Colindo hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Februar 2024, 14:03
So, erstmal der Teil der für alle interessant ist.
Das war meine Anfrage:
Eine letzte Sache würde ich Sie noch gerne Fragen. 2022 hat das Finanzgericht Düsseldorf in einer Streitfrage zur Biersteuer bei Hobbybrauerwettbewerben geurteilt, dass die Produktion von Bier zum eigenen Verbrauch, nach dem europäischen Recht, Gäste und Bekannte mit einschließt (Urteil vom 12. Januar 2022 4K 2875/19 VBi). Leider lässt dies einigen Interpretationsspielraum für die Wettbewerbe, je nachdem, ob Freunde und Bekannte unter den Juroren sind. Wo würden Sie die Grenze ziehen, ab der ich eine Steueranmeldung im Einzelfall abgeben muss?
- * Verkostung eines Bier am Hobbybrauerstammtisch (alle Teilnehmer bekannt)?
* Teinahme an einem Hobbybrauerwettbewerb (Laienjury aus Hobbybrauern, teilweise bekannt)?
* Teilnahme an einem Profiwettbewerb (Professionelle Jury, unbekannt)?
Die Antwort darauf:
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Offensichtlich wird hier wie vom beklagten HZA in der Urteilsbeschreibung argumentiert. Dem hat das FG klar wiedersprochen. Das Urteil lag meinem HZA entweder nicht vor oder sie haben es ignoriert. Wer möchte mir bei der Formulierung der entsprechenden Antwort helfen? Einfach Teile des Urteils zitieren, wie hier schon im Thread geschehen, oder was ist die beste Vorgehensweise?
Edit: @Ruthard hatte mich gewarnt, dass so eine Einzelanfrage dazu führen kann, dass ich mit neuen Einschränkungen leben muss. Zum Beispiel hier die Forderung nach Biersteueranmeldung für Stammtische, die völlig realitätsfern ist und die ich bislang nicht durchgeführt habe.
[Hervorhebung von mir]
Genau das. Leute, warum rede ich mir den Mund fusselig, wenn sich keiner dran hält?
Was sind das bloß für Sitten? Da führen zwei Leute einen Prozess, das Gericht fällt ein Urteil und der Gewinner will sich vom Verlierer erklären lassen, wie er das Urteil verstehen soll - geht's noch?
Es wäre besser, ein bieraffiner Jurist mit Erfahrung im Biersteuerrecht knöpft sich das Urteil vor, erklärt uns in verständlicher Sprache, was das Urteil für uns Hobbybrauer bedeutet, welche Möglichkeiten wir damit haben und auch wo seine Grenzen sind.
Es ist absolut kontraproduktiv, wenn jetzt jeder mit dem Urteil unterm Arm zu seinem HZA rennt und sich das Urteil erklären lässt.
Die HZA sind weder befähigt noch befugt dieses Urteil zu interpretieren, sie haben auch kein Interesse daran, es bürgerfreundlich auszulegen. Das gilt auch für die GZD (Generalzolldirektionen) und das BMF (Bundesfinanzministerium) - also lasst die Leute in unserer aller Interesse in Ruhe!
Aus der Antwort des Sachbearbeiters auf die zitierte Anfrage lässt sich erkennen, dass er sich auf das Rundschreiben V 3206 des BMF beruft (welches gestern 10 Jahre alt geworden ist!), das er wohl gefunden, aber nicht verstanden hat und das sich auf den Prozessgegenstand gar nicht anwenden lässt.
Es gibt ein paar goldene Lebensregeln, die sich nicht nur auf den Zoll anwenden lassen:
1. wenn du ein rechtliches Problem hast, gehe immer erst zum Anwalt, dann zur Polizei (Polizei steht hier stellvertretend für die gesamte Obrigkeit, einschließlich Kaiser, König, Minister und natürlich auch dem Zoll. Gilt im übrigen auch für Versicherungen).
2. Wenn du dir was von der Seele reden willst, mache das niemals vor einem Richter oder einem Staatsanwalt. Gehe lieber zum Friseur und erzähles es dem. Für 16€ bekommst du keinen Psychotherapeuten, der dir nebenbei noch die Haare schneidet.
Wer einmal das Vergügen hatte, Wehrdienst zu leisten - egal in welcher Armee - wird diese Regeln kennen und von Folgen der Nichtbeachtung berichten können.
Also Leute, hört einfach auf, beim Zoll nach Antworten zu suchen, die ihr dort nicht finden werdet.
Cheers, Ruthard