Normalerweise wird so etwas über eine Verordnung gelöst, wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe.
Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Der Löschzwang gilt doch vorbehaltlich einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. So wäre es aus meiner Sicht auch hier. Gibt es beispielsweise neue Tatsachen oder Indizien, dass die Freimenge in 2023 überschritten wurde, benötigt der Zoll nach wir vor die bisherigen Daten, um das Vorjahr zwecks Anzeigen und Steueranmeldungen beurteilen zu können.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist kann aber in Einzelpunkten per Verordnung außer Kraft gesetzt werden. Das vermeidet den parlamentarischen Weg und ist rein ministeriell, also Lindner, weil es ein Bundesgesetz ist. Das ist auch schon mehrfach geschehen, z.B. ist die Aufbewahrungsfrist bei der EU 5 Jahre. Und hier gilt EU-Recht bricht Bundesrecht bricht Landesrecht. Mein Verwaltungs- und Kommunalrecht ist zwar etwas angestaubt, bin mir aber recht sicher, dass das so gehandhabt wird. Spannend wird sein, ob sie daran denkenrauchbier hat geschrieben: ↑Mittwoch 5. Juni 2024, 22:28 Der Löschzwang gilt doch vorbehaltlich einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. So wäre es auch hier. Gibt es beispielsweise Indizien, dass die Freimenge im Vorjahr überschritten wurde, benötigt der Zoll nach wir vor die bisherigen Daten, um das Vorjahr zwecks Anzeigen und Steueranmeldungen beurteilen zu können.

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Wo gibt es denn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht personenbezogener Daten? Kaufmännische Vorgänge nach GoB, ok, aber meine Daten, wenn die Anmeldepflicht wegfällt?
VG, Markus
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Schon klar, aber Behörden sind keine Unternehmen. Allerdings spielt hier Datensparsamkeit und DSGVO rein. Keine Ahnung, wie das bei abgeschafften Gesetzen gehandhabt wird. Genau dieser Aspekt war und ist auch bei der Cannabis-Legalisierung in der Diskussion. Die Justiz ist da auf die Barrikaden gegangen, weil sie Altfälle nicht neu aufrollen wollte und bewerten will. Sie muss das aber aus Gründen der Rechtssicherheit.
Grüße
Radulph
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
In den jährlichem Anzeigen sind ja zwangsläufig personenbezogene Daten enthalten. Insoweit bleiben mit der Aufbewahrung der Anzeigen auch die personenbezogenen Daten abrufbar.
Aus meiner Sicht muss für diesen Fall nichts geregelt werden. Es gibt u.a. die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV). Entsprechend der darin geregelten Aufbewahrungsfrist werden die vorhandenen Anzeigen beim Zoll aufbewahrt.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Steuerakte mit der schon vergebenen Hobbybrauernummer gelöscht wird. Es fällt schließlich ja nur die Pflicht zur Anzeige weg. Theoretisch könnte morgen eine Biersteueranmeldung für 600 Liter Bier beim Zoll ankommen und müsste einem Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Aus meiner Sicht muss für diesen Fall nichts geregelt werden. Es gibt u.a. die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV). Entsprechend der darin geregelten Aufbewahrungsfrist werden die vorhandenen Anzeigen beim Zoll aufbewahrt.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Steuerakte mit der schon vergebenen Hobbybrauernummer gelöscht wird. Es fällt schließlich ja nur die Pflicht zur Anzeige weg. Theoretisch könnte morgen eine Biersteueranmeldung für 600 Liter Bier beim Zoll ankommen und müsste einem Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Moin,
wie läuft das dann bei Hobbybrauern, die neu mit dem Brauen anfangen?
VG, Markus
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Behördenkontakt erst ab 500 l. Das Thema geht uns nicht verloren

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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Moin,
für den Fall, dass ich die 500 L nicht überschreite: Mit welcher Berechtigung dürfen die dann eine Akte von mir (inkl. personenbezogener Daten) und nicht von dem Newbie führen?
VG, Markus
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich geh davon aus, dass die Akte dann unter Berücksichtigung der Aufbewahrungspflicht (die ja aktuell noch besteht) mit Sicherheit gelöscht wird.
Gruß, Christian
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Genau so. Gibt es ja auch in anderen Steuergebieten, z.B. Wegfall der Steuererklärungspflicht bei PV-Anlagen auf dem eigenen Hausdach. Da ich bisher schon Hobbybrauer war, gibt es Steuerakten zur BierStV aus den Vorjahren, die den Aufbewahrungsfristen unterliegen und dann gelöscht werden.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Danke für die Erklärung. Ich hatte nicht verstanden, dass sich die S.113 mit dem Aufwand für die Bürger beschäftigt und S. 119 mit dem Aufwand für die Behörden. Dass beides mit unterschiedlichen Zeiten veranschlagt wird, ergibt Sinn!rauchbier hat geschrieben: ↑Mittwoch 5. Juni 2024, 20:14 Seite 113 ist der "Bürgeraufwand" für das Anfertigen, Ausdrucken und Versenden der Anzeigen. Das hat die Finanzverwaltung mit einem Zeitaufwand von 28 Minuten veranschlagt. Das ist die Seite der Hobbybrauer. Seite 119 ist das Pendant auf Seiten des Zolls, das Bearbeiten der Anzeigen, Erhalt bestätigen etc. Das beides mit unterschiedlichen Zeiträumen kalkuliert ist, klingt schon plausibel.
Immerhin können wir dadurch jetzt auch deutlich präziser einschätzen, was die (vermutlich) mehrere hundert Einzelanmeldungen weniger Flaschen für die HBCON 2019 den Staat gekostet haben.
Denn jede einzelne Einzelanmeldung kostet den Staat durchschnittlich
65,5/60 x 33,8€ + 36,72/60 x 46,5€ = 65,36€
Also vermutlich ein vier- bis sogar niedriger fünfstelliger Betrag insgesamt für X x 100 Einzelanmeldungen! Was wohl fast schon die gesamten bundesweiten Steuereinnahmen der Hobbybrauer in Höhe von etwa 11.000€ pro Jahr (10.977,54 € im Jahr 2021) aufwiegt!!
In meinem Fall (2019) standen dem gegenüber 0,10€ an Steuereinnahmen, aber dafür weitere Portoausgaben (1,50€ nach AT) und Papier- und Druckkosten, die man ebenfalls (s. Ruthard in #89) unter den Tisch hat fallen lassen.
Und wie Ruthard schon in #96 geschrieben hat: die Kosten/Stunde sind dabei wohl noch deutlich zu niedrig angesetzt! Pensionsrückstellungen, Beihilfe etc. pp.
Dann kann man sicherlich auch noch ausrechnen, was der Zoll-Besuch bei Störtebeker damals gekostet hat. Der durfte den gesamten Jahresaufwand für dieses eine Jahr vermutlich deutlich nach oben getrieben haben. Die Fahrzeit von Kiel nach Stralsund beträgt m.W. etwa drei Stunden! Also drei Mal (da drei Beamte vor Ort) wohl ein ganzer Arbeitstag (8h) mittlerer Dienst plus Fahrtkosten und womöglich auch noch Wochenend- und womöglich auch noch Früh- oder Spätzuschläge!
8 x 3 x 33,8€ = 811,2€
Wochenendzuschläge x%?
Fahrtkosten? 294 km x 2 x x€/km = ?
Vor- und Nachbearbeitung im Büro? Da müssen ja wiederum Akten gewälzt, Dienstreiseanträge gestellt und bewilligt, ein (internes?) Fahrzeug gebucht, Berichte angefertigt und in Leitz-Ordner abgeheftet werden usw.
Edit: fettgedruckten Satz nachträglich eingefügt.
Zuletzt geändert von Johnny H am Donnerstag 6. Juni 2024, 10:54, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Moin,
weil Deine Daten aus einem Zeitraum stammen, in dem Du noch anzeigepflichtig warst, die Verletzung der Anzeigepflicht noch eine Ordnungswidrigkeit darstellte und folglich für diese zurückliegenden Zeiträume die Verletzung der Anzeigepflicht auch noch mit einem Bußgeld verfolgt werden könnte. Also besser, die heben Deine Anzeigen auf, bis auch etwaige Ordnungswidrigkeiten verjährt sind. Der Zweck, für den die Daten erhoben sind, ist nämlich frühestens dann weggefallen. All das trifft auf den Newbie, der erst nach Aufhebung der Anzeigepflicht anfängt zu brauen, nicht zu. Juristen denken um die Ecke


Gruß Stefan
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Die Arbeit wird man sich wohl langfristig auch sparen können. Ich habe mein HZA darüber informiert, dass ich aufgrund des Urteils des FG Düsseldorf ab sofort nur noch Biersteuer anmelde, wenn ich verkaufe oder die 200l überschreite, und die sind seit drei Monaten still. Ich würde mich wundern, wenn da noch mal ein Widerspruch kommt.
Auf Youtube: The British Pint
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Sehr gut gemacht!Colindo hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. Juni 2024, 16:41Die Arbeit wird man sich wohl langfristig auch sparen können. Ich habe mein HZA darüber informiert, dass ich aufgrund des Urteils des FG Düsseldorf ab sofort nur noch Biersteuer anmelde, wenn ich verkaufe oder die 200l überschreite, und die sind seit drei Monaten still. Ich würde mich wundern, wenn da noch mal ein Widerspruch kommt.
Ciao baeckus
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich freue mich über die Änderung. Mit der Anhebung der Freimenge auf 5 hl und dem Wegfall der jährlichen Anzeige wäre alles verschwunden, was mich bisher genervt hat, inkl. zusätzlicher Kommunikation mit dem Zollamt, weil die von mir jeden einzelnen Brautag angemeldet haben wollten und sich für den "Grund eines etwaigen Mehrbedarfs an Bier" interessierten.
Allerdings ist es ja immer noch nur ein Entwurf. Das Jahressteuergesetz 2023 ging erst am 17.November 22 final durch den Bundesrat. Bleibt also noch viel Zeit für politische Störaktionen.
Allerdings ist es ja immer noch nur ein Entwurf. Das Jahressteuergesetz 2023 ging erst am 17.November 22 final durch den Bundesrat. Bleibt also noch viel Zeit für politische Störaktionen.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das ist richtig, wobei hoffentlich irgendwelche "Störaktionen" eher gegen andere Teile des JStG 2024 gerichtet sein werden und somit für uns nur eine Verzögerung bewirken!
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das nennt sich Rückwirkungsverbot, ein Grundsatz in unserem Rechtssystem.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Von welcher Rückwirkung redest Du hier? Die Aufhebung der Anzeigepflicht wird nach dem bisherigen Gesetzentwurf gerade nicht rückwirkend aufgehoben.
Im Übrigen ist ein Rückwirkungsverbot keineswegs ein durchgehender allgemeiner Grundsatz des deutschen Rechts. Es gibt jede Menge Gesetze mit Rückwirkung. Jüngstes Beispiel die Cannabislegalisierung und die rückwirkende Abänderung von strafrechtlichen Verurteilungen aus der Vergangenheit.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das ist mit Verlaub Schmarrn,was Du da loslässt. Nulla poena sine lege heißt das. Es gibt Stichtagsregelungen, gerade das Cannabisgesetz ist das beste Beíspiel dafür.Bilbobreu hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. Juni 2024, 23:26Von welcher Rückwirkung redest Du hier? Die Aufhebung der Anzeigepflicht wird nach dem bisherigen Gesetzentwurf gerade nicht rückwirkend aufgehoben.
Im Übrigen ist ein Rückwirkungsverbot keineswegs ein durchgehender allgemeiner Grundsatz des deutschen Rechts. Es gibt jede Menge Gesetze mit Rückwirkung. Jüngstes Beispiel die Cannabislegalisierung und die rückwirkende Abänderung von strafrechtlichen Verurteilungen aus der Vergangenheit.

Edit: Ich habe auch nirgends gesagt, dass die rückwirkend aufgehoben wird.
Zuletzt geändert von rakader am Freitag 7. Juni 2024, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Charmant wie oft, der Radulph.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
"Nulla poena sine lege" ist Latein und heißt "Keine Strafe ohne Gesetz". Geregelt mit etwas anderem Wortlaut übrigens in Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Grundsatz betrifft also nur das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht und damit nur einen kleinen Teil unseres Rechtssystems. Was dieser Grundsatz allerdings mit der hier diskutierten Änderung des Biersteuerrechts zu tun hat, bleibt weiterhin offen.
Gruß
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich bezog mich auf die Frage der Neubrauer. Hoffe dass das Dampf rausnimmt.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Wir haben hier das Gegenteil des Rückwirkungsverbots. Wenn eine Vorschrift am 31.12.24 wegfällt, kann jemand, der am 1.1.25 mit dem Brauen beginnt, nicht mehr dagegen verstoßen. Interessant wird es, wenn jemand am 20.12.24 erstmals Bier braut ohne eine Brauanzeige abgegeben zu haben und im Januar 25 erfährt der Zoll davon. Kann der Brauer dafür noch belangt werden? Bei Cannabis ist das aktuell. Wer am 2.4.24 mit 24,9g Cannabis aufgegriffen wird, kann das unmöglich ab 1.4.24 selbst angebaut haben. Gibt er zu, dass er das auf der Straße erworben hat, hat er ein Problem. Behauptet er, dass er das im Januar 24 in seiner Wohnung selbst angebaut hat, wird er dafür nicht belangt, obwohl das zu diesem Zeitpunkt noch verboten war. Es werden sogar vor dem 1.4.24 ausgesprochene Strafen zurückgenommen.
Cheers, Ruthard
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Schlafwagenschaffner hat geschrieben: ↑Freitag 7. Juni 2024, 10:17 Charmant wie oft, der Radulph.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ignorelist ist auch top.Schlafwagenschaffner hat geschrieben: ↑Freitag 7. Juni 2024, 10:17 Charmant wie oft, der Radulph.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Danke, das hatte ich gemeint. Sehe ein, dass der kurze Satz zu pauschal war. Der Teufel liegt im Detail.
Genau gegen das Zurücknehmen ausgesprochener Strafen ging die Justiz auf die Barrikaden, für mich ein sonderbares Rechtsverständnis, das wollte ich mit dem Rückwirkungsverbot ausdrücken.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Auch im Steuerrecht gilt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da hast du schon recht. Immer dann, wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Das würde aber nur greifen, wenn das Jahressteuergesetz erst im Laufe des Jahres 2025 verkündet werden würde. Verschärfte Regelungen könnten dann nicht rückwirkend ab 01.01.2025 für abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden, wenn das Gesetz beispielsweise erst im Juni verkündet wird.
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Interessantes Thema, welches ich weiter verfolgen möchte. Deshalb der Post.
Gibt es schon eine Zusammenfassung der Änderungen?
Gibt es schon eine Zusammenfassung der Änderungen?
- Johnny H
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Mein letzter Stand ist von Anfang Juni. Da kam der zweite Entwurf des JStG (Jahressteuergesetz) 2024 raus, der sog. Regierungsentwurf.
Dabei dürfte es sich in meinem Verständnis um den Entwurf handeln, der dann im Parlament debattiert wird (1. Lesung). Dann gibt es wahrscheinlich (weil ja nicht nur unsere Angelegenheiten im JStG abgehandelt werden sollen) irgendwelche Änderungsvorschläge, eine Überweisung in den Vermittlungsausschuss, dann eine 2. Lesung, und dann hoffentlich eine Absegnung durch Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident. So zumindest mein Verständnis des Gesetzgebungsprozesses in Deutschland.
Ich sehe gerade, die erste Bundestagsdebatte dazu ist auf dem Weg:
1. Lesung am 25. September
Hier eine weitere Kurzmeldung dazu:
Jahressteuergesetz: von Mobilitätsbudget bis Biersteuer
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
In den Vermittlungsausschuss muss es nur, wenn der Bundesrat nicht zustimmt.Johnny H hat geschrieben: ↑Donnerstag 19. September 2024, 16:36 Dabei dürfte es sich in meinem Verständnis um den Entwurf handeln, der dann im Parlament debattiert wird (1. Lesung). Dann gibt es wahrscheinlich (weil ja nicht nur unsere Angelegenheiten im JStG abgehandelt werden sollen) irgendwelche Änderungsvorschläge, eine Überweisung in den Vermittlungsausschuss,
Der Bundesrat wird bis Ende September eine Stellungnahme abgeben, dann geht's in den Finanzausschuss des Bundestages, danach 2. Lesung und 3. Lesung und Beschluss Bundestag (kann auch am selben Tag stattfinden), Beschluss Bundesrat (oder Anrufung des Vermittlungsausschuss), Bundespräsident unterschreibt, Verkündung im BGBl.
Edith meint: Dass ich Sozialkunde noch so vorturnen kann...
Laut dieser Quelle https://wts.com/de-de/publishing-articl ... ng-article
Soweit der Plan und wir müssen uns noch bis November geduldenStellungnahme des Bundesrats am 27.09.2024
Beschluss des Bundestags in 2./3. Lesung ist bereits am 18.10.2024
Zustimmung im Bundesrat soll am 22.11.2024

Grüße Johannes
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ja, damit wurde aus dem Regierungsentwurf ein Gesetzesentwurf https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdfJohnny H hat geschrieben: ↑Donnerstag 19. September 2024, 16:36Mein letzter Stand ist von Anfang Juni. Da kam der zweite Entwurf des JStG (Jahressteuergesetz) 2024 raus, der sog. Regierungsentwurf.
Dabei dürfte es sich in meinem Verständnis um den Entwurf handeln, der dann im Parlament debattiert wird (1. Lesung). Dann gibt es wahrscheinlich (weil ja nicht nur unsere Angelegenheiten im JStG abgehandelt werden sollen) irgendwelche Änderungsvorschläge, eine Überweisung in den Vermittlungsausschuss, dann eine 2. Lesung, und dann hoffentlich eine Absegnung durch Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident. So zumindest mein Verständnis des Gesetzgebungsprozesses in Deutschland.
Ich sehe gerade, die erste Bundestagsdebatte dazu ist auf dem Weg:
1. Lesung am 25. September
Hier eine weitere Kurzmeldung dazu:
Jahressteuergesetz: von Mobilitätsbudget bis Biersteuer
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das Jahressteuergesetz wird allgemein durchgewunken. Dieses Jahr ist es reichlich spät und wird schon von der Haushaltsdebatte überlagert. Jahressteuergesetze werden in der Regel im April beschlossen und im Juni im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Ampel ist da bisher immer sehr schnarchnasig. Wenn es strittige Punkte gäbe, hätte sich die Länderkammer längst gemeldet. Mir ist nichts Vergleichbares bekannt. Der letzte mir bekannte Fall, dass ein Jahressteuergesetz im Vermittlungsausschuss landete, datiert von 2012.Johnny H hat geschrieben: ↑Donnerstag 19. September 2024, 16:36
Dabei dürfte es sich in meinem Verständnis um den Entwurf handeln, der dann im Parlament debattiert wird (1. Lesung). Dann gibt es wahrscheinlich (weil ja nicht nur unsere Angelegenheiten im JStG abgehandelt werden sollen) irgendwelche Änderungsvorschläge, eine Überweisung in den Vermittlungsausschuss, dann eine 2. Lesung, und dann hoffentlich eine Absegnung durch Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident. So zumindest mein Verständnis des Gesetzgebungsprozesses in Deutschland.
Heute macht man es so, dass strittige Punkte aus dem Jahressteuergetz herausgelöst werden, um die anderen Punkte nicht zu blockieren. Dazu gehört derzeit das Wachstumschancengesetz, das in der Tat vor den Vermittlungsausschuss kam und im März durchgewunken wurde. Heißt im Umkehrschluss, das im Jahressteuergesetz die eher unstrittigen Punkte in Bezug auf den Bundesrat erfasst sind, die aber mit den streitenden Ressorts innerhalb der Ampel abgestimmt sein müssen. Warum dieses Jahr so spät, wundert viele politische Beobachter und kann meines Erachtens mit den Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichtes erklärt werden. Vielleicht weiß hier jemand Genaueres…
Radulph
Edit - Phönix: Irgendeine Panik wegen erster, zweiter Leseung und Vermittlungsausschus zu konstruieren, ist Aktionismus, der dem Thema nicht zusteht. Die Regelung zu den 500 Litern ist politisch derart unwichtig, dass sie durchgewunken wird. Wir können die Debatte morgens im Dezember auf Phönix sehen, vor leeren Bänken und geringem Interesse. Alles andere hat der Finanzausschuss schon vorher geregelt und die Fraktionschefs anschließend das Abstimmungsverhalten vorgegeben.
Zuletzt geändert von rakader am Donnerstag 19. September 2024, 22:11, insgesamt 1-mal geändert.
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„Wer in der Zukunft lesen will, muss in der Vergangenheit blättern.“ André Malraux
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Gut am Entwurf ist die Zusammenfassung:
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
Im Detail:die Erhöhung der biersteuerfreien Menge (von 2hl auf 5hl) und insoweit Wegfall der Abgabe von Brauanzeigen beim Hauptzollamt;
Hier der Satz 2, der aufgehoben wirdDie Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 hl“ durch die Angabe „5 hl“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
„porro bibitur!“
Die Seite zum Buch "Bier brauen" https://www.jan-bruecklmeier.com/
Die Seite zur HBCon https://heimbrauconvention.de/
https://headlessbrewer.wordpress.com/
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Kurzes Update zum Gesetzesverlauf. Bundestag hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Die geplanten Änderungen für Hobbybrauer sind weiterhin im Gesetzesentwurf enthalten. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundesrat, steht dort für die Sitzung am 22.11. auf der Tagesordnung. Sieht also gut aus, dass die Erleichterungen für uns pünktlich zum Jahreswechsel kommen.
- gloserbräu
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das klingt doch super. Durch die Streichung von Paragraph 41 Abs. 2 BierStV fällt dann auch die nervige Anmeldung am Anfang des Jahres weg.
- rakader
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Trotz der Turbulenzen um den Ampelbruch: Warum hier Aufgeregtheit hyperventilieren? Das riecht mir wie fishing for attention. Das Them ist durch. Warum schwingen in diesem Faden in regelmäßiger Frequenz permanent Zweifel mit, was sagt das aus? Gibt der Faden nicht so viel her, soll er künstlich reaktiviert werden oder gibt es begründete Zweifel?
Wenn der Bundesrat Zweifel hat, weist er Teile des Gesetzes zurück oder in den Vermittlungsausschuss. Eine Freiregelung gehört sicher nicht dazu. Selbst aus Bayern sind keine Obstruktionen bekannt.
Ein Jahressteuergesetz ist der unaufegregteste Teil der Finanzgesetzgebung. Ein Automatismus, ähnlich unaufgeregt wie Änderungen der StVO. Eine Freigrenze für Hobbybrauer ist zu unbedeutend im parlamentarischen Betrieb. Da ist selbst auf kommunaler Ebene der Hebesatz der Gewerbesteuer spannender.
Grüße
Radulph
Wenn der Bundesrat Zweifel hat, weist er Teile des Gesetzes zurück oder in den Vermittlungsausschuss. Eine Freiregelung gehört sicher nicht dazu. Selbst aus Bayern sind keine Obstruktionen bekannt.
Ein Jahressteuergesetz ist der unaufegregteste Teil der Finanzgesetzgebung. Ein Automatismus, ähnlich unaufgeregt wie Änderungen der StVO. Eine Freigrenze für Hobbybrauer ist zu unbedeutend im parlamentarischen Betrieb. Da ist selbst auf kommunaler Ebene der Hebesatz der Gewerbesteuer spannender.
Grüße
Radulph
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Vermutlich ist einigen (mich eingeschlossen) nicht klar, dass es quasi schon sicher ist. Ich gestehe, zusätzlich ist mir nicht klar, wie so eine Gesetzesänderung/Anpassung überhaupt funktioniert (welche Stationen durchlaufen werden)
Außerdem ist es ein Thema was viele von uns betrifft und eben auch ein emotionales Thema.
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Bierige Grüße Stephan
Speidel Braumeister 20L + Tilt pro + Ferminator Connect + Biersommelier Doemens.
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- rakader
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Es gibt einen Spruch im Journalismus, der hier hilfreich ist, um auch ohne Hintergrundwissen das Thema abzuschätzen: Keine Nachricht ist auch eine Nachricht.
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
So sieht es aus. Schließlich hängt da die Frage der Anzeige für 2025 dran.
Und weil das ja anscheinend alles so klar war, gab es eine 120-seitige Stellungnahme des Bundesrats mit Gegenäußerung der Bundesregierung, was zu 85 Änderungen im Gesetzesentwurf geführt hat. Soviel dazu.
- rakader
- Posting Freak
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Aber zur Freimenge selber? Wurde irgendetwas an der Änderung der Hobbybrauerbestimmungen in der BierStV geändert? Du versuchst hier etwas hochzujazzen, was ein normaler parlamentarischer Vorgang ist.
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- DerDallmann
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Ich finde das auch total interessant und freue mich über jedes update.
Mfg
Johst
Johst
Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Um zu vermeiden, dass der Thread nicht noch weiter "künstlich reaktiviert wird" oder am Ende gar noch zu lang wird, kürze ich das jetzt ab und belasse ich es beim kurzen Update zum Gesetz und melde mich nach der Bundesratssitzung wieder 

-
- Posting Klettermax
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
ist okay, wir warten ab und trinken Bier.
Anglizismen sind für mich ein absolutes no-go. 

- renzbräu
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Das mag sein - aber für den großstädtischen Standesbeamten ist es die zigtausendste Hochzeit, das Brautpaar ist trotzdem aufgeregt.rakader hat geschrieben: ↑Donnerstag 7. November 2024, 13:16 Ein Jahressteuergesetz ist der unaufegregteste Teil der Finanzgesetzgebung. Ein Automatismus, ähnlich unaufgeregt wie Änderungen der StVO. Eine Freigrenze für Hobbybrauer ist zu unbedeutend im parlamentarischen Betrieb. Da ist selbst auf kommunaler Ebene der Hebesatz der Gewerbesteuer spannender.
Und so wie manche HZÄ sich schon benommen haben, ist es verständlich, dass das Thema bei manchen Hobbybrauen hier emotional ist...
Grüße Johannes
- hausgebraut, handgeklöppelt & mundgetrunken -
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- rakader
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Schön gesagt. Ich beginne zu verstehenrenzbräu hat geschrieben: ↑Freitag 8. November 2024, 14:48Das mag sein - aber für den großstädtischen Standesbeamten ist es die zigtausendste Hochzeit, das Brautpaar ist trotzdem aufgeregt.rakader hat geschrieben: ↑Donnerstag 7. November 2024, 13:16 Ein Jahressteuergesetz ist der unaufegregteste Teil der Finanzgesetzgebung. Ein Automatismus, ähnlich unaufgeregt wie Änderungen der StVO. Eine Freigrenze für Hobbybrauer ist zu unbedeutend im parlamentarischen Betrieb. Da ist selbst auf kommunaler Ebene der Hebesatz der Gewerbesteuer spannender.

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- Johnny H
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Eben, das ist der springende Punkt.
Mit dem JStG wird bei weitem nicht nur über Regeländerungen für Hobbybrauer entschieden, sondern es handelt sich um ein größeres Paket mit zahlreichen anderen Änderungen. Die Hobbybrauer sind da leider (oder vielleicht in diesem Fall sogar zum Glück?) viel zu unbedeutend, als dass da noch großes Gewese um die Änderungen für uns gemacht wird. Um andere Punkte gab es das allerdings durchaus!
Meines Wissens gibt bzw. gab es übrigens sogar ein JStG 1 und 2, wobei Teil 2 (der uns hier nicht betrifft und mittlerweile auch nicht mehr so heißt) noch gar nicht durch den Bundestag durch ist und deswegen auch vom Ampel-Bruch betroffen ist. Bezüglich des sog. "Teil 2" hatte ich nämlich woanders eine Diskussion, und da gab es bei mir und anderen ein ähnliches Missverständnis.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1048906/
Jubel erscholl, als sich die Trinker von dem schneidigen, köstlichen, bei dem früher in Pilsen erzeugten nie wahrgenommenen Geschmack überzeugten. Die Geburt des Pilsner Bieres!
(E. Jalowetz, Pilsner Bier im Lichte von Praxis und Wissenschaft, 1930)
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- renzbräu
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Re: Steuerbefreiung bis 500 Liter / Anmeldepflicht
Zustimmung des Bundesrates. Wenn der Herr Bundespräsident unterschreibt und das Gesetz veröffentlicht ist, wars das mit der Anzeige für uns Haus- und Hobbybrauer.
Grüße Johannes
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