Biersteuergesetz (Ö)

In Österreich ist nur die gewerbliche Herstellung von Bier (Definiert nach Positionen 2203 und 2206 kombinierten Nomenklatur) steuerpflichtig.

Der §7 des österreichischen Biersteuergesetzes (BierStG) stellt folgendes fest:

Die Steuerschuld entsteht bei Überführung des Steuergegenstandes aus dem Steueraussetzungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt durch:
* Wegbringung aus, oder Verbrauch in einem Steuerlager (Zolllager) ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren,
* die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung (Betrieb hat kein Steuerlager/Zolllager) oder
* die nicht ordnungsgemäße Beendigung (Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren) eines Steueraussetzungsverfahrens.

Da in §7 Abs. 1 Zeile 2 lediglich von gewerblicher Herstellung die Rede ist gilt, dass die private, nicht auf Gewinn ausgerichtete Bier-Herstellung keiner Besteuerung unterliegt. Genausowenig besteht eine mengenmäßige Beschränkung und private Brauanlagen sind nicht meldepflichtig1).

Übersetzung aus dem Amtsdeutsch: Ein gewerblicher Betrieb kann ein Zolllager (die Brauerei und das Bierlager) beim Zoll beantragen 2) oder ohne Zollager (also „Herstellung ohne Bewilligung“ - DE: „Herstellung ohne Erlaubnis“) brauen und auf die ermäßigten Steuersätze verzichten. Beim Zollager wird jeder hinausgebrachte Liter Bier versteuert und muss monatlich ans Finanzamt 3) überwiesen werden. Retouren können wieder in das Lager eingebracht werden. Fehlerhafte Sude können nach Anmeldung beim Finanzamt ohne Biersteuer abzuführen weggeschüttet werden.

Die einfachste Variante ist das Formular VSt25 „Anzeige einer Herstellung im freien Verkehr“ (die noch keine Herstellungsanzeige beinhaltet). Die Herstellungsanzeige muss einige Tage vor dem Brauen per Fax mit Rezept, °Plato, und Ausschlagsmenge an das Finanzamt gehen.

Definition Bier

Steuergegenstand Bier (BierStG § 2 Abs 1)

  • Waren der Position 2203 der KN
  • Mischungen (von nichtalkoholischen Getränken mit Bier) der Position 2206 der KN
  • Anmerkung: Alkoholfreies Bier unterliegt nicht dem Biersteuergesetz, da es unter Position 2202 eingeordnet wird (Getränke mit max. 0,5% vol gelten als nicht-alkoholisch).

Bemessungsgrundlage

Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. (BierStG § 3 Abs 2) 4)

Berechnung

Der Regel-Steuersatz ist 2 Euro je 100 Liter Bier je Grad Plato (BierStG § 3 Abs 1), z.B. für 523,5 Liter Bier mit 11,8 Grad Plato berechnet man €2 x 5,235 hl x 11 °P = €115,17 Biersteuer.

Die Höhe der Biersteuer ist abhängig vom Stammwürzegehalt des zu versteuernden Bieres. Der Alkoholgehalt des fertigen Bieres spielt keine Rolle auf die Höhe der Biersteuer. Zur Zeit (Stand: September 2016) beträgt dieser Regelsteuersatz für jeden Hekoliter (hl) 2 EUR pro Grad Plato. Für einen Hekotliter klassisches Vollbier mit 12-12,9°P ist somit Biersteuer in Höhe von 24,00 Euro5) zu entrichten, also €0,24 pro Liter.

Ermäßigung

Für kleine, unabhängige Brauereien (Jahresausstoß von maximal 50.000 hl) kommt ein ermäßigter Steuersatz (Staffelsteuersatz) zum Tragen, der sich nach dem jährlichen Ausstoßvolumen der Brauerei richtet. Die Ermäßigung gilt nur sofern ein Steuerlager/Zollager bewilligt ist. Eine Steuerrückvergütung muss am Jahresende beantragt werden.

  • bei einer Jahreserzeugung unter 50.000 Hektolitern (5 Millionen Liter) verringert sich der Steuersatz auf 90%
  • bei einer Jahreserzeugung unter 37.500 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 80%
  • bei einer Jahreserzeugung unter 25.000 Hektolitern verringert sich der Steuersatz auf 70%
  • bei einer Jahreserzeugung unter 12.500 Hektolitern (1,2 Millionen Liter) verringert sich der Steuersatz auf 60% (bei 500l Ausschlag wären das 2500 Brauvorgänge oder €300.000 Biersteuer)

Zollabwicklung

Am Anfang meldet man beim Zoll „Brauen ohne Bewilligung“ also „Erzeugung im freien Verkehr“ mittels Formular VSt25 (+VSt22) an. Eine Woche später bekommt man Besuch vom Zoll, der die Brauanlage ansieht und fragt: „Habt ihr schon gebraut oder verkauft?“ Der Zoll ist speziell am Malzverbrauch, Hopfenverbrauch, Behältergrößen und Bierschwand interessiert, um die hergestellte Menge genau bestimmen, bzw. nachprüfen zu können. Danach meldet man 1 Woche vorher einen Brauvorgang per Fax an (Ausschlagsmenge, Stammwürze, Rezept) und besorgt sich einen Finanz-Online Zugang. Dort gibt es einen Link auf die externe Webapplikation Elektronische Verbrauchssteuer Anmeldung (EVA), wo sofort der angemeldete Brauvorgang aufscheint und Ausschlag und Stammwürze für die Sude eingefüllt werden kann. Nach dem Absenden kommt eine Zahlungsaufforderung per Post.

Will man ein Zollager betreiben um die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, dann fängt man an die im VSt18 (+VSt22) geforderten Dokumente zusammenzustellen:

  1. Betriebsbeschreibung (Inhalt siehe Punkt 5.1)
  2. Grundriss des Betriebes (Pläne, Skizzen)
  3. aktueller Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 3 Monate) bzw. Gewerbeschein
  4. Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung oder Erklärung, dass die antragstellende Person Einnahmen-/Ausgabenrechner ist
  5. Erklärung über die Berechnung der Sicherheit

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