Trisman hat geschrieben:JanBr hat geschrieben:
Damit kann jeder, der nicht RHG konforme Zusatzstoffe zum Zwecke des Aromas und nicht als Malzersatzstoff zusetzten will, eine Ausnahmegenehmigung beantragen und diese ist Ihm zu erteilen.
Damit ich das richtig verstehe:
Es wäre damit zum Beispiel möglich sich eine Ausnahmegenehmigung zu holen um zum Beipiel ein Kirschbier herszustellen, aber nicht ein Samba Pale Ale? Weil die Kirschen der aromatisierung dienen, der Mais aber als Stärkelieferant zählt?
Grüße
Stephan
Nein, so einfach ist es nicht.
Eine Ausnahmegenehmigung wäre dir zu gewähren wenn du ein Bier aus Wasser, Hopfen und Malz machst, das du ausgären lässt. Im Anschluss würdest du Kirschen zusetzen und das Ganze z.B. Pasteurisieren. dann sind die Kirschen kein Austauschstoff für das Malz. (z.B. Kirschporter)
Das ist der Grund warum z.B. Witbiere (scheinbar) relativ einfach Ausnahmegenehmigungen bekommen. Sie muss aber trotzdem beantragt werden.
Hier die Urteilsbegründung zum Fall "schwarzer Abt"
Leitsatz:
Mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit wäre es nicht vereinbar, die Herstellung von Bier ausnahmslos dem deutschen Reinheitsgebot zu unterwerfen. § 9 VorlBierG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Allerdings ist eine großzügige Handhabung geboten.
Ein unter Einhaltung des Reinheitsgebots gebrautes untergäriges Bier, dem nach der Filtrierung aus geschmacklichen Gründen Invertzuckersirup zugesetzt wird, ist ein "besonderes Bier" im Sinne von § 9 Abs. 7 VorlBierG, dessen Herstellung genehmigt werden kann.
Ein "besonderes Bier", dessen Herstellung genehmigt ist, darf unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr gebracht werden.
Quelle: BVerwG 3 C 5.04
Im speziellen beruft sich die Gewährung der Ausnahmegenehmigung auf folgenden Abschnitt:
"Die ... Ausnahmebestimmung soll, soweit sie sich auf die Bereitung 'besonderer Biere' bezieht, die fernere Herstellung sogenannter Spezialitäten ermöglichen, bei der neben den in Abs. 1 (heute: in den Absätzen 1 bis 6) genannten Stoffen die Mitverwendung gewisser anderer Stoffe notwendig ist, die indes zum Ersatze von Malz und Hopfen nicht geeignet und bestimmt sind, sondern diesen Bieren nur hinsichtlich ihres Geschmacks usw. den Charakter besonders gearteter Biere verleihen." (Reichstag, 11. Legislaturperiode, II. Session 1905/06, Drucksache Nr. 10 Anlage 1 Seite 22)
Gruß
Jan