Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

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Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#51

Beitrag von Ruthard »

Fuzzy hat geschrieben: Mittwoch 10. April 2024, 11:15 Spricht etwas dagegen, eine Interessenvertretung Hobbybrauer zu gründen und diese im Lobbyregister der Bundesregierung zu registrieren?
https://www.lobbyregister.bundestag.de/ ... e/handbuch
Mach das mal, rechne so fünf bis zehn Jahre bis die Interessenvertretung steht und ins Register eingetragen ist. Bis dahin ist der aktuelle Entwurf schon längst in ein Gesetz umgewandelt.

Du kannst dich aber auch als natürliche Person ins Register eintragen lassen, wie das geht steht im von dir verlinkten Handbuch.

Der Deutsche Brauerbund und der Verband privater Brauereien stehen nicht im Register, mischen aber trotzdem bei der Gesetzgebung mit, es geht also auch ohne.

Die AB InBev steht drin, Winzer- und Weinbauerverbände en masse.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#52

Beitrag von Fuzzy »

Ich selbst braue noch nicht lange und habe erst mal auch nicht vor an Wettbewerben teilzunehmen. Somit sehe ich das Zollthema relativ entspannt für mich persönlich. Mich interessiert hier eher die Vermeidung dieser Steuergeldverschwendung durch sinnlose Bürokratie. Aktuell scheint es hier eine Chance zu geben.

Gerne kann ich die Registrierung übernehmen. Laut Handbuch ist das kein schlimmer Akt. Allerdings will ich mir nicht anmaßen, hier als Admin für uns Hobbybrauer hier aufzutreten. --> das mache ich gerne wenn ich von euch das Mandat dazu bekomme.

Was verspreche ich mir davon: als registrierte Interessenvertretung bekommen wir hoffentlich eine andere Aufmerksamkeit bzw. andere Antworten als sie aktuell an Privatpersonen mit persönlichem Interesse gegeben werden.
(bin ich da arg naiv wenn ich das glaube?)

Eine Interessenvertretung ist schnell gegründet. Dazu ist keine Vereinsgründung oder ähnliches nötig. Eigentlich reicht ein Kommunikationskanal unter den Interessierten als Basis. --> das Forum hier (oder vielleicht ein interner Chat?)

Fachlich bin ich jedoch nicht im Thema. Ich bin weder rechtlich bewandert, noch kenne ich mich genauer im Gesetzgebungsverfahren aus. Da scheint es hier aber Fachleute zu geben.
--> nach einer ggf. erfolgten Registrierung des Admins können entsprechend noch "Interessenvertreter" benannt werden. Das sollte dann besser jemand von den Wissenden hier sein.

LG Fuzzy
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#53

Beitrag von §11 »

Ruthard hat geschrieben: Mittwoch 10. April 2024, 09:38
emjay2812 hat geschrieben: Mittwoch 10. April 2024, 07:04 Gibt es einen Entwurf brauen zu Demonstrationszwecken sprich Kurs.
Da bleibt alles beim Alten und ich muss die 11Liter versteuern?
So lange der Inhalt des Referentenentwurfs nicht bekannt ist, kann niemand etwas dazu sagen. Deshalb ist es ja so wichtig, dass wir den in die Finger kriegen. Nach den derzeitigen bruchstückhaften Informationen bleibt es wohl bei er bisherigen Rechtsauffassung des Zolls zum Brauen zu Demonstrationszwecken. Gestrichen werden soll die Anzeigepflicht "Beginn der Herstellung", die Bindung an den Haushalt bleibt.

(Du kannst jetzt deine Kurse zuhause abhalten oder du meldest deinen Wohnsitz zur örtlichen VHS um :Bigsmile )

Dabei lässt sich die Auffassung der Obrigkeit zum Thema Schaubrauen auch ohne Gesetzesänderung widerlegen.

Anzeigepflichtig ist (derzeit noch) der Beginn der Herstellung und nur hergestelltes Bier ist steuerpflichtig.
Beim Schaubrauen oder "Brauen zu Demonstrationszwecken", zum Beispiel auf einem Sommerfest oder einer Handwerksmesse, wird aber kein Bier hergestellt. Da wird vor den Augen der Zuschauer Malzschrot mit heißem Wasser verrührt, um den Zuschauern zu zeigen, wie Bier entsteht und um Lust aufs Selberbrauen zu machen. Wer diese Pampe, ohne durchgehende Temperaturkontrolle und von Zuschauerfragen abgelenkt, zuhause weiter verarbeitet, soll diese Plörre gefälligst alleine trinken, das ist mehr Strafe als ein zehnfacher Steuersatz.

Wenn du, emjay, in der VHS mit deinen Schülern anstellfertige Würze bereitest und diese den Schülern mitgibst, stellst du kein Bier her.
Wenn das von den Teilnehmern zuhause zu richtigem Bier vergoren wird, wäre das nach den geplanten Regelungen nicht einmal mehr anzeigepflichtig. Sieh dem also gelassen entgegen.

Cheers, Ruthard
Wann Bier Bier ist und wann es sich nur um Zuckerwasser handelt, ist auch Gegenstand eines Referentenentwurfs
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuerge- setzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
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Cheers

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Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#54

Beitrag von Ruthard »

Was hat das jetzt mit emjays Frage zu tun?
Der gezeigte Ausschnitt (auf Seite 3 des Referentenentwurfs vom 24.01.2022) besagt nur, dass z.B. Bierbrand von der Biersteuer befreit, aber alkoholsteuerpflichtig ist.

Sehr hilfreicher Beitrag, danke.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#55

Beitrag von Ruthard »

Der Referentenentwurf liegt jetzt in vollem Umfang vor (240 Seiten) und wird derzeit von sachkundigen Leuten juristisch überprüft, ob nicht doch irgendwo ein faulen Ei versteckt ist, welches uns Hobbybrauern zum Nachteil gereichen könnte. Auf den ersten Blick sieht das alles sehr gut aus und es gibt im Moment keine Veranlassung für irgendwelche Privataktionen.

Wir werden weiter berichten.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#56

Beitrag von PabloNop »

Sehr gut, danke!
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#57

Beitrag von Andlix »

https://www.iww.de/ssp/quellenmaterial/id/240776

ab Seite 237 wird es für Hobbybrauer interessant.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#58

Beitrag von Andlix »

Grundsätzlich kann man sagen: es wird nicht schlechter, aber auch nicht viel besser.

Freimenge auf 500l und Anzeigepflicht entfällt.
Die eine E-Mail in Jahr war jetzt nicht so schlimm. Wichtiger wäre, dass das Gesetz klar stellt, was alles zu dieser Freimenge dazu gehört.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#59

Beitrag von Ruthard »

Andlix hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 13:26 https://www.iww.de/ssp/quellenmaterial/id/240776

ab Seite 237 wird es für Hobbybrauer interessant.
Wobei eigentlich auf Seite 83 schon alles gesagt ist. Auf Seite 237 wird nur noch begründet, warum die Änderungen vorgenommen werden sollen, nämlich "...um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren."
Mit "Beteiligten" sind sowohl wir als auch die Mitarbeiter des Zolls gemeint. Gute Erkenntnis und dabei sollten wir es auch belassen, da kann man nichts verbessern.
Desweiteren wird auf Seite 237 noch die Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgeführt. Da der §41 (2) BierStV ersatzlos gestrichen werden soll, kann die nicht-, falsch oder nicht rechtzeitige Anzeige des Herstellungsbeginns keine Ordnungswidrigkeit mehr sein. Dabei ist den Verfassern ein redaktioneller Fehler unterlaufen: Benannt ist als anzupassen der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BierStV, tatsächlich ist es aber der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#60

Beitrag von Ruthard »

Andlix hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 13:38 Grundsätzlich kann man sagen: es wird nicht schlechter, aber auch nicht viel besser.

Freimenge auf 500l und Anzeigepflicht entfällt.
Die eine E-Mail in Jahr war jetzt nicht so schlimm. Wichtiger wäre, dass das Gesetz klar stellt, was alles zu dieser Freimenge dazu gehört.
Es geht nicht nur um die eine Email im Jahr, aber darüber würde ich gerne erst etwas schreiben, wenn das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat gegangen und in trockenen Tüchern ist.
Mit der Annahme des vorliegenden Entwurfs wären 99% unserer Probleme gelöst.
Der Rest beruht eigentlich auf der Leseschwäche einiger Zollbediensteter und da würde auch ein geändertes Gesetz keine Abhilfe schaffen. Hier ist es unsere Aufgabe, Erziehungsarbeit zu leisten notfalls mit Hilfe der Gerichte - in mindestens einem Fall war das schon mit Erfolg beschieden.

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#61

Beitrag von Johnny H »

Das beste wäre: so lange

a) die Freimenge nicht überschritten wird und
b) kein Verkauf stattfindet,

hat es den Zoll/Staat nicht zu interessieren, was mit dem Bier passiert. Egal ob Wettbewerb, Nachbarschaftspflege, Verwandtenbeglückung, Braukurs usw. (sonstige Gesetze mal außen vor - dass man z.B. Beamten nichts geben darf, ist klar).

Eigentlich muss das drin sein. So wie ein bisschen wie beim Import von z.B. Bier, Tabak, Schaumwein usw. aus EU-Ländern: da gibt es Richtmengen, und erst nach Überschreiten dieser bestehen gewisse Pflichten.
Jubel erscholl, als sich die Trinker von dem schneidigen, köstlichen, bei dem früher in Pilsen erzeugten nie wahrgenommenen Geschmack überzeugten. Die Geburt des Pilsner Bieres!
(E. Jalowetz, Pilsner Bier im Lichte von Praxis und Wissenschaft, 1930)
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#62

Beitrag von Bilbobreu »

Ruthard hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 14:16 Dabei ist den Verfassern ein redaktioneller Fehler unterlaufen: Benannt ist als anzupassen der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BierStV, tatsächlich ist es aber der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

Cheers, Ruthard
Ich widerspreche dir ja nur ungern Ruthard aber in meiner BierStV ist Buchstabe b richtig.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#63

Beitrag von Bilbobreu »

Johnny H hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 15:14 Das beste wäre: so lange

a) die Freimenge nicht überschritten wird und
b) kein Verkauf stattfindet,

hat es den Zoll/Staat nicht zu interessieren, was mit dem Bier passiert. Egal ob Wettbewerb, Nachbarschaftspflege, Verwandtenbeglückung, Braukurs usw. (sonstige Gesetze mal außen vor - dass man z.B. Beamten nichts geben darf, ist klar).

Eigentlich muss das drin sein. So wie ein bisschen wie beim Import von z.B. Bier, Tabak, Schaumwein usw. aus EU-Ländern: da gibt es Richtmengen, und erst nach Überschreiten dieser bestehen gewisse Pflichten.
Das wäre natürlich alles wünschenswert aber hier muss Deutschland auch noch das EU-Recht beachten.
Art. 6 Richtlinie 92/83 EWG sagt:
"Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet."
Darüber darf kein Mitgliedsstaat bei der Befreiung von der Biersteuer hinausgehen. Die spannende Frage ist also zunächst, wie das EU-Recht im Zusammenhang mit Wettbewerb, Nachbarschaftspflege, Verwandtenbeglückung, Braukurs usw. auszulegen ist.

Dazu hab ich vor einiger Zeit schon mal folgendes geschrieben:
Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 23:25 Hier ist europarechtlich der Begriff des eigenen Verbrauchs eindeutig sehr weit gefasst, weil er neben dem (echten) eigenen Verbrauch durch den Brauer selbst auch noch den Verbrauch von Familienangehörigen und Gästen umfasst. Zudem wird ausdrücklich betont, dass dabei kein Verkauf stattfinden darf. Auch durch diesen Zusatz wird der Begriff des eigenen Verbrauchs weit gefasst. Wenn nämlich ausschließlich der (echte) eigene Verbrauch gemeint wäre, bräuchte man den Zusatz zum Verkauf nicht. Ein Verkauf des selbstgebrauten Bieres an sich selbst wäre rechtlich unsinnig.
Das Europarecht kennt auch die Begrenzung auf 2 hl pro Kalenderjahr nicht.
Die Mitgliedsstaaten sind aber eben frei darin, von der Steuerbefreiungsmöglichkeit in Art . 6 ganz oder teilweise Gebrauch zu machen oder es auch ganz zu lassen. Deutschland hat sich mit BierStG und BierStV dafür entschieden, nur teilweise von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eben nur bis zur Menge von 2 hl je Kalenderjahr. So weit so gut. Die spannende rechtliche Frage ist, ob Deutschland den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs übernommen hat oder mit einem engeren Begriff des eigenen Verbrauchs auch insoweit nur teilweise von der europarechtlichen Steuerbefreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.

§ 29 Abs. 2 BierStG sagt:
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

Hier ist sehr viel enger als im Europarecht vom ausschließlich eigenen Verbrauch die Rede. Keine Familienangehörigen, keine Gäste. Auch der Nachsatz, sofern dabei kein Verkauf stattfindet, fehlt. Das ließe durchaus den Schluss zu, dass der deutsche Gesetzgeber auch den eigenen Verbrauch ausdrücklich enger verstanden wissen wollte als im Europarecht. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich in den Materialien zu dem Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 651/91 und BR-Drucks. 169/09) keinerlei Hinweis darauf findet, dass der deutsche Gesetzgeber außer der Begrenzung auf 2 hl je Kalenderjahr hinter der europarechtlichen Möglichkeit zurückbleiben wollte. Im Gegenteil, die BR-Drucks. 651/91 verweist auf S. 216 ausdrücklich darauf, dass die Regelung im BierStG dem Umstand Rechnung tragen soll, dass es mit "aus EG-Mitgliedstaaten importierten sogenannten home-brewing-kits" :puzz auf einfache Weise möglich ist, Bier selbst herzustellen. Zu einer irgendwie gearteten Einschränkung der Steuerbefreiung im Hinblick auf Personen, Orte oder Situationen findet sich dort - abgesehen von dem eigenen Gebrauch - aber nichts. Das spricht nun wieder entschieden dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die weite europarechtliche Interpretation des eigenen Verbrauchs gerade übernehmen wollte.

Wenn wir nun in § 41 Abs. 1 BierStV schauen:
Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.

Hier taucht das "und nicht verkauft wird" plötzlich wieder auf. Die BierStV knüpft also offensichtlich an den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs an und nicht an den vermeintlich engeren Begriff des eigenen Verbrauchs im BierStG. Das eröffnet nun für die Auslegung der BierStV zwei Möglichkeiten.
1. Wenn ich den Begriff des eigenen Verbrauchs in § 29 Abs. 2 BierStG enger auslege als im Europarecht, dann darf die BierStV als nachrangige Verordnung den Begriff nicht weiter definieren als das BierStG.
2. Wenn ich den Begriff des eigenen Verbrauchs in § 29 Abs. 2 BierStG in Übereinstimmung mit dem weiten europarechtlichen Begriff auslege, dann bestätigt die BierStV gewissermaßen die weite Auslegung des § 29 Abs. 2 BierStG.
Da auch die Gesetzentwürfe zum Biersteuergesetz einschließlich ihrer Begründungen ebenso wie die Biersteuerverordnung aus dem Bundesfinanzministerium stammen, ist diese zweite Auslegungsvariante deutlich vorzuziehen. Man müsste sonst nämlich annehmen, dass das Bundesfinanzministerium sich hier widersprüchlich verhalten hat. Und wer würde das schon tun?

Fazit: Es spricht also sehr viel dafür, § 29 Abs. 2 BierStG und § 41 Abs. 1 BierStV dahingehend auszulegen, dass der eigene Verbrauch im europarechtlichen Sinne weit zu verstehen ist und Familienangehörige und Gäste einschließt, soweit dabei kein Verkauf stattfindet. Auf den Ort, an dem das Bier getrunken wird, kommt es weder europarechtlich noch nach deutschen Recht an. So hat das im Ergebnis auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi, gesehen.

Was heißt das für ein paar Beispiele?
Brauer, Familienangehörige und Gäste trinken = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zum Stammtisch mit und schenkt aus = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zur HBCon mit und schenkt dort aus = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer gibt einem Freund sein Bier mit zur HBCon und der Freund schenkt dort aus - es ist fraglich, ob sich die Trinker als Gäste des Brauers verstehen lassen
Brauer bringt Bier zu einem von Hobbybrauern veranstalteten Wettbewerb mit und lässt es die aus Hobbybrauern bestehende Jury verkosten = Trinker sind Gäste des Brauers = eigener Verbrauch
Brauer bringt Bier zu einem von einer gewerblichen Brauerei veranstalteten Wettbewerb mit und lässt es die dortige Profijury verkosten - kein eigener Verbrauch, weil Jury sich kaum als Gäste des Brauers begreifen lässt
einem Gast gibt der Brauer ein Bier als Geschenk mit = eigener Verbrauch, weil es auf den Ort des Trinkens oder die Anwesenheit des Brauers beim Trinken nicht ankommt
Brauer schickt seinem Bruder ein Bier als Geschenk - unklar, es spricht aber viel dafür auch private Geschenke im üblichen Rahmen als eigenen Verbrauch anzusehen
Brauer schickt allen Kunden seines Unternehmens (keine Brauerei) ein Bier als Geschenk - kein eigener Verbrauch, weil kein privater Rahmen
Brauer bringt Bier zum Publikumswettbewerb bei Störtebeker mit und schenkt aus - das zahlende Publikum ist sicher Gast bei Störtebeker - fraglich, ob es zugleich Gast am Stand des Brauers sein kann - fraglich, ob eigener Verbrauch oder nicht
Gruß
Stefan
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#64

Beitrag von hkpdererste »

Interessant ist doch im Prinzip nur ob Veranstaltungen wie Wettbewerbe Treffen etc. bei der Neuregelung auch mit in die Steuerfreiheit fallen. Die Anmeldung einmal pro Jahr ist vom Aufwand eher überschaubar und die Freimenge kann man zur Not sowohl bei 200 als auch bei 500 Litern ignorieren ohne dass es in der Realität jemanden interessiert. :Angel
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#65

Beitrag von Ruthard »

Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 17:14
Ruthard hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 14:16 Dabei ist den Verfassern ein redaktioneller Fehler unterlaufen: Benannt ist als anzupassen der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BierStV, tatsächlich ist es aber der §52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

Cheers, Ruthard
Ich widerspreche dir ja nur ungern Ruthard aber in meiner BierStV ist Buchstabe b richtig.
:Drink
Merkwürdig, meine ist die Version, die zum 01.01.23 inkraftgetreten ist und die ich am 09.01.2023 heruntergeladen habe
Eingangs steht:
"Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist"
BierstV2023Owi.jpg
Mir ist nicht bewusst, dass danach noch mal eine Änderung vorgenommen worden ist.

Cheers, Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#66

Beitrag von Bilbobreu »

Ruthard hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 19:04 Merkwürdig, meine ist die Version, die zum 01.01.23 inkraftgetreten ist und die ich am 09.01.2023 heruntergeladen habe
Eingangs steht:
"Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist"

BierstV2023Owi.jpg

Mir ist nicht bewusst, dass danach noch mal eine Änderung vorgenommen worden ist.

Cheers, Ruthard
Ja, da schlummert der Juristenteufel im Detail. Meine BierStV ist die vom Bundesministerium der Justiz bei gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung. Und der Vorspruch mit zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 steht bei mir auch. Nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 ist Art. 7 dieses Gesetzes (das ist der mit der Änderung der BierStV) aber, von einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, erst am 13.02.2023 in Kraft getreten und daher in deiner Fassung vom 09.01.2023 vermutlich noch gar nicht berücksichtigt. Jedenfalls regelt Art. 7 Nr. 60 Buchstabe a) aa) den Wegfall des früheren Buchstaben b in § 52 Abs. 1 Nr. 1 BierStV und die Umbenennung des früheren Buchstaben c in Buchstaben b. Das hat mich jetzt aber auch 20 min gekostet, das rauszufinden. :Drink
Gruß
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#67

Beitrag von Ruthard »

Die Stelle im Bundesgesetzblatt vom 28.10.22, wo b aufgehoben und c zu b wird, hatte ich zwischenzeitlich auch gefunden, aber das verschiedene Veränderungen zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft treten sollen, da muss an erst mal drauf kommen.

Cheers, Ruthard

Edit: fehlendes Wort ergänzt
Zuletzt geändert von Ruthard am Freitag 12. April 2024, 10:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#68

Beitrag von flensdorfer »

Ruthard, vielen Dank für deine immer fachkundigen Ausführungen zu den Gesetzen und Verordnungen, mit denen bis uns - hoffentlich - noch herumplagen müssen.
Ich bin gespannt, wie es sich weiter entwickelt.

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Gruß, Arne

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#69

Beitrag von Johnny H »

Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. April 2024, 17:25 Das wäre natürlich alles wünschenswert aber hier muss Deutschland auch noch das EU-Recht beachten.
[...]
Dazu hab ich vor einiger Zeit schon mal folgendes geschrieben:
Bilbobreu hat geschrieben: Donnerstag 11. Januar 2024, 23:25 Hier ist europarechtlich der Begriff des eigenen Verbrauchs eindeutig sehr weit gefasst, weil er neben dem (echten) eigenen Verbrauch durch den Brauer selbst auch noch den Verbrauch von Familienangehörigen und Gästen umfasst. Zudem wird ausdrücklich betont, dass dabei kein Verkauf stattfinden darf. [...]
Danke für die (erneuten) Ausführungen dazu, Stefan.

Ich habe ja den starken Verdacht, dass man sich über solche Widersprüchlichkeiten in den Definitionen nicht wirklich Gedanken gemacht hat. Bzw. das ist halt, wie so oft, eine rechtliche Grauzone.
Das ließe durchaus den Schluss zu, dass der deutsche Gesetzgeber auch den eigenen Verbrauch ausdrücklich enger verstanden wissen wollte als im Europarecht. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich in den Materialien zu dem Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 651/91 und BR-Drucks. 169/09) keinerlei Hinweis darauf findet, dass der deutsche Gesetzgeber außer der Begrenzung auf 2 hl je Kalenderjahr hinter der europarechtlichen Möglichkeit zurückbleiben wollte. Im Gegenteil, die BR-Drucks. 651/91 verweist auf S. 216 ausdrücklich darauf, dass die Regelung im BierStG dem Umstand Rechnung tragen soll, dass es mit "aus EG-Mitgliedstaaten importierten sogenannten home-brewing-kits" :puzz auf einfache Weise möglich ist, Bier selbst herzustellen. Zu einer irgendwie gearteten Einschränkung der Steuerbefreiung im Hinblick auf Personen, Orte oder Situationen findet sich dort - abgesehen von dem eigenen Gebrauch - aber nichts. Das spricht nun wieder entschieden dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die weite europarechtliche Interpretation des eigenen Verbrauchs gerade übernehmen wollte.
Hier taucht das "und nicht verkauft wird" plötzlich wieder auf. Die BierStV knüpft also offensichtlich an den weiten europarechtlichen Begriff des eigenen Verbrauchs an und nicht an den vermeintlich engeren Begriff des eigenen Verbrauchs im BierStG.
Jubel erscholl, als sich die Trinker von dem schneidigen, köstlichen, bei dem früher in Pilsen erzeugten nie wahrgenommenen Geschmack überzeugten. Die Geburt des Pilsner Bieres!
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#70

Beitrag von rauchbier »

So ist es. In der Tat eine Grauzone. Letztendlich müsste höchstrichterlich entschieden werden, was "Gäste" im Sinne der EU-Richtlinie bedeutet. Insoweit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht abschließend beurteilen, ob der deutsche Fiskus hier die EU-Richtlinie konform auslegt oder nicht. Nicht umsonst kann das FG in seiner Begründung ja nur seine Rechtsauffassung kund tun:

"Nach Überzeugung des Senats sind die anderen Hobbybrauer, die an der B. teilgenommen und das von dem Kläger hergestellte Bier probiert haben, als dessen Gäste im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keinen näheren Hinweis darauf, welche Personen Gäste sein können"
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#71

Beitrag von Andlix »

EU Richtlinien sind aber erst mal nur Richtlinien. Letztendlich muss es aber erst als Gesetz verabschiedet werden, sonst haben die keine Wirkung.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#72

Beitrag von Bilbobreu »

Andlix hat geschrieben: Freitag 12. April 2024, 19:05 EU Richtlinien sind aber erst mal nur Richtlinien. Letztendlich muss es aber erst als Gesetz verabschiedet werden, sonst haben die keine Wirkung.
So ist es ... und das ist für Deutschland mit dem BierStG und der BierStV getan.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#73

Beitrag von Ruthard »

sogar in die Heute Show hat es Lindners verwegener Vorschlag geschafft:

lindnr_hs.jpg

Ab 24:40


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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#74

Beitrag von baeckus »

Hallo,
wie wird die ganze Sache denn in unseren EU Nachbarländern gehandhabt - sprich Meldepflicht, Freigrenze, wer darf mein Bier trinken usw.......hat da jemand Infos?
Ciao baeckus
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Neubierig
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#75

Beitrag von Neubierig »

baeckus hat geschrieben: Dienstag 16. April 2024, 14:49 Hallo,
wie wird die ganze Sache denn in unseren EU Nachbarländern gehandhabt - sprich Meldepflicht, Freigrenze, wer darf mein Bier trinken usw.......hat da jemand Infos?
Ciao baeckus
In dem UK ist es so (und auch als wir noch in der EU waren), dass niemand sich dafür interessiert, wieviel Bier (oder Wein) du herstellst, oder was du damit machst. Zwei wichtige Ausnahmen:

1. Es darf nicht verkauft werden.
2. Es darf nicht als Preis für ein Glückspiel gespendet werden (z. B. bei einer Tombola auf einem lokalen Fest).

In diesen beiden Fällen ist er steuerpflichtig. Sonst trinken, verschenken, bei Wettbewerben einreichen oder was auch immer erlaubt.

Cheers,

Keith

PS - hatte vergessen zu erwähnen - kein Meldepflicht. Du darfst einfach losbrauen - wann, wie und wo du willst.
Zuletzt geändert von Neubierig am Dienstag 16. April 2024, 16:20, insgesamt 1-mal geändert.
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DerDallmann
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#76

Beitrag von DerDallmann »

Neubierig hat geschrieben: Dienstag 16. April 2024, 15:29
In dem UK ist es so (und auch als wir noch in der EU waren), dass niemand sich dafür interessiert, wieviel Bier (oder Wein) du herstellst, oder was du damit machst. Zwei wichtige Ausnahmen:

1. Es darf nicht verkauft werden.
2. Es darf nicht als Preis für ein Glückspiel gespendet werden (z. B. bei einer Tombola auf einem lokalen Fest).

In diesen beiden Fällen ist er steuerpflichtig. Sonst trinken, verschenken, bei Wettbewerben einreichen oder was auch immer erlaubt.

Cheers,

Keith
Wird in D niemals passieren. Alles muss besteuert und irgendwie reguliert werden. :thumbdown
Mfg

Johst
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rakader
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht

#77

Beitrag von rakader »

Ruthard hat geschrieben: Mittwoch 10. April 2024, 11:40 Der Deutsche Brauerbund und der Verband privater Brauereien stehen nicht im Register, mischen aber trotzdem bei der Gesetzgebung mit, es geht also auch ohne.
Die haben aber auch ausreichend Mittel für Lobbyvertretungen und Lobbyvertreter bis hinauf nach Brüssel. Dort müssen sie dann ohnehin meiner Information als IG registriert sein. Wenn sie das nicht machen wollen, nehmen sie den Umweg über die Landesvertretungen, z.B. die Vertretung Bayerns.
https://transparency-register.europa.eu/index_de
Eine erste Anfrage zu Lobbyvertretungen im Brüssel bei der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Rat mit Brauerberzug spuckt mir 9 englische Einträge aus und 6 deutsche, u.a. der Deutsche Brauer-Bund e.V.. Stefan @bilbobreu hat meines Erachtens vollkommen zu Recht auf die europäischen Vorgaben hingewiesen - und nach denen gilt EU-Recht bricht nationales Recht.

Sofern aber das EU-Recht mit anderen nationalen Rechten konfligiert, kommt es auf die Gewichtung der einzelnen Rechte an. Das ist der Punkt, wo es politisch wird und Länder sich Verhandlungsspielraum erarbeiten können (wie es z.B. Franzosen und Italiener, aber auch einige deutsche und österreichische Regionen erfolgreich bei den geschützten Herkunftsbezeichnungen machen, die eng gesehen eine Einschränkung des Freihandels sind). Will sagen: Ich halte politisch es durchaus für möglich über die Grenzen der EU-Alkoholsteuerverordnung Art. 6 Richtlinie 92/83 EWG hinauszugehen, wenn der politische Wille da ist. Der Fairness muss man aber auch erwähnen, dass die europäische Steuerharmonisierung ein recht stumpfes Schwert ist, denn die Nationalstaaten denken nicht daran ihre Hohheit in Finanzfragen aufzugeben. Noch eher harmonisiert sich Außen- und Verteidigungspolitik, Finanzen wohl als letztes oder nie.

Dass Winzerverbände registriert sind, ist klar, wenn man auf die kleinbäuerliche und regionale Struktur von Weinbauern und Weinregionen blickt. Brauereien spielen da wirtschaftlich in einer ganz anderen Liga, dass die Organisation über Verbände bisher weniger zwingend war. Das ist aber nicht in Stein gemeißelt.

Edit: Die Änderung des Biersteuergesetzes wird Teil des Jahressteuergesetzes sein. Das ist zustimmungspflichtig, weil es Länderfinanzen berührt. Die 2. Lesung steht noch aus. Von 2022 habe ich ein Protokoll des Bundesfinanzministeriums, das die Sach- und Personalkosten bei sich für die Biersteuer von Hobbybrauern für 2024 auf 702 € schätzt und für 2025 auf 754 €. :Ahh

Ich prognostiziere mal: Die 500 l werden geräuschlos durchgehen. Das ist zu unbedeutend, als dass man daraus einen dicken Strick macht. Politisch würde mich interessieren: Warum jetzt? Liegt es vielleicht an den Obergrenzen für Schnapsbrenner in Rumänien, die 100 l brennen dürfen, während man hier die Freimenge auf 0 reduziert hat?
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Viele Grüße / Regards
Radulph Kader
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