Das HZA Schweinfurt lässt sich auf dem Formblatt für Hobbybrauer bestätigen, dass das Bier nur durch Personen des eigenen Haushalts verbraucht würde. Eine telefonische Nachfrage, ob man dann bei Gästen die ein Bier kleiner 1 Liter probieren jedesmal ein 2075 über 0,00€ schicken solle, löste erstmal Rückfragen aus. Ein Formular 2075 mit null Euro konnte man sich nicht vorstellen. Gäste im eigenen Haushalt wären ok. Auf die europarechtliche Regelung angesprochen wurde erklärt, dass das eine supranationales Recht wäre, das andere nationales Recht und nichts miteinander zu tun habe (etwas verkürzt wiedergegeben). Letztlich möge ich mich schriftlich an das HZA wenden, dann könne rechtssichere Auskunft erteilt werden. Nun, denn.
§11 hat geschrieben: ↑Freitag 3. Dezember 2021, 16:06
Das ist die, meiner Meinung nach, irrige Auslegung des Zolls das „ausschließlich zum eigenen Verbrauch“ bedeutet das du es auch selbst trinken musst. Das sieht z.B. das europäische Recht ausdrücklich anders.
BierStV §41
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.
Dieser §41 BierStV basiert auf §29 Abs 2 BierStG:
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
Die Paragraphen-Nummerierung hat sich im Laufe der Zeit geändert, der Wortlaut nicht; damals war es §3 Abs 3 BierStG 1993.
In die Welt kam die Steuerbefreiung für Haus- und Hobbybrauer durch das „Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) vom 21. Dezember 1992“ (veröffentlicht im BGBl 1992, Nr. 59, S. 2158ff). Und was lesen wir im Bundesgesetzblatt zur Begründung, warum es ein neues Biersteuergesetz braucht?
Dieses Gesetz dient der Umsetzung (…) der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. EG Nr. L 316 S. 21)…
Der Gesetzgeber wollte damit das EU-Recht umsetzen. Und da steht nun in der durch das Gesetz umgesetzten Richtline 92/83/EWG, Artikel 6:
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen (sic!) oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Ups!
So, mal schauen, was der Zoll zu dieser Erkenntnis sagt.