bwanapombe hat geschrieben: ↑Freitag 29. Januar 2021, 10:37
Dass eigener Verbrauch bedeutet, das Bier darf das Haus nicht verlassen, ist glaube ich, schon als irrig bekannt. Wird freilich von manchen HZA so verstanden.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der 2 hl sind:
1) Herstellung im Haushalt
2) zum eigenen Verbrauch (was immer das genau ist)
3) nicht verkaufen und natürlich
4) vorherige Anzeige der Herstellung (Ort, Herstellungsbeginn, voraussichtliche Menge pro Kalenderjahr).
Von Verbleibem im Haushalt steht da nichts. Nur um das nochmal gerade zu rücken.
Ich sehe das etwas anders.
Punkt 1) deiner Aufzählung ist unvollständig. Im Text des § 41 Abs. 1 BierStV heißt es genau: "Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten [...] hergestellt wird, [...]". Es geht also nicht nur darum, dass irgendwer in irgendeinem Haushalt herstellt, sondern dass der Hobbybrauer in
seinem Haushalt herstellt, d.h. eine Identität zwischen Haushaltsführer und Hersteller besteht. Wenn nicht der Vater als Haushaltsführer, sondern der Sohn als Hersteller in Erscheinung tritt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Dass es auf diese Identität ankommt, zeigt der Normgeber auch ganz anschaulich in § 41 Abs. 1 Satz 2 BierStV, wo er diese Identität von Hersteller und Haushaltsführer für das Brauen in Gemeindebrauhäuser fingiert.
Da es sichum kumultative Voraussetzungen handelt, muss man sich am "eigenen Verbrauch" im Grunde gar nicht mehr abmühen. Der ist aber m.E. ebenfalls höchst strittig, wenn das hergestellte Bier in freier Verfügung eines Dritten (Sohn) steht.
Es müsste daher eine überzeugende Konstellation her, bei der der Vater rechtlich als Hersteller auftritt, der Sohn nur Gehilfe ist und das Bier großzügig aufgeteilt werden kann. Wurde so aber nicht vorgetragen. Ich wäre auch vorsichtig mit der Interpretation, wonach das HZA hier irgendwas "freigegeben" hätte. Sie haben lediglich auf bestehendes Recht verwiesen, keiner Taktik zur Steuerumgehung zugestimmt. Und selbst wenn, hätte das am Ende ein Gericht zu klären, nicht das HZA.
So wie geschildert können m.E. weder Sohn, noch Vater die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Der Weg über eine Steueranmeldung für Bier im Einzelfall (Formular 2075) wäre daher der Sauberste.
Gruß
Andy