Ich wollte mal vorsichtig fragen, ob jemand hier die einzelnen Punkte im Formular übersetzen könnte, so dass man einfacher findet, was man ankreuzen muss, wenn man dann doch mal Steuern zahlen möchte.
Hier mal die Optionen (inklusive meiner Interpretationen, falls vorhanden, Gesetzestexte sind mein Kryptonit)
/edit: habe eure Antworten eingefügt und für Hobbybrauer relevante Punkte blau eingefärbt
Wir können das gerne hier zusammentragen und versuchen, die Punkte bzw die Situationen kurz zu beschreiben und dann haben wir optimalerweise zum Schluss eine Liste, in der dann jeder ablesen kann, was er auf dem Formular ankreuzen muss. Die kann dann ja auch ins Wiki. Bei mir ist es grad so, dass ich vorhabe, eine größere Menge zu verschenken, weshalb ich zu Punkt 7 tendiere, ist das korrekt?Ich melde die in Feld 5 angegebenen Biermengen zur Versteuerung an als Steuerschuldner nach
- § 14 Abs. 4 Nr. 1 BierStG
(Unrechtmäßige Entnahme aus einem Steuerlager)
für Hobbybrauer irrelevant- § 21 Abs. 5 Satz 5 BierStG
(Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 21 Abs. 4 BierStG)
für Hobbybrauer irrelevant- § 14 Abs. 4 Nr. 2 BierStG
(Herstellung ohne Erlaubnis)
- Beim Verschenken des selbstgebrauten Bieres außer Haus
- Auch gültig für Brauseminare und Brauen zu Demonstrationszwecken- § 22 Abs. 3 BierStG
(Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im Rahmen des Versandhandels)
für Hobbybrauer irrelevant- § 14 Abs. 4 Nr. 4 BierStG
(Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung)
für Hobbybrauer irrelevant- § 22 Abs. 3 BierStG
(Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten)
für Hobbybrauer irrelevant- § 14 Abs. 4 Satz 3 BierStG
(Abgabe von Bier an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Abs. 1 BierStG sind)
für Hobbybrauer irrelevant- § 23a Abs. 3 BierStG
(zweckwidrige Verwendung)
gilt nur für solche Brauer, die eine Erlaubnis nach Paragr. 23 Abs. 1 haben (Bierherstellung für Arzneimittel, Essig, Aromen, usw.), und das Bier dann nicht zu diesen Zwecken verwendet wird. (und fälschlicherweise als Ersatz für Punkt 3 beim HZA Hannover )- § 20 Abs. 1 oder 2 BierStG
(Bezug oder Besitz zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten; auch bei Nichteinhaltung des Verfahrens)
für Hobbybrauer irrelevant- § 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG
(Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)
bei einer Überschreitung der jährlichen Freimenge von 2hl- § 21 Abs. 5 Satz 1 BierStG
(Beauftragter von einem Versandhändler)
für Hobbybrauer irrelevant
Danke schonmal, ich hoffe, das wird ein produktiver Thread