Änderung des Biersteuergesetzes

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hiasl
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Änderung des Biersteuergesetzes

#1

Beitrag von hiasl »

Servus zusammen,

hat jemand mitbekommen, durch das 8. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuern wurde am 07.10.2022 das Biersteuergesetz geändert? Für (manche von) uns entscheidende Punkte sind:
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, ein-
schließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.“
Heißt, dass in gut 8 Jahren die unsägliche Radler Besteuerung nun wieder eingeführt wird. Also alles, was an Zucker nach der Gärung hinzugefügt wird, wird der Stammwürze und damit der Biersteuer hinzugefügt. Ist sicher hier für die wenigsten relevant, aber interessant allemal: Im Wirtshaus ist das vor Ort gemischte Radler dann steuerbegünstigt, in der Brauerei als Fertigmischung nicht. :Ahh :puzz
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“ werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „84,0“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „78,4“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „67,2“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
eee) In Nummer 4 wird die Angabe „56,0“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
Die Mengenstaffel wird nun - wie durch Corona aktuell schon übergangsweise - auch nach 2022 in der ursprünglichen Form erhalten.
Bringt uns nur nix mehr, denn...
d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und
gelagert werden darf."
Jetzt ist es amtlich: Wer kein Steuerlager angemeldet hat, betreibt auch keine Brauerei im Sinne des Gesetzes. Damit fällt für alle, die bisher ausschließlich über 2075 versteuert haben, die Ermäßigung wieder weg. Was für ein Unsinn! Ich kann hier nur jedem Nebenerwerbsbrauer nahelegen, in Zukunft ein Steuerlager einzurichten.

An der blödsinnigen 2 hl Steuerfreimenge für Hobbybrauer hat sich auch nix geändert. Schade. Hätte allen die Arbeit erleichtert und den Staat nix gekostet. Aber was will man schon erwarten: Kommt schließlich aus dem BMF... :thumbdown

Quelle:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ber ... 64-22.html
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1
Gruß
Matthias
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#2

Beitrag von tinoquell »

Danke für die Info und die augenfreundliche Aufarbeitung der angegebenen Quellen!


Mich interessiert echt, ob EIN Bundestagsabgeordneter weiß, was er da beschlossen hat. Also ich blicke da nicht durch.

Interessant auch, dass man sich 2022 Sorgen um die Besteuerung des Radlers ab 2031 macht. Wer denkt sich sowas aus?

[Off Topic]
Ich hatte jetzt ein wenig mit Radler zu tun und dabei festgestellt, dass die Brauereien das auch individuell handhaben.
Eine Brauerei gibt 4°P an, was wohl der steuerrelevanten Umrechnung der Stammwürze des verwendeten Biers entsprechen kann.
Eine andere gibt 10'P an, was vielleicht der Rückrechnung aus dem Restextrakt entsprechen könnte. Wäre interessant was diese tatsächlich versteuert.
Der Verbraucher ist maximal verwirrt - aber das nur am Rande.
[/Off Topic]

Grüße
Tino
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#3

Beitrag von Ruthard »

Andere Brauereien stellen ein Getränk aus 51% Limonade und 49% Bierzusatz her und umgehen den ganzen Quatsch. Die bleiben auch 2031 von der Radlersteuer verschont (wobei bis 2031 die Hälfte der heutigen Brauereien sowieso weg vom Fenster ist).

Geblieben ist der §15 Abs.2, wonach unsereiner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hat. Die beliebte Praxis einiger HZA, Sammelanmeldungen zum Monatsende oder Jahresende zu akzeptieren, war und bleibt gesetzeswidrig.
Das heißt für uns, jeden Montag eine 2075 mit unseren Kleinstmengen einzureichen. An der Kleinbetragsregelung wurde bisher nicht geschraubt.

Wenn ich mir allein den Artikel 18 anschaue, wann was in Kraft tritt, oder auch nicht, erkenne ich, dass einige Leute einfach zuviel Zeit an der Backe haben.

Cheers, Ruthard
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hiasl
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#4

Beitrag von hiasl »

tinoquell hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:02 Interessant auch, dass man sich 2022 Sorgen um die Besteuerung des Radlers ab 2031 macht. Wer denkt sich sowas aus?

[Off Topic]
Ich hatte jetzt ein wenig mit Radler zu tun und dabei festgestellt, dass die Brauereien das auch individuell handhaben.
Eine Brauerei gibt 4°P an, was wohl der steuerrelevanten Umrechnung der Stammwürze des verwendeten Biers entsprechen kann.
Eine andere gibt 10'P an, was vielleicht der Rückrechnung aus dem Restextrakt entsprechen könnte. Wäre interessant was diese tatsächlich versteuert.
Der Verbraucher ist maximal verwirrt - aber das nur am Rande.
[/Off Topic]
Das ist ganz einfach: Der BFH hat 2006 festgestellt, dass diese Praxis nicht gegen geltendes Recht verstößt. Das hat unter den Brauern natürlich nicht für Begeisterung gesorgt, viele haben daraufhin auf Süßstoffe umgesattelt. Ein Grundsatzurteil des EUGH (Klage aus Polen, 2018) besagt jedoch, dass die nach der Gärung zugesetzten Zucker nicht zu berücksichtigen seien. (Vgl. viewtopic.php?t=18185)
Dem musste sich auch die deutsche Bürokratie letzlich beugen. 2020 hat die EU die Alkoholbesteuerung weiter harmonisiert und nun den Passus aufgenommen, dass dem Platograd die genannten Zutaten zugerechnet werden (woher das wohl kam???). Den Mitgliedsländern steht schon immer frei, ob sie die Steuer nach Alkoholgehalt oder Plato erheben. Zugleich wurde aber eine Übergangsfrist bis 2030 freigestellt. Auf Initiative der Bundesländer Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland wurde das BMF gebeten - wohl um die Folgen der Corona-Pandemie hier für die Betriebe abzufedern - davon vollumfänglich gebrauch zu machen. Ich finde es trotzdem schwachsinnig. Wenn der Alkoholgehalt als Grundlage herangezogen wird, ist die Steuer halt viel niedriger.
Gruß
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#5

Beitrag von §11 »

hiasl hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 17:05
tinoquell hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:02 Interessant auch, dass man sich 2022 Sorgen um die Besteuerung des Radlers ab 2031 macht. Wer denkt sich sowas aus?

[Off Topic]
Ich hatte jetzt ein wenig mit Radler zu tun und dabei festgestellt, dass die Brauereien das auch individuell handhaben.
Eine Brauerei gibt 4°P an, was wohl der steuerrelevanten Umrechnung der Stammwürze des verwendeten Biers entsprechen kann.
Eine andere gibt 10'P an, was vielleicht der Rückrechnung aus dem Restextrakt entsprechen könnte. Wäre interessant was diese tatsächlich versteuert.
Der Verbraucher ist maximal verwirrt - aber das nur am Rande.
[/Off Topic]
Das ist ganz einfach: Der BFH hat 2006 festgestellt, dass diese Praxis nicht gegen geltendes Recht verstößt. Das hat unter den Brauern natürlich nicht für Begeisterung gesorgt, viele haben daraufhin auf Süßstoffe umgesattelt. Ein Grundsatzurteil des EUGH (Klage aus Polen, 2018) besagt jedoch, dass die nach der Gärung zugesetzten Zucker nicht zu berücksichtigen seien. (Vgl. viewtopic.php?t=18185)
Dem musste sich auch die deutsche Bürokratie letzlich beugen. 2020 hat die EU die Alkoholbesteuerung weiter harmonisiert und nun den Passus aufgenommen, dass dem Platograd die genannten Zutaten zugerechnet werden (woher das wohl kam???). Den Mitgliedsländern steht schon immer frei, ob sie die Steuer nach Alkoholgehalt oder Plato erheben. Zugleich wurde aber eine Übergangsfrist bis 2030 freigestellt. Auf Initiative der Bundesländer Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland wurde das BMF gebeten - wohl um die Folgen der Corona-Pandemie hier für die Betriebe abzufedern - davon vollumfänglich gebrauch zu machen. Ich finde es trotzdem schwachsinnig. Wenn der Alkoholgehalt als Grundlage herangezogen wird, ist die Steuer halt viel niedriger.
Es ist ja vor allem historisch gesehen Schwachsinn und zeigt herrlich wie am Ende Steuereinnahmen über Logik siegen. Jetzt wird nämlich indirekt Biersteuer auf Zucker fällig, ein Unding gegen das sich Würtenberg und Bayern durch die Surogatsverbote entschieden gewehrt haben. Das war im Grunde der Anlass aus dem der sogenannte Süßbierkrieg entstanden ist.

Cheers

Jan
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#6

Beitrag von hiasl »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:54 Geblieben ist der §15 Abs.2, wonach unsereiner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hat. Die beliebte Praxis einiger HZA, Sammelanmeldungen zum Monatsende oder Jahresende zu akzeptieren, war und bleibt gesetzeswidrig.
Das heißt für uns, jeden Montag eine 2075 mit unseren Kleinstmengen einzureichen. An der Kleinbetragsregelung wurde bisher nicht geschraubt.
Leider.
Wobei für mich immer noch nicht klar geregelt ist, wann die steuerbare Menge zu erfassen ist. Denn die kenne ich ja erst ganz genau, wenn ich alle Gebinde fertig abgefüllt habe. Wenn sie aber unverzüglich nach der unerlaubten Herstellung fällig ist, müsste ich ja das Volumen zum Einsetzen der Gärung, bzw. bei Überschreiten des Alkoholgehalts von 0,5 % Vol. heranziehen. Das wiederspricht sich ja schon immer. Daran merkt man halt auch, dass es eigentlich keinen interessiert, ob die Steuer korrekt erfasst wird. Wie machen denn das die ganzen gewerblichen ohne Steuerlager?
Gruß
Matthias
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#7

Beitrag von renzbräu »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:54 Geblieben ist der §15 Abs.2, wonach unsereiner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hat. Die beliebte Praxis einiger HZA, Sammelanmeldungen zum Monatsende oder Jahresende zu akzeptieren, war und bleibt gesetzeswidrig.
Das heißt für uns, jeden Montag eine 2075 mit unseren Kleinstmengen einzureichen. An der Kleinbetragsregelung wurde bisher nicht geschraubt.
Naja - aufgebohrt wird sie:
In § 32 (BierStV) wird das Wort „zuständigen“ gestrichen und werden die Wörter „mindestens 10 Euro“ durch die
Wörter „mindestens 25 Euro“ ersetzt.
Wäre ja eine schöne Möglichkeit gewesen, den Quatsch auf österreichische Verhältnisse (steuerpflichtig ist nur die gewerbliche Herstellung) zu ändern. Die Moral von der Geschicht: Mehr 2075 ausfüllen...
Grüße Johannes

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#8

Beitrag von gerhard63 »

tinoquell hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:02
Mich interessiert echt, ob EIN Bundestagsabgeordneter weiß, was er da beschlossen hat. Also ich blicke da nicht durch
Spaßvogel was?
Wir leben in D. Das Intelligenz in der Politik eher hinderlich. :thumbdown
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#9

Beitrag von Ruthard »

hiasl hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 17:16 Wobei für mich immer noch nicht klar geregelt ist, wann die steuerbare Menge zu erfassen ist. Denn die kenne ich ja erst ganz genau, wenn ich alle Gebinde fertig abgefüllt habe.
Das ist im §2 BierStV geregelt: "Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Füllmenge*, im Übrigen nachdem Raumgehalt der Umschließung."

Die steuerbare Menge kann also erst erfasst werden, wenn der Kronkorken auf die Flasche kommt. Das ist der Zeitpunkt, an dem die 2075 Richtung HZA abgeschossen werden muss.

Der Stammwürzegehalt wird dann anhand der großen Ballingschen Formel zurückgerechnet. Unsereiner kann das kurz vor dem Anstellen erspindeln.

Cheers, Ruthard

*Neufassung: Nennfüllmenge
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#10

Beitrag von Ruthard »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:54 Geblieben ist der §15 Abs.2, wonach unsereiner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hat. Die beliebte Praxis einiger HZA, Sammelanmeldungen zum Monatsende oder Jahresende zu akzeptieren, war und bleibt gesetzeswidrig.
Das heißt für uns, jeden Montag eine 2075 mit unseren Kleinstmengen einzureichen. An der Kleinbetragsregelung wurde bisher nicht geschraubt.
Zu früh gefreut. Nach der Neufassung der BierStV kann gemäß §31 Abs.4 auf Antrag eine zusammengefasste kalendermonatliche Steueranmeldung eingereicht werden. Widerruflich und wenn die durchschnittlich in einem Kalendermonat hergestellte Menge 10 hl nicht überschreitet.
Da kann man aber mit leben, weil die Kleinbetragsregelung aus §32 auf 24,99€ angehoben wird.

Ansonsten bieten die 56 Seiten noch viel mehr Lesestoff und bedeuten viel vergeudete Lebenszeit.

Cheers, Ruthard
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#11

Beitrag von Ruthard »

Immer erst zuende lesen und dann schreiben. Die kalendermonatliche zusammengefasste Steueranmeldung bleibt uns Hobbybrauern verwehrt, denn dem §42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.“
Das heißt im Klartext, Kronkorken auf die Flasche und 2075 abschicken. Aber verrechnen dürfen wir uns bis 24,99€ pro Anmeldung :Greets

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#12

Beitrag von bwanapombe »

§11 hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 17:10 ...
Jetzt wird nämlich indirekt Biersteuer auf Zucker fällig, ...
Neben dem Alkohol, spielte der unvergorene Extrakt doch jetzt schon eine Rolle bei der Biersteuer. Man betrachtet in Zukunft die Gesamtheit des fertigen Produkts als Bier im Sinne der Steuer, also so wie die Prüfer es auf den Tisch bekommen würden. Der muß also nicht mehr klären und prüfen, was als Stammwürze und was mit der Limo reingekommen ist.

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#13

Beitrag von §11 »

bwanapombe hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 18:34
§11 hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 17:10 ...
Jetzt wird nämlich indirekt Biersteuer auf Zucker fällig, ...
Neben dem Alkohol, spielte der unvergorene Extrakt doch jetzt schon eine Rolle bei der Biersteuer. Man betrachtet in Zukunft die Gesamtheit des fertigen Produkts als Bier im Sinne der Steuer, also so wie die Prüfer es auf den Tisch bekommen würden. Der muß also nicht mehr klären und prüfen, was als Stammwürze und was mit der Limo reingekommen ist.

Dirk
Ja eben, historisch wurde aus dem Malzabschlag, also der Besteuerung des Malzes, eine Besteuerung des Extraktes, aber eben nicht von Zucker im Sinne von Saccharose, den man ja durch das Surrogatsverbot in Bayern und Ba.-Wü gar nicht erst zulässt im Bier.
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#14

Beitrag von bwanapombe »

Wie ist es denn beim Lausitzer Porter und Milk Stout? Da wird der Zucker doch auch versteuert, oder? Letztlich gehört Radler auch geächtet. Erst der ganze Zirkus mit dem sog. RHG und dann wird das reine Bier mit einem Chemiecocktail versetzt. :crying

Bitte mit einer Prise Salz nehmen! Ich betrachte und bewerte das RHG differenziert und will auch keine Diskussion darüber. Nichtsdestotrotz versetze ich mich nur Mal in die Rolle des Laboranten, der dem Amt sagen soll, ob dieser Radler, der da vor ihm steht, richtig deklariert wurde. Der kann nicht sagen, ob ein Zucker vor oder nach der Gärung reingekommen ist und das ist ein guter Grund für den Gesetzgeber zu sagen, für die Biersteuer sei es unerheblich, woher der Zucker kommt.

Ansonsten muss man es eben durchziehen, und sagen für Bier wird Extrakt nur aus Malz gewonnen und sonst darf nichts dazu kommen. Aber ich meine, der Zug ist abgefahren und zwar schon vor geraumer Zeit.

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#15

Beitrag von §11 »

Der kann nicht sagen, ob ein Zucker vor oder nach der Gärung reingekommen ist und das ist ein guter Grund für den Gesetzgeber zu sagen, für die Biersteuer sei es unerheblich, woher der Zucker kommt.
Er kann sehr wohl über die stabilen H Isotope bestimmen ob während der Gärung Saccharose aus Rüben oder Zuckerrohr im Spiel war. Wird bei Wein auch gemacht

Gruß

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#16

Beitrag von Boludo »

§11 hat geschrieben: Donnerstag 13. Oktober 2022, 03:44
Der kann nicht sagen, ob ein Zucker vor oder nach der Gärung reingekommen ist und das ist ein guter Grund für den Gesetzgeber zu sagen, für die Biersteuer sei es unerheblich, woher der Zucker kommt.
Er kann sehr wohl über die stabilen H Isotope bestimmen ob während der Gärung Saccharose aus Rüben oder Zuckerrohr im Spiel war. Wird bei Wein auch gemacht

Gruß

Jan
Enthält Bierwürze überhaupt Saccharose?
Ich dachte nicht.
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#17

Beitrag von hiasl »

Boludo hat geschrieben: Donnerstag 13. Oktober 2022, 08:26 Enthält Bierwürze überhaupt Saccharose?
Ich dachte nicht.
Ja, kleine Mengen (< 1 %).
Gruß
Matthias
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#18

Beitrag von Frommersbraeu »

Wenn ich die Änderung der BierStVO richtig lese, dann darf ich als gewerbliche Seminarbrauerei am 23.2.23 beantragen auf Monatsmeldung umzusteigen :thumbsup

Was jetzt auch etwas deutlicher definiert ist, sind leider die Wettbewerbe, hier wird "jegliche Weitergabe, auch unentgeltlich" als Steuerfall angegeben. Wo in dem ganzen blabla das steht ist mir leider entfallen und nochmal quäl ich mich heute nicht mehr da durch :redhead
Schöne Grüße
Patrick


Brauen ist wie ein Überraschungsei:
Spiel, Spaß und Scho.. ach ne Bier!
:Drink
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#19

Beitrag von bwanapombe »

§11 hat geschrieben: Donnerstag 13. Oktober 2022, 03:44
Der kann nicht sagen, ob ein Zucker vor oder nach der Gärung reingekommen ist und das ist ein guter Grund für den Gesetzgeber zu sagen, für die Biersteuer sei es unerheblich, woher der Zucker kommt.
Er kann sehr wohl über die stabilen H Isotope bestimmen ob während der Gärung Saccharose aus Rüben oder Zuckerrohr im Spiel war. Wird bei Wein auch gemacht

Gruß

Jan
Nun würde es bei der biersteuerlichen Prüfung keine Rolle mehr spielen, weil alles was zum Schluß in der Radlerflasche drin ist, in die Berechnung der Stammwürze einfließt. Insofern sehe ich da eine Vereinfachung. Letztlich fließt da bei mir kein Herzblut, aber ich kann den Ansatz nachvollziehen.

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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#20

Beitrag von hiasl »

bwanapombe hat geschrieben: Donnerstag 13. Oktober 2022, 09:25
§11 hat geschrieben: Donnerstag 13. Oktober 2022, 03:44
Der kann nicht sagen, ob ein Zucker vor oder nach der Gärung reingekommen ist und das ist ein guter Grund für den Gesetzgeber zu sagen, für die Biersteuer sei es unerheblich, woher der Zucker kommt.
Er kann sehr wohl über die stabilen H Isotope bestimmen ob während der Gärung Saccharose aus Rüben oder Zuckerrohr im Spiel war. Wird bei Wein auch gemacht

Gruß

Jan
Nun würde es bei der biersteuerlichen Prüfung keine Rolle mehr spielen, weil alles was zum Schluß in der Radlerflasche drin ist, in die Berechnung der Stammwürze einfließt. Insofern sehe ich da eine Vereinfachung. Letztlich fließt da bei mir kein Herzblut, aber ich kann den Ansatz nachvollziehen.

Dirk
Das mit der Vereinfachung mag ja sein, schafft aber nicht den Unsinn aus der Welt, dass bei einem Premix mit mehr als 50 % Bier eine Steuer auf Limonade erhoben wird, im Postmix-Bereich jedoch nicht. Da würde ich auf die grundgesetzliche Gleichberechtigungsbarikade gehen. Die EU schreibt die Besteuerung von Bier mittels Verbrauchssteuern ja auch nur vor, um den Alkohol zu besteuern. Daher stellt sie den Ländern ja auch die Wahl der Mittel frei.
Natürlich könnten das die Brauereien umgehen, indem Sie 49 % etwas kräftigeres Bier mit 51 % Limo mischen somit ergibt sich quasi kein Geschmacksnachteil. Kommt sich aber beim Kunden wieder nicht gut an, ähnlich wie die damaligen Süßstoffe.
Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 16:54 Andere Brauereien stellen ein Getränk aus 51% Limonade und 49% Bierzusatz her und umgehen den ganzen Quatsch. Die bleiben auch 2031 von der Radlersteuer verschont (wobei bis 2031 die Hälfte der heutigen Brauereien sowieso weg vom Fenster ist).
Woran leitest du ab, dass Erzeugnisse der komb. Nomenklatur 2206 mehr vom alkoholhaltigen Partner enthalten müssen, als vom alkoholfreien? Wenn du die Verkehrsauffassung zugrundelegst, interessiert das ggf. Verbraucherverbände, jedoch eher nicht den Zoll.
Gruß
Matthias
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Re: Änderung des Biersteuergesetzes

#21

Beitrag von hiasl »

Brauwolf hat geschrieben: Mittwoch 12. Oktober 2022, 18:20 Immer erst zuende lesen und dann schreiben. Die kalendermonatliche zusammengefasste Steueranmeldung bleibt uns Hobbybrauern verwehrt, denn dem §42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.“
Das heißt im Klartext, Kronkorken auf die Flasche und 2075 abschicken. Aber verrechnen dürfen wir uns bis 24,99€ pro Anmeldung :Greets

Cheers, Ruthard
Das verstehe ich auch nicht ganz: Die unerlaubte Herstellung im Einzelfall hat doch nichts mit der Überschreitung der 2 hl Freimenge zu tun. Das Anfügen im § 41 (!) bezieht sich ja auf die Überschreitung der Freimenge, die unverzüglich anzuzeigen ist.
Gruß
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