Hi liebes Forum,
Ich fühle mich schon beim Tippen schuldig (jaaaaa, einer neuer Zollthread) und will auch keine elementare Diskussion eröffnen. Daher bitte ich schon vorab um Entschuldigung.
Ich braue am Wochenende ein belgisches Quadrupel. Dieses wird dank Jan‘s und vieler anderer Tipps erst gegen Ende der HG mit dem Candi Sugar versetzt. Beim Anstellen ergibt sich rechnerisch eine STW von 19.2°P. Durch die späten Candi Gaben wird sich eine rechnerische STW von 21.7°P ergeben (die ja in der Realität aber nie so eintreten wird).
Nach vielem Lesen komme ich zu dem Entschluss, diesen Sud unter 19.2°P zolltechnisch zu verbuchen, da ja die STW wohl maßgeblich ist beim Anstellen, wenn aus Würze Bier wird.
Allerdings habe ich jetzt den Konflikt mir Radler - auch hier wird Zucker hinzugefügt, der sogar unvergoren steuerlich relevant bleibt.
I Know - wir sprechen über Peanuts und so weiter. Es interessiert mich auch nicht die Kohle, aber ich würde das gerne juristisch besser durchdringen.
Vielen lieben Dank und Gruß
Tom
Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
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Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
ich bin kein Zoll Experte (da gibt es Andere hier im Forum). Für mich zählt der Zucker, der nach Start der Gärung zugegeben wird zur Stammwürze dazu. Er trägt ja auch zum späteren Alkoholgehalt bei, somit muss er auch der StW hinzugerechnet werden.
Stefan
Stefan
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30L-Klasse; 50l Topf, 3.5k Induktion, Thermoport mit Läuterhexe, 2x Edelstahl Gärfaß, 2x Kühlschrank mit Inkbird, NC-Kegs und GDA für Flaschen.
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Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
Beantwortet deine Frage zwar nicht, aber seit 2018 wird der Zucker in Biermischgetränken nicht mehr mit der Biereteuer erfasst.
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeld ... biere.html
Gruß
Jan
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Gruß
Jan
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
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https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
Hi Jan,§11 hat geschrieben: ↑Sonntag 19. Juni 2022, 12:53 Beantwortet deine Frage zwar nicht, aber seit 2018 wird der Zucker in Biermischgetränken nicht mehr mit der Biereteuer erfasst.
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeld ... biere.html
Gruß
Jan
Vielen Dank für Deine Antwort.
Und sie beantwortet doch genau meine Frage:
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-30/17 entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, "dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze maßgeblich ist. Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt."
Dies gilt auch für Biermischungen, da sich auch deren Besteuerung nach der Plato-Skala der Stammwürze des eingesetzten Biers richtet.
Da die Zuckergabe vor Abschluss der Gärung erfolgt, wäre ein Besteuerung also rechtens. Interessant wäre es, ob die Flaschengärung zur Gärung gezählt wird. Da der Passus nur von „Gärung“ redet, gehe ich davon mal aus.
Gruß
Tom
Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
Ja und nein. Es geht ja hier um Biermischgetränke. Das heißt auch das der Zucker nicht vergoren wird. Bei dir wird er das und erhöht damit im Grunde nachträglich den Stammwürzegehalt (das waren jetzt meine eigenen Worte und ist fachlich wie juristisch falsch)
Ich glaube es wird hier sehr schwierig, weil eben andere Regelungen diesen Fall in Deutschland eher selten vorkommen lassen.
Gruß
Jan
Ich glaube es wird hier sehr schwierig, weil eben andere Regelungen diesen Fall in Deutschland eher selten vorkommen lassen.
Gruß
Jan
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Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
Aber genau das habe ich doch geschrieben - die Zuckergabe führt zu einer erhöhten Steuer. Das lese ich genauso wie Du, Jan. Die Ausnahmeregelung gemäß §9 (war er das?) ist klar und auch der Unterschied in der Definition von „Bier“.§11 hat geschrieben: ↑Sonntag 19. Juni 2022, 13:04 Ja und nein. Es geht ja hier um Biermischgetränke. Das heißt auch das der Zucker nicht vergoren wird. Bei dir wird er das und erhöht damit im Grunde nachträglich den Stammwürzegehalt (das waren jetzt meine eigenen Worte und ist fachlich wie juristisch falsch)
Ich glaube es wird hier sehr schwierig, weil eben andere Regelungen diesen Fall in Deutschland eher selten vorkommen lassen.
Gruß
Jan
Ich schreibe einfach mal mein HZA an, ich will aus privaten Gründen hier 100% rechtskonform sein.
Danke und lG
Tom
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Re: Zuckergaben nach Anstellen / Zoll
Nach § 2 (1) Satz 2 BierStG wird Bier in Steuerklassen nach Grad Plato eingeteilt. Der Stammwürzegehalt errechnet sich aus Alkohol- und Extraktgehalt nach der grossen Ballingschen Formel. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
Anders gesagt Extrakt schlägt sich in der Biersteuer nieder. Insofern ist es korrekt, den Zucker zur gemessenen Stammwürze hinzuzurechnen.
Ob die Berechnung der Biersteuer "rechtskonform" ist, hängt aber auch immer von der Biermenge ab. Bei kleinen Mengen dürfte man kaum die Grenze von 10 EUR Abweichung erreichen (§ 34 BierStV).
Dirk
Edit: Rechtschreibung, Quelle ergänzt.
Anders gesagt Extrakt schlägt sich in der Biersteuer nieder. Insofern ist es korrekt, den Zucker zur gemessenen Stammwürze hinzuzurechnen.
Ob die Berechnung der Biersteuer "rechtskonform" ist, hängt aber auch immer von der Biermenge ab. Bei kleinen Mengen dürfte man kaum die Grenze von 10 EUR Abweichung erreichen (§ 34 BierStV).
Dirk
Edit: Rechtschreibung, Quelle ergänzt.
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