Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke

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§11
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Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke

#1

Beitrag von §11 »

Seit Heute (6.1.22) hat Österreich ein neues Biersteuergesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10004874
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Sunshine-Beer
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#2

Beitrag von Sunshine-Beer »

Der Thread ist jetzt nicht gerade neu- aber meine Gedanken dazu (Frei nach dem Motto: "Besser spät als nie")
Ich habe das Biersteuergesetz überflogen und konnte als Laie keine Ausnahmen für Hobbybrauer entdecken. Die angegebenen Mengen sind für Hobbybrauer, die in der 20L Klasse unterwegs sind, natürlich RIESIG, ich hätte es jedoch nicht als Ausnahme interpretiert, wenn man im unteren Bereich "mitmischt".

Vielleicht kann jemand von euch Licht ins Dunkel bringen- gilt dieses Gesetz nur für gewerbliche Brauer (sprich nur für Brauer die ihr Bier verkaufen)? Gibt es in Ö eine Freigrenze? Oder muss ich theoretisch ab dem ersten gebrauten Liter eine Meldung machen? Und wenn ja, hat jemand einen Link zu Formularen oder Ähnliches, ich hab gesucht und leider nichts Brauchbares gefunden.
Mein nächster Schritt wäre dann beim Zoll direkt nachzufragen, hoffe aber noch auf Klärung hier im Forum :-)
Gert
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#3

Beitrag von Gert »

… hmn, ich bin ja juristischer Laie und, was das Brauen angeht, Novize 😅.

Aber, wenn ich den Text lese, bezieht er sich wohl ausschließlich auf die gewerbliche Herstellung und/oder den Handel mit Bier …
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Johnny H
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#4

Beitrag von Johnny H »

In Österreich muss selbstgebrautes Bier nicht versteuert werden. so lange es nicht verkauft wird. Auch anmelden/anzeigen muss man nichts.
Jubel erscholl, als sich die Trinker von dem schneidigen, köstlichen, bei dem früher in Pilsen erzeugten nie wahrgenommenen Geschmack überzeugten. Die Geburt des Pilsner Bieres!
(E. Jalowetz, Pilsner Bier im Lichte von Praxis und Wissenschaft, 1930)
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#5

Beitrag von Sunshine-Beer »

Vielen Dank euch, das beruhigt mich etwas :-)
Ich habe leider keinen Vergleich zum alten Biersteuergesetz, wie das geschrieben war (hätte ich aber vielleicht auch irgendwo finden können)

Irritiert hat mich beim jetzigen Gesetz eben gleich §1:
Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

Bei den Ausnahmen sind dann nur irgendwelche Weiterverarbeitungen und Versuche angegeben- aber keine Freigrenzen oder ähnliches- zumindest konnte ich keine entdecken.
Später geht es dann nur noch um gewerbliches Brauen. Was wieder dafür sprechen würde, dass das Gesetz sich an gewerbliche Brauer richtet.

Da soll sich mal jemand auskennen.

Ich ziehe jetzt aber trotzdem das Fazit: Da ich nichts verkaufe, habe ich nichts zu versteuern. Also auch nichts zu melden (Achtung doppeldeutig! :-D)
Und die 20l die ich mal auf ein Feschtl mitbring und verschenke werden nicht der Rede wert sein.
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#6

Beitrag von Stuggbrew »

Vollkommen richtig;
Das Biersteuergesetz behandelt die gewerbliche Herstellung bzw Inverkehrbringung.
Es gibt für sog unabhängige Brauereien eine gestaffelte Ermäßigung des Steuersatzes; trifft uns im Hobbybrauermaßstab nicht.

Auch wenn es keiner hören will und in der Realität nicht wirklich vorkommen (sollte): jeglicher Ausschank außerhalb des eigenen privaten Raums stellt ein Inverkehrbringen von Alkohol dar und wäre somit steuerpflichtig (würde dann auch eine Ausschankgenehmigung benötigen). Aber hier gilt - wo kein Kläger da kein Richter - und wegen ein paar Cent fangen die nicht an
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§11
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#7

Beitrag von §11 »

Stuggbrew hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 11:58 Vollkommen richtig;
Das Biersteuergesetz behandelt die gewerbliche Herstellung bzw Inverkehrbringung.
Es gibt für sog unabhängige Brauereien eine gestaffelte Ermäßigung des Steuersatzes; trifft uns im Hobbybrauermaßstab nicht.

Auch wenn es keiner hören will und in der Realität nicht wirklich vorkommen (sollte): jeglicher Ausschank außerhalb des eigenen privaten Raums stellt ein Inverkehrbringen von Alkohol dar und wäre somit steuerpflichtig (würde dann auch eine Ausschankgenehmigung benötigen). Aber hier gilt - wo kein Kläger da kein Richter - und wegen ein paar Cent fangen die nicht an
Eigentlich nicht. Österreich hat die RICHTLINIE 92/83/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ratifiziert und sieht die Bewirtung von Gästen, ungeachtet wo, so wie es diese Richtlinie zulässt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen
zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute
Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der
Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Das heisst der Verkauf ist, zumindest im Steuerrecht, ausschlaggebend. Verkauf würde das Bier damit auch im privaten Raum steuerpflichtig machen.

Cheers

Jan
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Ruthard
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#8

Beitrag von Ruthard »

Die Steuerfreiheit für Hobbybrauer in Österreich ergibt sich aus §7 Abs, 1 BierStG (A). Eine Steuerschuld entsteht mit der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Was das genau ist, wird im darauffolgenden Satz erklärt: Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch... es sind jetzt 5 Punkte aufgeführt, in denen nichtgewerblich hergestelltes Hobbybrauerbier nicht aufgeführt ist, nur die gewerbliche Herstellung. Es ist zwar richtig, dass Hobbybrauerbier in Österreich nach §1 der Biersteuer unterliegt, es entsteht aber keine Steuerschuld, weil es in der Aufzählung in §7 fehlt, bzw. nur gewerblich hergestelltes Bier genannt ist.

In Deutschland ist das leider anders, im §14 Abs. 2 BierStG (D) ist die Herstellung ohne Erlaubnis (zum Betrieb eines Steuerlagers) genannt, es wird aber nicht zwischen gewerblich und nichtgewerblich unterschieden, folglich entsteht auch für Hobbybrauerbier eine Steuerschuld.

Stünde im österreichischen BierStG unter §7 Abs. 1 Pkt 2 nur "die Herstellung ohne Bewilligung" statt "die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung" entstünde auch für Hobbybrauerbier eine Steuerschuld. So ist die Steuerschuld auf gewerblich hergestelltes Bier beschränkt.

Tu felix Austria.

Cheers, Ruthard
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#9

Beitrag von Bilbobreu »

Moin,
das österreichische Biersteuergesetz regelt die Angelegenheit eigentlich ganz elegant, wenn man mit juristisch geschultem Auge genau hinschaut.
Nach § 1 Abs. 1 BierStG unterliegt Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, einer Verbrauchsteuer (Biersteuer). Das gilt erstmal für jedes Bier, auch das von Hobbybrauern.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BierStG entsteht die Steuerschuld, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird nach dem für Hobbybrauer einzig relevanten § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BierStG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die gewerbliche Herstellung (§ 12 Abs. 1 BierStG) ohne Bewilligung.
Das heißt so ganz nebenbei auch: Ohne gewerbliche Herstellung auch keine Entstehung einer Steuerschuld.
§ 12 BierStG definiert dann die Herstellungsbetriebe und regelt die Erforderlichkeit einer Bewilligung und deren Erteilung. § 12 Abs. 9 BierStG enthält dann etwas überraschend, dass die gewerbliche Herstellung von Bier ohne (die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BierStG eigentlich zwingend erforderliche) Bewilligung dem Zollamt Österreich mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen ist. Wenn man jetzt die "gewerbliche Herstellung" in § 12 Abs. 9 BierStG noch im Einklang mit dem "sofern dabei kein Verkauf stattfindet" aus Art. 6 RICHTLINIE 92/83/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke auslegt, kann auch keiner Österreich mehr vorwerfen, dass die RICHTLINIE nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Denn in Österreich sind ja alle Hobbybrauer, die ihr Bier zum Verkauf herstellen wollen, gewerbliche Hersteller und damit anzeige- und steuerpflichtig nach § 12 Abs. 9 und § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BierStG. Nur ist das halt alles so angelegt, dass niemand (weder Hobbybrauer oder Zoll) davon weiß oder etwas merkt.

Aber vielleicht verstehe ich als deutscher Jurist das österreichische Recht nur einfach nicht. :P
Beste Grüße
Stefan
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#10

Beitrag von Ruthard »

Wie ich das sehe, wird der Begriff der Bewilligung in Österreich genauso unscharf und missverständlich verwendet wie die deutsche Erlaubnis. In §12 Abs. 2 Satz 1 BierStG (A) heißt es "Wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung". Damit ist nichts anderes gemeint als die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers. Es gibt also keine Bewilligung zur (gewerblichen) Herstellung von Bier, sondern zum Betrieb eines Steuerlagers. Wobei die gewerbliche Herstellung auch ohne Steuerlager möglich ist, das regelt der §12 Abs. 9 BierStG (A) in dem eine Anzeige beim Zollamt mindestens eine Woche vor Herstellungsbeginn gefordert wird. Der Hobbybrauer ist aber immer außen vor, denn diese Bestimmungen gelten alle ausschließlich für gewerbliche Brauer.

Nach deutscher Definition ist eine gewerbliche Tätigkeit jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Ich gehe nicht davon aus, dass die Gewerblichkeit in Österreich anders definiert ist. Der Hobbybrauer, der z.B. für das Feuerwehrfest gegen Kostenersatz ein Fass Bier braut, handelt demnach noch nicht gewerblich.

Dass und wie Österreich unter anderen die Richtlinie 92/83/EWG umsetzt, wird in §53 BierStG (A) beschrieben.

Cheers, Ruthard
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#11

Beitrag von Bilbobreu »

Ich vermute auch, dass die Bewilligung für die gewerbliche Herstellung eigentlich die Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers meint. Aber dem österreichischen Gesetz ist das - anders als dem deutschen BierStG - eigentlich gar nicht mehr zu entnehmen. Und damit ist eben die elegante Lösung gefunden, dass man vorwitzigen EU-Beamten sagen kann: "Wieso Verletzung der EU-Richtlinie? Steht doch im BierStG, dass das der Verkauf als gewerbliche Herstellung steuerpflichtig ist. Wir haben vielleicht ein klitzekleines Vollzugsdefizit aber doch keine Verletzung von EU-Recht. Niemals würden wir das tun!"

Genau das ist eben elegant gelöst.
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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#12

Beitrag von Ruthard »

Andersrum gedacht, würde man in den §14 Abs. 2 Pkt 2. des deutschen BierStG das Wörtchen "gewerblich" einfügen, also "die gewerbliche Herstellung ohne Erlaubnis nach §5", hätten wir viele Probleme weniger :Greets

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Re: Neues Österreichisches Biersteuergesetz Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Geträn

#13

Beitrag von Sunshine-Beer »

Hoppla, dafür dass das Thema ziemlich lange brach lag, ist der Thread sehr lebendig geworden! Vielen Dank euch!
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