1. ist es im Allgemeinen Wohngebiet erlaubt, einen Raum für ein Brauerei Gewerbe umzunutzen?
2. ist eine Brauerei ein "nicht störendes Gewerbe"? Wo steht das?



Mit Veterinäramt hatte ich kontakt, das ist alles machbar.
Danke für die Infos
Aber wahrscheinlich nicht mehr lang! Zunächst sind erstmal 12 Gewerbe ab 2020 geplant die wieder eine Meisterpflicht haben werden.
Anfrage läuft bereits beim Bauamt. Wollte halt von euch wissen was Sache ist... die erzählen als viel ,auch aus unwissenheit...
Und dann erwartest du fundierte Fachauskunft in einem Internetforum für Hobbybrauer?
Mein Einwand bezog sich darauf das das Forum sich besser auskennt als die zuständigen Behörden. Frag hier 10 Leutestefan78h hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 17:02
Ja dachte ich!![]()
Da ich bei der Suche im Forum immer nur gelesen habe das es im "Reinen Wohngebiet nicht" geht.
Aber keine geschrieben hat das es im Allg. Wohngebiet nicht oder nur unter auflagen geht...
zudem hab ich keien Liste gefunden was "nicht Störende Gewerke" sind...
Es gibt ja hier schon ein paar Micro Brauereien... die sind ja nicht alle im Gewerbegebiet oder![]()
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ok verstanden...§11 hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 17:25
Mein Einwand bezog sich darauf das das Forum sich besser auskennt als die zuständigen Behörden. Frag hier 10 Leute
zu Themen wie Zoll und du bekommst 11 Antworten
Ich würde zum Thema störend mal ins Emissionsschutzgesetz schauen. Da kann, je nach Auslegung, Brauerei auf Grund der Geruchsbelästigung als störend gelten
Ok das ist doch mal eine Auskunkt!! DankeSpike_19 hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 19:31 Hi.
Ich habe auch Gewerbe in einem allgemeinen Wohngebiet angemeldet. Und in meiner Gemeinde ist brauen ein nicht störendes Gewerbe.
Was schwieriger war, war das Umweltamt, da die ein Augenmerk auf die Geruchsemissionen gelegt haben. Bedeutete, dass ich meine Nachbarn mit den Brüdenschwasen nicht belästigen darf.
Also sollte ich einen Abzug bis 1m über meinen Dachfirst legen, oder einen freien Kaminabzug nutzen. Habe mich mit denen geeinigt, dass ich einen Pfannendunstkondensator benutzen darf.
Gruß
Christoph
Es gibt meines Wissens einen Bestandsschutz für bestehende Gewerbe. Also schnell gründen...
Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.
Lern halt was ‘gscheidsFelix83 hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 21:04 Das wollt ich grad fragen. wenn ich bei der Handwerkskammer eingetragen bin und einen Brauerei Gewerbeschein habe, ist das sicher fix?
Die können mir den "Titel" nicht wieder wegnehmen? Was wenn ich vergrößere, an einem anderen Ort? Gilt das nur für die Braustätte jetzt oder allgemein? *Schockzustand*
Wenn die Meisterpflicht wieder kommt, dann gibt es wie früher die “reisenden Meister” die auf dem Papier für 15 Betriebe zuständig waren
Auslegungssache ist natürlich eine Sache für sich. Aber darüber muss man dann diskutieren.§11 hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 21:21Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.
Was ich meine, das eine Amt mag eine Microbrewery anders sehen als eine 10 Mio Hektoliter Brauerei, wo 10km keine Unterschiede gemacht werden.
Es geht um das selbe Baurecht das man durchaus unterschiedlich auslegen kann
Ist das schon als beschlossene Tatsache zu verstehen, oder gibt es da noch Hoffnung?
Jetzt geht die Diskussion zwar vollkommen OT, aber man muss in dem Zusammenhang schon fragen was damals den Anlass gab den Meister- / Ausbildungszwang in manchen Berufen fallen zu lassen und in anderen nicht.Gasflasche hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 21:57Ist das schon als beschlossene Tatsache zu verstehen, oder gibt es da noch Hoffnung?Ich weiss, dass der Verband Brauer und Mälzer dafür ist, aber es muss darum nicht unbedingt heißen, dass sie kriegen was sie wollen..
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Das „drunter weggeschlauchte“ Bier auchbwanapombe hat geschrieben: ↑Dienstag 24. September 2019, 22:28Na und so ein Rasiermesser kann schon einiges an Schaden anrichten.
= OT
Wenn die Brauerei angemeldet wurde, bevor der Meisterzwang wieder eingeführt wird hat die Brauerei Bestandsschutz!
Ja hast dur Recht, hab auch nicht das Gegenteil behauptet!
Doch, gibt es. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich von der Umsatzsteueranmeldung. Einkommenssteuer (aus selbständiger Arbeit) wollen sie aber einnehmen, wenn du dich als Kleinunternehmer anmeldest.
Ein Gewerbe ohne Gewinnabsicht sehe ich persönlich eher als unlogisch und daher als unnötig: man kann und darf trotzdem was verkaufen, auch als "privater Brauer". Sonst wäre der Kuchenverkauf für die Sporthalle um die Ecke ja auch allgemein verboten. Man möge mich korrigieren wenn ich das falsch sehe. Das heißt darum aber nicht, dass man damit die Narrenfreiheit erwirbt solange die Sache privat läuft.
Einfach mal nach Finanzamt + Liebhaberei googlen
Glaubhafte Gewinnerzielungsabsicht is der Punkt. Ein paar Stichworte: Werbung, Businessplan, dauerhafte Einkünfte......Liegt der Gewinn, also die Einnahmen abzüglich aller Kosten, unter 410 Euro jährlich, geht das Finanzamt in der Regel von Liebhaberei aus.
Habe mal kurz Herr Google gefragtDerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Mittwoch 25. September 2019, 10:48Doch, gibt es. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich von der Umsatzsteueranmeldung. Einkommenssteuer (aus selbständiger Arbeit) wollen sie aber einnehmen, wenn du dich als Kleinunternehmer anmeldest.
Du musst eine klare Gewinnerzielungsabsicht haben und irgendwann auch Gewinne erzielen. Sonst schauen die sich das mit Glück ein paar Jahre lang an und machen dir den "Laden" zu. Dann kannst du deine Nebentätigkeit als Hobby weiter betreiben und eventuell erzielte Gewinne mit deiner Einkommenssteuererklärung (sonstige Einkünfte) anmelden.
Quelle: https://www.juraforum.de/forum/t/kleing ... ei.442073/"Gewerbe" setzt immer dreierlei voraus:
1. eine gewerbliche Tätigkeit
2. die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einmalig ausgeübt werden
3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Gewinnerzielung ist dagegen nicht erforderlich.
Das wäre in diesem Fall aber nicht aus selbständiger Arbeit, sondern aus einem Gewerbebetrieb. Es mag vielleicht Haarspalterei wirken, man sollte es aber nicht verwechseln.DerDerDasBierBraut hat geschrieben: ↑Mittwoch 25. September 2019, 10:48 Doch, gibt es. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich von der Umsatzsteueranmeldung. Einkommenssteuer (aus selbständiger Arbeit) wollen sie aber einnehmen, wenn du dich als Kleinunternehmer anmeldest.
Gewinnerzielung und Gewinnerzielungsabsicht sind zwei verschiedene Sachen. Du darfst auch Verluste machen, zum Beispiel um Anlagen usw. anzuschaffen. Diese Sachen schaffst du ja mit dem Ziel an, später damit Gewinne zu erwirtschaften. Die Anschaffungskosten kannst du als Kleinunternehmer in die Kosten drücken (einkommenssteuersenkend).FloNRW hat geschrieben: ↑Mittwoch 25. September 2019, 11:35Quelle: https://www.juraforum.de/forum/t/kleing ... ei.442073/3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Gewinnerzielung ist dagegen nicht erforderlich.
Ob das richtig ist weiß ich nicht. Aktuell kann ich aus meiner Erfahrung sagen das alles kleiner 100 Liter/Monat gar nicht soviel Stress mit Behörden verursacht wie manche befürchten vorrausgesetzt das man vernünftig mit den Leuten umgeht.
Verrückt, was es alles gibtschlupf hat geschrieben: ↑Mittwoch 25. September 2019, 12:22 Also soweit keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (klang nicht danach) brauchst du kein Gewerbe anmelden.
Allerdings wirst du dich als "Lebensmittelunternehmer" bei der zuständigen Stelle registrieren lassen müssen. Dazu ist nur die Absicht, Lebensmittel "in Verkehr zu bringen" nötig, aber keine Gewinnerzielungsabsicht.
Soweit sich das in-Verkehr-bringen auf Bekannte und Dorf-/Vereinsfeste beschränkt, kann es da Ausnahmen oder Vereinfachungen geben, da würde ich dann beim zuständigen Amt nachfragen.
Die werden ansonsten vermutlich die "Betriebsstätte" abnehmen wollen und entsprechende Anforderungen stellen.
Dass alles, was abgegeben wird beim Zoll versteuert werden muss, ist ja eh klar. Da wird sich schon mit dem Hauptzollamt eine Regelung finden lassen und wenn es nur die Herstellung ohne Erlaubnis mit Formblatt 2075 ist.