Na ja, die Rechtslage bezüglich Wettbewerbsbieren hat sich nie geändert. Ich habe dieses mal entspannt nichts versteuert, wie zuletzt mit meinem HZA abgesprochen.mesmerize hat geschrieben: ↑Dienstag 14. Januar 2025, 12:09Aber ist es denn nicht so, dass das Bier vermutlich eh schon gebraut und fertig gestellt ist? Bei meinen HBCON Bieren ist das jedenfalls der Fall und abgeschickt habe ich sie auch schon. Somit sind sie noch unter der alten, gültigen Rechtslage entstanden und waren, zumindest für diese HBCON auch noch Biersteuerpflichtig.
Aber ich bin generell ganz bei Euch..... das muss noch einfacher werden!!
Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich habe Antwort vom HZA Berlin per Post mit Porto.
Struktur, Zeichensetzung, Hervorhebung streng nach Vorbild.in Ihrer E-Mail vom 13.01.2025 geben Sie an im März an der Heimbrau Convention teilzunehmen.
Mit Urteil 4 K 2875/19 VBi vom 12.01.2022 vertritt das Finanzgericht Düsseldorf eine abweichende Rechtsauffassung von der bisherigen Verwaltungsauslegung des Begriffs "eigener Verbrauch" hinsichtlich der Teilnahme an "Hobbybrauerwettbewerben". Danach war in diesen Fällen von der Entstehung der Biersteuer mit der Überführung in den steuerrechtlich freuen Verkehr gem. $ 14 Abs. 2 Nr. 2 Biersteuergesetz (BierStG) durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach $ 5 BierStG auszugehen.
Auf Weisung meiner übergeordneten Behörde kann ich im Einelfall in den dem vorstehend genannten Urteil zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalten unter Berücksichtigung der Rechtsauslegung des Gerichts der Begriff "eigener Verbrauch" im Sinne des $ 41 Biersteuerverordnung (BierStV) erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass vom "eigenen Verbrauch" bei Brauwettbewerben auch die unentgeltliche Verkostung des Bieres durch die Jury bzw. andere Teilnehmer- /innen an einem nicht von dem betroffenen Brauer selbst veranstalteten Hobbybrauer-Wettbewerb umfasst ist.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass das in den vorab aufgeführten Brauwettbewerb (Heimbrau Convention) eingebrachte Bier von Ihnen in Ihrem Haushalt hergestellt und zum Wettbewerb mitgebracht wird und keine entgeltliche Abgabe des Bieres erfolgt.
Für andere Brauwettbewerbe gilt:
Inwieweit die Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Ich bitte Sie daher, die etwaige Teilnahme an "Hobbybrauerwettbewerben" vorab schriftlich (per E-Mail oder Post) anzuzeigen. Ich bitte jeweils um Bestätigung, dass das eingebrachte Bier von Ihnen in Ihrem Haushalt hergestellt wurde und dass auf dem jeweiligen Brauwettbewerb keine entgeltliche Abgabe des Bieres erfolgt.
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Du sollst also schriftlich bestätigen, daß du dein zuhause hergestelltes Bier, welches du zum Wettbewerb mitbringst, nicht entgeltlich abgibst.
Zum Nachlesen: Das Urteil der Finanzgerichts Düsseldorf https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseld ... 20112.html
Dem beklagten Hauptzollamt mag einzuräumen sein, dass die unentgeltliche Abgabe des von Privatpersonen hergestellten Biers auf einer Veranstaltung, an der nur gegen Entrichtung eines hohen Eintrittspreises teilgenommen werden kann, die Möglichkeit eröffnen könnte, die Verbrauchsteuerpflicht zu umgehen....Darüber hinaus ist es hinsichtlich der in Frage stehenden Menge von 0,015 hl Bier nicht erkennbar, dass die unentgeltliche Abgabe dieses Biers der Umgehung der Verbrauchsteuerpflicht diente.

Zum Nachlesen: Das Urteil der Finanzgerichts Düsseldorf https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseld ... 20112.html
Dem beklagten Hauptzollamt mag einzuräumen sein, dass die unentgeltliche Abgabe des von Privatpersonen hergestellten Biers auf einer Veranstaltung, an der nur gegen Entrichtung eines hohen Eintrittspreises teilgenommen werden kann, die Möglichkeit eröffnen könnte, die Verbrauchsteuerpflicht zu umgehen....Darüber hinaus ist es hinsichtlich der in Frage stehenden Menge von 0,015 hl Bier nicht erkennbar, dass die unentgeltliche Abgabe dieses Biers der Umgehung der Verbrauchsteuerpflicht diente.
Hubert
Bier: Einfach zu brauen, schwierig zu verstehen
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
...im Urteil steht aber auch unentgeltliche Abgabe. Das Geld fliesst lediglich am Eintritt, die Abgabe ist in allen Fällen unentgeltlich. Und das soll ich bestätigen.
Nicht, dass ich das HZA in Schutz nehmen möchte. Wenn wir vom Jury-Wettbewerb ausgehen, reden wir von diskutierten Einnahmen im einstelligen Cent-Bereich. Dem stehen die vom HZA erwünschten massiven Verwaltungsaufwände entgegen. Mir scheint, der Herr scheint ein wie auch immer geartetes Interesse daran zu haben, das ausführlich und gerne auch für jede einzelne Flasche zu klären.
Nicht, dass ich das HZA in Schutz nehmen möchte. Wenn wir vom Jury-Wettbewerb ausgehen, reden wir von diskutierten Einnahmen im einstelligen Cent-Bereich. Dem stehen die vom HZA erwünschten massiven Verwaltungsaufwände entgegen. Mir scheint, der Herr scheint ein wie auch immer geartetes Interesse daran zu haben, das ausführlich und gerne auch für jede einzelne Flasche zu klären.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Moin,
ich hätte da mal eine Frage: gibt es hier im Forum oder kennt jemand jemanden der einen kennt....einen ( oder mehrere) Steuerfachmann, Rechts-
anwalt, Steuerfachanwalt (das auch in w/d/m) der uns sagen kann woher man eine rechtssichere Auskunft (bundeseinheitlich) einholen kann?
Auch unter dem Hinweis der Entbürokratisierung (tolles Wort im Wahlkampf) und Aufwand/Ertrag.
Es ist ja nicht so, dass wir uns auf unserem nächsten Treffen eines Zollvergehens strafbar machen wollen. Auch dürfte jeder bereit sein, die
(evtl. anfallende ) Biersteuer zu entrichten.
GaA
Dieter
ich hätte da mal eine Frage: gibt es hier im Forum oder kennt jemand jemanden der einen kennt....einen ( oder mehrere) Steuerfachmann, Rechts-
anwalt, Steuerfachanwalt (das auch in w/d/m) der uns sagen kann woher man eine rechtssichere Auskunft (bundeseinheitlich) einholen kann?
Auch unter dem Hinweis der Entbürokratisierung (tolles Wort im Wahlkampf) und Aufwand/Ertrag.
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Anglizismen sind für mich ein absolutes no-go. 

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich denke das Problem liegt hier in der Formulierung der GZD oder wo das herkam. Sobald es heißt, dass das im Einzelfall geprüft werden muss ist der Mitarbeiter verpflichtet, auch wenn er flucht und schimpft, bei jedem Vorgang nachzufragen. Du könntest probieren zu schreiben, dass du gedenkst, ab sofort alle Wettbewerbe, bei denen unentgeltlich Bier zur Verkostung ausgeschenkt wird, nicht mehr zu versteuern. Damit wäre dem ganzen Genüge getan und der Mitarbeiter weiß, dass dir klar ist, das ein Wettbewerb mit Entgeld von dir gesondert betrachtet wird. Das hängt aber vom Mitarbeiter ab, ob er das mitmacht.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ökonomierat hat geschrieben: ↑Sonntag 19. Januar 2025, 09:14 Moin,
ich hätte da mal eine Frage: gibt es hier im Forum oder kennt jemand jemanden der einen kennt....einen ( oder mehrere) Steuerfachmann, Rechts-
anwalt, Steuerfachanwalt (das auch in w/d/m) der uns sagen kann woher man eine rechtssichere Auskunft (bundeseinheitlich) einholen kann?
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GaA
Dieter
Hmmm.
Wenn Du die Diskussion hier aufmerksam gelesen hast, hast Du sicher bemerkt, dass es auch unter Hobbybrauern einige Juristen und Staatanwälte gibt, die hier schon ausführlich die Zusammenhänge erklärt haben.
Fazit ( ich zitiere hier ein aus der Medizin bekanntes Bild):
„Juristerei ist keine Wissenschaft, es ist eine Kunst“
Es ist nicht wie in der Mathematik, wo es üblicherweise nur eine richtige Lösung gibt. Es kann interpretiert werden.
Unsere Gerichte verwenden einen erheblichen Teil ihrer Ressourcen, um in der „Judikative“ zu interpretieren, was die „Legislative“ mit einem Gesetz vielleicht gemeint hat.
Selbst wenn es dann ein Urteil gibt („Wettbewerb = eigener Verbrauch) fallen dann immer wieder neue Dinge ein, die man gerne interpretieren möchte („für jeden Wettbewerb Einzelfallprüfung, um was es sich handelt“). Ein sich selbst unterhaltendes System.
Ich verkneife mir jetzt eine Bemerkung über die Funktionsweise und Ressourcennutzung unseres im Grunde sehr lebenswerten Landes.
Also:
Die Auskunft eines einzelnen Steuerberaters, dessen Interpretation also, hilft uns als Gruppe deutschlandweit insgesamt nicht weiter…..
Schönes Leben hier!!! (Sehr gut auch zu mir passendes Motto der Riegele-Brauerei)
Bier ist gut, sagt der Arzt!! (Mein Motto)
https://hobbybrauer.de/forum/viewtopic.php?f=50&t=17997
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Danke BrauervomRotenBerg,
ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Ganze ein Selbstläufer ist und ich einfach mal abwarte was bis Jahresende passiert. Abwarten ob es gelingt,
eine deutschlandweite Lösung zu finden. Ob es sich rechnet ist ja egal (Justizia non calculat Asterix-Latein). Ob es allerdings die paar Cent wert ist,
was weiter oben auf dem Niveau......
GaA
Dieter
ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Ganze ein Selbstläufer ist und ich einfach mal abwarte was bis Jahresende passiert. Abwarten ob es gelingt,
eine deutschlandweite Lösung zu finden. Ob es sich rechnet ist ja egal (Justizia non calculat Asterix-Latein). Ob es allerdings die paar Cent wert ist,
was weiter oben auf dem Niveau......
GaA
Dieter
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
So. Jetzt habe ich eine Aussage. Ich kann also am Wettbewerb teilnehmen!
- Braufex
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Servus Herbie,
sehr schön ...

Gehört eigentlich thematisch in diesen Thread:
Biersteuer und Hobbybrauerveranstaltungen
Vielleicht kannst Du es ja da nochmal posten; das wäre der Ort, wo ich's suchen würde.
Gruß Erwin
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- Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Vielen Dank für den Hinweis!Braufex hat geschrieben: ↑Montag 27. Januar 2025, 12:16Servus Herbie,
sehr schön ...![]()
Gehört eigentlich thematisch in diesen Thread:
Biersteuer und Hobbybrauerveranstaltungen
Vielleicht kannst Du es ja da nochmal posten; das wäre der Ort, wo ich's suchen würde.
Gruß Erwin
Ich hatte bewusst einen eigenen Thread für Wettbewerbsbiere aufgemacht, weil da einige Dinge anders sind als beim "Alltagsbrauen".
Auch dazu gibt es genug zu diskutieren, weil manche HZA mit den neuen Bestimmungen nicht so ganz klar kommen, beziehungsweise versuchen, durch die Hintertür ein paar Stolperfallen einzubauen.
Hier hat zum Beispiel ein Hobbybrauer ein Bier zur Steuer angemeldet, weil es auf einer Veranstaltung gegen Geld ausgeschenkt werden soll. Das ist steuerpflichtig, völlig klar - die 2075 wurde korrekt ausgefüllt und abgeschickt. Jetzt kommt die Antwort vom HZA:
Geil, oder? Das HZA will ein Brauprotokoll sehen.
Rechtsgrundlage gibt es keine. Haus- und Hobbybrauer müssen keine Aufzeichnungen führen.
Mal gespannt wie das weitergeht, ich werde beobachten und berichten.
Cheers, Ruthard
Wir könnten viel, wenn wir zusammenstünden (F.Schiller in Wilhelm Tell)
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Vielleicht will der Beamte das Bier ja nachbrauen? Schreib ihm doch, dass er sich noch gedulden soll bis das Rezept bei MMum veröffentlicht wird 

Grüße, Andreas 
Zum Biere drängt, am Biere hängt doch alles.
(Frei nach J. W. von Goethe)

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Habe heute ein kurioses Schreiben vom HZA Dortmund erhalten. Plötzlich bin ich offensichtlich gewerblicher Brauer mit Steuerlager. Aus meiner Hobbybrauernummer wurde eine Unternehmensnummer!
Will man jetzt mit aller Macht Steuersünder ausfindig machen? Gebrauchen könnte man ja momentan jeden Euro, da die Freimenge auf 500L erhöht wurde!
Was soll ich davon halten?
Gruß Lothar
Will man jetzt mit aller Macht Steuersünder ausfindig machen? Gebrauchen könnte man ja momentan jeden Euro, da die Freimenge auf 500L erhöht wurde!
Was soll ich davon halten?
Gruß Lothar
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Moin,
ich würde mal vermuten, da hat nur dein Sachbearbeiter was in den falschen Hals bekommen.
Zuerst zwei Fragen:
1. Braust du gewerblich?
2. Hast du irgendwann mal einen Bescheid vom HZA bekommen, in dem dir die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt worden ist?
Wenn du beide Fragen mit "Nein" beantworten kannst, lautet die Antwort an dein HZA etwa wie folgt:
Zu ihrem Schreiben vom ... teile ich mit, dass ich kein Steuerlager betreibe und auch zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt bekommen habe. Vielmehr braue ich als Hobbybrauer Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers. Eine Anzeigepflicht besteht insoweit seit dem 01.01.2025 nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen"
Gruß
Stefan
ich würde mal vermuten, da hat nur dein Sachbearbeiter was in den falschen Hals bekommen.
Zuerst zwei Fragen:
1. Braust du gewerblich?
2. Hast du irgendwann mal einen Bescheid vom HZA bekommen, in dem dir die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt worden ist?
Wenn du beide Fragen mit "Nein" beantworten kannst, lautet die Antwort an dein HZA etwa wie folgt:
Zu ihrem Schreiben vom ... teile ich mit, dass ich kein Steuerlager betreibe und auch zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt bekommen habe. Vielmehr braue ich als Hobbybrauer Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers. Eine Anzeigepflicht besteht insoweit seit dem 01.01.2025 nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen"
Gruß
Stefan
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich braue weder gewerblich noch habe ich irgendwann die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers beantragt. Ich denke auch, da ist der Sachbearbeiter einer falschen Fährte gefolgt. Trotzdem ist man natürlich über solch ein Anschreiben erstaunt.
Danke dir für die Formulierungshilfe.
Gruß Lothar
Danke dir für die Formulierungshilfe.
Gruß Lothar
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
-gelöscht-
"Durst ist schlimmer als Heimweh"
Insofern dieser Beitrag nicht durch MOD MODE ON gekennzeichnet ist, enthält er lediglich die Meinung eines gewöhnlichen Benutzers
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Du bist doch gar nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen . Das würde ich dem Mitarbeiter freundlich mitteilen .
Grüße Sascha
Grüße Sascha
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das ist schon richtig, dass Hobbybrauer nicht zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sind. Aber, wenn sie Aufzeichnungen führen, sind auch Hobbybrauer sehr wohl zur Auskunft und Vorlage verpflichtet (allgemein § 93 und § 97 AO und speziell § 200 und § 211 AO).
Gruß
Stefan