Anzeige die Voraussetzungen für eine Steueraufsicht geschaffen, für den steuerpflichtigen Haus- und Hobbybrauer aber nicht.
Wenn jetzt der Forderung des HZA Braunschweig entsprechend, die Anzeige nur für die Herstellung zum eigenen Verbrauch abgegeben wird, dann im Laufe des Jahres aber (sei es bei Teilnahme an Wettbewerben oder bei anderweitiger Abgabe von Selbstgebrautem) aber doch Bier zum nicht eigenen Verbrauch hergestellt wird, dann war die Anzeige nicht richtig. Das ist dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 b BierStV. Also mir wäre das Risiko zu hoch, nur um dem netten Sachbearbeiter beim Zoll einen Gefallen zu tun, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit zu erfüllen :P .
Hier hat sich offenkundig der Amtsschimmel mal wieder im selbst angerichteten Paragraphendschungel verlaufen.
Schönen Abend
Stefan
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1190

Beitrag von ggansde »

Danke Stefan, da müssen jetzt wohl einige auf Veranstaltungen mit eigenem Bier verzichten :Devil
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1191

Beitrag von Colindo »

Ich habe bisher immer meine eigene Email vom Vorjahr weitergeleitet und oben nur "Anmeldung wie letztes Jahr" dazugeschrieben. Das als Tipp für die, die jetzt mehr schreiben müssen ;-)

Dieses Jahr habe ich neben der Anmeldung auch nachgefragt, wo denn die Grenze bei Ausschank unter Freunden bzw. Wettbewerben liegt und auf das Urteil des FG Düsseldorf verwiesen. Bin mal gespannt, wie genau da die Antwort ausfällt.
Auf Youtube: The British Pint
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1192

Beitrag von Colindo »

Bilbobreu hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 17:53 Also mir wäre das Risiko zu hoch, nur um dem netten Sachbearbeiter beim Zoll einen Gefallen zu tun, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit zu erfüllen :P .
Hier hat sich offenkundig der Amtsschimmel mal wieder im selbst angerichteten Paragraphendschungel verlaufen.
Gute Interpretation, Stefan. Vor dem Hintergrund sollte man wohl den Wunsch des HZA richtigstellen anstatt einfach Folge zu leisten...
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1193

Beitrag von bwanapombe »

Bilbobreu hat geschrieben: Montag 22. Januar 2024, 17:53 Moin,
...
Das hätte dann aber das widersinnige Ergebnis zur Folge, dass § 41 Abs. 2 BierStV eine Anzeigepflicht nur für steuerbefreite Haus- und Hobbybrauer fordert, für steuerpflichtige Haus- und Hobbybrauer (weil nicht im eigenen Haushalt, nicht zum eigenen Verbrauch oder mehr als 200 l pro Kalenderjahr) aber gerade keine Anzeigepflicht besteht. Also mit anderen Worten: Für den nicht steuerpflichtigen Haus- und Hobbybrauer würden mit der Anzeige die Voraussetzungen für eine Steueraufsicht geschaffen, für den steuerpflichtigen Haus- und Hobbybrauer aber nicht.
...
Moin Stefan,

das Thema hatten wir schon mal. Und ich finde das immernoch gar nicht mal so widersinnig.

Wenn ich zum Beispiel Bier im Kultur- oder Freizeitzentrum, Gemeindehaus o.ä. herstelle, dass dort getrunken wird, warum sollte ich eine Anzeige als Haus- und Hobbybrauer abgeben? Die Steueraufsicht wird ja mit der 2075, die mit der Steuerentstehung unverzüglich fällig ist, ermöglicht.

Davon abgesehen ist die Anzeige in der Form natürlich Mumpitz:

"hiermit zeige ich an, dass ich unter der von Ihnen vergebenen
Haus- und Hobbybrauernummer xxxx im laufenden Jahr 2024 erneut
in meinem Privathaushalt Straße, PLZ Braunschweig in nicht
gewerblicher Absicht und ausschließlich zum Eigenverbrauch Bier
herstellen werde. Voraussichtlich werde ich die Menge von 2 hl im
laufenden Jahr nicht überschreiten. Anderenfalls bin ich über meine
Anzeige- und Steuerpflichten informiert."

Nicht zuletzt ist die gewerbliche Absicht unerheblich. Die Verordnung redet vom Verkaufen, was man auch ohne gewerbliche Absicht machen kann. Auch egal.

Ich würde auch nicht nach Aufforderung meine Anzeige ändern. Ist doch schließlich meine. Was passiert, wenn ich sie so lasse?

Fassungslos wie der Zoll gefühlt jedes Jahr eine neue Sau durchs Dorf treibt,

Dirk
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Vestenrunner
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1194

Beitrag von Vestenrunner »

Also das für mich zuständige HZA Nürnberg hat mir damals bei der ersten formlosen Anmeldung eine Haus- und Hobbybrauer-Nr. zugewiesen und mir mit dem Schreiben ein Formular zugesandt das ich zukünftig bitte benutzen solle.
Ich habe das mal mit angehängt.
Das fülle ich brav aus und schicke es eingescannt an die Mailadresse des HZA Abteilung Genussmittel. Dann bekomme ich mit der Eingangsbestätigung der Brauanzeige jedes mal ein Leerformular für das nächste Kalenderjahr mit vorausgefüllter Haus- und Hobbybrauer-Nr.. Ich hoffe mal, dass da nicht auch irgendwelche Gemeinheiten drin stehen. mit meinen max. 35-38 l Ausschlag und 5 Suden im Jahr habe ich die 200l auch noch nie geschafft.
Der zuständige Zollbeamte hat mich irgendwann mal angerunfen, da bin ich richtig erschrocken. War aber ganz nett. Hat mich dann nach meinem Geburtsdatum gefragt, die Angabe fehle ihm noch in seiner Datenbank. Ob das so sein muss weiß ich nicht, hab es ihm halt einfach gesagt.
Brauanzeige_Seite_1.jpg
Brauanzeige_Seite_2.jpg
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fsb
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1195

Beitrag von fsb »

Meine Auffassung: Eigenverbrauch bedeutet nicht Eigenkonsum. Von eigenem Verbrauch spricht schließlich auch die BierStV, also kann ich mich kaum gegen diese Formulierung aussprechen. Will ich ja auch gar nicht. Ich könnte es womöglich auch verbrauchen, indem ich es zu einem Wettbewerb einreiche. Das war aber bisher nicht meine Absicht, so dass ich mich damit noch nicht befasst habe. Da würde ich dann erstmal schauen, was der Veranstalter sagt. Wichtig: Ich verkaufe es nicht. Wie gesagt: Meine Auffassung — aber wirklich in bestem Wissen und Gewissen. Ich persönlich bin damit grün und tiefenentspannt.
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1196

Beitrag von bwanapombe »

Zwei Seiten Formular, auch nicht schlecht. Die Verordnung ist eigentlich gut und auch verständlich:

Es gibt eine Steuerbefreiung unter den bekannten Voraussetzungen. Dazu zeigt der Hersteller vorab an: Ort der Herstellung, Beginn der Herstellung und die voraussichtliche kalenderjährliche Menge.

Damit hat die Verwaltung in den meisten Fällen erstmal Ruhe: Keine Anmeldungen über Mini-Beträge. Das ist der Sinn hinter der Freimenge.

Sobald eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht erfüllt ist, muss die Steuer angemeldet und bezahlt werden, egal was sonst noch in der Anzeige stand.

Dirk
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1197

Beitrag von rauchbier »

Danke für das Formular. Sehr interessant, was es alles gibt. Aber eigentlich gar nicht schlecht. Dann wäre da zumindest eine einheitliche Linie drin.
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§11
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1198

Beitrag von §11 »

Ist eigentlich ein Amt, das sich selber Formulare schnitzt, ähnlich wie Reichsbürger, die sich selber Pässe machen? Frag für einen Freund
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1199

Beitrag von fsb »

Ich hab ja auch ein bisschen Mitleid mit den Zollbeamten. Die haben in den einzelnen Zollämtern Gesetze und Verordnungen umzusetzen, zu denen es scheinbar wenig bis gar keine bundesweit einheitliche Handlungsanweisungen oder auch nur -empfehlungen zu geben scheint. Das alles für eine steigende Zahl von Hobbybrauern, die viel viel viel mehr Arbeit als Steuereinnahmen bedeuten. Mich wundert nicht, dass man da versucht, mit selbst gestrickten Formularen einige Fälle zu vereinfachen.

In der Lokalpresse hier in Braunschweig war schon 2019 in einem Artikel über den Zoll zu lesen: „Einen neuen Trend gebe es bei der Biersteuer. Zwar werde wie bisher der Löwenanteil von zwei Dutzend Brauereien zwischen Göttingen und Gifhorn, Hildesheim und Helmstedt gezahlt, aber 2018 seien „fast aus dem Nichts“ 198 Hobbybrauer aufgetaucht, die unter 200 Liter Bier für den Eigenbedarf brauen – Tendenz steigend.“ Wohl gemerkt: Das war nur ein beiläufiger Absatz neben Themen wie Schwarzarbeit, Zigarettenhandel, Außenwirtschaft, Steuerhinterziehung, …

https://www.braunschweiger-zeitung.de/n ... aelle.html
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Re: Neuer Zollthread ;-) - Erfahrungsbericht

#1200

Beitrag von Bitter »

Hier wird ja separat nach dem Ort der Würzeproduktion und dem Ort der Vergärung der Würze gefragt. Was ist denn da der Hintergrund? Die Produktion von Würze hat doch keinerlei steuerliche Bedeutung!

Gruß Lothar
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