Wasseraufbereitung und RHG?
Verfasst: Freitag 28. Juni 2024, 09:02
Moin,
Mal 'ne Frage in die Runde und insbesondere an unsere "Rechtsgelehrten".
Welche Maßnahmen zur Wasseraufbereitung sind eigentlich vom Reinheitsgebot gedeckt? (jaja, natürlich vorläufiges Biergesetz und entsprechende Verordnungen)
Es wurde nämlich von kompetenten Personen gesagt, Salz- und Schwefelsäure wäre innerhalb des RHG nicht zulässig, was ich definitiv anders sehe und jetzt frage ich mich natürlich, ob ich vielleicht auf dem Holzweg bin.
Meiner persönlichen Ansicht nach verhält es sich so:
In der Durchführungsverordnung zum vorläufigen Biergesetz heißt es in § 19:
"Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden."
Danach darf man meiner Ansicht nach jedes Trinkwasser, was entsprechend der Vorschriften für Trinkwasseraufbereitung aufbereitet wurde zum Brauen verwenden. Und maßgeblich dafür ist die sogenannte §20 Liste des Umweltbundesamtes.
Der aufmerksamen Lesenden wird auffallen, dass da ziemlich viel erlaubt ist, also im Prinzip sämtliche "Brausalze" und meine heißgeliebten Salz-, Schwefel- und Phosphorsäuren aber Milchsäure eben gerade nicht.
Meiner Meinung ist es also so, dass das "Reinheitsgebots" zum Brauen aus Tradition Milchsäure in Form von Sauergut und Sauermalz zusätzlich erlaubt, obwohl das in einem "reinen" Trinkwasser nichts zu suchen hat.
Bitte um Diskussion und Aufklärung!
Viele Grüße
Sebastian
Mal 'ne Frage in die Runde und insbesondere an unsere "Rechtsgelehrten".
Welche Maßnahmen zur Wasseraufbereitung sind eigentlich vom Reinheitsgebot gedeckt? (jaja, natürlich vorläufiges Biergesetz und entsprechende Verordnungen)
Es wurde nämlich von kompetenten Personen gesagt, Salz- und Schwefelsäure wäre innerhalb des RHG nicht zulässig, was ich definitiv anders sehe und jetzt frage ich mich natürlich, ob ich vielleicht auf dem Holzweg bin.
Meiner persönlichen Ansicht nach verhält es sich so:
In der Durchführungsverordnung zum vorläufigen Biergesetz heißt es in § 19:
"Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden."
Danach darf man meiner Ansicht nach jedes Trinkwasser, was entsprechend der Vorschriften für Trinkwasseraufbereitung aufbereitet wurde zum Brauen verwenden. Und maßgeblich dafür ist die sogenannte §20 Liste des Umweltbundesamtes.
Der aufmerksamen Lesenden wird auffallen, dass da ziemlich viel erlaubt ist, also im Prinzip sämtliche "Brausalze" und meine heißgeliebten Salz-, Schwefel- und Phosphorsäuren aber Milchsäure eben gerade nicht.
Meiner Meinung ist es also so, dass das "Reinheitsgebots" zum Brauen aus Tradition Milchsäure in Form von Sauergut und Sauermalz zusätzlich erlaubt, obwohl das in einem "reinen" Trinkwasser nichts zu suchen hat.
Bitte um Diskussion und Aufklärung!
Viele Grüße
Sebastian