Ich habe vor ca 2 Monate mit dem Brauen begonnen und bin noch recht Neu auf diesem Gebiet. Nun habe ich gehört, dass auch die kleinste Hobbybrauerei beim Zoll angemeldet werden muss. Nun die Frage: Ist dies generell Pflicht?
Übrigens bekomme ich keine 200 Liter im Jahr zusammen.
Ich wäre echt dankbar für jeden Tipp den ich bekomme bevor ich in den Nesseln lande.
Ja... unbedingt. Sonst wäre es Steuerbetrug.
Dafür ganz einfach an dein Hauptzollamt (google hilft) ein formloses Schreiben einreichen. Du bittest um die Erteilung einer Hobbybrauernummer, gibst an, dass du unter 200l bleibst und nur für den Eigenverbrauch brauen willst.
Das musst du einmal im Jahr machen.
Vordrucken für so ein Schreiben (geht auch bei fast allen Zollämtern per mail) gibts in Mengen im Netz.
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De gustibus non est disputandum.
Am besten rufste mal bei Deinem zuständigen Zollamt an und entschuldigst Dich freundlich, dass Du das nicht vorher gemacht hast und umgehend nachholst. Getreu: Wie man in den Wald ruft... ;-)
Gruß, Daniel
Was von Herzen kommt gelingt, weil's einen gibt, der die Kelle schwingt. Heute back ich, morgen brau ich, wer heimlich nascht, den verhau ich.
Du bittest um die Erteilung einer Hobbybrauernummer,
Das gibt das Gesetz nicht her. Es heisst lediglich:
§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
das wurde hier mal diskutiert und wurde damit begründet, dass die Person eindeutig identifiziert können werden muss.
Bierbrauen ist auch Halbwüchsigen in Deutschland nicht verboten. Außerdem wird das Geburtsdatum nicht kontrolliert, wie an der Supermarktkasse. Dass kann also nicht der Grund sein.
Jan hat ja das Gesetz zitiert und demnach genügt formlose Anzeige vorab, also:
- Herstellungsbeginn (Zeitpunkt in der Zukunft)
- Herstellungsort
- voraussichtliche Biermenge eines Kalenderjahres, also pro Kalenderjahr
Das war's.
Wird in einem Kalenderjahr die Freimenge von 2 hl überschritten, wird für die darüberhinausgehende Menge ein 2075 ausgefüllt, unterschrieben und zum HZA geschickt, gleichzeitig die errechnete Steuer überwiesen.