Je nach Land, in dem gebraut wird, gibt es unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Diese Seite ist nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, stellt jedoch keine umfangreiche rechtliche Beratung dar. Es kann für die Richtigkeit und Aussagen keine Haftung übernommen werden.
Die bisher vorgeschriebene Brauanzeige an das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA) ist zum 31.12.2024 ersatzlos gestrichen worden.
Wer brauen möchte, kann dies machen - es muss niemand vorher informiert werden, es muss keine Erlaubnis eingeholt werden.
Das von Haus- und Hobbybrauern hergestellte Bier ist sogar steuerfrei, wenn es
Ist eines der drei aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, muss das Bier versteuert werden. Dazu ist, nachdem der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, eine Steueranmeldung beim zuständigen HZA abzugeben und die Steuer zu entrichten. Auch in diesem Fall ist es nicht erforderlich, sein Brauvorhaben dem HZA vor Braubeginn mitzuteilen.
Hier besteht die Tendenz, solche Biere ebenfalls steuerfrei zu halten, wenn sie ohne Entgelt ausgeschenkt werden. Dies besagt die Dienstanweisung vom 16.12.2024 der Generalzolldirektion (GZD) an die untergeordneten Hauptzollämter. Diese Anweisung ist jedoch so missverständlich, dass sie von den 41 Hauptzollämtern in Deutschland sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Einige gewähren rückhaltlos die Steuerbefreiung, andere bestehen auf eine Einzelfallprüfung, ob die Veranstaltung tatsächlich die Voraussetzungen zu Steuerbefreiung erfüllt. Es besteht weiterhin Klärungsbedarf - sobald neue Erkenntnisse vorliegen, werden weitere Informationen hier dokumentiert.
Die Informationen zur rechtlichen Lage in Österreich sind mit hoher Wahescheinlichkeit veraltet und müssen aktualisiert werden.
Siehe recht und Biersteuergesetz (Ö).
Die Informationen zur rechtlichen Lage in der Schweiz sind mit hoher Wahescheinlichkeit veraltet und müssen aktualisiert werden.
Auch in der Schweiz unterliegt die Herstellung von Bier1) der Steuerpflicht.
Ausnahmen gelten für Bier, das von Haus- und Hobbybrauern für den Eigengebrauch hergestellt wird (vgl. BStG2) ).
Bis zu einer Menge von vier Hektolitern (400 l) pro Kalenderjahr dürfen Privatersonen auf eigenen Brauanlagen im eigenen Haushalt steuerfrei herstellen. Dieses Bier darf jedoch nur für den Eigengebrauch - „durch diese, die Familienangehörigen und Gäste unentgeltlich konsumiert werden“.
Mitglieder von Vereinen, die mit vereinseigenen Einrichtungen Bier brauen, erhalten gar eine Freimenge für den Eigenkonsum von 8 Hektlitern (800 l) pro Kalenderjahr.
Die Höhe der Biersteuer ist abhängig vom Stammwürzegehalt des zu versteuernden Bieres. Alkoholfreies Bier (d.h. Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent) unterliegt nicht der Biersteuer. Der Steuersatz ist in drei Kategorien gestaffelt (Art. 11, Abs. 1 BStG) und beträgt zur Zeit (Stand: 1. Juli 2007):
Leichtbier | bis 10,0°Plato | Fr. 16,88 /hl |
Normal- und Spezialbier | 10,1 bis 14,0°P | Fr. 25,32 /hl |
Starkbier | ab 14,1°P | Fr. 33,76 /hl |
Für kleine, unabhängige Brauereien kommt eine Ermäßigung des Steuersatzes zum tragen, der sich nach dem jährlichen Ausstoßvolumen der Brauerei richtet (Art. 14, Abs. 1 BStG):
Ab der jährlichen Steuerfreimenge von 400 bzw. 800 Litern ist die Herstellung von Bier steuerpflichtig. Gleiches gilt für jegliches Bier, das (entgeltlich oder unentgeltlich) an Dritte abgegeben wird. In diesem Fall hat sich der Brauer bei der Oberzolldirektion für die Eintragung in das Register der Bierhersteller anzumelden und vierteljährlich eine Biersteueranmeldung anzureichen. Für Hobbybrauer kommt ein ermäßigter Steuersatz von Fr. 15,19 /hl (Normalbier) zum tragen, wobei Steuerbeträge von unter Fr. 10,00 pro Quartal nicht erhoben werden (Eine Steuermeldung ist dennoch fristgerecht einzureichen!).
Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
a. von Privatpersonen mit eigenen Einrichtungen im eigenen Haushalt hergestellt und ausschliesslich für den Eigenkonsum verwendet wird.