Reinheitsgebot

Mit dem Reinheitsgebot verbindet man im allgemeinen das Bayerische Reinheitsgebot, das am 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt erlassen wurde und einerseits den Preis sowie andererseits die zulässigen Inhaltsstoffe des Biers festlegt. Es hat folgenden Wortlaut:

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.

Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Quelle: Wikipedia

Die Definition der erlaubten Inhaltsstoffe, nämlich Wasser, Gerste und Hopfen, später ergänzt durch die Hefe, wurde in Deutschland im Biergesetz von 1923 übernommen. Zudem wurde die Verwendung von Malz für untergärige Biere auf Gerstenmalz eingeschränkt, während für obergärige Biere auch Weizen- und andere Malzsorten sowie einige Zucker und Farbstoffe benutzt werden durften. Das galt sowohl für die Herstellung als auch für den Verkauf von Bier. Ausgenommen davon war nur die Produktion von Bieren, die zum Export bestimmt waren, Ausnahmegenehmigungen für Spezialbiere sowie der Bereich der Hobbybrauer.

Wegen Konflikten mit Gesetzen der Europäischen Union musste diese strenge Regelung im vorläufigen Biergesetz von 1993 verändert werden. Seitdem dürfen auch im Ausland mit Zusatzstoffen hergestellte Biere unter der Bezeichnung „Bier“ in Deutschland verkauft werden. Die Bestimmungen des Biergesetzes bezüglich des Reinheitsgebotes wurden für deutsche Produzenten in das vorläufige Biergesetz übernommen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futterrechts vom 1.9.2005 wurde das vorläufige Biergesetz zwar aufgehoben; im Artikel 2 §1 wurde aber festgelegt, dass die Paragraphen 9 (Inhaltsstoffe), 11 (Inverkehrbringen von Hopfen) und 18 (Ordnungswidrigkeiten) bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden sind.

Noch schärfere Einschränkungen machen die Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung von Bier. Neben der Beschränkung auf biologisch erzeugte Rohstoffe aus Bioland-Erzeugung sind die Vorschriften sowohl über technologische Verfahren als auch die zulässigen Zusatzstoffe wesentlich enger gefasst. Einzelheiten können den oben erwähnten Richtlinien entnommen werden.

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