Zur Erläuterung: bei dem erwähnten Urteil handelt es sich um die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2022, welche hier schon öfter verlinkt worden ist. Darin wurde im strittigen Fall entschieden, dass das zur Veranstaltung mitgebrachte Bier zum privaten Verbrauch zählt und somit von der Biersteuer befreit war. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass das mitgebrachte Bier unentgeltlich abgegeben und im eigenen Haushalt des Hobbybrauers im Rahmen der damaligen 200l-Freimenge gebraut worden war."Im Einzelfall kann in den dem vorstehend genannten Urteil zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalten unter Berücksichtigung der Rechtsauslegung des Gerichts der Begriff „eigener Verbrauch“ im Sinne des § 41 BierStV erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass vom „eigenen Verbrauch“ bei Brauwettbewerben auch die unentgeltliche Verkostung des Bieres durch die Jury bzw. andere Teilnehmer- /innen an einem nicht von dem betroffenen Brauer selbst veranstalteten Hobbybrauer-Wettbewerb umfasst ist. Das unentgeltlich zur Verkostung angebotene Bier ist auf die steuerbefreite Herstellungsmenge des Haus- und Hobbybrauers anzurechnen, soweit auch die weiteren/ sonstigen Voraussetzungen (in den Haushalten der Haus- und Hobbybrauer hergestellt und zum Wettbewerb mitgebracht; keine entgeltliche Abgabe) hierfür vorliegen.
Im Falle einer entgeltlichen Abgabe ist unverändert von einer Steuerpflicht auszugehen.
Inwieweit in vergleichbaren Sachverhalten die Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen."
Wenn jetzt zukünftige Veranstaltungen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, so die GZD, kann das zuständige HZA das dorthin mitgebrachte Bier ebenfalls als privaten Verbrauch werten und von der Besteuerung freistellen. Geprüft werden muss das aber immer im Einzelfall.
Die Abwicklung könnte in der praktischen Anwendung dann wie folgt ablaufen:
Der Veranstalter wendet sich vor der Event an das für seinen Wohn-/Geschäftssitz zuständige HZA und beschreibt sein Vorhaben. Insbesondere stellt er heraus, dass die mitgebrachten Biere unentgeltlich abgegeben werden. Das HZA stellt dem Veranstalter dann einen Persilschein aus.
Mit diesem Persilschein gehen die Teilnehmer dann zu ihrem jeweiligen Heimat-HZA und stellen einen Antrag auf Steuerbefreiung für das Wettbewerbsbier. Zuständig für die Biersteuer und eine solche Entscheidung ist nämlich immer das HZA in dessen Beritt der Hobbybrauer seinen Wohnsitz hat. Die können dann der obigen Anweisung folgen, müssen aber nicht. Wie ich einige HZA so kenne, verstehen viele die obige Anweisung gar nicht, oder lehnen die Umsetzung grundsätzlich ab.
Das Ende wird sein, dass von 160 Teilnehmern einer Veranstaltung 80 Teilnehmer doch eine 2075 abgeben müssen. Das sind dann 80 Verwaltungsvorgänge, denen 24€ Steuereinnahmen entgegenstehen.
Grundsätzlich ist die Anweisung der GZD juristisch korrekt. Die GZD muss sich nämlich auch an Gesetz und Verordnung halten, es wurde lediglich der Begriff des "privaten Verbrauchs" dem Urteil des FG Düsseldorfs folgend auf Wettbewerbsbiere angewendet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es stört lediglich das Wort "kann". Die GZD hat sehr wohl die Macht, den HZA die Vorgehensweise verbindlich vorzuschreiben. Dann hätte nämlich der Persilschein des Veranstalter-HZA genügt, welches sich die Teilnehmer bei ihren Unterlagen abheften. Im Falle einer Prüfung (die aufgrund der neuen Gesetzeslage kaum mehr wahrscheinlich ist), hätte der Hobbybrauer den Persilschein vorgelegt und die Sache wäre abgehakt.
So hat der Berg gekreißt und eine Maus gebiert. Danke, GZD.