
Mal ganz im Ernst: Was will sie denn prüfen? Wird an der Anmeldung was bemängelt?
Dirk
Seit wann gibt es Aufzeichnungspflicht?Frommersbraeu hat geschrieben: ↑Freitag 13. September 2024, 16:18 Hallo zusammen,
Meine nette Sachbearbeiterin beim HZA Schweinfurt möchte mich doch tatsächlich mal kontrollieren![]()
Hab heute ein Schreiben erhalten, dass ich für meine Anmeldung von 7,35€ Biersteuer die entsprechenden Protokolle einzureichen. Da zahlt sich eine ordentliche Dokumentation der Sude endlich mal aus![]()
Es geht hier um Recht und Gesetz, nicht um Gegenwind per se oder umgekehrt Majestätshuldigung gegenüber der Institution Zoll oder gar Empathiebekundungen für einzelne Mitarbeiter des Zolls, so nett und liebevoll diese auch rüberkommen mögen.Frommersbraeu hat geschrieben: ↑Freitag 13. September 2024, 20:47 Wow, immer wieder fasziniert wie viel Gegenwind gegen den Zoll und seine Mitarbeiter hier im Forum aufkommt.
Wunderbar. In Deinem ersten Post war weder Deine besondere Situation zu erkennen noch irgendeine Frage (ich bin mir übrigens alles andere als sicher, dass Du allein (!) als Anbieter von Braukursen den gleichen oder überhaupt irgendwelchen zollrechtlichen (!) Aufzeichnungspflichten unterworfen bist wie ein Lebensmittelhersteller, G/V ist was anderes). Stattdessen habe ich eine gewisse Freude darüber wahrgenommen, dass Du in Antizipation einer Zollprüfung i.H.v. 7,35€ gründlichst Buch geführt hast, weil Du "nix zu verheimlichen hast".Ich bin Kleingewerbe und biete Braukurse an, ergo bin ich was meinen Einkauf und Erlös angeht sehr wohl zu ordentlicher Aufzeichnung verpflichtet, wie jeder Lebensmittel Hersteller. Da bei mir auch nahezu jeder Sud versteuert wird, gibt's auch immer ein 2075 dazu. Jetzt möchte sie eben die Aufzeichnung zu einer Steueranmeldung sehen. Für mich vollkommen okay, auch wenn ich bei 7,35€ das ganze als Geldverschwendung sehe
Ach, wieder mal Leben im Zollthread?Frommersbraeu hat geschrieben: ↑Freitag 13. September 2024, 16:18 Hallo zusammen,
Meine nette Sachbearbeiterin beim HZA Schweinfurt möchte mich doch tatsächlich mal kontrollieren![]()
Hab heute ein Schreiben erhalten, dass ich für meine Anmeldung von 7,35€ Biersteuer die entsprechenden Protokolle einzureichen. Da zahlt sich eine ordentliche Dokumentation der Sude endlich mal aus![]()
Es gibt im Hobbybereich keine Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen. Wenn der Zoll der Meinung ist, dass du Steuerhinterziehung begangen hast (z.B. unversteuert überschrittene Freimenge), muss er dir das nachweisen. Du hast nicht umgekehrt deine Unschuld zu beweisen.Ras Tafaric hat geschrieben: ↑Mittwoch 15. Januar 2025, 08:44 Mal ne Frage zum Thema Dokumentationspflicht.
Im ersten Schreiben vom HZA, als mir meine Steuernummer verpasst wurde, stand eine Belehrung, dass ich eine saubere Braukladde zu führen habe und diese auf Verlangen vorweisen muss. Auch als Hobbybrauer.
Ist das wieder "kreative Auslegung der Gesetze" oder ist da was dran?
Bisher hab ich mich relativ penibel dran gehalten (ja auch um Rezeptentwicklung machen zu können).
Schon interessant, wie da anscheinend Aufzeichnungen geführt werden. Es wäre doch ein leichtes gewesen, vor der Abfahrt zu schauen, wie viel denn verzollt wurde in den letzten Jahren. Oder ob es sich um ein Steuerlager handelt. Oder überhaupt um ein angemeldetes Gewerbe. Seltsam! Eigentlich sollte man denken: so ein Fehleintrag kann ja mal passieren, aber dazu gab es halt zu viele Hausbesuche in den letzten Jahren!dieck hat geschrieben: ↑Dienstag 11. März 2025, 18:03 [...]
Ich sei ja gemeldet gewesen für die Herstellung ohne Erlaubnis, aber... ob ich reiner Hobbybrauer sei?
Habe ich bejaht, dann meinte er nur ich sei wohl in eine falsche Kategorie gerutscht, vermutlich läge das daran, dass ich mal Herstellung angemeldet und verzollt habe, über die (damaligen) 200L hinaus, z.B. für eine Verkostung oder einen Wettbewerb. **
[...]
Absolut. Bei der Finanzverwaltung liegt sicherlich einiges im Argen und läuft gehörig falsch. Aber aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die vermeintlichen "Versehen vom Amt", Fehleintragungen etc. mancherorts durchaus Methode haben und die Kollegen schon sehr genau wissen, was sie tun. Da darf man die Finanzbehörden nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Hi,bwanapombe hat geschrieben: ↑Samstag 22. März 2025, 13:01 Was wurde denn bemängelt?
Abweichungen sind bis 25 EUR drin 13 BierStV.
Dirk
Ich hab ein Brauprotokoll hin geschickt, deshalb... War vielleicht nicht so schlau :-)
Guter Hinweis, ich muss mir das Schreiben noch einmal raus suchen. Ich glaub ich mach einfach eine kleine Excel Tabelle mit Biermenge und Stammwürzegehalt und sonst nix weiter und lass dies dem HZA als Aufzeichnung zukommen...
Moin,Vaninger hat geschrieben: ↑Samstag 22. März 2025, 12:46 Hallo zusammen,
ich mache auch eine 2075er Steueranmeldung, da wir als Verein brauen.
Jetzt durfte ich letztens auch mal eine Aufzeichnung hinschicken mt dem Ergebnis, dass irgendwas nicht genau passen soll, dies aber im Rahmen der erlaubten Abweichung ist mit dem Hinweis, dass dies zukünftig noch einmal geprüft wird. Jetzt habe ich wieder einen Brief vom HZA bekommen. Jetzt bin ich mir etwas unsicher, was ich hier falsch angenommen haben soll. Kann mir das nur so erklären, dass ich auf Kaltwürze die Steuer berechnet habe und nicht auf Heißwürze nach dem Kochen.
Was wäre hier eigentlich der richtige Wert?
Danke für die Antwort.
Schöne Grüße
Daniel
Heißt, ich braue die Menge die ich bei einem Festival ausschenken will, nach dem Brauvorgang fülle ich Formular 2075 aus und schicke es ab und entrichte die Biersteuer und dann kann ich das Bier egal zu welchem Zeitpunkt ausschenken?Dazu ist, nachdem der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, eine Steueranmeldung beim zuständigen HZA abzugeben und die Steuer zu entrichten
Ja, das ist wohl so. Der Fall ist in der Biersteuer - Logik nicht so richtig eingeplant. Normalerweise versteuert man ja einen ganzen Sud. Das muss man dann zeitnah nach dem Brauvorgang machen. Die Teilnahme am Festival bzw die Menge dafür weisst Du dann aber vielleicht noch gar nicht. Also hast Du da einen Spielraum (für die Versteuerung) zwischen Brauvorgang und dem Beginn des Ausschanks.... Nach der Versteuerung ist es dem Zoll sowieso egal wann das Bier getrunken wird.
Ich denke das ist der Punkt. Ich gehe davon aus, dass nach dem Anstellen die Steuer "unverzüglich" fällig wird, also Hefe rein, Spruch aufsagen (Gott gib Glück und Segen drein), 2075 ausfüllen, Steuer ausrechnen und überweisen.
Die Biersteuer ist zwar eine Verbrauchssteuer, ist aber nicht unmittelbar an den Verbrauch gekoppelt - sonst hätten wir an jedem Bierglas ein geeichtes und verplombtes Zählwerk.
Dem muss ich energisch widersprechen. "Unverzüglich" ist zwar richtig, aber erst nachdem der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Wann dieser Punkt erreicht ist, hat Stefan fünf Postings vor diesem exakt beschrieben. Eigentlich ist das schon mit einem Satz beantwortet: Die Biersteuer ist keine Würzesteuer!afri hat geschrieben: ↑Montag 26. Mai 2025, 20:58Ich denke das ist der Punkt. Ich gehe davon aus, dass nach dem Anstellen die Steuer "unverzüglich" fällig wird, also Hefe rein, Spruch aufsagen (Gott gib Glück und Segen drein), 2075 ausfüllen, Steuer ausrechnen und überweisen.
Üblicherweise bleiben wir bei unseren relativ kleinen Mengen im einstelligen Steuerbereich, da würde ich nichts splitten sondern gleich alles versteuern. Das ist von den Kosten überschaubar und besser als andersherum zu wenig Steuer gezahlt zu haben.
Wenn die Teilnehmer bei dir zu Hause unbeteiligte Gäste sind, dann fällt keine Steuer an. Wenn das ein öffentlicher Kurs ist, bei dem die Teilnehmer am Schluss was bekommen, fällt auch zu Hause Steuer an. Nicht nur der Ort ist zwingend entscheidend, sondern auch die "Art" der Herstellung. Alles, was du im Rahmen deines Hobby-Kontingents für dich und deine Gäste herstellst ist frei (bis 500 L).emjay2812 hat geschrieben: ↑Mittwoch 28. Mai 2025, 07:02 Das heißt es kommt auch darauf an, wo der Herstellungsprozess abgeschlossen wird.
In meinem Braukurs Stelle ich Würze her, die bei mir zu Hause vergärt. Da aber im Rahmen des Kurses abgefüllt wird, fällt Steuer an. Und wenn ich zu Hause mit den Teilnehmern abfülle und nicht im öffentlichen Raum? Fällt dann wieder keine Steuer an?
Ich komme nochmal auf die initiierende Frage zurück.iwoasnix hat geschrieben: ↑Montag 26. Mai 2025, 16:58 Ich beschäftige mich auch gerade mit dem Formular 2075 eigentlich ist soweit alles klar, nur was ich nicht herausfinde, wie viel vor dem eigentlichen Ausschank / Verbrauch muss ich es beim Zollamt melden?
laut Wiki
Heißt, ich braue die Menge die ich bei einem Festival ausschenken will, nach dem Brauvorgang fülle ich Formular 2075 aus und schicke es ab und entrichte die Biersteuer und dann kann ich das Bier egal zu welchem Zeitpunkt ausschenken?Dazu ist, nachdem der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, eine Steueranmeldung beim zuständigen HZA abzugeben und die Steuer zu entrichten
Wenn das Thema irgendwo im Forum bereits steht (wovon ich ehrlich gesagt ausgehe, aber ich habe es nicht gefunden) schmeißt mich ins Bierfass!
Das Herstellungsende ist der Zeitpunkt, an dem die Steuer entsteht. Das Abfüllen ist nicht mehr Teil der Herstellung (siehe oben #1379).emjay2812 hat geschrieben: ↑Mittwoch 28. Mai 2025, 07:02 Das heißt es kommt auch darauf an, wo der Herstellungsprozess abgeschlossen wird.
In meinem Braukurs Stelle ich Würze her, die bei mir zu Hause vergärt. Da aber im Rahmen des Kurses abgefüllt wird, fällt Steuer an. Und wenn ich zu Hause mit den Teilnehmern abfülle und nicht im öffentlichen Raum? Fällt dann wieder keine Steuer an?
Wirklich verwirrend wird das Ganze dann, wenn man sich klarmacht, dass der Begriff "Haushalt" im deutschen Recht typischerweise gar keinen Ort, sondern eine Wirtschaftseinheit meint. Wenn der Wohnort gemeint ist, spricht das deutsche Recht typischerweise von Wohnsitz (z.B. in § 13 ZPO für die gerichtliche Zuständigkeit). Haushalt wird typischerweise für Wirtschaftseinheiten wie Gemeidehaushalt oder Bundeshaushalt verwendet. Im Zusammenhang mit Privathaushalten sind typischerweise Personen gemeint, die zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften (z.B. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Also auch da geht es im Kern eher um eine Wirtschaftseinheit als um einen Ort. Wenn man soweit ist, dann gehört zum Haushalt eben nicht nur die Wohnung an der Meldeadresse, sondern auch der 10 km entfernte Schrebergarten, die 100 km entfernte von Freunden zum Brauen überlassene Scheune oder sogar das irgendwo auf dem Meer in internationalen Gewässern herumtreibende Segelboot.bwanapombe hat geschrieben: ↑Mittwoch 28. Mai 2025, 10:56Das Herstellungsende ist der Zeitpunkt, an dem die Steuer entsteht. Das Abfüllen ist nicht mehr Teil der Herstellung (siehe oben #1379).emjay2812 hat geschrieben: ↑Mittwoch 28. Mai 2025, 07:02 Das heißt es kommt auch darauf an, wo der Herstellungsprozess abgeschlossen wird.
In meinem Braukurs Stelle ich Würze her, die bei mir zu Hause vergärt. Da aber im Rahmen des Kurses abgefüllt wird, fällt Steuer an. Und wenn ich zu Hause mit den Teilnehmern abfülle und nicht im öffentlichen Raum? Fällt dann wieder keine Steuer an?
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Herstellung im Haushalt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV), nicht dass das Bier zum Zeitpunkt der Steuerentstehung sich im Haushalt befindet. Könnte man auch so lesen, dass alle Schritte der Herstellung im Haushalt stattfinden müssen, um die Voraussetzung für die Steuerfreiheit zu erfüllen. Dann ist aber zu klären, welche Abläufe eigentlich zur Bierherstellung gehören. Nur die Gärung oder auch die Würzebereitung und wann beginnt die? Mit dem Einmaischen, mit dem Schroten oder mit dem Mälzen? Dann wäre natürlich die Steuerfreiheit für die meisten Hobbybrauer hinfällig, denn kaum jemand dürfte im Haushalt mälzen. Aber egal.
Ich würde das bei Braukursen so lösen, dass es eine Übung für die Teilnehmer gibt: "Wir versteuern unser Bier" Steuerschuldner ist im Falle der Herstellung "ohne Erlaubnis" jede an der Herstellung beteiligte Person § 14 Abs 5 Ziffer 2 BierStG. Also füllt jeder Teilnehmer für einen Anteil des Biers eine 2075 aus und überweist die Steuer.![]()
Dirk
Nein, den Verkauf über Gutschein und mehrere Ecken würde vermutlich jedes HZA und auch jedes Gericht als Verkauf und damit als steuerpflichtig ansehen. Ich kenne zwar keine Gerichtsentscheidung zu einem solchen Fall, aber solche Umgehungsmodelle sind rechtlich ganz sicher nicht tragfähig.emjay2812 hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Mai 2025, 08:55 Ich glaube der Knackpunkt wurde weiter oben erklärt. Sobald man mit dem Brauen Geld verdient, fällt Steuer an. Wenn ich also von den Teilnehmern eine Gebühr verlange, bzw. diese von der VHS erhoben werde, ist es steuerpflichtig.
Dann gibt es noch Konstrukte... Wenn ich einen Gutschein für das Brauen erstelle. Dieser Gutschein wird dann von einer zweiten an eine Dritte Person übergeben. Ich habe von Person 2 (diese braut NICHT mit mir) Geld erhalten. Gebraut wird im Haushalt von mir oder Person 3. Dann fällt doch wiederum keine Steuer an, da ich von dem Mitbrauer ja kein Geld verlangt habe und ich in seinem oder meinem Haushalt braue?
Dann lass ihn doch beim Brautag zusehen. Am Ende gibst du ihm ein paar Flaschen zur Verkostung und gut ist. Da kräht doch kein Hahn nach, Markus. Manchmal lieben wir es scheinbar uns selbst bürokratische Hürden in den Weg zu legen