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Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 13:11
von hiasl
Servus Gemeinde,
ich bin gerade auf eine ziemlich aktuelle Recherchearbeit zum Thema Hausbrauen gestoßen:

Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag
Sachstand
Vorgaben für das Selbstbrauen und Vermarkten von Bieren und das Selbstbrennen und Vermarkten hochprozentigen Alkohols seit 1950
vom 26.01.2021
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf

Besonders interessant könnte die folgende Passage sein:
Seite 4
2.1.Einleitung
Im Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) findet sich ein Hinweis auf die Voraussetzungen für die Vermarktung von Bier. Dieser schließt auch den Hinweis auf gewerberechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften mit ein:
(...)
200 Liter pro Kalenderjahr darf jeder Bürger in Deutschland brauen, ohne dass sich daraus steuerliche Verpflichtungen ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob um welche Art von Bier es sich handelt (z.B. Diät-Bier oder Doppelbock). Die Freimenge gilt pro Person und nur für Bier, das im eigenen Haushalt oder in einem nichtgewerblichen Gemeindebrauhaus herge-stellt wird.
Das genannte Existenzgründerportal (Expertenforum) ist natürlich eine rechtlich unverbindliche Beratung durch externe Experten, die Sichtweise ist trotzdem interessant, da sie ja der allgemeinen Auffassung der Zollämter widerspricht, die Freimenge gelte nur je Haushalt.

Bitte keine breite Diskussion über die Freimenge und die Zollpraxis lostreten. Ich wollte hier nur das Dokument zugänglich machen und darauf hinweisen, dass es außerhalb der "Befangenen" eine interessante Sichtweise gibt.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 13:51
von TheCK
Wie kommt es zu der Auffassung des Zolls, dass hier die Freimenge "pro Haushalt" gewertet wird?
Ist es nicht genau der selbe Zoll, der die Hobbybrauer-Nummern "pro Person" vergibt? Oder meldet man da auch seinen Haushalt an? Bzw. ist es möglich, dass zwei Personen an der selben Adresse zwei Hobbybrauer-Nummern bekommen? Dann wäre die Sache ja erledigt, der Zoll zeigt somit indirekt dass die "Personensicht" dann doch zutrifft.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 17:31
von Proximus
TheCK hat geschrieben: Freitag 2. Juli 2021, 13:51 Wie kommt es zu der Auffassung des Zolls, dass hier die Freimenge "pro Haushalt" gewertet wird?
Ist es nicht genau der selbe Zoll, der die Hobbybrauer-Nummern "pro Person" vergibt? Oder meldet man da auch seinen Haushalt an? Bzw. ist es möglich, dass zwei Personen an der selben Adresse zwei Hobbybrauer-Nummern bekommen? Dann wäre die Sache ja erledigt, der Zoll zeigt somit indirekt dass die "Personensicht" dann doch zutrifft.
Nur eine Bemerkung am Rande: Gleiche Adresse bedeutet ja nicht zwangsläufig gleicher Haushalt. Bei nem Einfamilienhaus ja, aber es wohnt ja nicht jeder „alleine“ in einem „Gebäude“.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 17:46
von Fe2O3
Spannend finde ich in dem verlinkten Dokument auch folgende Passage von der Seite des Deutschen Brauerbundes:
„Besondere Biere“ und vom Reinheitsgebot abweichende Biere für den Export bedürfen einer Genehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden. Wer fürsich zuhause nicht mehr als 200 Liter Bier pro Jahr braut, braucht sich ebenfalls nicht an das Reinheitsgebot halten.
(https://brauer-bund.de/reinheitsgebot/f ... antworten/)
Wenn diese Lobbyvereinigung das Sagen hätte, müsste sich also jeder Hobbybrauer, der die Freigrenze Knackt Sondergenehmigungen für "besondere Biere" erteilen lassen (vorher wäre es noch egal) :Ahh

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 21:30
von TheCK
Proximus hat geschrieben: Freitag 2. Juli 2021, 17:31
TheCK hat geschrieben: Freitag 2. Juli 2021, 13:51 Wie kommt es zu der Auffassung des Zolls, dass hier die Freimenge "pro Haushalt" gewertet wird?
Ist es nicht genau der selbe Zoll, der die Hobbybrauer-Nummern "pro Person" vergibt? Oder meldet man da auch seinen Haushalt an? Bzw. ist es möglich, dass zwei Personen an der selben Adresse zwei Hobbybrauer-Nummern bekommen? Dann wäre die Sache ja erledigt, der Zoll zeigt somit indirekt dass die "Personensicht" dann doch zutrifft.
Nur eine Bemerkung am Rande: Gleiche Adresse bedeutet ja nicht zwangsläufig gleicher Haushalt. Bei nem Einfamilienhaus ja, aber es wohnt ja nicht jeder „alleine“ in einem „Gebäude“.
Als "Adresse" sehe ich hier nicht nur das Gebäude sondern die vollständige Anschrift. In einem Mehrfamilienhaus sind die einzelnen Wohneinheiten ja trotzdem noch einzeln identifizierbar und adressierbar.
Wenn ich z.B. mit meiner Frau gemeinsam in einer Wohnung in Deutschland leben würde und beide Hobbybrauer wären - hätten wir dann zwei Hobbybrauer-Nummern? Das ist eben die Frage die mich hier interessieren würde. Zwei Nummern in dieser Konstellation sind ja dann ein "Eingeständnis" des Zolls, dass die ganze Sache doch personen- und nicht hauhaltsgebunden sein muß.
Aber sicher ist mal eins: es lebe die Bürokratie ...

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 22:04
von ggansde
Nein, z.B. ein Ehepaar in ein Haushalt, hat aus Sicht Zoll nur für den Haushalt die steuerfreie Menge. Also keine 400 sondern nur 200 Liter.
VG, Markus

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Freitag 2. Juli 2021, 22:32
von dieck
ggansde hat geschrieben: Freitag 2. Juli 2021, 22:04 Nein, z.B. ein Ehepaar in ein Haushalt, hat aus Sicht Zoll nur für den Haushalt die steuerfreie Menge. Also keine 400 sondern nur 200 Liter.
VG, Markus
Es scheint ja häufig so gehandhabt zu werden, aber man kann §41 BierStV auch andersrum lesen:
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
Da ist ja nun nicht explizit von "Haushalten" die Rede, sondern von "Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten".
Wenn ich in einem Haushalt zwei oder mehr Hobbybrauer habe, egal ob Mann und Frau, Vater und Sohn etc, ist der Recht des Textes halt nicht eindeutig.
Dass Hobbybrauernummern für Personen, nicht für Haushalte, vergeben werden, wurde ja auch schon erwähnt.

Es wäre eine interessante Frage, ob das schonmal jemand rechtlich hat klären lassen, falls das Zollamt dem irgendwo nicht stattgegeben hat.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Samstag 3. Juli 2021, 00:34
von schwarzwaldbrauer
Passt zwar nicht exakt zum Thema,
aber ich habe in 2020 z.B. 750 l im Einkocher gebraut. Das hat der ganzen Familie, allen Gästen und vor allem mir super geschmeckt. Dafür habe ich brav Biersteuer in Höhe von EUR 31,55 bezahlt.
Für Rohstoffe, Energie, Geräte, Wasser, Flaschen, Etiketten und und und..... habe ich wahrscheinlich ein Vielfaches ausgegeben.
Aber super Bier gehabt!
Deshalb meine ich, für Hobbybrauer in dieser Ausstoss-Kategorie ist die Diskussion übertrieben.

Grüßle Dieter

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Samstag 3. Juli 2021, 08:11
von TheCK
ggansde hat geschrieben: Freitag 2. Juli 2021, 22:04 Nein, z.B. ein Ehepaar in ein Haushalt, hat aus Sicht Zoll nur für den Haushalt die steuerfreie Menge. Also keine 400 sondern nur 200 Liter.
VG, Markus
Ja genau das ist ja die Frage. Vergibt der Zoll in diesem Fall eine oder zwei Nummern?
Wenn zwei Nummern vergeben werden dann sind es ja zwei unabhängige Hobbybrauer - und damit eigentlich auch zwei Freimengen. Dass die Personen zufällig zusammenleben spielt dann hier eigentlich keine Rolle mehr.

Es geht mir in erster Linie darum ob die Auslegung des Zolls mit der gelebten Praxis dieser Behörde zusammenpasst. Sie können ja schlecht argumentieren dass die Freimenge pro Haushalt gilt und sie trotzdem Personen und nicht Haushalte als Hobbybrauer registrieren.
Das Biersteuergesetz zielt ja seinerseits auf Brauereien, also eher auf Standorte als auf Personen ab. Irgendwie sind also beide Sichten grundsätzlich mal möglich. Je nachdem, wie sich "Hobbybrauer" definiert - ist es der Hobbybrauer als Person oder die "Hobbybrauerei" als Standort. Im entsprechenden Absatz im Biersteuergesetz sind beide Begriffe enthalten (von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch), das lässt durchaus auch Spielraum zu.

Vielleicht sollte das jemand wirklich mal austesten, zwei Personen an der selben Anschrift als Hobbybrauer anzumelden und zu schauen, ob diese Personen dann unterschiedliche Nummern zugeteilt bekommen.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Samstag 3. Juli 2021, 08:22
von ggansde
Nach meinem Kenntnisstand vergibt der Zoll pro Haushalt nur eine Nummer/Freimenge, die sich dann brauende Paare teilen müssten.
VG, Markus

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Samstag 3. Juli 2021, 13:24
von §11
von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch

Das das Spielraum zulässt wissen wir, schließlich hat hier das HZA Kiel (?) ja auch lange Zeit interpretiert „in Ihren Haushalten zum eigenen Verbrauch“ und hat Bier das außerhalb des eigenen Haushaltes verbraucht wurde ja als steuerpflichtig angesehen.

Ein weiterer Diskussionspunkt der Interpretation ist ja „zum eigenen Verbrauch“. Denn auch die Bewirtung von (nich zahlenden) Gästen ist der eigene Verbrauch. Damit befassen sich ja gerade auch die Gerichte.

Gruß

Jan

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Dienstag 6. Juli 2021, 18:32
von Gewidder - Barmbek
Nach meiner Meinung hätte dann das HZA Kiel die europarechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. In Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG heißt es ganz klar:

"Die Mitgliedsstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchssteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet."

Entscheidend dürfte daher allein sein, dass das Bier von einer "Privatperson" für den "privaten" Verbrauch hergestellt wurde und nicht verkauft wird. Ob ich das Bier in meinen eigenen vier Wänden konsumiere (oder auch nur herstelle) dürfte nach der EU-Richtlinie irrelevant sein. Dies hat ja auch schon das FG Düsseldorf (in einer hier im Forum zitierten Entscheidung) angemerkt. Ich bin gespannt, wie sich das Ganze entwickelt und die anderen (?) Gerichte diese Frage bewerten werden.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Dienstag 6. Juli 2021, 19:57
von §11
Gewidder - Barmbek hat geschrieben: Dienstag 6. Juli 2021, 18:32 Nach meiner Meinung hätte dann das HZA Kiel die europarechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. In Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG heißt es ganz klar:

"Die Mitgliedsstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchssteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet."
Wobei die Richtlinie halt leider sagt „kann“.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Dienstag 6. Juli 2021, 21:34
von guenter
§11 hat geschrieben: Dienstag 6. Juli 2021, 19:57
Gewidder - Barmbek hat geschrieben: Dienstag 6. Juli 2021, 18:32 Nach meiner Meinung hätte dann das HZA Kiel die europarechtlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. In Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG heißt es ganz klar:

"Die Mitgliedsstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchssteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet."
Wobei die Richtlinie halt leider sagt „kann“.
Das "kann" bezieht sich auf die Steuer, der Rest lässt hoffen :Bigsmile

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Mittwoch 7. Juli 2021, 09:57
von Gewidder - Barmbek
Das "kann" bezieht sich m.E. darauf überhaupt eine Regelung zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber dann aber eine Regelung schafft, muss sie den europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Schließlich dient die Richtlinie der "Harmonisierung". Der Punkt ist ja, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, deren Wortlaut nicht absolut eindeutig ist. Was ist mit "eigenem Verbrauch" gemeint und wo liegt die Grenze? Ein Gericht muss dann die Gesetzesnorm auch "europarechtskonform" auslegen. Die Richtlinie stellt aber eher in den Vordergrund, dass das Bier nicht kommerziell produziert und verkauft wird. Ob ich dies in den eigenen vier Wänden trinke, wäre nach der Richtlinie egal. Die unterschiedlichen Entscheidungen der FG zeigen aber auch, dass dies für Richter nicht immer ganz einfach ist :puzz

Vielleicht starten wir ja mal ein crowdfunding um einen Musterprozess bis zum BFH zu bringen...

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Mittwoch 17. November 2021, 20:31
von TetranolJungs
Ich habe dazu eine andere Frage. Ich braue bei mir zu Hause. Nun möchte ich gern mit meinem Schwiegervater zusammen bei sich im Garten (mit meinem Equipment) einen Sud machen. Zählt das auf mein "Brau-Konto" oder melde ich diesen Sud auf den Namen des Schiegervaters bei seinem zuständigen Zollamt an (anderer Landkreis)?

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Mittwoch 17. November 2021, 21:58
von bwanapombe
Steuerschuldner bei der Biersteuer ist der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person. Solange das Bier von Hobbybrauern in ihren Haushalten hergestellt wird, sind 200 Liter im Jahr steuerfrei.

Wenn der Schwiegervater Hersteller werden soll, muss er den Beginn seiner Hobbybrauertätigkeit, den Herstellungsort und die Menge die voraussichtlich pro Kalenderjahr hergestellt, wird bei seinem HZA anzeigen, wenn er die Freimenge in Anspruch nehmen will

Wenn ihr nicht sicher seid, ob das Bier im Haushalt hergestellt wird, könnt ihr eine Steueranmeldung (Formular 2075) ausfüllen, abgeben und die Steuer überweisen. Diese Steueranmeldung kann einer von Euch machen. Wer das ist, ist egal.

Dirk

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Mittwoch 17. November 2021, 22:16
von ggansde
TetranolJungs hat geschrieben: Mittwoch 17. November 2021, 20:31 Ich habe dazu eine andere Frage. Ich braue bei mir zu Hause. Nun möchte ich gern mit meinem Schwiegervater zusammen bei sich im Garten (mit meinem Equipment) einen Sud machen. Zählt das auf mein "Brau-Konto" oder melde ich diesen Sud auf den Namen des Schiegervaters bei seinem zuständigen Zollamt an (anderer Landkreis)?
:popdrink

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Donnerstag 18. November 2021, 06:52
von Schlafwagenschaffner

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Donnerstag 18. November 2021, 07:06
von emjay2812
Ich hatte Mal eine Anfrage bei meinem Zoll gestartet (HZA Koblenz). Die Frage war, was zu tun ist, wenn ich im Haushalt meiner Eltern braue.Antwort: Der Vater muss das Brauen anmelden. Kein Problem, brauen wir halt offiziell zu zweit.

Re: Hausbrauen - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Verfasst: Donnerstag 18. November 2021, 07:47
von TetranolJungs
Danke für die Antworten. Dann werde ich mal meine Schwiegervater zu seinem HZA "schicken" - dann braut er das Bier und ich unterstütze mit Rat und Trinkfreude ;)